Neu in ANDI / Hinweise zum Antragsverfahren 2022
Folgende wichtigen fachlichen Neuerung ergeben sich für das aktuelle Antragsjahr:
Authentifizierung in ANDI 2022
Mit der Registriernummer und der dazugehörigen „PIN“ können sich die Antragstellenden in ANDI 2022 authentifizieren. Ferner ist diese Authentifizierung auch gültig im Schlaginfo-Portal, der HIT/ZID, der Foto-App FANi sowie ERNI. Weitere Hinweise finden Sie auch auf den Hilfeseiten.
Informationen zum Elektronischen Registriernummern und Antragstellerportal Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg (ERNI)
Als Förderantragstellende in Niedersachsen, Bremen und Hamburg können Sie im Elektronischen Registriernummern und Antragstellerportal Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg (ERNI) Anträge zu Registriernummern bzw. Änderungen zu Ihren Stammdaten stellen. Die Internet-Adresse lautet: www.erni.niedersachsen.de .
Sollten Sie feststellen, dass eingedruckte Stammdaten Ihres Sammelantrages fehlerhaft sind, können Sie diese Änderungen ausschließlich über das Elektronische Registriernummern und Antragstellerportal Niedersachsen/ Bremen/ Hamburg (ERNI) ändern.
Nachweis der Erstniederlassung
Neue Antragstellende 2022 müssen ihr Erstniederlassungsdatum des Betriebes mit dem Pflichtversicherungsnachweis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nachweisen. Wird kein Nachweis vorgelegt, erfolgt keine Förderung.
Stammdaten
Lediglich Ihre Bankdaten und Kontaktdaten können Sie noch direkt in ANDI 2022 aktualisieren.
Wichtiger Hinweis: Eine schnelle Erreichbarkeit von Antragstellenden bietet viele Vorteile. Daher wird Ihre E-Mail-Adresse zur Aktualisierung der vorhandenen Daten neu abgefragt. Diese müssen ein weiteres Mal bestätigt werden. Ferner sollten Sie die Einwilligung zu der Nutzung auch bestätigen, sofern Sie mit der Kontaktaufnahme per E-Mail einverstanden sind.
Sammelantrag
Für das Bundesland Hamburg sind erstmalig die Antragsangaben des Sammelantrages mit ANDI 2022 zu stellen. Die Beantragung der in Hamburg gelegenen Flächen und Landschaftselemente erfolgt jedoch wie in den vergangenen Jahren über das Antragsmodul des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Erst ab 2023 ist das Bundesland Hamburg vollständig in ANDI integriert.Flächenbearbeitung
Aufgrund der neuen Agrarreform ab 2023 können in Einzelfällen für Betriebe bereits gemachte Kulturangaben im Sammelantrag 2022 wichtig werden. In der EU- Ratsverordnung zur Konditionalität ist ab 2023 ein Fruchtwechsel (GLÖZ 7) vorgeschrieben. Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der ldw. Parzelle (Schlag) mindestens einmal im Jahr (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen. Für die Überprüfung des Fruchtwechsels im Antragsjahr 2023 wird bereits auf das Antragsjahr 2022 Bezug genommenSofern Sie beabsichtigen auf einem identischen Schlag in 2022 und 2023 eine identische Hauptkultur anzubauen, sind die folgenden Vorgaben zum Fruchtwechsel wichtig. Grundsätzlich hat ein Fruchtwechsel stattgefunden, wenn auf einer ldw. Ackerfläche (Schlag) die Hauptkultur eines Jahres unterschiedlich ist zur Hauptkultur des Folgejahres. Ein Fruchtwechsel hat ebenfalls stattgefunden, wenn die Hauptkultur eines Jahres identisch zur Hauptkultur des Folgejahres ist, jedoch nach der Ernte der Hauptkultur noch eine Zweitkultur angebaut wurde, die noch im selben Jahr zur Ernte gelangt. Auf einem Teil der Ackerflächen kann die Zweitkultur auch durch Zwischenfrucht oder Untersaat erbracht werden.
Um mitteilen zu können, dass Sie hiervon Gebrauch machen möchten, wurden die neuen Nutzungscodes 22-26 eingeführt. Mit diesen können Sie in 2022 im Auswahlfeld „Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)/ Zweitkultur“ einen dieser neuen Nutzungscodes angeben:
022 | Zweitkultur |
023 | Zwischenfrucht (Fruchtwechsel) ohne ÖVF |
024 | Zwischenfrucht (Fruchtwechsel) ÖVF |
025 | Untersaat (Fruchtwechsel) ohne ÖVF |
026 | Untersaat (Fruchtwechsel) ÖVF |
Agrarumweltmaßnahmen
Die Beantragung von Fördermaßnahmen oder die Stellung von Auszahlungsanträgen in den Agrarumweltmaßnahmen können Sie unmittelbar mittels ANDI 2022 durchführen. Hierzu sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge zu machen. Die Auszahlungen in den Agrarumweltmaßnahmen sind unter Nr. 9.1 und 9.3 zu beantragen. Bei Erst- und Folgeanträgen sind weitere Angaben unter Nr. 9.2 zu tätigen. Für die neue Förderperiode können in 2022 Erstanträge mit dem Verpflichtungsbeginn 01.01.2023 gestellt werden. Welche Maßnahmen für Erst- und Folgeanträge beantragt werden können und welche Verpflichtungsdauer diese haben, entnehmen Sie bitte der Aufstellung „Übersicht über die Agrarumweltmaßnahmen 2022“ in den Druckdokumenten von ANDI. Unter AUKM finden Sie die weiteren Vordrucke. Folgeanträge sind wie in den Vorjahren nur bei einer Restlaufzeit der Verpflichtung von zwei Jahren möglich (Ausnahme BV1). Bei Folgeanträgen muss die Mindestfördersumme von 250 € erreicht werden. Soweit noch Antragsunterlagen in Papierform einzureichen sind, werden Sie in ANDI 2022 darauf hingewiesen. Diese wären dann bei der zuständigen Behörde bis spätestens 30. Juni 2022 einzureichen. Einzelheiten zu den in 2022 angebotenen Agrarumweltmaßnahmen und Informationen zu den Fördervoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.aum.niedersachsen.de).
Anträge auf den Erschwernisausgleich sind mittels ANDI 2022 zu stellen. Beachten Sie bitte die Beantragung bei neu ausgewiesenen Naturschutzgebieten. Sie müssen entsprechende Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche machen und unter Nr. 9.4 den Erschwernisausgleich beantragen.
Bewirtschafterwechsel: Bei einem Bewirtschafterwechsel ist eine Anlage 7a mit dem Sammelantrag einzureichen. Achtung, hier ist zwingend die Anlage 7a aus 2022 zu verwenden!
Erweiterter Erschwernisausgleich
Für das Antragsjahr 2022 kann erstmalig der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ für verschiedene Fallkonstellationen mittels ANDI beantragt werden. Die einzelnen Ausgleiche sind im Sammelantrag unter dem Karteireiter EEA (lfd. Nr. 10) zu beantragen. Darüber hinaus sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge zu machen. Zusätzlich können für das Antragsjahr 2021 rückwirkend Anträge auf den „Erweiterten Erschwernisausgleich“ mittels Papierantrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachen gestellt werden. Der entsprechende Vordruck ist auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente / Formulare“ veröffentlicht. Weitere Informationen zum Erweiterten Erschwernisausgleich sind unter der Hilfe zu finden.
Kontrolle durch Monitoring (KdM)
Ab dem Antragsjahr 2022 wird in Niedersachsen/Bremen das Verfahren der KdM angewendet. Durch Anwendung dieses Verfahrens entfällt die Phase der Vorab-Gegen-Kontrolle (VAG). Für Sie bedeutet das, dass Änderungen oder Korrekturen an den Flächen, die Sie bis zum 31.05.2022 gemeldet haben, sanktionslos bis zum 30.09.2022 über ANDI vornehmen können. Für die Meldung von neuen Flächen oder ÖVF nach Ende der Antragsfrist gelten aber weiterhin die Fristen des Änderungsantrags, in 2022 der 10.06.2022 (s. auch Fristen).
Die Feststellungen der Ergebnisse aufgrund von KdM werden Ihnen einmalig Mitte August im Schlag-Info Portal angezeigt. Sie können Änderungen zu gemeldeten beantragten Schlägen (Flächenvergrößerungen und -verkleinerungen von gemeldeten Flächen) und Kulturänderungen bis 30.09.2022 über ANDI anpassen bzw. diese bestätigen.
Information zur Foto App „FANi“
In Niedersachsen wurde eine Smartphone-App („FANi" Fotos Agrarförderung Niedersachsen) entwickelt. Mit Hilfe dieser App wird es Ihnen ermöglicht, im Laufe des Verfahrens auf Anforderung durch die zuständige Bewilligungsstelle von Ihnen erstellte Fotos zu Ihren Flächen als Nachweis zu den Antragsangaben einzureichen oder weitere Tatbestände aufzuklären.
Werden solche Nachweise von Ihnen benötigt, erhalten Sie eine entsprechende schriftliche Information per E-Mail. Für eventuelle Rückfragen per E-Mail steht außerdem das Postfach SLA-FANI@niedersachsen.de zur Verfügung. Ein Handbuch für die FotoApp finden Sie unter folgender Seite.
Weitere Hinweise zu Neuerungen und dem Antragsverfahren 2021 erhalten Sie auf den Seiten der Landwirtschaftskammer.
Folgende Fristen sind im Antragsverfahren 2022 zu berücksichtigen:
Das Antragsfristende im Antragsjahr 2022 für die Anträge auf Direktzahlungen und auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie für Auszahlungsanträge der Agrarumweltmaßnahmen ist der 16.05.2022. Für die Erst- und Folgeanträge der Agrarumweltmaßnahmen ist das Antragsfristende der 30.06.2022.
Wird ein Antrag zu den Direktzahlungen oder ein Auszahlungsantrag in den Agrarumweltmaßnahmen 2022 nach dem 16.05.2022 eingereicht, so führt dies zu Kürzungen und mit Eingang nach dem 10.06.2022 regelmäßig zur Ablehnung.
Sie können über ANDI 2022 noch Änderungen zum Sammelantrag 2022 im Rahmen eines Änderungsantrages bis zum 10.06.2022 melden. Die Erfassung ganz neuer (Teil-)Schläge oder (Teil-)Landschaftselemente ohne Verspätungskürzungen ist nur bis zum 31.05.2022 möglich. Änderungen an bereits rechtzeitig beantragten (Teil-)Schlägen oder (Teil-) Landschaftselementen sind bis zum 30.09.2022 möglich.
Berichtigungen
Nach dem 30.09.2022 können mittels ANDI 2022 nur noch Flächen verkleinert oder zurückgezogen werden.
Modifikation von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)
Ab Mitte Juli 2022 können beantragte ÖVF in begründeten Fällen durch einen Modifikationsantrag bis zum 01.10.2022 modifiziert werden.
Gültigkeitsdaten von Anträgen, Antragsänderungen und Berichtigungen
Als Gültigkeitsdatum für alle Anträge und Berichtigungen gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt.
Hinweis bei Veränderungen von beihilferelevanten Antragsangaben
Veränderungen zu beihilferelevanten Angaben im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen sind unverzüglich anzuzeigen.
Fragen / Antworten / Hilfen
Erläuterungen und Hinweise zur Antragstellung sowie zum Ausfüllen des Sammelantrages erhalten Sie nach der Anmeldung in ANDI 2022 in der Übersicht unter dem Punkt „Dokumente herunterladen“ und unter „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“ sowie im gesamten Antrag beim Symbol. In der Anwendung selbst verbirgt sich hinter jedem Symbol eine entsprechende Verlinkung zur Hilfe des jeweiligen Themas. Sollten Sie Ihre Problemstellung dort nicht finden, so können Sie die am häufigsten gestellten Fragen anderer Antragsteller*/innen unter dem Fragen-und-Antworten-Katalog („Häufig gestellte Fragen (FAQ)“) einsehen. Darüber hinaus finden Sie am Ende des textlichen Abschnittes ein Kontaktformular, um Ihre Fragen direkt an das technische Service-Team zu senden.
Auskünfte zum Sammelantrag 2022 erteilt Ihnen auch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter den im ANDI Anschreiben vom 15.03.2022 genannten Kontaktdaten.
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Informationen und Hinweise zum Start von ANDI 2022
(PDF, 0,51 MB)