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Neu in ANDI / Hinweise zum Antragsverfahren 2023

Folgende wichtigen fachlichen Neuerung ergeben sich für das aktuelle Antragsjahr:


Authentifizierung in ANDI 2023

Mit der Angabe der Registriernummer und der dazugehörigen PIN (Benutzerkennung/ Passwort) können sich die Antragstellenden in ANDI 2023 authentifizieren. Diese Anmeldekombination ist auch gültig für die Authentifizierung im Schlaginfo-Portal, der HIT/ZID, der Foto-App FANi sowie ERNI (Antragstellerportal der Niedersächsischen Stammdatenverwaltung).

Allgemein

Allgemein: Programmaufbau, Anmeldung, Übersicht, Abgabe, Abmeldung, Besonderheiten andere Bundesländer mehr

Informationen zum Elektronischen Registriernummern und Antragstellerportal Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg (ERNI)

Als Förderantragstellende in Niedersachsen, Bremen und Hamburg können Sie im Elektronischen Registriernummern und Antragstellerportal Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg (ERNI) Anträge zu Registriernummern bzw. Änderungen zu Ihren Stammdaten stellen. Die Internet-Adresse lautet: https://www.erni.niedersachsen.de/ .

Sollten Sie feststellen, dass vorbelegte Stammdaten Ihres Sammelantrages fehlerhaft und/oder unvollständig sind, können Sie diese Angaben ganzjährig und losgelöst von Antragsfristen über das Elektronische Registriernummern und Antragstellerportal Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg (ERNI) ändern. In ANDI selbst sind die Änderungsmöglichkeiten an den Stammdaten begrenzt, da einige Änderungen dazu führen könnten, dass eine neue Registriernummer benötigt wird.

Neu ist in 2023 die Abfrage der Steuer- bzw. Umsatzsteuer-ID. Für Einzelbetriebe ist diese Angabe als Pflichtfeld hinterlegt. Juristische Personen /Personengesellschaften sollten diese Angabe ebenfalls tätigen. Wenn Sie keine Umsatzsteuer-ID haben, geben Sie bitte auf dem Datenbegleitschein die Steuernummer Ihres Betriebes an.


E-Mailadresse

Für die flächenbezogene Agrarförderung ist es wichtig, verlässlich und zeitnah seitens der Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen mit Ihnen in Kontakt treten zu können, daher ist die Angabe Ihrer aktuellen E-Mail-Adresse ab 2023 verpflichtend. Bei Antragstellenden, die ihre E-Mailadresse bereits im Vorjahr aktualisiert/bestätigt haben, ist diese vorbelegt und muss nicht erneut bestätigt werden. Antragstellende, die bisher keine E-Mailadresse angegeben haben, sind nun dazu verpflichtet.


Sammelantrag

Nachweis des Datums, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebes erfolgt ist

Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebes erfolgt ist. Dieses Datum ist in ANDI zu erfassen. Zum Nachweis für das angegebene Datum ist eine Bescheinigung über den Beginn der Pflichtversicherung bei Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) vorzulegen.


Nachweis der Eigenschaft aktiver Betriebsinhaber

Ab 2023 ist der Nachweis der Eigenschaft „aktiver Betriebsinhaber“ Voraussetzung für die Gewährung der Einkommensgrundstützung. Ein aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber, der oder dessen Unternehmen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung pflichtversichert ist. Hierbei handelt es sich für einen Großteil der Antragstellenden um die verpflichtende Unfallversicherung bei der SVLFG. Die Eigenschaft „aktiver Betriebsinhaber“ liegt ebenfalls vor, wenn der Betriebsinhaber oder dessen Betrieb den Regelungen des SGB VII unterliegt und in der Unfallversicherung Bund und Bahn oder einer Unfallversicherung im Landesbereich pflichtversichert ist. Durch eine Mitgliedschaft in der BG Verkehr sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Zu beachten ist, dass auch bei Antragstellenden, die Personengesellschaften oder juristische Personen sind, der Betriebsinhaber (nicht nur die Gesellschafter) Mitglied in der SVLFG sein muss.

Mit Antragstellung, spätestens jedoch bis zum 31.05. des Antragsjahres muss von allen Antragstellenden ein geeigneter Nachweis über die Mitgliedschaft in einer der genannten Versicherungen vorgelegt werden, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Als Nachweis dient der jüngste Beleg über die Beitragszahlung (z.B. Kontoauszug oder Beitragsbescheid) im Antragsjahr oder, sofern dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung. Werden die Nachweise nicht bis zum 31.05. des Antragsjahres eingereicht, führt dies grundsätzlich zu einer Ablehnung, da eine Grundvoraussetzung für die Antragstellung nicht nachgewiesen ist.

Ebenfalls als aktive Betriebsinhaber gelten Betriebsinhaber aus anderen Mitgliedstaaten, bei denen ohne die Anwendbarkeit europäischer Regelungen zu den Systemen der sozialen Sicherheit eine Mitgliedschaft in der SVLFG bestünde. In diesen Fällen ist anzugeben, in welchem Staat die Versicherungspflicht besteht und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen (z.B. 1A-Bescheinigung).

Ein Betriebsinhaber erfüllt auch dann die Voraussetzungen als aktiver Betriebsinhaber, wenn er im Vorjahr nicht mehr als 5.000 EUR Direktzahlungen erhalten hat. In diesem Fall kann der Nachweis durch den letztjährigen Bewilligungsbescheid erfolgen. Sofern er der zuständigen Behörde nicht vorliegt (z.B. wegen erstmaliger Antragstellung in Niedersachsen bei Umzug aus einem anderen Bundesland) ist der Nachweis beizufügen.

Eine ähnliche Regelung gilt für Betriebsinhaber, die erstmalig einen Antrag auf Direktzahlungen stellen. In diesem Fall ist zu erklären, dass der Anspruch für das aktuelle Antragsjahr nicht größer als 5.000 EUR ist. Dieser Betrag ergibt sich durch die Multiplikation des Betrags von 225 EUR mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen im Jahr der Antragstellung.


Entsprechend der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 04.05.2023 ist eine Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angestrebt, nach der, sofern nicht ein Fall des § 8 Nummer 1 bis 6 dieser Verordnung vorliegt, aktiver Betriebsinhaber auch ist, wer mindestens eine zusätzliche Arbeitskraft in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt. Es können daher auch Personen einen Sammelantrag stellen, auf diese Voraussetzung zutrifft. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass aus dieser (vorsorglichen) Antragstellung kein Ansprüche hergleitet werden können, da die Änderung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission steht.


Betriebsinhaber müssen ab 2023 ebenfalls eine Aussage dazu treffen, ob sie mit Ihrem Betrieb einer Gruppe von Unternehmen angehören. Hierbei sind alle Mutter- und Tochterunternehmen anzugeben, Schwesterunternehmen, also solche, die auf gleicher Ebene sind, nicht. Die Angaben zu den Mutter- und Tochterunternehmen (Name, Adresse, Steuer-ID) sind auf dem Datenbegleitschein einzutragen.


Einkommensgrundstützung

Die Abfrage entspricht der vorherigen Abfrage zur Beantragung der Basis-Prämie. Neu und nur in 2023 möglich ist an dieser Stelle zusätzlich die Angabe, ob Sie von der Ausnahmeregelung GLÖZ8 Gebrauch machen wollen. Nutzen Sie die Ausnahmeregelung, können Sie in 2023 keine Öko-Regelung 1a (einschließlich Öko-regelung 1b, da diese auf Ökoregelung 1a basiert) beantragen. (Einzelheiten s. GLÖZ8)


Junglandwirte-Einkommensstützung

Die Basisfläche und der Betrag für die Förderung von Junglandwirten haben sich geändert. Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird (von bisher 44 EUR/ha bei der Junglandwirteprämie) auf 134 EUR/ha erhöht und die Basisfläche dafür wird von 90 ha auf 120 ha angehoben.

Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn sie sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin/Betriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist (in dem Jahr der erstmaligen Beantragung nicht das 41. Lebensjahr vollendet).

Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, also z. B. eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, ist Junglandwirt, wenn folgendes erfüllt ist:

Der Betriebsinhaber wird erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person - allein oder gemeinschaftlich – kontrolliert. Diese natürliche Person ist im Jahr der Aufnahme der Kontrolle nicht älter als 40 Jahre, hat sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin niedergelassen und hat zuvor keinen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert.

Die alleinige Kontrolle über den Betriebsinhaber (juristische Person, Personengesellschaft) übt die für die Einordnung als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nur aus, wenn sie die Entscheidungen zu Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken kontrolliert. Zumindest dürfen solche Entscheidungen nicht gegen sie getroffen werden können. Die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft in der Regel die Geschäftsführung, sodass, unabhängig von der Rechtsform, die maßgebliche natürliche Person immer (Mit-) Geschäftsführer oder Vorstand sein muss. Da je nach Rechtsform des Betriebsinhabers teilweise Vertragsfreiheit herrscht, muss in jedem Einzelfall durch Vorlage geeigneter Belege (zum Beispiel Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden, dass die maßgebliche Person die alleinige Kontrolle oder die gemeinschaftliche Kontrolle ausübt.

Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinhaber auch dann, wenn keine der o.g. Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann.

Eine natürliche Person kann für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung nur einmal berücksichtigt werden. Das gilt auch für natürliche Personen, die bei Betriebsinhabern, die keine natürliche Person sind (juristische Personen, Personengesellschaften), die für die Einordnung als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person sind. Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nur solange gewährt, wie er von einer natürlichen Person kontrolliert wird, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat. Übt keine der natürlichen Personen, die den Betriebsinhaber im Jahr der ersten Antragstellung für die Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert haben und die die notwendigen Anforderungen an eine maßgebliche Person erfüllen, mehr die Kontrolle über den Betriebsinhaber aus, kann die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt werden. Ein Wechsel der maßgeblichen Person ist zudem nur möglich, wenn die entsprechende natürliche Person bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung den Betrieb bereits kontrolliert hat auf dem Datenbegleitschein benannt wurde.

Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird ab dem Jahr der erstmaligen Beantragung für längstens 5 Jahre gezahlt. Die erstmalige Beantragung muss spätestens für das fünfte Jahr nach der Niederlassung erfolgen.

Neu ist, dass Antragstellende, die erstmalig Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen oder als die maßgebliche Person für den Bezug der Junglandwirte-Einkommensstützung bei einer Personengesellschaft oder juristischen Person benannt werden, ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die Qualifikation liegt vor, wenn eine entsprechende Ausbildung in den 14 grünen Berufen oder ein entsprechendes Studium in diesen Bereichen abgeschlossen wurde. Genauere Informationen finden Sie unter https://www.bildungsserveragrar.de/bildungswege/ und den Hinweisen zum Sammelantrag.

Alternativ sind die Anforderungen an die Qualifikation auch durch die erfolgreiche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden, die von den zuständigen Stellen der Länder anerkannt wurden, erfüllt.

Die Qualifikation liegt auch vor, wenn die Person mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war und zwar

a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,

b) als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder

c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

Die Tätigkeit von zwei Jahren kann auch durch Kombination der in Buchstaben a bis c genannten Regelungen erfüllt werden.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt ist durch die Vorlage geeigneter Belege, wie zum Beispiel von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Gesellschaftsverträgen, Belegen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im familiären Betrieb oder Arbeitsverträge, nachzuweisen.

Die Übernahme und selbstständige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes allein erfüllt die Anforderungen der beruflichen Qualifikation hingegen nicht.

Für Antragstellende, die bereits in den Vorjahren die Junglandwirteprämie erhalten haben, gelten Sonderbedingungen. Die bestehende Junglandwirteförderung wird zu den neuen Konditionen (134 EUR/ha bis maximal 120 ha) bis zum Ende der fünfjährigen Förderungshöchstdauer fortgeführt. Die berufliche Qualifikation wird nicht nachgefordert. Ein Aussetzen oder Unterbrechen der Förderung führt nicht dazu, dass sich der Zeitraum verlängert.


Konditionalität - GLÖZ-Standards

Die bisher aus den Bereichen Cross Compliance (CC) und Greening bekannten Vorgaben werden durch die "Konditionalität" ersetzt. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen und für Beihilfeanträge, deren Durchführung sich auf Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehen, gelten weiterhin die Vorgaben aus CC.

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland

Im Wesentlichen handelt es sich um die Fortführung der bisherigen Greening-Vorgaben. Im Regelfall wird ein Umbruch von Dauergrünland nur genehmigt, wenn Ersatzdauergrünland angelegt wird. Die Verpflichtung zur Anlage von Ersatzdauergrünland entfällt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von AUKM-Maßnahmen entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem 01.01.2015 neu entstanden ist. Die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 m² Dauergrünland in einer Region je Begünstigten und Jahr wird als Bagatelle bewertet und bedarf keiner Genehmigung.

GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

Die Vorgaben zu GLÖZ 2 können in Niedersachsen/Bremen/Hamburg erst ab dem Antragsjahr 2024 geprüft werden, da die Bestimmung der davon betroffenen Flächen („Moorkulisse“) in 2023 noch nicht erfolgt ist. GLÖZ 2 beginnt in Niedersachsen ab dem 1.1.2024.

GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

Wie bisher dürfen Stoppelfelder nicht abgebrannt werden.

GLÖZ 4: Gewässerrandstreifen

Auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, sind Pufferstreifen entlang von Wasserläufen im Abstand von 3 m (gemessen ab der Böschungsoberkante) einzuhalten, in denen keine Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Düngemittel angewendet werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind kleinere Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Hinweis: In Analogie zum § 58 NWG soll in der Region NI/HB/HH von der Länderermächtigung gemäß § 15 (2) GAPKondV Gebrauch gemacht werden, die Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4 in gewässerreichen Regionen auf Futterbauflächen von 3 auf 1 m abzusenken. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung gelten aber auch in diesen Gebieten die 3 m Pufferstreifen.

GLÖZ 5: Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos der Bodenerosion

Die Bewirtschaftungsvorgaben entsprechen den bisherigen Vorgaben. Die Erosionskulissen werden derzeit überarbeitet und zu gegebener Zeit veröffentlicht.

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung

Auf mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebes ist im Zeitraum vom 15.11. bis 15.01. des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Diese kann durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen oder Zwischenfrüchte erfolgen. Auch Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide (inkl. Mais) gelten als Bodenbedeckung im Winter, soweit keine Bodenbearbeitung vorgenommen wurde. Mulchauflagen und die mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung von Flächen sowie eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder Netze zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion zählen als Mindestbodenbedeckung. Ausnahmen gibt es grundsätzlich nicht. Darüber hinaus wurden abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung geregelt. Für Flächen, die mit frühen Sommerkulturen bestellt werden sollen (Aussaat bis 31.03.), reicht eine Mindestbodenbedeckung vom 15.09. bis 15.11. aus. Auf Flächen mit schweren Böden (mind. 17 % Tongehalt) genügt ab dem Zeitpunkt der Ernte bis 01.10. eine Mindestbodenbedeckung.

Ein Fruchtwechsel zwischen 2022 und 2023 wird nicht geprüft, jedoch müssen die Bedingungen in 2024 eingehalten werden. D. h., in 2024 wird auf 2023 und ggf. auch 2022 zurückgeschaut. Für die Einhaltung des Fruchtwechsels in 2024 ist daher trotz des Aussetzens von GLÖZ 7 auch von Bedeutung, welche Kulturen in 2023 angebaut worden sind. Das Ausbringen und die Anzeige einer Zwischenfrucht im Antrag 2023 führt dazu, dass im Vergleich der Antragsjahre 2023 auf 2024 die Fläche als gleiche Kultur mit Zwischenfrucht gilt. Erfolgt der Zwischenfruchtanbau erst 2024, wird die Fläche im Vergleich der Antragsjahre 2023 auf 2024 als gleiche Kultur bewertet. Eine Zwischenfrucht in 2024 bei gleicher Kultur 2023 hat keine Auswirkungen, weil in 2025 immer eine andere Kultur ausgebracht werden muss.

Ab 2024 hat auf mind. 33 % der verbleibenden Ackerfläche eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen. Darüber hinaus sind auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau von Zwischenfrüchten/ Untersaat zu etablieren. Die Aussaat muss vor dem 15.10. erfolgen und die Zwischenfrucht/Untersaat bis zum Ablauf des 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben. Spätestens im jeweils dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel erfolgen.

Grundsätzlich sind mehrjährige Kulturen, Brachen, Roggen in Selbstfolge, Tabak und Mais für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von den Vorgaben des Fruchtwechsels befreit. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt auch für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Betriebsinhaber, die auf mehr als 75 % ihrer Ackerfläche Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen anbauen, bzw. auf mehr als 75 % ihrer beihilfefähigen Fläche DGL anbauen, soweit die verbleibende Ackerfläche 50 ha nicht übersteigt. Zertifizierte Ökobetriebe sind ebenfalls ausgenommen.

GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs/Verpflichtende Stilllegung

Für die Einhaltung von GLÖZ 8 besteht die Verpflichtung 4% des Ackerlandes aus der Produktion zu nehmen. Hierzu können an Ackerflächen liegende Landschaftselemente mit herangezogen werden. Für über die 4% hinausgehende Flächenteile können die Ökoregelungen 1a,1b beantragt werden.

In 2023 gilt bzgl. der Einhaltung der GLÖZ 8 eine Ausnahmeverordnung. Aufgrund dieser Ausnahmeverordnung können in 2023 einmalig zur Erbringung des erforderlichen Anteils an unproduktiven Flächen auch produktive Flächen mit eingebracht werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen verwendet werden. Die angebauten Kulturen sollen der Nahrungsmittelprdoduktion dienen. Nicht zu den anrechenbaren Kulturen zählen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb. In ANDI geben Sie unter der Abfrage zur Einkommensgrundstützung an, ob Sie in 2023 von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten.

Sofern Antragstellende von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann die freiwillige Öko-Regelung 1a (einschließlich 1b) nicht beantragt werden. Darüber hinaus dürfen Brachen, die in 2021 und 2022 auf derselben Fläche codiert waren (sogenannte schützenswerte Brache) nicht umgebrochen werden. Diese müssen auch in 2023 wieder als Brache codiert werden, andernfalls kann von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht werden. Die Einstufung als „schützenswerte Brache“ gilt nicht für die AUKM Bracheflächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 noch Zahlungen aufgrund bis Ende 2022 laufender Verpflichtungen in AUKM geleistet wurden.

Wenn Sie von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen, können Sie GLÖZ 8 und Ökoregelung 1a gemeinsam auf einer Fläche beantragen. Die erforderlichen Flächenanteile für GLÖZ 8 werden in Niedersachsen berechnet und mit den beantragten Flächengrößen abgeglichen. Darüberhinausgehende Flächen, die sowohl für GLÖZ 8 und für Ökoregelung 1a markiert sind, werden dann bei ÖR 1a mitberücksichtigt, sofern die Restfläche die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für Flächen, die für beide Regelungen herangezogen werden, müssen sämtliche Auflagen (GLÖZ 8, ÖR) eingehalten werden, unabhängig davon für welche dieser Regeln sie anzurechnen sind. Eine gemeinsame Beantragung auf einer Fläche bietet sich daher an, wenn sich Ihre Flächenmeldung für GLÖZ 8 im Grenzbereich bewegt. Antragstellenden, die Ihren Betriebssitz nicht in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg haben, können diese Option nicht nutzen, da nicht alle Daten für eine automatische Berechnung vorhanden sind.

Ab 2024 ist der Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche eines Betriebes einzuhalten. Diese Flächen sind unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur 2023 der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist als aktive Begrünung nicht zulässig. Angerechnet werden Brachen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf diesen Flächen verboten. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 01.04. bis 15.08. Ab dem 01.09. kann die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt erfolgen. Abweichend davon kann mit der Aussaat von Winterraps und Wintergerste ab dem 15.08. begonnen werden. Ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Betriebsinhaber, die auf mehr als 75 % ihres Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder eine Kombination der genannten Kulturen anbauen, bzw. mehr als 75% der beihilfefähigen Fläche in Form von DGL bewirtschaften.

Unabhängig von dem einzuhaltenden Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche, gilt ein Verbot der teilweisen oder ganzen Beseitigung von Landschaftselementen ohne Genehmigung. Des Weiteren sind bei der Beschneidung von Hecken, Knicks und Bäumen die zeitlichen Verbote bzgl. Nist- und Brutzeiten zu beachten.


GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten

Am 1. Januar 2015 bestehendes Dauergrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Eine flache Bodenbearbeitung in der bestehenden Narbe zur Erneuerung der Grasnarbe bei bestehendem Dauergrünland gilt nicht als Pflügen. Die bestehende Grasnarbe darf dabei nicht zerstört werden. In FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten sowie gesetzlich geschützten Biotopen ist eine flache Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe jedoch nur mit vorheriger Anzeige (15 Werktage vorher) und, wenn keine Klima-, Umwelt- oder Naturschutzgründe entgegenstehen, möglich. Keiner Anzeige bedürfen Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

Öko-Regelungen (ÖR)

Neben den verpflichtend einzuhaltenden GLÖZ-Standards besteht die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an den Öko-Regelungen:

1a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland: gestaffelte Förderhöhe 1% 1.300,00 €/ ha; 2% 500,00 €/ ha; darüber hinaus sind 300,00 €/ ha beabsichtigt.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Aufstockung der Stilllegung auf Acker mit Selbstbegrünung oder aktiver Begrünung über den Mindestumfang von 4% der Konditionalität (GLÖZ 8) hinaus. Betriebe, die an der ÖR 1a teilnehmen wollen, müssen mindestens 1 % zusätzlicher Brachefläche nachweisen und können maximal 6 % ihrer Ackerfläche in diese Öko-Regelung einbringen. (Verpflichtungszeitraum vom 01.01. bis 31.12. bzw. bei Aussaat einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt ab 01.09. (nur bei Winterraps und Wintergerste 15.08.), Mindestparzellengröße von 0,1 ha, kein Pflanzenschutz, keine Düngung). Ab dem 1. September des Antragsjahres darf der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

1b) Anlage von Blühflächen und -streifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen (nur möglich, wenn ÖR 1a angewendet wird): 150 EUR/ha

Für die Anlage der Blühflächen oder -streifen ist eine Mischung aus verschiedenen Arten zu verwenden. Die Blühflächen können auch im zweiten Jahr ohne Neuanlage wieder beantragt werden, wenn entsprechend eine mehrjährige Mischung zur Aussaat verwendet wurde. Der Aufwuchs muss bis einschließlich 31.12. des Antragsjahres stehen bleiben. Liegt die Öko-Regelung zwei Jahre nacheinander ohne Umbruch und Neuanlage auf derselben Fläche, ist im zweiten Jahr ab dem 15.08. die Aussaat von Winterraps und Wintergerste und ab dem 01.09. die Anlage einer anderen Winterkultur möglich.

(Mindestparzellengröße von 0,1 ha, Blühstreifen: streifenförmige Fläche, die mind. 20 m und max. 30 m breit ist. Ist der Streifen breiter als 30 m gilt er als Blühfläche, die max. 1 ha groß sein darf, vorgegebene Saatgutmischung, Aussaat bis 15.05.).

1c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen: top up von 150 EUR/ha

(Blühfläche max. 1 ha, Vorgegebene Saatgutmischung, kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, Aussaat bis 15.05.) Es gelten keine Mindestflächen und -breiten für diese Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen.

1d) Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland (DGL): gestaffelte Förderhöhe bis 1 % 900 EUR/ha, 1-3% 400 EUR/ha, 3-6 % 200 EUR/ha

Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland müssen einen Gesamtumfang von mindestens 1 % haben und dürfen höchstens bis 6 % des förderfähigen DGL des Betriebes umfassen. Im einzelnen Dauergrünlandschlag, dürfen sie höchstens 20 % der Fläche ausmachen. Die Mindestgröße der Altgrasstreifen oder Altgrasflächen beträgt 0,1 ha und der einzelne Streifen darf sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 01.09. zulässig, ein Pflanzenschutzmitteleinsatz ist nicht zulässig.

2. Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten: 45 EUR/ha

Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 % und darf auf höchstens 30 % der Fläche angebaut werden. Der Anteil von Getreideflächen darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen, es müssen mind. 10 % Leguminoseflächen (einschließlich Gemenge, wenn Leguminosen überwiegen) vorhanden sein. Wenn mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut werden, können die Anteile zu den Mindestanteilen zusammengefasst werden. Sommer und Winterkulturen einer Art gelten als unterschiedliche Kulturen. Dinkel gilt als eine andere Kulturart als Weizen.

3. Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- und Dauergrünland: 60 EUR/ha

Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen, die in der Summe zwischen mind. 2 % und max. 35 % des Schlages umfassen dürfen. Die agroforstliche Bewirtschaftung dieser Flächen (Gehölzstreifen/Ackerflächen) muss durch ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nachgewiesen werden. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von der Förderung ausgeschlossen.


4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes im Betrieb: 115 EUR/ha in 2023 bis 100 EUR/ha in 2026

Im Gesamtbetrieb ist vom 01. Januar bis zum 30. September durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Dieser Viehbesatz kann im genannten Zeitraum um 0,3 RGV an maximal 40 Tagen unterschritten werden. Über einen Umrechnungsschlüssel werden alle gehaltenen Tiere des Betriebes (einschließlich Pensionstieren) zu den o.g. Viehbesatzdichten gezählt. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Es gilt ein Pflugverbot im Antragsjahr.

5. ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten: 240 EUR/ha in 2023 und 2024, 2025 225 EUR/ha, 2026 210 EUR/ha

Um den Erhalt von artenreichem Dauergrünland zu stärken sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird.

Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung sind in Anlage 1 zur Niedersächsische Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV) festgelegt. Die Liste der Kennarten für ÖR5 finden Sie unter "Dokumente/Formulare". Dort finden Sie auch den Kartierbogen GN5 ÖR5. Sofern Sie die GN5 oder ÖR5 beantragen, füllen Sie den Kartierbogen aus und halten ihn für den Fall einer Vorort-Kontrolle vor.


6. Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Zeiträumen, die sich nach Kulturarten unterscheiden: 130 EUR/ha 2023 bis 110 EUR/ha in 2026 für Sommergetreide, Ackerbohnen und Mais und 50 EUR/ha Grünfutter

Begünstigungsfähig sind einzelne förderfähige Ackerflächen oder Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Es muss nicht das gesamte Ackerland oder alle Flächen einer Kultur in die Öko-Regelung aufgenommen werden. Die Verpflichtung gilt bei beantragtem Sommergetreide (einschließlich Mais), Eiweißpflanzen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommerölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse vom 01.01. bis zur Ernte, aber mindestens bis 31.08.. Für Ackerland zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und als Ackerfutter genutzte Eiweißpflanzen (auch Gemenge) gilt die Verpflichtung bis einschließlich den 15.11. des Antragsjahres.

7. Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten: 40 EUR/ ha

Im Antragsjahr dürfen weder

a) zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

Ökoregelung 7 ist nur in Kombination mit der Einkommensgrundstützung beantragbar.


Flächenbearbeitung

Ab 2023 erfolgt auch die Beantragung der in Hamburg gelegenen Flächen und Landschaftselemente in ANDI. Details für die dort gelegen Flächen sind der Hilfe zum Sammelantrag zu entnehmen.

Die hauptsächliche Bearbeitung Ihrer Flächen erfolgt in ANDI unter dem Punkt „Schläge und Teilschläge“. Die Darstellung der Menüpunkte entspricht der aus 2022. Die Karteireiter sind in der Benennung und inhaltlich an die neuen Anforderungen angepasst worden. Im Karteireiter „Hauptangaben/ÖR/AUKM“ erfassen Sie Ihre Antragsangaben zu den einzelnen (Teil-)Schlägen. Sie geben die Kultur an und machen ergänzende Angaben zu Bejagungsschneisen/Biodiversitätsstreifen/-flächen, flächenbezogene Öko-Regelungen und/oder neue und bestehende Förderungen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf dem jeweiligen (Teil-)Schlag. Beachten Sie bitte, dass Ökoregelungen vorrangig berücksichtigt werden und die Beantragung einiger Ökoregelungen eine Beantragung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf der gleichen Fläche ausschließt. Zusätzlich können flächenspezifische Angaben, Feldblockfehler oder ein zugehörendes Landschaftselement (LE-Teilschlag) erfasst werden. Zudem besteht die Möglichkeit Flächen von den Direktzahlungen auszuschließen. Hinweise zu einzelnen Nutzungscodes sind den Hilfetexten und der Nutzcode-Liste zu entnehmen.

Die Karteireiter „Grünland/ KUP“ (Mitteilung von Grünlandfehlern und Angaben zu Kurzumtriebsplantagen (KUP)) und "Hanf/ Mischkulturen/ Besondere Erklärungen (EFN)“ (weitere Angaben zu Hanf und Mischkulturen und ökologisch bewirtschafteten Schlägen bei Teilökobetrieben sowie besondere Erklärungen zu den E-, F-, N-Anträgen in den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)) entsprechen im Wesentlichen denen des Antragsjahres 2022.

Ebenso wurden die Menüpunkte „LE-Teilschläge“ „Feldblock-Fehler“ bzw. „Landschaftselement-Fehler“ nur minimal angepasst.

Bei der Aufnahme von ganz neuen Schlägen und Landschaftselementen, für die noch keine Referenz vorgehalten wird, ist es zwingend erforderlich die Nutzungsberechtigung nachzuweisen. Bei Beantragung solcher neuen Schläge mit angezeigter Referenzfehlermeldung ist ein entsprechender Nachweis dem Datenbegleitschein beizufügen.

Aufgrund der geobasierten Antragstellung ergeben sich die Antragsgrößen unmittelbar aus den Antragsgeometrien. Sie sollten für jeden (Teil-)Schlag bzw. jedes (Teil-) Landschaftselement die aus dem Vorjahr vorbelegte Antragsgeometrie prüfen und ggf. diese Geometrie bearbeiten oder eine neue Geometrie zeichnen.

Vorjahresantragsangaben von Flächen oder Landschaftselementen aus anderen Bundesländern mit Ausnahme der Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg sind in ANDI 2023 nicht vorhanden. Die Beantragung dieser Flächen oder Landschaftselemente für das Antragsjahr 2023 ist immer im jeweils anderen Bundesland form- und fristgerecht vorzunehmen. Informationen über die Antragsmodalitäten des jeweiligen Bundeslandes finden Sie auf der Webseite der zentralen InVeKoS Datenbank (https://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html).


Flächen im Gebiet Hamburg

Es müssen mit ANDI 2023 vollständige Antragsangaben für die in den Bundesländern Niedersachen, Bremen und Hamburg gelegenen Flächen und Landschaftselemente erfolgen. Gräben werden in der Förderregion Niedersachsen/Hamburg/Bremen als nicht förderfähig eingestuft und sind daher nicht in der Referenz vorhanden. Um Flächen in Hamburg im niedersächsischen Referenzsystem zur Verfügung stellen zu können, mussten alle vorhandenen Feldblöcke neu digitalisiert und mit den nötigen Schlüsselwerten versehen werden. Daher hat jeder Feldblock eine neue mit den Anfangsbuchstaben „DENIHH“ beginnende Feldblocknummer erhalten.

Soweit es möglich war, wurden die übermittelten Geometrien des Vorjahres an die neu erstellten Feldblöcke angepasst. Diese Geometrien werden in ANDI 2023 zur Unterstützung der grafischen Beantragung der Flächen mit angezeigt. Auch die bereits im letzten Jahr beantragten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wurden, soweit möglich, an ANDI übermittelt und dem jeweiligen Schlag zugeordnet. Alle Schläge auf mit DENIHH beginnenden Feldblöcken und Landschaftselementen sind in der Geometriebearbeitung zu prüfen und ggfs. geometrisch den neuen Referenzen anzupassen. In einigen Fällen war der in 2022 gültige Feldblock auf mehrere Feldblöcke DENIHH aufzuteilen. Aus technischen Gründen kann der Schlag in der Schlagliste nur einem Feldblock zugeordnet werden. Diese Zuordnung kann von der Zuordnung in der Geometriebearbeitung abweichen. In diesem Fall ist der Schlag zu löschen, ein neuer Schlag mit dem korrekten Feldblock zu erfassen und die Geometrie anzupassen. Sollte sich ein Schlag aus 2022 über mehrere der neu erstellten Feldblöcke erstrecken, muss dieser dem zugeordneten Feldblock grafisch angepasst werden und die auf einem anderen Feldblock liegenden Flächenanteile sind als neuer Schlag dort zu erfassen. Für den Schlag aus 2022 beantragte AUKM sind bei dem neu beantragten Schlag mit nach zu erfassen. Sollte für einen Schlag aus dem Vorjahr kein Feldblock angelegt worden sein, ist diese Fläche nach den niedersächsischen Regelungen als nicht förderfähig bewertet worden. Wenn Sie dieser Bewertung nicht zustimmen, können Sie eine Feldblockfehlermeldung abgeben, welche zu einer Überprüfung der Referenzen führt. Die Feldblockfehlermeldung geben Sie über ANDI ab. Eine Feldblockfehlermeldung ist auch abzugeben, die Grenzen der Feldblöcke nicht korrekt erfasst sind. Dies gilt auch für nicht im Referenzsystem erfasste Landschaftselemente. Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass in Niedersachsen Gräben nicht als förderfähig eingestuft und somit nicht in der Referenz vorhanden sind. Achten Sie bitte darauf, alle von Ihnen bewirtschafteten Fläche rechtzeitig zu erfassen. Sollten von Ihnen bewirtschaftete Flächen in der Flächentabelle nicht dargestellt werden, können Sie diese über die Funktion „Schlag hinzufügen“ mit beantragen. Im letzten Jahr beantragte AUKM müssen dem neuen Schlag erneut zugefügt werden.


Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Die Beantragung von Fördermaßnahmen oder die Stellung von Auszahlungsanträgen in den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) können Sie unmittelbar mittels ANDI 2023 durchführen. Hierzu sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge zu machen. Für jährlich zu beantragende Zuschläge bereits bewilligter Maßnahmen sind entsprechende Anlagen in Papierform auszufüllen. Diese Anlagen stehen unter Dokumente und Formulare zum Download bereit und sind ebenso bis zum 15.05.2023 einzureichen.

Wichtig: Der Antrag auf Teilnahme an den AUKM muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag abgelehnt.

Wichtiger Hinweis zur Kombination von Ökoregelungen (ÖR) mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der alten und neuen Förderperiode: Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ökoregelungen auf Flächen mit bewilligten AUKM, dass die Kombinierbarkeit ggf. nicht gegeben ist. Dies kann zu Abzügen, Ablehnungen oder Rückforderungen bei den AUKM führen. Eine Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten finden sie unter dem unten genannten Link bzw. QR-Code. Bitte informieren Sie sich.

Bei Erst- Folge- und Neuanträgen sind weitere Angaben unter Nr. 7.2 zu tätigen. Für die aktuelle Förderperiode können in 2023 Erstanträge mit dem Verpflichtungsbeginn 01.01.2024 gestellt werden. Welche Maßnahmen für Erst- Folge- und Neuanträge beantragt werden können und welche Verpflichtungsdauer diese haben, entnehmen Sie bitte der Aufstellung „Übersicht über die Agrarumweltmaßnahmen 2023“ in den Druckdokumenten von ANDI. Unter AUKM finden Sie die weiteren Vordrucke. Folgeanträge sind wie in den Vorjahren nur bei einer Restlaufzeit der Verpflichtung von zwei Jahren möglich (Ausnahme BV1). Bei Erst- Folge und Neuanträgen muss die Mindestfördersumme von 250 EUR überschritten werden. Soweit noch Antragsunterlagen in Papierform einzureichen sind, werden Sie in ANDI 2023 darauf hingewiesen. Da nicht alle in Niedersachsen angebotenen Maßnahmen auch für Bremen und Hamburg gelten, ist es wichtig auch diese Einschränkungen zu beachten.

Bitte beachten Sie, dass für niedersächsische Betriebe bei den rotierenden Maßnahmen AN2, AN8 und BF1 maximal 10 ha beantragt werden dürfen und bei der lagegenauen Maßnahme GN1 eine Begrenzung von 30 ha gilt. Das trifft sowohl für Erstanträge zu aber auch für Folge- und Neuanträge, deren Umfang mit bereits bewilligten Flächen nicht über diese Grenzen hinausragen dürfen.

Einzelheiten zu den in 2023 angebotenen AUKM und Informationen zu den Fördervoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme sowie Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.aum.niedersachsen.de).

Bewirtschafterwechsel: Bei einem Bewirtschafterwechsel ist eine Anlage Bewirtschafterwechsel (Anlage 7a) mit dem Sammelantrag einzureichen. Achtung, hier ist zwingend die Anlage Bewirtschafterwechsel aus 2023 zu verwenden!

Wichtige Hinweise zu Verwaltungssanktionen

Sofern Ihnen selbst auffällt, dass Sie gegen Auflagen, Verpflichtungen oder Fördervoraussetzungen verstoßen haben oder dass Abweichungen vorliegen, so zeigen Sie diese selbst bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle an, um ggf. hohe Verwaltungssanktionen zu vermeiden.

Denken Sie daran, Ihre förderspezifischen Aufzeichnungen vollständig zu führen und aktuell zu halten.

Halten Sie unbedingt sämtliche Terminvorgaben ein. Dies beinhaltet nicht nur Aussaat- und Nutzungstermine, sondern insbesondere auch die Unterstellung unter das Kontrollverfahren bei der Einführung des Ökologischen Landbaus. Die Unterstellung ist bis spätestens 31.01.2024 durchzuführen.

Tierbezogene ELER-Förderung: Sommerweide für Milchkühe

Ab 2023 können Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen oder Hamburg eine Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen beantragen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass auch die Tiere in Niedersachsen bzw. Hamburg gehalten werden.

Die wesentliche Bedingung für die Gewährung der Prämie ist, dass allen Milchkühen des Betriebes im Zeitraum ab dem 16.05 bis einschließlich 15.09. eine tägliche Weidehaltung von mindestens 6 Stunden gewährt werden muss, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen. Die vollständigen Förderbedingungen und weitere Hinweise finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de/sommerweide.

Im ANDI-Antrag ist unter Nr. 4.3 lediglich die Teilnahme an der Maßnahme zu beantragen und die Eigenschaft als Milcherzeuger nachzuweisen. Eine Angabe von Tieren ist hier nicht erforderlich. Die Berechnung der Förderung erfolgt auf Basis der Meldedaten aus der HiT-Datenbank für die im Weidezeitraum gehaltenen Milchkühe.

Wichtig: Der Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme erfolgt ausschließlich in ANDI und muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag gekürzt und nach dem 31.05. abgelehnt. Die Maßnahme muss jährlich neu beantragt werden.

Tierbezogene ELER-Förderung: besonders tiergerechte Haltung von Schweinen (ELER-Tierwohl)

Die Förderung der besonders tiergerechten Schweinehaltung (bisher auch unter dem Begriff „Ringelschwanzprämie“ bekannt), wird auch in der neuen ELER Förderperiode fortgeführt. Dabei wurden allerdings die Voraussetzungen und Bedingungen in wesentlichen Punkten überarbeitet und geändert. Wie bisher werden drei Fördermaßnahmen angeboten:

- T2 – Haltung von Mastschweinen,

- T3 – Haltung von Sauen,

- T4 – Ferkelaufzucht.

Neu ist insbesondere, dass bei der Haltung von Mastschweinen und Ferkeln verpflichtende Haltungsvorgaben (u. a. Platz, Futter, Beschäftigung) einzuhalten sind, die durch individuell auszuwählende Kriterien ergänzt werden müssen. Eine Förderung erfolgt zukünftig aber nur noch, wenn im Stall ausschließlich unkupierte Tiere gehalten werden.

Bei der Förderung der Sauenhaltung müssen alle Sauen des Betriebes sowohl in den Phasen der Gruppenhaltung als auch im Abferkelbereich entsprechend den verpflichtenden Vorgaben gehalten werden.

Sämtliche Vorgaben, die Prämienhöhen, einen aktuellen Frage- und Antwort-Katalog sowie Hinweise zu Terminen finden Sie auch unter www.tierwohl.niedersachsen.de

Wichtig für die Teilnahme an der neuen Maßnahme: Der Antrag auf Teilnahme muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag abgelehnt. Er besteht aus zwei Teilen:

- dem Antrag Tierwohl und den entsprechenden Anlagen zur Fördermaßnahme (in Papier abzugeben) und

- den Angaben unter Nr. 4.2.2 im ANDI-Antrag.

Wichtig für bestehende Verpflichtungen (Bewilligung im Jahr 2022 mit gültiger Verpflichtung bis 30.11.2023): Hier muss zwingend unter Nr. 4.2.1 im ANDI-Antrag der Auszahlungsantrag gestellt werden. Ohne gültigen Auszahlungsantrag erfolgt keine Auszahlung der Förderung!


Gekoppelte Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen

Mit der neuen Förderperiode können erstmalig wieder gekoppelte Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen beantragt werden. Die Antragsabgabe erfolgt im Sammelantrag über ANDI. Fristende für die Beantragung der Prämie ist der 15.05.2023. Nach dem 15.05.2023 ist es noch bis zum 31.05.2023 möglich, Anträge einzureichen, die den Kürzungsregelungen der Direktzahlung unterliegen. Nachmeldungen von Tieren sind nach dem 15.05.2023 nicht mehr möglich. Änderungen und Rücknahmen sind bis zum 30.09.2023 möglich.

Unter anderem können verstorbene Tiere durch Ersatztiere, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt werden. Werden beantragte Tiere innerhalb des Haltungszeitraum verkauft oder anderweitig aus dem Betrieb entfernt, müssen diese zurückgenommen werden. Tiere, die auf Grund höherer Gewalt aus dem Bestand ausscheiden, müssen nicht ersetzt werden und bleiben prämienberechtigt.


Rahmenbedingungen für Schaf- und Ziegen-Betriebe

Gefördert werden weibliche Schafe und Ziegen, die das Alter von zehn Monaten zum 1. Januar des Antragsjahres erreicht haben. Zudem müssen Antragstellerinnen und Antragsteller die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), zu den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden, sowie der Viehverkehrsverordnung einhalten. Es sind mindestens sechs Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums vom 15.05. bis 15.08.des Antragsjahres jederzeit im Betrieb gehalten werden. Es sind nur die Anzahl an weiblichen Schafen und Ziegen prämienberechtigt, die zum Stichtag des Jahres (spätestens 15.01.) gemeldet wurden. Eine verspätete Stichtagsmeldung führt zum Ausschluss der Prämie. Pro Tier beträgt die Prämie ca. 34 EUR. Wird keine weitere Förderung beantragt, sind mindestens sieben Tiere zu beantragen, um die Bagatellgrenze von 225 EUR zu erreichen. Antragstellende müssen die Daten je Tier manuell in ANDI eingeben, alternativ kann eine CSV-Tabelle hochgeladen werden. Für die Eingabe des Geburtsdatums gilt: Ein taggenaues Geburtsdatum ist für die Beantragung der Prämie nicht relevant. Bei der manuellen Eingabe in ANDI ist nur der Monat und das Geburtsjahr anzugeben, bei Nutzung einer csv-Datei muss das taggenaue Datum angegeben werden, da technisch nicht anders umsetzbar. Daher kann bei Tag „01.“ eingesetzt werden, z.B. 01.02.22. Für die Nachweispflicht gilt, dass der Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen vorzuhalten ist.

Rahmenbedingungen für Mutterkuh-Betriebe

Für die Beantragung der Mutterkuhprämie gilt, dass nur Tiere prämienberechtigt sind, die den Status einer Mutterkuh in der HIT-Datenbank (mindestens eine Kalbung) haben. Es sind mindestens drei Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums 15.05. bis 15.08. des Antragsjahres im Betrieb gehalten werden. Die Prämie beträgt ca. 77 EUR je Tier. Auch hier sind die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden sowie der Viehverkehrsverordnung einzuhalten. Betriebe, die Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgeben, sind nicht für die gekoppelte Einkommensstützung der Mutterkühe antragsberechtigt. Antragsberechtigte Tiere werden bereits mit Daten aus dem HI-Tier vorbelegt, ggf. fehlende Tiere (z.B. Pensionstiere) sind mit dem Datenbegleitschein einzureichen.


Erschwernisausgleich und Erweiterter Erschwernisausgleich

Anträge auf den Erschwernisausgleich sind mittels ANDI 2023 zu stellen. Beachten Sie bitte die Beantragung bei neu ausgewiesenen Naturschutzgebieten. Sie müssen entsprechende Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche tätigen und im Menüpunkt EA/EEA unter lfd. Nr. 9 den Erschwernisausgleich beantragen.

Für das Antragsjahr 2023 kann der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ für verschiedene Fallkonstellationen mittels ANDI beantragt werden. Die einzelnen Ausgleiche sind im Sammelantrag unter dem Menüpunkt EA/EEA (lfd. Nr. 10) zu beantragen. Darüber hinaus sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge zu tätigen.

Zusätzlich können für die Antragsjahre 2021 und 2022 rückwirkend Anträge auf den „Erweiterten Erschwernisausgleich“ mittels Papierantrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachen gestellt werden. Der entsprechende Vordruck ist auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente/Formulare“ veröffentlicht.


Kontrollsystem AMS (Area Monitoring System)

Im in 2023 eingeführten AMS werden die Kontrollverfahren aus 2022 grundsätzlich weiterhin umgesetzt. Alle Antragsflächen in Niedersachsen/Bremen/Hamburg werden einer Prüfung auf Grundlage aktueller Sentinel-Daten mit Unterstützung anderer Methoden und Bilddaten unterzogen. Zusätzlich werden Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich nicht monitoringfähiger Kriterien auf ausgewählten Betrieben durchgeführt.

Im Verfahren AMS werden ausgewählte Prüfkriterien bei allen Begünstigten auf allen gemeldeten Flächen durch Satellitenbeobachtung überprüft. Ist eine ab-schließende Bewertung anhand der Sentinel-Daten nicht möglich, werden zusätzlich andere Methoden (z.B. höherauflösende Bilddaten, Foto-App FANi, schnelle Feldbegehungen) zur Aufklärung eingesetzt. Mit dieser regelmäßigen Beobachtung durch Satelliten (RsB- regelmäßige systematische Beobachtung) wird z.B. die Kultur auf allen gemeldeten Flächen wie auch die Mindesttätigkeit/ bewertet.

Die unterschiedlichen Prüfkriterien (Regel) beziehen sich auf die Kontrolle von Nutzungszuständen (tatsächliche Kulturart/Nutzung, landwirtschaftliche Tätigkeit; etc.).

Das Kontrollverfahren AMS beinhaltet die 100% Kontrolle und eine Stichprobenkontrolle. Bei der 100 % Kontrolle werden die festgelegten monitoringfähigen (durch Satellitendaten prüfbaren) Prüfkriterien durch die regelmäßige Auswertung von Sentinel-Daten in ganz Niedersachsen/Bremen/Hamburg kontrolliert.

In der Stichprobenkontrolle werden die nicht-monitoringfähigen Prüfkriterien (z.B. Auflagen bei ÖR, Junglandwirteeigenschaft, Landschaftselemente, usw.) durch physische Vor-Ort-Kontrollen durch den Prüfdienst der LWK geprüft.

Nähere Informationen zum Verfahren AMS können Sie dem Hinweisblatt „Allgemeine Informationen zum Verfahren der Kontrollen durch Monitoring (AMS-area monitoring system) entnehmen.


Information zur Foto App „FANi“

Auf Anforderung können Sie im Laufe des Verfahrens die Foto App nutzen um von Ihnen erstellte Fotos bestimmter Flächen einzureichen, um hiermit Nachweise zu den Antragsdaten zu erbringen oder zur Aufklärung weiterer Tatbestände beizutragen. In 2023 wird in der App der Menüpunkt „vorab Dokumentation“ bereitgestellt. Hier können Sie Fotonachweise sammeln noch bevor ein Auftrag zum Schlag vorliegt. Erhalten Sie dann für einen bestimmten Schlag einen Fotobelegauftrag können Sie die vorab aufgenommenen Fotos diesem Auftrag zuordnen. So können Sie eine Mahd oder auch eine „mit Satelliten schwer zu erkennende Kultur“ schon vorab mit Fotos dokumentieren und bei Bedarf einreichen.

Werden solche Nachweise (Fotobelegaufträge) von Ihnen benötigt, erhalten Sie eine entsprechende schriftliche Information per E-Mail. Für eventuelle Rückfragen per E-Mail steht außerdem das Postfach SLA-FANI@niedersachsen.de zur Verfügung. Ein Handbuch für die Foto App wird unter den Druckdokumenten zu ANDI zum Download bereitgestellt. Die Nutzungsmöglichkeiten der App werden auf den entsprechenden Internetseiten des SLA vorgestellt.

Wir weisen darauf hin, dass Sie ab 2023 aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind, die App zu nutzen.

Ein Handbuch für die FotoApp finden Sie unter FANi - Fotos Agrarförderung Niedersachsen.


Weitere Hinweise zu Neuerungen und dem Antragsverfahren 2023 erhalten Sie auf den .

Folgende Fristen sind im Antragsverfahren 2023 zu berücksichtigen:

Der Termin für die Antragsstellung endet am 15.05.2023. Als Tag des Antragseingangs gilt der Zugang des Datenbegleitscheins bei der zuständigen Behörde. Die ggf. von Ihnen in einem anderen Bundesland bewirtschafteten Flächen müssen ebenfalls spätestens bis zu dem vorgenannten Termin im jeweiligen Belegenheitsland der Flächen beantragt werden.

Das Antragsfristende im Antragsjahr 2023 für die Anträge auf Direktzahlungen (inkl. gekoppelter Tierprämien) und für die Erst -Folge-, Neu- und Auszahlungsanträge der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der ELER Tierwohlmaßnahmen ist der 15.05.2023.

Wird ein Antrag zu den Direktzahlungen oder der gekoppelten Prämie für Schafe, Ziegen und Mutterkühe nach dem 15.05.2023 eingereicht, so führt dies grundsätzlich zur Kürzung der Zahlung und mit Eingang nach dem 31.05.2023 regelmäßig zur Ablehnung. Anträge auf Teilnahme an den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, auf Förderung der Sommerweidehaltung sowie auf Teilnahme an der besonders tiergerechten Schweinehaltung die nach dem 15.05.2023 eingehen oder erst dann vollständig vorliegen, werden abgelehnt.

Nach dem 15.05. ist es noch bis zum 31.05.2023 möglich, Sammelanträge einzureichen oder Änderungen zum Sammelantrag vornehmen. Nachmeldungen von Tieren zu den Anträgen der gekoppelten Prämien sind nicht möglich. Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf des 15.05.2023 eingereicht wird. Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung. Sammelanträge, deren Datenbegleitscheine nach dem 31.05.2023 bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingehen, sind abzulehnen. Die genannten Fristen gelten auch für die Vorlage von Belegen und Nachweisen, da der Antrag als Gesamtheit zusammengehöriger Antragsbestandteile (Anträge, Nachweise usw.) anzusehen ist.

Die Erfassung ganz neuer (Teil-)Schläge oder (Teil-)Landschaftselemente ist bis zum 31.05.2023 möglich, Änderungen an rechtzeitig beantragten (Teil-)Schlägen oder (Teil-) Landschaftselementen können bis zum 30.09.2023 vorgenommen werden.

Wichtig: Bei den genannten Stichtagen für das Fristende handelt es sich um feste Termine. Diese Termine sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn sie auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fallen, wird das Fristende nicht auf den nächsten Werktag verschoben.


Gültigkeitsdaten von Anträgen

Als Gültigkeitsdatum gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt. Die ggf. von Ihnen in einem anderen Bundesland bewirtschafteten Flächen müssen ebenfalls spätestens bis zu dem vorgenannten Termin im jeweiligen Belegenheitsland beantragt werden.

Gültigkeitsdaten von Anträgen, Antragsänderungen und Berichtigungen

Als Gültigkeitsdatum für alle Anträge und Änderungen gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt.


Hinweis bei Veränderungen von beihilferelevanten Antragsangaben

Veränderungen zu beihilferelevanten Angaben im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen sind unverzüglich anzuzeigen. Durch das Mittel der Selbstanzeige können Sie möglicherweise hohe Kürzungen und/oder Sanktionen, die sich aus versehentlich falschen, vergessenen oder nicht mehr aktuellen Angaben im Antrag ergeben, vermeiden.


Fragen / Antworten / Hilfen

Erläuterungen und Hinweise zur Antragstellung sowie zum Ausfüllen des Sammelantrages erhalten Sie nach der Anmeldung in ANDI 2023 in der Übersicht unter dem Punkt „Dokumente herunterladen“ und unter „Häufig gestellte Fragen (FAQ) sowie im gesamten Antrag beim Symbol. In der Anwendung selbst verbirgt sich hinter jedem Symbol eine entsprechende Verlinkung zur Hilfe des jeweiligen Themas. Sollten Sie Ihre Problemstellung dort nicht finden, so können Sie die am häufigsten gestellten Fragen von anderen Antragstellenden unter dem Fragen-und-Antworten-Katalog („Häufig gestellte Fragen (FAQ) einsehen. Darüber hinaus finden Sie am Ende des textlichen Abschnittes ein Kontaktformular, um Ihre Fragen direkt an das technische Service-Team zu senden.

Auskünfte zum Sammelantrag 2023 erteilt Ihnen auch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter den im ANDI Anschreiben vom 29.03.2023 genannten Kontaktdaten.

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