Flächenbearbeitung
Im Menüpunkt "Schläge und Teilschläge" (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) müssen alle in der gemeinsamen Förderregion (Niedersachsen, Bremen und Hamburg) gelegenen landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen des Unternehmens einschließlich Grünland eingetragen werden. Dabei sind nur die selbst bewirtschafteten und nicht verpachteten Flächen zu berücksichtigen.
Das Antragsverfahren 2025 wird in der Bundesrepublik Deutschland wie in den Vorjahren auf Grundlage der geobasierten Antragstellung durchgeführt. Es gilt hierbei der Grundsatz, dass die Flächengröße als beantragte Größe gilt, die durch die Schlaggeometrie erzeugt wird. Der Flächeninhalt der eingezeichneten Schlaggeometrie stellt insoweit die beantragte Größe für die jeweiligen Schläge dar.
Um den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausfüllen zu können, benötigen Sie daher zwingend Feldblöcke in der Grafik (Luftbilder mit Referenzdaten). In der Flächenbearbeitung werden Ihnen die Luftbilder in einem kleinen Kartenausschnitt angezeigt. Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Geometriebearbeitung“ wird die jeweils markierte Antragsfläche markiert dargestellt und das Luftbild hinterlegt. Bewirtschaften Sie Flächen in einem neuen Feldblock, der bislang noch nicht in der Anlage „Schläge und Teilschläge“ aufgeführt war, ist dieser Feldblock ggf. in der Grafik zu finden, wenn er in räumlicher Nähe zu den von Ihnen bereits in der Vergangenheit bewirtschafteten Feldblöcken liegt. Ist Ihnen die Feldblock-Nr. bekannt, kann der Feldblock über diese Nummer gesucht werden. Durch verschieben der aktuellen Grafikansicht, kann der Feldblock auch auf der Karte gesucht werden.
Begünstigte mit Betriebssitz in der gemeinsamen Förderregion Niedersachsen, Bremen und Hamburg können ihre landwirtschaftlichen Flächen dieser drei Bundesländer hier beantragen. Sollten Sie Flächen außerhalb von Niedersachsen, Bremen und/oder Hamburg haben, müssen Sie diese Flächen im jeweiligen Belegenheitsland zwingend mit der dortigen Antragssoftware ebenfalls form- und fristgerecht beantragen. Informationen über die Antragsmodalitäten des jeweiligen Bundeslandes finden Sie auf der Webseite der zentralen InVeKoS Datenbank (https://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html).
Außerhalb von Niedersachsen, Bremen und Hamburg belegene Flächen, finden Sie im vorliegenden Flächennachweis nicht.
Die nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Beantragung der landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg.
Schläge und Teilschläge
Unter dem Menüpunkt "Schläge und Teilschläge" werden den Begünstigten Grundinformationen zu den jeweiligen bewirtschafteten Schlägen und Teilschlägen basierend auf den festgestellten Flächen des Vorjahres gegeben.
Es wird immer der entsprechende Schlag/Teilschlag angezeigt, der in der unteren Tabelle des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis markiert ist. Eine plausible Bearbeitung eines Schlages/Teilschlages wird in dieser Tabelle immer durch einen grünen Haken angezeigt. Sind noch unvollständige Flächenangaben vorhanden, findet sich hier ein orangefarbenes Ausrufezeichen. Solange nicht alle Schläge/Teilschläge plausibel bearbeitet sind, kann eine Antragsabgabe nicht erfolgen.
In der Flächentabelle finden Sie folgende Angaben:
FLIK
Über die Feldblocknummer (FLIK) wird jede einzelne Fläche identifiziert. Unter einem Feldblock werden alle von festen Grenzen (befestigte Wege, Straßen, Fließgewässer, Wälder etc.) umgebenen und von einem oder mehreren Landwirten genutzte landwirtschaftliche Flächen verstanden. Die Grenze von Acker, Dauergrünland und Dauerkulturen wird auch als feste Grenze definiert.
Wenn Sie im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, sind die FLIKs der im Vorjahr in Niedersachsen/Bremen bewirtschafteten Flächen bereits vor belegt. In einigen Fällen wurden die FLIKs geändert, weil Veränderungen am Feldblock (z.B. Größe, Abgrenzung, Bodennutzungskategorie) vorgenommen wurden. Wenn der neue FLIK eindeutig Ihrer Fläche zugeordnet werden konnte, ist bereits der aktuelle FLIK vorbelegt.Schlag-Nr. / Teilschlag
Unter einem Schlag ist eine zusammenhängend bewirtschaftete Fläche zu verstehen, die mit einer bestimmten Kulturart bestellt oder aus der Erzeugung genommen wurde (u.a. verschiedene Bracheformen). Dabei sind geförderte Blühstreifen und Schonstreifen (AUKM BF1 / BF2) getrennt vom übrigen Schlag aufzuführen. Jeder Schlag eines Unternehmens ist mit einer Nummer zu versehen, die dann in dieser Spalte einem Feldblock zugeordnet wird. Jede Schlagnummer kann nur einmalig im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis vergeben werden.
Schlagbezeichnung
Zusätzlich zur Schlagnummer sollten Sie hier eine eigene Bezeichnung für den Schlag vergeben, um diesen später leichter identifizieren zu können. Sofern Sie im Vorjahr bereits eine Schlagbezeichnung vergeben haben, ist diese Bezeichnung vorbelegt.
Teilschlaggröße
Hier wird die Größe der aktuellen Geometrie angezeigt. Wurde die Fläche im Vorjahr beantragt, ist die Größe vorbelegt. Um diese zu verändern muss die Fläche in der Geometriebearbeitung bearbeitet werden (siehe unten). Wurde die Größe im Antragsverfahren korrigiert (z.B. aufgrund der Prüfung von Überlappungsflächen oder des Feldblockabgleiches), ist hier die korrigierte Größe, die letztlich für die Berechnung der Bewilligung herangezogen wurde, vorbelegt. Für den Fall, dass sich die Übererklärung eines Feldblockes nicht aufklären ließ, wurde die zu viel beantragte Fläche bei allen Bewirtschaftern innerhalb des Feldblockes abgezogen.
Hinweis:
Wenn Sie im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, sind die angegebenen Schlagnummern bereits vorbelegt. Sie müssen in diesem Fall nur noch überprüfen, ob sich die Schlageinteilung geändert hat und diese gegebenenfalls anpassen.
Als gesonderte Schläge sind ggf. nicht landwirtschaftliche, aber nach §11 (1) Nr.3 Bst. c) der GAPDZV förderfähige Fläche (Aufforstungsverpflichtung nach VO 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder VO 1305/2013 oder VO 2021/2115 oder bei Eingehung damit in Einklang stehender öffentlich finanzierter Maßnahme aufgeforstete Fläche) anzugeben. Hierbei handelt es sich um bestimmte Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sind oder im Rahmen bestimmter Förderprogramme aufgeforstete Flächen (Code 564).
Die Angaben zu FLIK, Teilschlag, Schlagbezeichnung und Teilschlaggröße sind Angaben dieses Antragsjahres und entsprechen der Tabelle zur Flächenbearbeitung.
Bei den Betrieben, die im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, ist für jeden angegebenen (Teil-)Schlag die Kulturart und die festgestellte (bewilligte) Schlaggröße des Jahres 2024 vorgedruckt.
Beim Dauergrünlandstatus wird dagegen der erwartete (fortgeschriebene) Status im Antragsjahr 2024 vorgedruckt.
Im oberen rechten Bereich finden sich vier verschiedene Karteireiter "Hauptangaben/ÖR/AUKM", "Grünland/KUP", "Hanf/Mischkulturen/Besondere Erklärungen (EFN)" sowie den Karteireiter „GLÖZ 2“ . Alle Angaben, die Sie hier machen, beziehen sich immer nur auf einen Schlag bzw. Teilschlag. Sie haben hier die Möglichkeit, neue Schläge/Teilschläge anzulegen oder nicht mehr bewirtschaftete Schläge zu löschen.
Über die Schaltfläche Geometriebearbeitung bekommen Sie die Möglichkeit die beantragte Fläche als Grafik zu erfassen. Sie können dort neue Teilflächen anlegen oder aus dem Vorjahr festgestellte Flächen vergrößern bzw. Flächen verkleinern.
Karteireiter Hauptangaben/ÖR/AUKM
In diesem Karteireiter erfolgen zu dem jeweils ausgewählten Schlag/Teilschlag die Angaben zur Schlagbezeichnung zur Kultur und ggf. zur Verwendung. Die jeweils angezeigte (Teil-) Schlaggröße ergibt sich aus der Geometriebearbeitung. FLIK, Schlag-Nr. und Schlag-Bezeichnung sind aus dem Vorjahr vorbelegt. Es können auch Angaben zu den Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsstreifen/-flächen, Öko-Regelungen (ÖR), Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) sowie zum Erschwernisausgleich (EA) und zum Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA) erfolgen. Unter Umständen kann es hier erforderlich sein, neue Teilschläge zu bilden, um so für diese Teilschläge differenzierte Angaben hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen zu den Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich machen zu können.
Ebenso ist es möglich, flächenspezifische Angaben (z.B. zu Zwischenfruchtanbau, Untersaat, Agroforstsystemen sowie einer PV-Agri Anlage) hinzuzufügen und zu spezifizieren oder auch wieder zu löschen.
Eine beantragte Fläche muss ganzjährig vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres förderfähig sein. Wenn auf dem beantragten Schlag eine „nicht landwirtschaftliche Tätigkeit“ länger als zwei Wochen im Stück oder länger als drei Wochen im Jahr geplant ist oder eine Baumaßnahme ansteht, ist die Fläche nicht förderfähig. Ist dieses der Fall, sollten Sie für den Schlag das Feld „Fläche nicht bzw. nicht ganzjährig förderfähig“ anhaken.
Möchten Sie für bestimmte Flächen keine EGS und nur im Rahmen der Direktzahlungen die Ökoregelung 7 beantragen wollen, ist das Feld „keine EGS“ anzuhaken.
Kultur
Den entsprechenden Nutzungscode (NC) entnehmen Sie bitte der "NC-Liste ANDI 2025", die unter Dokumente abgelegt ist. Dort sind alle NC, die Sie angeben können, dargestellt und beschrieben. Wenn Sie auf die Schaltfläche „Kultur “ gehen wird das genannte Verzeichnis geöffnet.
Die Liste der entsprechenden Nutzcodes (Kulturen) wird Ihnen angezeigt, wenn Sie das Pull-down-Menü (Schaltflächen mit dem Pfeil nach unten), am rechten Rand des Eingabefeldes, mit der linken Maustaste anklicken. In dieses Eingabefeld kann die Kultur auch als Text eingegeben werden, um danach zu suchen. Sofern Ihnen der Code bekannt ist, können Sie die betreffenden Ziffern auch direkt in das Eingabefeld eingeben.
Hinsichtlich der freiwilligen Vereinbarungen (FV) Trinkwasserschutz (TWS) wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: Vertragsflächen der FV I.F1 „Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung“ sind mit 424 zu codieren, wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras mit Nutzung vereinbart wurde.
Die Codierung mit 424 führt in diesen Fällen bei einer Vertragsbindung von mindestens 5 Jahren während der Vertragslaufzeit nicht zur Entstehung von Dauergrünland, da die Flächen während dieser Zeit den Ackerstatus (pDGL) behalten. Die freiwillige Vereinbarung FV I.F1 führt nur dazu, dass die Zähljahre für den Dauergrünlandstatus im Verpflichtungszeitraum ausgesetzt werden. Die Zählung beginnt nach Beendigung der Vertragsverpflichtung nicht von vorn.
Die Vertragsflächen der FV I.F2 „Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung (Brachen)“ sind mit 591 zu codieren, wenn eine Graseinsaat ohne Nutzung (Brachebegrünung) vereinbart wurde. Diese Vertragsflächen werden bei einer Vertragsbindung von mindestens 5 Jahren während der Vertragslaufzeit ebenfalls nicht zu Dauergrünland. Nach Ablauf der vertraglichen Verpflichtung können die Vertragsflächen ohne Umbruchgenehmigung als Acker genutzt werden, bis nach Ablauf der Verpflichtung Dauergrünland entstanden ist. Die freiwillige Vereinbarung führt nur dazu, dass die Zähljahre für den Dauergrünlandstatus unterbrochen werden. Die Zählung beginnt nach Beendigung der Vertragsverpflichtung nicht von vorn.
In der Auswahlliste „Kultur“ im Eingabebereich „Hauptangaben, ÖR, AUKM“ sind hierbei nur die Codes ab der Code-Nummer 112 zu verwenden. Die Codes 60-69 und 81-97 sind den Eintragungen für Flächenspezifische Angaben vorbehalten.
Die Nutzungen 610, 650 und 720 (beetweiser Anbau) sind dann anzugeben, wenn mehrere Einzelkulturen z.B. im Gemüse-, Kräuter- oder Zierpflanzanbau direkt nebeneinander quasi in „Mischkultur“ angebaut werden, wobei die einzelnen Kulturen jeweils die Mindestflächengröße i. d. R. nicht erreichen.
Ist auf einem von Ihnen beantragten Schlag eine Kurzumtriebsplantage angelegt worden (Code 841), sind nach der aktuellen GAPInVeKoS-Verordnung Angaben zum Zeitpunkt der Anlage der Kurzumtriebsplantage und zum Zeitpunkt der letzten Ernte (des letzten Abholzens), sowie zu den Arten der angebauten Gehölzpflanzen erforderlich. Die Angaben zu den Zeitpunkten sind in der Flächenbearbeitung im Karteireiter „Grünland/ KUP“ jeweils zu den betreffenden Schlägen zu machen. Die Angabe zur angebauten Gehölzart erfolgt bei den flächenspezifischen Angaben unter "Zusatzangaben" im Reiter "Hauptangaben/ÖR/AUKM". Weitere Erklärungen sind in den Erläuterungen und Bearbeitungshinweisen zu Ziffer 7.2 des Sammelantrages zu finden.
Der Nutzungscode 592 (Dauergrünland aus der Erzeugung genommen) ist zu verwenden, sofern Sie über landwirtschaftliche Flächen verfügen, die Sie nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung verwenden wollen und die in ihrem natürlichen Zustand bleiben würden, auch wenn Sie auf diesen keine Mindesttätigkeit ausüben. Sofern Sie diesen Code benutzen, müssen Sie diese Flächen mindestens einmal pro Jahr einer Mindestpflegetätigkeit (Aufwuchs mähen und abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) unterziehen. Auf Antrag kann bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch ein zweijähriger Pflegerhythmus genehmigt werden, soweit das aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Sollte Niedersachsen von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zweijährigkeit per Allgemeinverfügung zu regeln, ist ein solcher Antrag entbehrlich. Außerdem sind Sperrfristen für die Pflegetätigkeit zu beachten. Verfügen Sie über solche Flächen in größerem Umfang und kommen Sie auf diesen der Mindestpflegetätigkeit nicht nach, würden Sie Ihren Status als aktiver Betriebsinhaber gefährden! Z.Zt. wird davon ausgegangen, dass solche Flächen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg nicht existieren. Ggf. müsste auf der Grundlage Ihrer Codierung dafür eine eigene Gebietskulisse eingerichtet werden.
Der Kulturcode 492 ist für sog. Dauerweiden zu verwenden. Dabei handelt es sich um Flächen, die etablierten lokalen Weidepraktiken unterliegen und wo Gras und Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. In Niedersachsen kommen z.B. bestimmte Heideflächen in der Lüneburger Heide in Frage. Für diese Flächen wurde eine spezielle Gebietskulisse eingerichtet.
Der Kulturcode 493 ist für Flächen nach § 7 Abs. 7 GAPDZV vorgesehen. Wird eine Fläche mit diesem NC 493 beantragt, ist das hierzu abgestimmte Verfahren einzuhalten (s. hierzu die Hinweise auf den Seiten der LWK).
Feldblock-Fehler
Wenn Sie feststellen, dass die Grenzen des Feldblocks nicht mit der tatsächlich bewirtschafteten Fläche übereinstimmen, haben Sie die Möglichkeit, die Überprüfung und ggf. die Veränderung der Feldblockgrenzen zu veranlassen. Setzen Sie hierfür mit der linken Maustaste einen Haken und machen Sie unter dem Menüpunkt Flächenbearbeitung – Feldblock - Fehler weitergehende Angaben. Einen gesetzten Haken können Sie durch erneutes Anklicken mit der linken Maustaste wieder entfernen. Sollten unter Flächenbearbeitung – Feldblock - Fehler bereits Angaben oder Hinweispolygone vorhanden sein, werden diese durch das Entfernen des Hakens, nach einer Sicherheitsabfrage, gelöscht. Siehe unten
Nicht digitalisierte Feldblöcke in ANDI einzeichnen: bitte laden Sie die Anleitung herunter.
LE-Teilschlag
Wenn dem betreffenden Schlag ein oder mehrere Landschaftselemente ganz oder teilweise zuzuordnen sind (das Landschaftselement liegt innerhalb des Schlags oder grenzt direkt an), müssen Sie hier mit der linken Maustaste einen Haken setzen. Außerdem sind in diesen Fällen weitere Angaben in der Flächenbearbeitung im Bereich der LE-Teilschläge vorzunehmen. Die Pflicht zur Angabe von Landschaftselementen besteht für Landschaftselemente, die in § 23 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV aufgeführt sind. Einen gesetzten Haken können Sie durch erneutes Anklicken mit der linken Maustaste wieder entfernen. Sollten in der Anlage LE - Teilschläge bereits Angaben vorhanden sein, werden diese durch das Entfernen des Hakens, nach einer Sicherheitsabfrage, gelöscht. Es öffnet sich dann ein Dialogfenster, welches weiterbearbeitet werden muss.
Alle sogenannten Kondi-LE, die für ihre Identifikation entsprechend zu kennzeichnen und dem angrenzenden Schlag/Teilschlag zuzuordnen sind, müssen angegeben werden.
Bei einigen Kulturangaben sind ggfs. noch ergänzende Detailangaben in den weiteren Karteireitern "Grünland/KUP" oder "Hanf/Mischkulturen/Besondere Erklärungen (EFN)" erforderlich. Dies wird Ihnen angezeigt, indem der entsprechende Karteireiter gelb hinterlegt ist. Details dazu finden Sie in den nächsten Abschnitten. Sie können ebenfalls angeben, ob ein Feldblockfehler vorliegt oder es zu dem jeweiligen Schlag/Teilschlag einen LE-Teilschlag gibt.
Unter „Gebietskulissen“ wird Ihnen der Layer „Fruchtwechsel (GLÖZ 7)“ angezeigt. In ihm sind alle Flächen markiert, die in 2022 und in 2023 mit der gleichen Hauptfrucht bestellt wurden.
Als gleiche Hauptfrucht in diesem Zusammenhang gelten alle Ackerkulturen, die der gleichen Gattung zugeordnet sind. Es werden alle Flächen, die diese Voraussetzungen erfüllen, im Layer angezeigt (auch Roggen auf Roggen).
Eine Einsaat von Zwischenfrucht wird bei dem Layer nicht berücksichtigt.
Im Layer werden keine NC angezeigt. Der Vorjahres-NC kann der Flächenbearbeitung und/ oder über die „Vorjahres-Geometrien aller Begünstigten“ eingesehen werden.
Der Layer dient lediglich als Hinweis, dass hier für die Einhaltung des GLÖZ 7 besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Die betriebliche Anforderungen und Ausnahmen zu GLÖZ 7 können in ANDI nicht abgeprüft werden.
Ergänzende Hinweise:
Codes wie 421 („Rot-/Weiß-/Alexandriner-/Inkarnat-/Erd-/Schweden-/Perser-Klee“), 423 („Luzerne, Hopfenklee/Gelbklee, Bastardluzerne, Sandluzerne“), 425 („Klee-/Luzernegemisch), 426 („Bockshornklee, Schabzieger Klee“), 427 („Hornklee, Hornschotenklee“) und 431 („Steinklee“) dürfen nur für Flächen verwendet werden, auf denen sich die angegebenen Kulturen in „Reinsaat“ befinden. Anderenfalls ist je nach Bestand z.B. der Code 422 („Kleegras“) oder 433 („Luzerne-Gras“) zu verwenden.
Ersatz-Dauergrünlandflächen sind mit dem Code 444 in der Übersicht "Schläge und Teilschläge" bzw. der Flächenbearbeitung auszuweisen.
Bei Flächen, auf denen Mischkulturen ausgebracht werden (Nutzungscodes 150 "Gemenge Getreide/Leguminose (Getreide überwiegt), 250 "Gemenge Leguminosen/Getreide" (Leguminose überwiegt), 434 "Gras-Leguminosen Gemisch (Leguminose überwiegt)", 882 "Winterhartes Gemenge Getreide/Leguminose (Getreide überwiegt)" oder 917 "Mischkulturen") angebaut werden, müssen im Karteireiter "Hanf/ Mischkulturen/ Besondere Erläuterungen (EFN)" die Kulturen, die mehr als 25% der Fläche ausmachen, erfasst werden. Trifft dies auf keine Kultur zu, ist der NC 999 zu wählen. Mais mit Mischungspartnern ist immer mit dem NC 917 zu codieren.
Hinweis: Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur eine zweite Kultur zu einem späteren Zeitpunkt untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Fläche angesehen. Bei einer später ausgesäten zweiten Kultur handelt es sich bei der Fläche um eine Hauptkultur mit Untersaat, nicht um eine Mischkultur.
Für Versuchsflächen, auf denen aus Gründen des Versuchsaufbaus, mehrere Jahre hintereinander dieselbe Kultur angebaut werden muss, müssen Sie eine Ausnahme nach §3 Abs. 3 GAPKondG stellen, damit diese Flächen nicht zu einem GLÖZ 7 Verstoß führen. Die Fläche ist mit dem NC der Hauptfrucht zu codieren. Der NC 914 ist nur zu verwenden, wenn Flächen mit mehreren Kulturen bestellt sind.
Der NC 997 „sonstige Infrastrukturmaßnahmen“ ist zu wählen, wenn eine Fläche ganzjährig aufgrund einer solchen Infrastrukturmaßnahme nicht der Verfügungsgewalt der Begünstigten unterliegt. Details dazu können auch dem Informationsblatt „SuedLink“ entnommen werden. Das Infopapier finden Sie auf der Seite der LWK Niedersachsen.
Sofern Sie ein Agroforst-System beantragen, müssen Sie die bislang im Nutzungskonzept enthaltenen Angaben und Erklärungen im Rahmen der Antragstellung, bis spätestens 30.09. des Antragsjahres vorlegen. In der Flächenbearbeitung zeichnen Sie einen Schlag mit insgesamt mind. 3 Teilschlägen ein. Ab 2025 ist nach § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist ab 2025 kein geprüftes Nutzungskonzept mehr vorzulegen. Sofern im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem angeben wird, ist zusätzlich schlagbezogen anzugeben, ob Sie Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt haben und, wenn dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems mitzuteilen.
Teilschlag A ist dabei der Basis-/Haupt- Teilschlag, auf dem die Streifen eingerichtet werden. Alle diese Teilschläge (auch die Gehölzstreifen) sind in den „Flächenbezogenen Angaben“ mit dem Nutzcode für Grünland oder der Ackerkultur zu versehen und die Bindung 81 ist einzutragen. Wenn zusätzlich die Anforderung für ÖR 3 erfüllt ist und diese Maßnahme ebenfalls beantragt werden soll, ist bei den Teilschlägen für die Streifen die ÖR 3 zuzufügen.
Sollte es für Teile des im Konzept beschriebenen Agroforstsystem keine oder eigene Feldblöcke geben ist dies über eine Referenzfehlermeldung anzuzeigen.
Im Hinblick auf die Erstaufforstung ist es für die Prüfung von Doppelförderungen erforderlich, die Beantragung der forstlichen Förderung auch im Sammelantrag anzuzeigen. In der Flächenbearbeitung sind die entsprechenden Schläge/Teilschläge mit dem Nutzungscode 564 ("nicht landwirtschaftliche, aber §11 (1) Nr.3 Bst. c) der GAPDZV förderfähige Fläche (Aufforstungsverpflichtung nach VO 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder VO 1305/2013 oder VO 2021/2115 oder bei Eingehung damit in Einklang stehender öffentlich finanzierter Maßnahme aufgeforstete Fläche)") zu codieren. Diese Codierung ist zu wählen, wenn für das aktuelle (Wirtschafts-)Jahr ein separater Antrag auf Erstaufforstung gestellt wurde oder wenn ein Antrag auf Erstaufforstung in der Vergangenheit gestellt wurde.
Die aufgeforsteten bzw. aufzuforstenden Flächen sind nur beihilfefähig im Rahmen der Direktzahlungsregelung, wenn die entsprechenden Flächen im Jahr 2008 zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt waren und der Verpflichtungszeitraum für die Förderung der Erstaufforstung noch nicht abgeschlossen ist.
Art. 4 Absatz 4 Buchstabe c) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 besagt bzgl. der Aufforstungsflächen, dass förderfähige Hektarfläche für Interventionen in Form von Direktzahlungen gegeben sind, wenn diese Flächen dem Landwirt zur Verfügung stehen und folgende Voraussetzungen erfüllen: für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Landwirts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen;
Für die Codierung von Gewässerschutzstreifen AUM-FM 7.2 ist der Code 573 (Uferrandstreifenprogramm) zu verwenden.
Die Codierungen 574 (Blühstreifen) und 575 (Blühfläche) sind nur für Flächen zu verwenden, für die die Maßnahme AUM-BS 1 beantragt und bewilligt wurde. Der Code 576 (Schutzstreifen Erosion) ist nur zu verwenden für Flächen, die unter AUM-BS 7.1 fallen.
Flächen, die die Bedingung für nicht landwirtschaftliche, aber nach §11 (1) Nr.3 Bst. a) aa) oder cc) der GAPDZV förderfähige Fläche (Maßnahmen aus Natura2000) erfüllen, sind für die Direktzahlungen beihilfefähig und mit dem NC 584 zu codieren: Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die nunmehr in Folge der Anwendung der Vogelschutz-Richtlinie, der FFH-Richtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie keine landwirtschaftlichen Flächen mehr sind.
Vogelschutz bzw. FFH Richtlinie: Flächen, für die 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die in Folge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG bzw. der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL), der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-RL) nicht mehr beihilfefähig sind, sind mit dem Code 584 zu versehen. Der Nachweis hierüber ist in jedem Einzelfall von den Begünstigten zu erbringen. Soweit hierüber im letzten Jahr noch kein Nachweis erbracht wurde, ist dieser von der zuständigen UNB auszustellende Nachweis vom Begünstigten mit vorzulegen. Sollte kein Nachweis vorgelegt werden, kann die Fläche nicht bei den Direktzahlungen berücksichtigt werden.
Für Bracheflächen, die nicht mit Gras und / oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind, sondern mit Blühmischungen aktiv begrünt sind, ist der Code 590 zu verwenden.
Richtlinie AUKM: Bei Teilnahme an der Maßnahme AN7– mehrjähriger Schonstreifen Rotmilan, tragen Sie hier für die betreffenden Schläge den Kulturcode 422 „Kleegras“, 425 „Klee-Luzerne-Gemisch“ oder 433 „Luzernegras“ ein. Die ggf. EDV-technisch vorbelegten Angaben zum „Status Grünland“ in den Feldern „Grünland Art/Jahr“ und „Größe Grünland“ sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
Sukzessionsflächen: Flächen, die endgültig bzw. dauerhaft (mehr als 5 Jahre) aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden sollen (sogenannte Sukzessionsflächen), sind mit dem NC 998 zu codieren. Außerdem ist zu dieser Fläche eine Feldblockfehlermeldung abzugeben, damit eine entsprechende Anpassung des Referenzsystems vorgenommen werden kann.
Empfohlen wird, neben der Schlagbezeichnung mit der angebauten Kultur zu beginnen, da anhand der Kultur über die in ANDI hinterlegten Plausibilitätsprüfungen die korrekte Antragsabgabe bestmöglich unterstützt werden kann. Einige Zusatzangaben bzw. das Beantragen weiterer Interventionen können dann aufgrund der grundsätzlichen Festlegungen von vorneherein ausgeschlossen werden. Werden Angaben der Kultur geändert, müssen ggfs. die weiteren Interventionen (ÖR oder AUKM) erneut angepasst werden. Auszuwählen ist die Kultur, welche im überwiegenden Zeitraum zwischen dem 01.06. und 31.07. des Antragsjahres auf der Fläche angebaut wird.
Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsflächen/-streifen
Bei den Bejagungsschneisen bzw. Biodiversitätsstreifen/-flächen handelt es sich um untergeordnete Teilbereiche eines Schlages. Als Richtwert gilt ein maximaler Flächenanteil von 20 % des Schlages. Da es bei diesen Teilbereichen nur um marginale Größen geht, müssen diese Streifen/ Flächen nicht gesondert in ANDI eingezeichnet werden. Im Rahmen des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) bzw. der Beantragung der ÖR 2 zählen diese Flächenanteile mit zur Kultur des Hauptschlages.
Wenn Sie eine Kultur für den Schlag/Teilschlag ausgewählt haben, bei der Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsstreifen/ –flächen zulässig sind, wird die entsprechende Ankreuzmöglichkeit aktiv und Sie können die Markierung für den jeweiligen Teilschlag setzen.
Biodiversitätsflächen oder –streifen können in Ackerkulturen z. B. als Streifen entlang von Waldrändern oder Gewässern angelegt werden. Rübenmieten, die zum Beispiel erst Anfang des Jahres geräumt werden, eignen sich ebenfalls. Auch witterungsbedingte Kahlstellen können im Frühjahr mit einer Blühmischung eingesät werden.
Bei Bejagungsschneisen handelt es sich i.d.R. um begrünte Streifen oder ggfs. im Antragsjahr unbestellte Flächen auf einer ansonsten einheitlich mit Kulturpflanzen bestellten Ackerfläche. Sie können bei der Aussaat der Hauptkultur, wie beispielsweise Mais, ausgespart werden oder ggf. als Streifen in oder um eine Hauptkultur angelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Biodiversitätsstreifen oder Bejagungsschneisen am Rand gelegen sein können, Biodiversitätsflächen hingegen können nur innenliegend angelegt werden. Die Streifen und Flächen müssen klar von der jeweiligen Hauptkultur abgrenzbar sein. Es ist zu beachten, dass die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit, auch bei den Biodiversitätsstreifen und –flächen zu erbringen ist. Bei der Anlage ist auch darauf zu achten, dass es kein Verbot zum Befahren dieser Streifen gibt.
Es können an/auf einer Fläche mehrere Bejagungsschneisen/Biodiversitätsstreifen/Biodiversitätsflächen angelegt werden. Für Flächen auf denen Agarumwelt- und Klimamaßnahmen stattfinden (Eintrag B bzw. B/N), besteht grundsätzlich keine Ankreuzmöglichkeit bei „Bejagungsschneisen oder Biodiversitätsstreifen/-fläche“. Das Ankreuzfeld bleibt ausgegraut. Eine Ausnahme stellen die Maßnahmen BV1 und BV3 dar, hier ist die Angabe möglich. Sofern auf der Fläche eine Verpflichtung für die Maßnahme BV1 oder BV3 (Eintrag B bzw. B/N) besteht, muss zusätzlich angegeben werden, ob eine Nutzung stattfindet und wie groß diese Fläche ist, dieses ist in den vorgegebenen Feldern einzutragen.
Flächenspezifische Angaben
Je nach Codierung des jeweiligen Schlages/Teilschlages werden Ihnen hier die möglichen Zusatzangaben angeboten, die bei der jeweiligen Kultur möglich sind. Bei den flächenspezifischen Angaben können, je nach Kultur, Angaben zu Zwischenfrucht/Gründecke, Untersaat, Zwischenfrucht mit Hanfanteil oder auch zu Agri-PV-Anlagen oder Agroforstsystemen/Agroforststreifen gemacht werden.
Bild Flächespezifische Angaben
Zwischenfrucht, Untersaat, Zwischenfrucht mit Hanfanteil
Wenn auf einer Fläche eine Zwischenfrucht nach Ernte der Hauptkultur ausgebracht wird, ist die Fläche hier entsprechend zu kennzeichnen. Zwischenfrüchte können für die Einhaltung der Vorgaben aus GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung) von Nutzen sein. Sollte die Zwischenfrucht nur auf einem Teil der Fläche angelegt werden, sind entsprechende Teilschläge anzulegen. Das gleiche gilt für die Untersaat. Eine Untersaat wird direkt in eine Hauptkultur gelegt.
Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur eine zweite Kultur zu einem späteren Zeitpunkt untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Fläche angesehen. Zweitkulturen sind nicht mehr relevant, sofern es sich nicht um eine Zwischenfrucht handelt, die bis zum 31.12. eines Jahres auf der Fläche verbleibt.
Im Falle der Aussaat von Nutzhanf als Zwischenfrucht nach dem 30.06. des Antragsjahres, sind die Etiketten elektronisch nachzureichen, sobald sie vorliegen, spätestens bis zum 01.09. des Antragsjahres. Falls entgegen der Angabe im Hauptantrag nach der Hauptkultur doch kein Hanf oder eine Mischung mit Hanfanteil als Zwischenfrucht ausgebracht wird, ist dies über einen Änderungsantrag bis spätestens zum 30.09. mitzuteilen.
Eine fehlende bzw. zu späte elektronische Vorlage der Etiketten führt zur Aberkennung der Fläche, dies gilt auch für Hanf/Hanfmischungen als Zwischenfrucht. Die Etiketten sowie die Anbauanzeige sind elektronisch bei der zuständigen Bewilligungsstelle und der BLE einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Aussaat von Hanf als Zwischenfrucht, die Meldungsvorgaben zum Anbau von Hanf als Hauptkultur ebenfalls einzuhalten sind. Sie finden diese im Abschnitt Hanf / Mischkulturen / EFN
Versuchsfläche, Paludi-Anbauverfahren
Für Versuchsflächen, auf denen aus Gründen des Versuchsaufbaus, mehrere Jahre hintereinander dieselbe Kultur angebaut werden muss, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahme nach §3 Abs. 3 GAPKondG stellen, damit diese Flächen nicht zu einem GLÖZ 7 Verstoß führen. Die Fläche ist mit dem NC der Hauptfrucht zu codieren und in den Zusatzangaben ist der Eintrag „68 Versuchsfläche“ zuzufügen. Wenn solche Flächen beantragt werden, ist der geforderte Nachweis zur Dokumentation als Versuchsfläche spätestens am 30.09. vorzulegen. Nur wenn Flächen mit mehreren Kulturen bestellt sind, ist der NC 914 zu verwenden. Auch bei diesen Flächen sollte der Eintrag „68 Versuchsfläche“ mit ausgewählt.
Paludi
Die Bindung 69 gibt die Möglichkeit, Flächen im Paludi-Anbauverfahren zu kennzeichnen. Beim Paludi-Anbauverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei denen Kulturen im Nassanbau angebaut werden. Wenn es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, für die ein NC besteht, auf der dennoch das Verfahren zum Tragen kommt, ist die Bindung 69 Paludi zu verwenden.
Der NC 587 (Landwirtschaftliche Fläche im Paludi Verfahren ohne landwirtschaftliches Erzeugnis) wurde geschaffen, um Flächen im Paludi-Anbauverfahren zu kennzeichnen. Er soll verwendet werden, wenn die Fläche weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, z.B. mit landwirtschaftlichen Geräten, aber kein landwirtschaftliches Produkt erzeugt wird (z.B. Torfmoose). Der Vorteil dieser Codierung liegt darin, dass der alte „Status“ der Fläche erhalten bleibt, so dass auch bei Konditionalität keine Verstöße zu erwarten sind. Es handelt sich aber nicht um ein landwirtschaftliches Erzeugnis, so dass eine Förderung im Bereich der Direktzahlungen nicht möglich ist.
Agroforst
Agroforstflächen können entweder als Flächen mit eingebundenen Gehölzstreifen oder als Flächen mit einem verstreuten Anbau der Gehölze angelegt werden. In beiden Fällen ist im ersten Jahr der Beantragung eine „Ergänzende Angabe zum Agroforstsystem“ mit dem unter „Dokumente und Formulare“ hinterlegten Vordruck bis spätestens zum 30.9. bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen vorzulegen.
Wird ein Agroforstsystem mit eingebundenen Gehölzstreifen angelegt, so sind für dieses System für die Gehölzstreifen einzelne Teilschläge einzuzeichnen. Als NC erhalten alle Teilschläge (auch die Gehölzstreifen) den NC der jeweils angebauten Hauptfrucht. An allen Teilschlägen ist die Zusatzangabe 81 zu erfassen. Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass die Beantragung der ÖR 3 nur für die Gehölzstreifen möglich ist. Für die zusätzlich mögliche Beantragung der Intervention ÖR 3 wird auf den Absatz ÖR/AUKM/EA/EEA verwiesen. Wenn Sie die Beantragung dieser Maßnahme beabsichtigen, lesen Sie bitte die Hinweise dort ebenfalls genau durch.
Für ein Agroforstsystem mit einem verstreuten Anbau der Gehölzpflanzen müssen keine Teilschläge erfasst werden.
In diesem Fall ist die Zusatzangabe 82 zu erfassen. Für verstreute Agroforstsysteme ist eine Beantragung der ÖR 3 unzulässig.
Soweit im Vorjahr eine positive Bewertung des Agroforstsystems stattgefunden hat, ist nur die entsprechende Zusatzangabe für alle Teilschläge einzutragen. In diesem Fall kann bei dem streifenförmigen Agroforstsystem die ÖR 3 als jährliche Maßnahme ggfs. erneut beantragt werden, sofern die Vorgaben erfüllt sind.
Sollte es für den Gesamtbereich oder Teile des in der Nutzungsbeschreibung beschriebenen Agroforstsystem keine Feldblöcke geben, ist dies über eine Referenzfehlermeldung anzuzeigen.
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
(Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 GAPDZV)
Botanische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Acer negundo |
Eschen-Ahorn |
Buddleja davidii |
Schmetterlingsstrauch |
Fraxinus pennsylvanica |
Rot-Esche |
Prunus serotina |
Späte Traubenkirsche |
Rhus typhina |
Essigbaum |
Robinia pseudoacacia |
Robinie |
Rosa rugosa |
Kartoffel-Rose |
Symphoricarpos albus |
Gewöhnliche Schneebeere |
Quercus rubra |
Roteiche |
Paulownia tomentosa |
Blauglockenbaum |
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.
Agri-PV-Anlage
Wenn auf der Fläche eine zertifizierte Agri-PV Anlage steht, kann die Fläche als förderfähige Fläche beantragt werden. In diesem Fall ist die Zusatzangabe 84 Agri-PV-Anlage mit zu verwenden. Sollte es bisher keinen Feldblock für diese Fläche oder Teilfläche geben, ist zusätzlich eine Feldblockfehlermeldung mit abzugeben. Auch wenn die Förderfähigkeit dieser Fläche bestätigt werden konnte, ist diese Zusatzangabe 84 erneut zu erfassen.
Bei der Beantragung solcher Flächen ist es in diesem Jahr erforderlich, die Ständer für die PV-Anlagen/Flächen aus dem jeweiligen Schlag herauszunehmen, da diese Flächen nicht förderfähig sind (bauliche Anlagen).
Angaben zu ÖR / AUKM / EA / EEA
In diesem Teil ist die gezielte Beantragung der Fördermaßnahmen Öko-Regelungen (ÖR), Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) sowie der Erschwernisausgleich (EA) und der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) auf einzelnen Flächen möglich. Alle Angaben, die Sie hier machen, beziehen sich immer nur auf den Schlag bzw. Teilschlag, der aktuell bearbeitet wird.
Über die Schaltfläche „hinzufügen“ werden Ihnen die möglichen Interventionen angezeigt. Über die einzuhaltenden Bedingungen der einzelnen Maßnahmen informieren Sie sich bitte vorab. Aus dem Vorjahr bewilligte mehrjährige AUK-Maßnahmen werden mit vorbelegt. In einer ersten Plausibilisierung werden nur Maßnahmen zur Auswahl angeboten, die mit dem ausgewählten NC als zulässig vereinbart sind. Bereits eingetragene Maßnahmen können über die Schaltfläche „löschen“ von der aktuellen Fläche gelöscht werden.
Sollten bestimmte Maßnahmen nur für Teilflächen des aktuellen ausgewählten Schlages beantragt werden, sind hierfür neue Teilschläge anzulegen. Bitte beachten Sie, dass bei der Maßname GN5 für die Kennzeichnung mit den Teilinterventionen GN56 bzw. GN58 grundsätzlich eigene Schläge zu bilden sind, da ab 2025 Fotobelegaufträge nur für ganze Schläge und nicht für Teilschläge gelten sollen.
Der Großteil der Ökoregelungen wird direkt in der Flächenbearbeitung für die einzelnen Schläge / Teilschläge ausgewählt und unter der Ziffer 3.4 Ökoregelugen nur angezeigt. Lediglich ÖR 2 und ÖR4, die gesamtbetrieblich gelten, sind unter 3.4 zu beantragen.
Wenn Sie eine ÖR für einen Schlag/Teilschlag beantragen möchten, gehen Sie unter "ÖR/AUKM/EA/EEA" auf "Hinzufügen". Unter "Kategorie/F-Status wählen sie "Einjährig (ÖR)" aus. Danach wird Ihnen in der Auswahlliste unter "ÖR/AUKM/EA/EEA" angezeigt, welche ÖR bei der Kultur des jeweiligen Schlages möglich sind. Davon wählen Sie eine aus und haben dann die Möglichkeit über "Hinzufügen und schließen" die ÖR Beantragung zu verlassen oder über "Weitere hinzufügen" eine weitere ÖR für diesen Schlag/Teilschlag zu beantragen.
Kombinierbarkeit der Ökoregelungen auf derselben Fläche:
ÖR1a | ÖR 1b | ÖR1c | ÖR 1d | ÖR 2 | ÖR 3 | ÖR 4 | öR5 | ÖR6 | ÖR7 | |
ÖR1a | x | x | - | - | - | - | - | - | - | x |
ÖR1b | x | x | - | - | - | - | - | - | - | x |
ÖR1c | - | - | x | - | - | - | - | - | - | x |
ÖR1d | - | - | - | x | - | () | x | x | - | x |
ÖR2 | - | - | - | - | x | x | - | - | x | x |
ÖR3 | - | - | - | () | x | x | x | x | x | x |
ÖR4 | - | - | - | x | - | x | x | x | - | x |
ÖR5 | - | - | - | x | - | x | x | x | - | x |
ÖR6 | - | - | - | - | x | x | - | - | x | x |
ÖR7 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
Dabei gilt:
x = auf derselben Fläche kombinierbar
- = nicht auf derselben Fläche kombinierbar
() = hier ist eine Kombination der Maßnahmen auf demselben Schlag möglich, die Altgrasstreifen liegen zwischen den Gehölzflächen
Nicht-Kombinierbarkeit liegt in zwei Fällen vor:
1) Die Flächenkategorien passen nicht zusammen: Eine Dauergrünlandmaßnahme kann nicht auf einer Ackerlandfläche stattfinden und umgekehrt und eine Dauerkulturmaßnahme kann nur auf einer Dauerkulturfläche stattfinden.
2) Eine nichtproduktive Fläche kann nicht gleichzeitig an einer Maßnahme für produktive Flächen teilnehmen.
Neben den Ökoregelungen bestehen auch weiterhin die Förderangebote der AUKM der 2. Säule. Auch AUKM können in vielen Fällen im Betrieb oder sogar auf derselben Fläche mit Ökoregelungen kombiniert werden. Deshalb können sowohl konventionell als auch ökologisch wirtschaftende Betriebe Ökoregelungen beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Kombination einer Ökoregelung mit einer AUKM die gleiche Leistung nicht doppelt gefördert werden darf (Doppelförderungsverbot). Daher muss, wenn eine Förderverpflichtung einer AUKM bereits durch eine Ökoregelung entlohnt wird, die Prämie der AUKM um einen entsprechenden Betrag reduziert werden. Dies gilt auch für die Förderung des Öko-Landbaus aus der 2. Säule. Eine Doppelförderung wird damit von vornherein ausgeschlossen.
Um ÖR7 beantragen zu können, muss auch die Einkommensgrundstützung beantragt werden.
Bzgl. ÖR5 ist zu beachten, dass diese nur auf dem ganzen Schlag beantragt werden kann, die Beantragung nur auf einem Teilschlag ist nicht zulässig.
Kennartenliste für ÖR 5 (Anlage 1 zur Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV)
Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name |
Silene flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Caltha palustris | Sumpfdotterblume |
Ranunculus flammula | Brennender Hahnenfuß |
Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich |
Achillea ptarmica | Sumpf-Schafgarbe |
Cirsium oleraceum | Kohl-Kratzdistel |
Carex spec. Einschließlich Scirpus spec. und Bolboschoenus spec. | Seggen, Simsen und Strandsimsen |
Rumex acetosa, R. thyrsiflorus | Großer und Straußblütiger Sauerampfer |
Anthoxanthum odoratum | Gewöhnliches Ruchgras |
Ranunculus acris | Scharfer Hahnenfuß |
Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut |
Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe |
Trifolium pratense | Rot-Klee |
Medicago lupulina, Trifolium dubium, T. campestre | Hopfenklee/Kleiner Klee/Feld-Klee |
Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis |
Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse |
Vicia cracca | Vogel-Wicke |
Prunella vulgaris | Kleine Braunelle |
Plantago lanceolata | Spitz-Wegerich |
Leucanthemum spec. | Margerite |
Ajuga reptans | Kriechender Günsel |
Centaurea spec. | Flockenblume |
Lotus spec. | Hornklee |
Rhinanthus spec. | Klappertopf |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Knautia/Scabiosa/Succisa | Witwenblume, Skabiose und Teufelsabbiss |
Luzula spec. | Hainsimse |
Alchemilla spec. | Frauenmantel |
Apiaceae (ohne Anthriscus sylvestris) | Doldengewächse (ohne Wiesen-Kerbel) |
Galium spec., weißblühend (ohne Galium aparine) | Labkraut, weißblühend (ohne Kletten-Labkraut) |
Stellaria graminea, S. palustris | Gras- und Sumpf-Sternmiere |
Crepis spec., Hypochaeris radicata, Leontodon spec., Picris spec., Tragopogon spec., Scorzonera humilis, Hieracium spec. | Gelb blühende Korbblütler nur mit Zungenblüten (ohne Gewöhnlichen Löwenzahn [Taraxacum]) |
Eine Kennzeichnung von Flächen mit ÖR nach dem 31.05 ist nicht mehr zulässig.
AUKM (Agrarumwelt -und Klimamaßnahmen)
Unter AUKM können mittels der Schaltfläche "+ Hinzufügen" Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) am Teilschlag erfasst werden und mit dem Löschbutton Maßnahmen entfernt werden. Es ist möglich, mehrere Maßnahmen an einem Teilschlag hinzuzufügen. In der Flächentabelle werden diese dann in der letzten Spalte (ÖR/AUKM) mit dem jeweiligen Maßnahmenkürzel und dem Förderstatus (N, B oder B/N) kommagetrennt nacheinander dargestellt.
Bei einem Folgeantrag für die rotierenden nicht lagegenauen Agrarumweltmaßnahmen z.B. AN5 entfällt die Angabe zu Fördermaßnahme am Teilschlag, auf dem die Maßnahme erst im nächsten Jahr stattfinden soll, daher kann diese Maßnahme z.B. AN5 nicht mit einem N und auch nicht mit B/N gekennzeichnet werden. Bei Auszahlungsanträgen der bereits bewilligten rotierenden, nicht lagegenauen Agrarumweltmaßnahmen müssen Sie selbst die Fördermaßnahmen mit dem Kürzel B eintragen.
Bei einigen Agrarumweltmaßnahmen gibt es Teilfördermaßnahmen. Bitte beachten Sie generell bei der Eintragung der Fördermaßnahmen, dass Sie die richtige Teilfördermaßnahme auswählen. Zum Beispiel bei einem Auszahlungsantrag zur Maßnahme GN5 ist an den Flächen zu kennzeichnen, ob dort GN56 oder GN58 zur Auszahlung beantragt wird, je nach bestehender Bewilligung.
Fördermaßnahmen hinzufügen
Mit Klick auf die Schaltfläche "+ Hinzufügen" wird ein Erfassungsfenster geöffnet, bei dem zunächst unter Kategorie/ F-Status der Förderstatus (F-Status) gewählt werden muss. Im Auswahlfester stehen für die AUKM die Werte N (neu), B (bestehend) und B/N (bestehend und neu) zur Verfügung. Als Nächstes kann die Fördermaßnahme ausgewählt werden, für die das Kennzeichen B, N oder B/N gelten soll. Um zu gewährleisten, dass nur für das Kennzeichen und die bereits gewählte Kultur zulässige Fördermaßnahmen ausgewählt werden können, sind im Hintergrund die zulässigen Kulturen für die jeweilige Fördermaßnahme hinterlegt. Somit werden Fehleingaben minimiert und die Auswahl der Maßnahmen übersichtlich eingegrenzt.
Nur beim Erschwernisausgleich sind die beiden weiteren Felder "Schutzgebietsnummer" und "Bodenart" freigeschaltet und müssen ausgefüllt werden. Eine Auswahl der möglichen Schutzgebietsnummern und zur Bodenart (Mineral- oder Moorboden) steht hier zur Verfügung.
Mit der Schaltfläche "Hinzufügen" schließen Sie die Eingabe im Erfassungsfenster ab, vergessen Sie bitte nicht die Angaben zu speichern. Die erfassten Maßnahmen werden Ihnen in der Tabelle darunter angezeigt. Wenn Sie einen Eintrag zu einer Maßnahme ändern wollen z.B. von N auf B oder B auf N, löschen Sie bitte zuvor die Angaben zur Fördermaßnahme und erfassen die Angaben erneut.
Sofern Sie bereits an lagegenauen Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, deren Verpflichtungszeitraum in 2025 reicht oder Ihnen lagegenaue Maßnahmen in 2024 neu bewilligt wurden, werden die entsprechenden Fördermaßnahmen mit dem Kennzeichen B (bestehend) vorgedruckt.
Auch die Flächen des Erschwernisausgleiches werden vorbelegt, allerdings mit dem Kennzeichen (N), sofern es keine Flächenänderung gab. Bitte prüfen Sie diese Angaben und korrigieren Sie die Angaben falls nötig bzw. ergänzen Sie neue Flächen vor dem Speichern.
Das Vordrucken erfolgt nicht für rotierende bestehende Maßnahmen (BF1, AN2, AN5, AN8, und NGA), da diese ja von Jahr zu Jahr auf der Fläche wechseln können. Daher vergessen Sie bitte nicht, diese Flächen mit der jeweiligen FM und B zu kennzeichnen, wählen Sie auch bitte die jeweils richtige Maßnahme z.B. BF1, die bewilligt wurde aus und vergessen Sie nicht die Angaben zu speichern.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis, dass bei Maßnahme GN56 bzw. GN58 auch die ÖR 5 mit ausgewählt werden sollte.
Bitte beachten Sie außerdem, welche Maßnahmen lt. Kombinationstabelle miteinander kombinierbar sind, die entsprechende Kombinationstabelle finden Sie in den Druckdokumenten zu ANDI.
Wichtiger Hinweis zur Kombination von Ökoregelungen (ÖR) mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der aktuellen Förderperiode:
Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ökoregelungen auf Flächen mit bewilligten AUKM, dass die Kombinierbarkeit ggf. nicht gegeben ist. Dies kann zu Abzügen, Ablehnungen oder Rückforderungen bei den AUKM führen. Eine Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auch unter www.aum.niedersachsen.de und den merblättern zu AUKM.
Bitte informieren Sie sich!
Schaltfläche B->B/N
In 2025 werden einige lagegenaue Verpflichtungen auslaufen und es können neue Bewilligungen beantragt werden z.B. bei BV1. Für diese Fälle ist die Fläche mit B/N zu kennzeichnen. Um die Erfassung dieser Fälle zu erleichtern, gibt es die Schaltfläche B->B/N, die aktiv geschaltet ist, sobald eine Fördermaßnahme einen B Eintrag am Teilschlag hat. Mit Klick auf diese Schaltfläche, kann das Kennzeichen von B auf B/N geändert werden. Es wird für die Fläche also eine Auszahlung und gleichzeitig eine neue Bewilligung beantragt.
Weitere Informationen können Sie auch der folgenden Internetseite entnehmen: http://www.aum.niedersachsen.de
Herkunft Fläche – davon öffentliche Hand (ha)
Hier erfassen Sie bei den Agrarumweltmaßnahmen die Flächengröße des Teilschlages bzw. den Anteil eines Teilschlages, die Sie von Trägern der öffentlichen Hand gepachtet haben. Flächen der öffentlichen Hand sind auch im Antragsjahr 2024 nicht als eigene Schläge bzw. Teilschläge zu kennzeichnen, sondern als "davon Fläche". Sofern sich der Schlag komplett oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, ist hier der entsprechende Anteil zu benennen, bitte geben Sie hier die Flächengröße an. Wenn Sie bereits in 2023 an einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme teilgenommen haben und dort einen Teilschlag für eine Fläche im Besitz der öffentlichen Hand gebildet haben, so wird dieser Teilschlag hier abgebildet. Bitte überprüfen Sie diese Angaben und korrigieren ggf. den vorbelegten Wert. Als Flächen der „öffentlichen Hand“ gelten Flächen im Eigentum von:
a) Gebietskörperschaften (Bund, Land, Landkreis, Stadt/ Gemeinde),
b) einer Stiftung, die von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde,
c) einer Anstalt, die vom Bund oder einem Land errichtet wurde (z.B. Anstalt Niedersächsische Landesforsten),
d) einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, eines Zweckverbandes,
e) einer sonstigen juristischen Person oder Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, deren geschäftsführendes Organ einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich ist, wenn Gebietskörperschaften über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen. Für Flächen im Eigentum der Deichverbände und anderer Wasser- und Bodenverbände ist eine Einzelfallprüfung unter Abgleich mit den vorstehenden Tatbestandsmerkmalen (Buchstabe e) vorzunehmen.
Flächen im Eigentum der Kirche, von Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden zählen nicht als Flächen der öffentlichen Hand. Eine Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen bei AUKM finden Sie in den Druckdokumenten „AUKM weitere Vordrucke“ zu ANDI.
Herkunft Fläche – davon Stiftungen
Hier erfassen Sie bei den Agrarumweltmaßnahmen die Flächengröße des Teilschlages bzw. den Anteil eines Teilschlages, die sie von Stiftungen gepachtet haben. Flächen im Eigentum von Stiftungen sind auch im Antragsjahr 2024 nicht als eigene Schläge bzw. Teilschläge zu kennzeichnen, sondern als "davon Fläche". Sofern sich der Schlag komplett oder teilweise im Eigentum einer Stiftung befindet, ist hier der entsprechende Anteil zu benennen, bitte geben Sie hier die Flächengröße an. Wenn Sie bereits in 2023 an einer Agrarumweltmaßnahme teilgenommen haben und dort einen Teilschlag für eine Fläche im Besitz einer Stiftung gebildet haben, so wird dieser Teilschlag hier abgebildet. Bitte überprüfen Sie diese Angaben und korrigieren ggf. den vorbelegten Wert.
Erläuterungen zu den Flächen von gemeinnützigen Stiftungen: Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Sollen nach dem Stiftungszweck nur abgeschlossene Personenkreise - wie beispielsweise die Mitglieder einer Familie oder die Angehörigen eines bestimmten Unternehmens - gefördert werden, liegt keine Förderung der Allgemeinheit und damit keine Gemeinnützigkeit vor. Verfolgt eine Stiftung jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie im Übrigen in den Genuss der Steuerbegünstigungen gemäß der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kommen (AO), vorausgesetzt, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Um von Anfang an in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, war der Stifter verpflichtet, für die Stiftungsgründung beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Stiftungssatzung einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO zu beantragen (sog. 60a-Bescheid). Nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde muss die Stiftung weiterhin einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um die Gemeinnützigkeit nachweisen zu können. Liegt ein solcher Bescheid vor, gilt die Stiftung als gemeinnützig.
Ab 2025 gibt es die Möglichkeit, über einen eigenen Menüpunkt die Zuschläge bei den AUKM digital über ANDI zu beantragen. Das gilt sowohl für einmalig zu beantragende Zuschläge als auch für die jährlich zu beantragenden Zuschläge. Bereits bewilligte Zuschläge, die über die ganze Verpflichtungszeit gelten, werden dabei schon vorgedruckt.
Karteireiter Grünland/KUP
Hinweise zum Dauergrünland:
Flächen, die aufgrund der Beantragung aus den Vorjahren als Dauergrünland im aktuellen Jahr eingestuft werden, sind in den Vorjahresdaten (Darstellung unterhalb des Flächenbildes) mit dem „erwarteten Status“ DGL, sDGL, eDGL, mDGL oder msDGL ausgewiesen. Der Status mDGL und msDGL gilt für Flächen innerhalb der für Niedersachsen, Bremen und Hamburg festgelegten Kulisse „Kohlenstoffreiche Böden“. Für diese Schläge gelten auch die Vorgaben nach GLÖZ 2. Weitere Hinweise finden Sie auch in dem Kapitel zu GLÖZ 2.
Bei der Bewirtschaftung solcher Flächen sind die Regelungen zum Dauergrünlanderhalt einzuhalten. Dauergrünland, welches vor 2015 entstanden ist, darf nur mit vorab erfolgter Genehmigung und bei Anlage einer Ersatzfläche umgebrochen werden.
Dauergrünland, welches nach 2015 aber vor 2021 entstanden ist, darf nur mit vorab erfolgter Genehmigung umgebrochen werden. Für nach 2021 entstandenes Dauergrünland ist es ausreichend, wenn der Umbruch einfach über dieses Antragsverfahren angezeigt wird. Dauergrünland, welches in der Kulisse „Kohlenstoffreiche Böden“ liegt, darf nicht umgebrochen oder tiefergehend bearbeitet werden. Dies gilt auch für Obstbaum-Dauerkulturen. Ein Umbruch bzw. Entwässerung oder tiefergehende Bearbeitung solcher Flächen kann einen Verstoß gegen den GLÖZ 2-Standard nach sich ziehen. Erkennbar sind diese Flächen am erwarteten Status mDK.
Regelungen zu Flächen mit der Einstufung mDK und ergänzende Regelungen zu Flächen mit der Einstufung mDGL finden sich im Kapitel zu GLÖZ 2.
Wird eine als Dauergrünland gekennzeichnete Fläche mit einer vom Dauergrünland abweichenden Kultur beantragt, sind zusätzliche Angaben auf dem Tabellenreiter Grünland/KUP erforderlich.
Über die Meldung eines Grünlandfehlers kann die Abweichung des erwarteten Status zu der angestrebten Nutzung erklärt werden. Bei Flächen, die 2021 oder später den DGL-Status erreicht haben, ist es ausreichend, auf der oben dargestellten Eingabemaske einen Grünlandfehler mit der Fehlerart „Dauergrünland nach 2021 neu entstanden“ zu melden. Die Art des DGL, die Größe der geplanten Umbruchsfläche und eine Erläuterung ist immer mit einzutragen.
Achtung: Wenn es sich um mDGL handelt, liegt auch bei diesem Dauergrünland ein GLÖZ 2-Verstoß vor. Ist die Einstufung als mDGL nach Ihrer Auffassung nicht korrekt, zeigen Sie dies bitte über die Eingabemaske zu GLÖZ 2 an.
Beim Ausfüllen des Tabellenreiters Grünland/KUP sind die zutreffenden Angaben aus den Auswahlboxen auszuwählen. Für Dauergrünland, welches vor 2021 entstanden ist und welches umgebrochen werden soll, ist vorher immer eine Genehmigung seitens der UNB und der Bewilligungsstelle einzuholen. Die Angabe eines anderen NCs im Antragsverfahren ist ausschließlich nur bei Dauergrünland, welches nach 2021 entstanden ist, ausreichend. Da im ANDI-Antragsverfahren nicht auf den Entstehungszeitpunkt des Dauergrünlandes gegengeprüft wird, beachten Sie bitte für die Feststellungen des Entstehungszeitpunktes von Dauergrünland die von Ihnen geführten Schlagaufzeichnungen.
Flächen, die den erwarteten Status eDGL (Ersatzdauergrünland) haben, dürfen ebenfalls nicht umgebrochen werden. Ersatzdauergrünland muss für die Dauer der Ersatzzeit, (im Regelfall) fünf Jahre, als Dauergrünland weiter bewirtschaftet werden. Eine Nutzung mit NC 990 oder NC 972 ist nicht möglich.
Seit diesem Jahr gilt für Ersatzflächen, dass auf die fünf-Jahresfrist Zeiten mit dem Flächenstatus pDGL angerechnet werden können (Beispiel: Bei einer Fläche, die in 2024 den pDGL-Status pDGL4 hatte, können diese vier Jahre auf die Zeit als Ersatzfläche angerechnet werden. Die Fläche hat in 2025 den Status eDGL im fünften Jahr und in 2026 den Status DGL, da die Fünfjährigkeit mit der Anrechnung der pDGL-Jahre in 2025 erfüllt wird.).
Eine Fläche, die als erwarteten Status keinen DGL-Status hat, können nur die NCs 441, 442, 443 und 444 zur Anzeige für eine DGL-Nutzung ausgewählt werden.
Die NCs 441, 442, 443 sind nur zu verwenden, wenn für die Fläche gleichzeitig die AUK-Maßnahme AN3 beantragt werden soll. Diese Flächen werden dann sofort als Dauergrünland eingestuft.
Für Flächen, die in anderen AUK-Maßnahmen gebunden sind, aber noch als pDGL gelten, sollten die entsprechenden Nutzcodes 441, 442 oder 443 verwendet werden, da somit eine Förderfähigkeit in den AUKM gegeben ist.
Der NC 444 ist zu verwenden, wenn die Fläche als Ersatzfläche für umgebrochenes DGL angelegt werden muss. Der entsprechende Umbruch ist außerhalb des Andi-Antragsverfahrens bei der LWK-Bewilligungsstelle zu beantragen.
Trifft keine dieser Möglichkeiten zu und die Fläche erfüllt laut den Ihnen vorliegenden eigenen Aufzeichnungen die Voraussetzung für ordentliches Dauergrünland, dann geben Sie bitte einen der NCs 422, 424, 428 oder 433 an und füllen ebenfalls den Karteireiter Grünlandfehler aus.
Wenn der Status nicht für die gesamte Fläche passt, können Sie auch den vorbelegten Schlag löschen und einen neuen Schlag anlegen. Bei dem neuen Schlag ist die Auswahl aller in Niedersachsen angebotenen NCs, also auch aller NCs für Dauergrünland möglich.
Der Nutzungscode 592 (Dauergrünland, förderfähig, aus der Erzeugung genommen) ist zu verwenden, sofern Sie über landwirtschaftliche Flächen verfügen, die Sie nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung verwenden wollen und die in ihrem natürlichen Zustand bleiben würden, auch wenn Sie auf diesen keine Mindesttätigkeit ausüben. Sofern Sie diesen Code benutzen, müssen Sie diese Flächen mindestens einmal pro Jahr einer Mindestpflegetätigkeit (Aufwuchs mähen und abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) unterziehen. Auf Antrag kann bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch ein zweijähriger Pflegerhythmus genehmigt werden, soweit das aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Sollte Niedersachsen von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zweijährigkeit per Allgemeinverfügung zu regeln, ist ein solcher Antrag entbehrlich. Außerdem sind Sperrfristen für die Pflegetätigkeit zu beachten. Verfügen Sie über solche Flächen in größerem Umfang und kommen Sie auf diesen der Mindestpflegetätigkeit nicht nach, würden Sie Ihren Status als aktiver Betriebsinhaber gefährden! Z.Zt. wird davon ausgegangen, dass solche Flächen in Niedersachsen/Bremen/Hamburg nicht existieren. Ggf. müsste auf der Grundlage Ihrer Codierung dafür eine eigene Gebietskulisse eingerichtet werden, um die Förderfähigkeit dieser Flächen zu belegen.
Der Kulturcode 492 ist für sog. Dauerweiden zu verwenden. Dabei handelt es sich um Flächen, die etablierten lokalen Weidepraktiken unterliegen und wo Gras und Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. In Niedersachsen kommen z.B. bestimmte Heideflächen in der Lüneburger Heide in Frage. Für diese Flächen wurde eine spezielle Gebietskulisse eingerichtet.
Der Kulturcode 493 ist für Flächen nach § 7 Abs. 7 GAPDZV vorgesehen. Wird eine Fläche mit diesem NC 493 beantragt, ist das hierzu abgestimmte Verfahren einzuhalten (s. hierzu die Hinweise auf den Seiten der LWK).
Hinweis zur Zählweise und Anzeige des Dauergrünlandstatus (DGL-Status):
Im aktuellen Antragsjahr wird die Eingabe von Grünlandcodes plausibilisiert. DGL kann erst entstehen, wenn die Fläche seit 5 Jahren nicht umgepflügt worden ist und Gras und Grünfutterpflanzen vorherrschen. Flächen die den 5-Jahreszeitraum noch nicht erfüllt haben, werden als potenzielles DGL mit einer Angabe zum aktuellen Zähljahr ausgewiesen. (z.B. pDGL4; potenzielles DGL im 4. Jahr).
Wird eine DGL-Fläche aus der Erzeugung genommen, ist sie mit NC 592 zu codieren.
Eine Codierung einer DGL-Fläche mit Entstehungsjahr n21DGL als unproduktive Ackerfläche ist nur zulässig, wenn die Fläche tatsächlich gepflügt wird, also das DGL aktiv umgebrochen wird.
Bei Umbrüchen von DGL (z. B. zur Narbenerneuerung), welches nach 2015 entstanden ist, ist zu berücksichtigen, dass der DGL-Status der Fläche verloren geht. Die Zählung beginnt in solch einem Fall mit dem pDGL-Status pDGL1, und erst nach fünf Jahren hat die Fläche wieder den DGL-Status erreicht. Ersatzflächen müssen nur bei DGL, welches vor 2015 entstanden ist, angelegt werden. Bei einer Erneuerung der Grasnarbe von DGL, welches nach 2015 entstanden ist, ist immer ein pDGL-NC zu verwenden und ggfs. eine Grünlandfehlermeldung abzugeben.
Flächen, die keinen DGL-Status haben, können für ÖR4 nicht beantragt werden und werden auch bei den Berechnungen nicht mit berücksichtigt.
Hinweis: Die Angaben zu potentiellen Dauergrünlandschlägen sind unverbindlich und als Service zu Ihrer Information ausgegeben. Für diese Angabe werden die beantragten Kulturen und Schlaggrößen in der EDV mindestens über einen 5-Jahreszeitraum zurückverfolgt. Insbesondere bei Bewirtschafterwechsel oder Teilschlagbildungen ist es möglich, dass eine lückenlose Rückverfolgung erst durch nachträgliche EDV-Abgleiche oder manuelle Nacharbeiten hergestellt wird. Die vorgedruckten Angaben können sich somit im Nachgang ändern. Bitte informieren Sie sich im Zweifel vor der Umwandlung (inkl. Narbenerneuerung) einer betreffenden Fläche über die Richtigkeit der Angabe bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Dieses gilt insbesondere für die mit „sDGL“ gekennzeichneten Flächen. Für diese ist vor einer Umwandlung bzw. einem Umbruch bzw. vor jeglicher mechanischen Zerstörung der Grasnarbe genau zu klären, ob die beabsichtigte Bodenbearbeitung nur Anteile betrifft, die sich außerhalb der Natura 2000-Kulisse befindet.
Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Angaben nicht richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag in der Spalte Grünlandfehlermeldung mit einem Kreuz und füllen Sie dazu die Grünlandfehlermeldung aus.
Für alle Feldblöcke bzw. Schläge, bei denen Sie im Feld „Grünlandfehlermeldung“ kein Kreuz setzen und keine Grünlandfehlermeldung mit den aus Ihrer Sicht vorzunehmenden Änderungen einschließlich ergänzender Erläuterungen abgeben, gelten die vorgedruckten Angaben als von Ihnen anerkannt.
Bei einem Wechsel von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen, die nachweislich unter Einsatz wendender Bodenbearbeitung (Pflügen) neu eingesät wurden, soll auch nach fünf Jahren kein Dauergrünland mehr entstehen. Damit dies anerkannt werden kann, ist es allerdings erforderlich, das Pflügen spätestens einen Monat nach dem Umpflügen der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer unter Angabe der Lage und der Größe und des Datums des Umpflügens anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb des genannten Zeitraums, entsteht trotz des Wechsels von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen Dauergrünland.
Hinweis: Weitere Informationen zu den Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland im Rahmen der Konditionalität finden Sie in der Hilfe zum Sammelantrag unter den Ausführungen zu GLÖZ 1 und GLÖZ 9.
KUP
Wenn Sie eine Fläche in der Flächenbearbeitung Teilschläge/Schläge mit der Kultur 841 (Kurzumtriebsplantagen) codiert haben, ist unter dem Karteireiter "Grünland/KUP" folgendes als Pflichtangabe zu erfassen:
- Jahr der Anlage
- Jahr der zuletzt erfolgten Ernte oder Angabe, dass bislang keine Ernte erfolgt ist
Die Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb entsprechend Anlage 2 (zu § 6 Absatz3) der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV) sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Gattung |
Art |
||
Botanische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Botanische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Salix |
Weiden |
alle Arten |
|
Populus |
Pappeln |
alle Arten |
|
Robinia* |
Robinien |
alle Arten |
|
Betula |
Birken |
alle Arten |
|
Alnus |
Erlen |
alle Arten |
|
Fraxinus |
Eschen |
F. excelsior |
Gemeine Esche |
Quercus |
Eichen |
Q. robur |
Stieleiche |
Q. petraea |
Traubeneiche |
||
Q. rubra* |
Roteiche |
*Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.
Hanf / Mischkulturen / EFN
Hanf
Wenn Sie in der Flächenbearbeitung einen Schlag/Teilschlag mit der Kultur 701 codiert haben, müssen Sie zwingend im Karteireiter Hanf / Mischkulturen / EFN die Sorte und die Aussaatstärke angeben. Hierzu wählen Sie bitte die Sorte im Auswahlmenü aus der vorgegebenen Sortenliste aus und tragen Sie ein, in welcher Stärke (kg je ha) Sie die Aussaat vorgenommen haben.
Die Originaletiketten des verwendeten Saatgutes sind entweder mit dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen oder als einzelner Beleg, wenn Sie statt des Datenbegleitscheins eine digitale Antragsabgabe bevorzugen. Erfolgt die Aussaat zwischen dem 16.05. und 30.06., müssen die amtlichen Etiketten bis spätestens zum 30.06. nachgereicht werden.
Im Falle der Aussaat von Nutzhanf als Nebenkultur oder als Zwischenfrucht nach dem 30.06. des Antragsjahres, sind die Etiketten elektronisch nachzureichen, sobald sie vorliegen, spätestens bis zum 01.09. des Antragsjahres. Falls entgegen der Angabe im Hauptantrag nach der Hauptkultur doch kein Hanf oder eine Mischung mit Hanfanteil als Zwischenfrucht ausgebracht wird, ist dies über einen Änderungsantrag bis spätestens zum 30.09. mitzuteilen.
Eine fehlende bzw. zu späte elektronische Vorlage der Etiketten führt zur Aberkennung der Fläche, dies gilt auch für Hanf/Hanfmischungen als Zwischenfrucht. Die Etiketten sind immer bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen, nicht bei der BLE.
Hinweis: Die Abgabe der Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf im Sammelantrag entbindet nicht von der Verpflichtung der elektronischen Vorlage der Anbauanzeige gemäß § 32 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz-KCanG bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Jeder Anbau von Nutzhanf (auch als Zwischenfrucht), auch wenn dafür keine Beihilfe beantragt wird, ist der BLE zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zum 1. Juli des Anbaujahres mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular "Anzeige des Anbaus von Nutzhanf" anzuzeigen. Zu den besonderen Bedingungen zum Anbau von Nutzhanf wird auf die entsprechenden Merkblätter der BLE verwiesen. Diese sind im Internet unter www.ble.de abrufbar.
Mischkulturen mit Saatgutmischungen
Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird, gelten – ungeachtet der einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung – als Flächen mit einer einzigen Kultur, wobei diese einzige Kultur als „Mischkultur“ bezeichnet wird. Als Mischkulturen werden nach Sinn und Zweck der Regelung nur praxisübliche Saatgutmischungen verschiedener Kulturpflanzen anerkannt. Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur im Rahmen einer Mischkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Flächen angesehen. Achten Sie bitte darauf, dass es ab 2025 vier Arten von Mischkulturen gibt: Sommer- und Wintermischungen, grob- und kleinköringe Leguminosenmischungen. Wie eine jeweilige Mischung eingestuft ist, entnehmen Sie bitte der Nutzcodetabelle zu ANDI.
Weitere Angaben für Mischkulturen (Nutzungscodes 150, 250, 434, 882, 917)
Bei Flächen, auf denen Mischkulturen ausgebracht werden (Nutzungscodes 150 "Gemenge Getreide/Leguminose (Sommermischung), 250 "Gemenge Leguminosen/Getreide" (grobkörnige Leguminosenmischung), 434 "Gras-Leguminosen Gemisch (feinkörnige Leguminosenmischung)", 882 "Winterhartes Gemenge Getreide/Leguminose (Wintermischung)" oder 917 "Mischkulturen" (Sommermischung) angebaut werden, müssen im Karteireiter "Hanf/ Mischkulturen/ Besondere Erläuterungen (EFN)" die Kulturen, die mehr als 25% der Fläche ausmachen, erfasst werden. Trifft dies auf keine Kultur zu, ist der NC 999 zu wählen. Mais mit Mischungspartnern ist immer mit dem NC 917 zu codieren.
Hinweis: Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur eine zweite Kultur zu einem späteren Zeitpunkt untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Fläche angesehen.
Mischungen aus Gras und anderen Grünfutterpflanzen (zum Beispiel Kleegras) zählen nicht als „Mischkultur“, sondern werden der Kultur „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ zugeordnet.
Weitere Angaben – Fläche Ökobetrieb
Sofern Sie nur Teile Ihres Betriebes ökologisch bewirtschaften (Angabe 8.1.2), mit denen Sie die Anforderungen der VO (EG) Nr. 2018/848 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, sind die betreffenden Flächen hier zu kennzeichnen. Sofern Ihre gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der VO (EG) Nr. 2018/848 über den ökologischen Landbau genügt und Sie dieses unter Ziffer 8.1.1 des Sammelantrages angekreuzt haben, müssen die Flächen in diesem Feld nicht einzeln gekennzeichnet werden.
Weitere Angaben – Erosionsfehler
Nach der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (§16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion) sind die Länder verpflichtet, alle landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich der Gefährdung des Bodens durch Wasser- und Winderosion einzustufen. Die jeweilige Gefährdungsstufe ist für Ihre Flächen in der Flächenbearbeitung im Grafikbereich unter den Kartenthemen benannt. Zur Anzeige der entsprechenden Gebietskulisse müssen Sie unter den Kartenthemen (Auswahlbereich links neben der Grafik) die Felder „Online-Kartendienste", „Niedersachsen“ und „Raster Winderosion“ bzw. „Raster Wassererosion“ mit der linken Maustaste anklicken. Einen gesetzten Haken können Sie durch erneutes Anklicken mit der linken Maustaste wieder entfernen. In Abhängigkeit von den einzelnen Gefährdungsstufen haben Sie auf den betroffenen Flächen bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Wasser- bzw. Winderosion zu ergreifen. So dürfen z.B. Flächen der Gefährdungsstufe KWasser 1 in der Zeit vom 01.12. bis zum 15.02. des Folgejahres nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gepflügt werden. Weitere Einzelheiten dazu sind u.a. § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und der Landesverordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen zu entnehmen. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die Erosionseinstufung nicht richtig ist, können Sie hier mit der linken Maustaste einen Haken setzen. Im Anschluss ist dann die Erosionsfehlermeldung auszufüllen und die Abweichung(en) zu begründen bzw. zu belegen. Bitte drucken Sie dazu das entsprechende Dokument aus. Den entsprechenden Vordruck finden Sie, wenn Sie auf den Text: (Anlage 9) klicken. Dann werden Sie auf ein Verzeichnis mit allen zur Verfügung stehenden Dokumenten weitergeleitet. Auch wenn Sie in ANDI auf den Menüpunkt Drucken gehen und dann auf „weitere Druckdokumente“, werden Sie auf die genannte Seite geleitet. Die ausgefüllte Erosionsfehlermeldung ist mit dem Datenbegleitschein abzugeben bzw. bei einer Authentifizierung mittels BundID oder MUK zeitgerecht bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
Bes. Erklärungen zu E-, F-, N-Anträgen
Flächenbezogene / betriebliche Förderung
Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn außer in den in der Flächenbearbeitung zum Sammelantrag genannten Maßnahmen oder freiwilligen Maßnahmen im Trinkwasserschutz flächenbezogene oder betriebliche Förderungen erhalten.
Sofern Sie für eine Antragsfläche eine zusätzliche flächenbezogene oder betriebliche Förderung erhalten, ist auf einer zusätzlichen Seite anzugeben um was für eine Maßnahme es sich handelt.
Die beiden folgenden besonderen Erklärungen für Verpflichtungen, die auf der selben Fläche erbracht werden müssen betreffen die lagegenauen Verpflichtungen, bei denen die Flächenangabe für neu beantragte Flächen bereits in der Flächenbearbeitung erfolgen muss. ( z. B. Ökologischer Landbau (BV 1, BV 3), nachhaltige Ackernutzung (AN1, AN3-AN7 und AN9), Blüh- und Schonstreifen (BF 2 - BF 8, bzw. für Folgeanträge BS3- BS6), Grünland (GN bzw. Folgeanträge GL), Besondere Biotope (BB), nordische Gastvögel (NG).
Kompensationsfläche
Hier ist ein Kreuz zu setzen, wenn auf der aktuell zu bearbeitenden Fläche zusätzliche Auflagen aufgrund von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einzuhalten sind (Kompensationsflächen).
Sofern es sich um Kompensationsflächen handelt sind entsprechende Unterlagen dem Antrag beizufügen.
Andere öffentl. Mittel / Vergünstigungen
Hier ist anzugeben, wenn Sie auf der aktuell zu bearbeitenden Fläche andere öffentliche Mittel oder Vergünstigungen, einschließlich Pachtpreisermäßigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen in Anspruch nehmen.
In diesem Fall ist die Art Vergünstigung auf einem extra Blatt anzugeben.
Seit 2024 gelten auch für die Förderregion Niedersachsen/Bremen/Hamburg die Vorschriften zur Einhaltung des GLÖZ 2-Standards. Dazu ist seitens des LBEG/der BUKEA eine Kulisse erstellt worden, die in ANDI in der Geometriebearbeitung mit angezeigt werden kann. Sollte sich für den ausgewählten Schlag eine Zuordnung zu der Kulisse ergeben, kann über den Kartenreiter „GLÖZ 2“ ein Antrag gestellt werden, dass es sich bei der betroffenen Fläche/dem Schlag nicht um kohlenstoffreichen Boden und auch nicht um ein Treposol handelt. Dem Antrag ist zwingend die über den Link „Vordruck“ bereitgestellte Unterlage beizufügen bzw. spätestens bis zum 31.05. des Antragsjahres nachzureichen. Unvollständige Anträge werden nach diesem Termin abgelehnt.
Neben dem Antragsformular ist es wichtig, vorhandene Nachweise, als Belege für den Antrag mit vorzulegen. Sollte die in Frage stehende Fläche im aktuellen Antragsjahr keinen Konflikt zum GLÖZ 2-Standardverursachen, kann in 2025 von einem entsprechenden Antrag abgesehen werden, und erst im Folgejahr/en wird eine Überprüfung der Fläche als „Kohlenstoffreicher Boden“ angestoßen, wenn für die Fläche eine dem GLÖZ 2-Standardwidersprechende Bewirtschaftung geplant wird.
Einen zusätzlichen Anhalt, ob die Fläche zu einem möglichen GLÖZ 2-Standard Konflikt führen kann, ist auch anhand des Dauergrünlandstatus (s. hierzu Kapitel TS-Größe (ha) Vorjahr / Kultur-Vorjahr) abzulesen.
Der Menüpunkt „LE – Teilschläge“ enthält Angaben zu den Landschaftselementen, die jeweils unmittelbar an den in im Menüpunkt „Schläge und Teilschläge“ aufgeführten Schlägen/Teilschlägen gelegen sind und über die Sie die Verfügungsgewalt haben. Hier sind die Landschaftselemente in Bezug auf Lage, Größe und Art anzugeben.
Über die Schaltfläche „Geometriebearbeitung“ bekommen Sie die Möglichkeit, die erforderliche Geometrie des Landschaftselements zu erfassen bzw. die aus dem Vorjahr übernommene Geometrie zu verändern.
Das Löschen bzw. die Neuaufnahme von Landschaftselementen, für die Ihnen das Nutzungsrecht zusteht, kann unter diesem Menüpunkt ebenfalls erfolgen.
Alle sogenannten Kondi-LE, die für ihre Identifikation entsprechend zu kennzeichnen und dem angrenzenden Schlag/Teilschlag zuzuordnen sind, müssen angegeben werden.
Über ANDI können folgende Kondi-Landschaftselemente angegeben werden:
70 Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 m sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 m aufweisen, wobei kleinere Unterbrechungen unschädlich sind
71 Baumreihe mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 m Länge
72 Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 m² bis höchstens 2000 m²;Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze
73 Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 m²
74 Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des BNatschG geschützt sind.
75 Tümpel Sölle und Doline mit einer Größe von höchstens 2.000 m²
76 Natur-, Stein- oder Trockenmauer: : Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen mehr als 5 m
77 Fels- und Steinriegel: naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 m²
78 Feldraine überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet.
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Durch Anhaken des Ankreuzfelds Feldblock-Fehler in der Flächenbearbeitung - Schläge und Teilschläge im Register Hauptangaben/ÖR/AUKM können Sie einen Feldblock-Fehler melden. Durch Klick auf Feldblock-Fehler in der Flächenbearbeitung können Sie in der Eingabemaske nun Angaben zur Fehlerart und eine konkrete Fehlerbeschreibung vornehmen. In der Geometriebearbeitung müssen Sie nun mit dem Zeichen-Zeichnen Hinweise zur Abgrenzung bzw. zum Umriss des Feldblockfehlers geben. Innerhalb dieser Geometrie für Feldblock-Fehler können Sie anschließend den Schlag einzeichnen. Bitte nach der Änderung die Schaltfläche "Speichern" anklicken. Wechseln Sie nun in die Flächenbearbeitung Schläge und Teilschläge und wählen in der Flächentabelle den Schlag mit dem Feldblockfehler aus. Durch Anklicken der Schaltfläche "Geometriebearbeitung" können Sie die Schlaggeometrie anlegen. Die aktuelle Schlaggeometrie ist nach der Anlage einer Geometrie für Feldblock-Fehler nicht mehr vorhanden. Der Schlag und alle seine Teilschläge muss vollständig neu gezeichnet werden. Das Ankreuzen des Punktfanges und die Auswahl Kartenthema Vorjahres-Geometrie aller Antragssteller erleichtern das Zeichnen des Schlages. Weitere Hinweise zum Zeichnen finden Sie unter der Ziffer A und B.
Landschaftselement - Fehler an einem bestehenden Schlag melden
Durch Anhaken des Ankreuzfelds LE-Fehler auf der Seite LE-Teilschläge können Sie einen Landschaftselementfehler melden. Durch Klick auf den Landschaftselement-Fehler in der Flächenbearbeitung können Sie in der Eingabemaske nun Angaben zur Fehlerart, den entsprechenden LE-Typen und eine konkrete Fehlerbeschreibung vornehmen. In der Geometriebearbeitung müssen Sie mit dem "Zeichnen" Symbol einen groben Hinweis zur Abgrenzung bzw. Umriss des Landschaftselementfehlers geben. Innerhalb dieser Geometrie für Landschaftselement-Fehler können Sie anschließend den LE-Teilschlag einzeichnen. Bitte nach der Änderung die Schaltfläche "Speichern" anklicken. Wechseln Sie nun in die Flächenbearbeitung LE-Teilschläge und wählen in der Flächentabelle den LE Teilschlag aus. Durch Anklicken der Schaltfläche "Geometriebearbeitung" können Sie die LE-Teilschlaggeometrie anlegen. Die aktuelle LE-Teilschlaggeometrie ist nach der Anlage einer LE-Fehler Hinweisgeometrie nicht mehr vorhanden. Der LE Teilschlag muss vollständig neu gezeichnet werden. Das Ankreuzen des Punktfanges und die Auswahl Kartenthema Vorjahres-Geometrie aller Antragssteller erleichtern das Zeichnen des Schlages. Weitere Hinweise zum Zeichnen finden Sie unter der Ziffer A und B.
Auf folgende Punkte ist besonders zu achten:
Werden die gesamten Flächen bzw. Schläge noch von Ihnen bewirtschaftet? Wenn nein, sind diese Schläge zu löschen. Die Vergabe eines Nutzungscodes als Platzhalter mit Antragsfläche 0,00 ha oder 1 m² ist nicht zulässig.
War der gesamte Feldblock im Vorjahr in mehrere Schläge unterteilt, so ist zu prüfen, ob diese Unterteilung noch gültig ist. Grundsätzlich gilt eine Kulturfläche ist auch ein Schlag mit einem Nutzungscode. Gegebenenfalls ist bei zusätzlichen Schlägen mit unterschiedlichen Kulturen eine neue Zeile aufzunehmen.
Die Angaben zu den „Vorjahresdaten“ dienen lediglich der Information des Begünstigten und sollen dabei helfen, die Schläge leichter zu identifizieren.
Überprüfen Sie die Geometrie des eingezeichneten aktuellen Schlages sorgfältig und ändern Sie diese soweit es notwendig ist.
Area Monitoring System (AMS)
Im Rahmen des "Area Monitoring Systems" (AMS") werden alle Antragsflächen in Niedersachsen/Bremen der Prüfung fest definierter Prüfkriterien auf Grundlage aktueller Sentinel-Satelliten-Daten mit Unterstützung anderer Methoden unterzogen. mehrNeu in ANDI / Hinweise zum Antragsverfahren 2025
Neue Funktionen, Werkzeuge, fachliche Umsetzung in ANDI 2025 sowie Hinweise und Informationen sind hier zu finden mehr- Aktuelles
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