Flächenbearbeitung
Begünstigte mit Betriebssitz in der gemeinsamen Förderregion Niedersachsen, Bremen und Hamburg können ihre landwirtschaftlichen Flächen dieser drei Bundesländer hier beantragen. Sollten Sie Flächen außerhalb von Niedersachsen, Bremen und/oder Hamburg haben müssen Sie diese Flächen im jeweiligen Belegenheitsland mit der dortigen Antragssoftware ebenfalls form- und fristgerecht beantragen. Informationen über die Antragsmodalitäten des jeweiligen Bundeslandes finden Sie auf der Webseite der zentralen InVeKoS Datenbank (https://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html).
Außerhalb von Niedersachsen, Bremen und Hamburg belegene Flächen, finden Sie im vorliegenden Flächennachweis nicht.
Die nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Beantragung der landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg.
Unter dem Menüpunkt "Schläge und Teilschläge" werden den Begünstigten Grundinformationen zu den jeweiligen bewirtschafteten Schlägen und Teilschlägen basierend auf den festgestellten Flächen des Vorjahres gegeben.
Es wird immer der entsprechende Schlag/Teilschlag angezeigt, der in der unten Tabelle des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis markiert ist. Eine vollständige Bearbeitung eines Schlages/Teilschlages ist in dieser Tabelle immer durch einem grünen Haken angezeigt. Sind noch unvollständige Flächenangaben vorhanden, findet sich hier ein orangfarbendes Ausrufezeichen.
Der Bereich Schläge und Teilschläge ist in drei verschiedene Karteireiter "Hauptangaben/ÖR/AUKM", "Grünland/KUP" sowie "Hanf/Mischkulturen/Besondere Erklärungen (EFN)" eingeteilt. Ferner ist hier die Geometriebearbeitung sowie die gezielte Beantragung der Fördermaßnahmen Öko-Regelungen (ÖR), Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) sowie der Erschwernisausgleich (EA) und der erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) auf einzelnen Flächen möglich. Alle Angaben die Sie hier machen, beziehen sich immer nur auf einen Schlag bzw. Teilschlag. Auch können Sie hier neue Schläge/Teilschläge anlegen oder nicht mehr bewirtschaftete Schläge löschen.
Karteireiter Hauptangaben/ÖR/AUKM
Hier erfolgen zu dem ausgewählten Schlag/Teilschlag die Angaben zur Schlagbezeichnung zur Kultur, zu Bejagungsschneisen, zu Flächenspezifischen Angaben (z.B. Zwischenfruchtanbau, Untersaat, Agroforstsystemen sowie einer PV-Agri Anlage). Die jeweils angezeigte (Teil-)Schlaggröße ergibt sich aus der Geometriebearbeitung. FLIK, Schlag-Nr. und Schlag-Bezeichnung sind aus dem Vorjahr vorbelegt. In dem Karteireiter können auch Angaben zu den Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsstreifen/-flächen, Öko-Regelungen (ÖR), den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), zum Erschwernisausgleich (EA) und dem Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA), die mit der Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche geltend gemacht werden, zu machen. Ebenfalls möglich ist die grundsätzliche Angabe, ob der jeweilige Schlag/Teilschlag für GLÖZ8 (4 % unproduktive ldw. Ackerflächen) genutzt werden soll. In diesem Fall können Sie nur den Haken unter GLÖZ 8 setzen, wenn Sie den Nutzungscode (NC) 591 "Ackerland aus Erzeugung" auswählen. Unter Umständen kann es hier erforderlich sein, Teilschläge zu bilden, um so für diese Teilschläge differenzierte Angaben hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen zu den Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich machen zu können. Bei einigen Kulturangaben sind ggfs. noch ergänzende Detailangaben in den weiteren Karteireitern "Grünland/KUP" oder "Hanf/Mischkulturen/Besondere Erklärungen (EFN)" erforderlich. Dies wird Ihnen angezeigt, indem der entsprechende Karteireiter gelb hinterlegt ist. Sie können ebenfalls angeben, ob ein Feldblockfehler vorliegt, es zu dem jeweiligen Schlag/Teilschlag einen LE-Teilschlag gibt oder Sie für diese Fläche "keine DZ" (z.B. bei Leitungsbauflächen) beantragen möchten.
Der Menüpunkt „LE – Teilschläge“ enthält Angaben zu den Landschaftselementen, die jeweils unmittelbar an den in im Menüpunkt „Schläge und Teilschläge“ aufgeführten Schlägen/Teilschlägen gelegen sind und über die Sie die Verfügungsgewalt haben. Hier sind die Landschaftselemente in Bezug auf Lage, Größe und Art anzugeben.
In den Menüpunkten "Feldblock-Fehler" und "Landschaftselement-Fehler" machen Sie detaillierte Angaben zu diesen Fehlern.
Im Menüpunkt "Schläge und Teilschläge" (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) müssen alle in der gemeinsamen Förderregion (Niedersachsen, Bremen und Hamburg) gelegenen landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen des Unternehmens einschließlich Grünland eingetragen werden. Dabei sind nur die selbst bewirtschafteten und nicht verpachteten Flächen zu berücksichtigen.
Das Antragsverfahren 2023 wird in der Bundesrepublik Deutschland wie in den Vorjahren auf Grundlage der geobasierten Antragstellung durchgeführt. Es gilt hierbei der Grundsatz, dass die Flächengröße als beantragte Größe gilt, die durch die Schlaggeometrie erzeugt wird. Der Flächeninhalt der eingezeichneten Schlaggeometrie stellt insoweit die beantragte Größe für die jeweiligen Schläge dar.
Um den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausfüllen zu können, benötigen Sie daher zwingend Feldblöcke in der Grafik (Luftbilder mit Referenzdaten). In der Flächenbearbeitung werden Ihnen die Luftbilder in einem kleinen Kartenausschnitt angezeigt. Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Geometriebearbeitung“ wird die jeweils markierte Antragsfläche markiert dargestellt und das Luftbild hinterlegt. Bewirtschaften Sie Flächen in einem neuen Feldblock, der bislang noch nicht in der Anlage „Schläge und Teilschläge“ aufgeführt war, ist dieser Feldblock ggf. in der Grafik zu finden, wenn er in räumlicher Nähe zu den von Ihnen bereits in der Vergangenheit bewirtschafteten Feldblöcken liegt. Ist Ihnen die Feldblock-Nr. bekannt, kann der Feldblock über diese Nummer gesucht werden. Durch verschieben der aktuellen Grafikansicht, kann der Feldblock auch auf der Karte gesucht werden.
Wenn Sie Flächen außerhalb von Niedersachsen, Bremen oder Hamburg bewirtschaften, müssen Sie diese Flächen zwingend mit der Software des Belegenheitslandes beantragen.
Lesen Sie bitte vor der Bearbeitung in der Flächenbearbeitung die nachfolgende Beschreibung sorgfältig durch.
Wenn Sie in 2022 am Antragsverfahren teilgenommen haben, werden die von Ihnen bewirtschafteten Flächen in der Flächenübersicht angezeigt. Mit einem Klick in eine zu bearbeitende Fläche in der Flächenauswahl wird in dem Auszug der Grafik auf diese Fläche/Teilfläche gezoomt.
Direkt unter der Verlinkung zur Geometriebearbeitung sind verschiedene Angaben zum jeweils ausgewählten Schlag/Teilschlag dargestellt.
Die Angaben zu FLIK, Teilschlag, Schlagbezeichnung und Teilschlaggröße sind Angaben dieses Antragsjahres und entsprechen der Tabelle zur Flächenbearbeitung.
TS-Größe (ha) Vorjahr / Kultur-Vorjahr
Bei den Betrieben, die im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, ist für jeden angegebenen Schlag die Kulturart und die festgestellte (bewilligte) Schlaggröße des Jahres 2022 vorgedruckt.
Beim Dauergrünlandstatus wird dagegen der erwartete (fortgeschriebene) Status im Antragsjahr 2023 vorgedruckt (Näheres dazu unter dem Kapitel Grünland).
Wurde die Größe im Antragsverfahren korrigiert (z.B. aufgrund der Prüfung von Überlappungsflächen oder des Feldblockabgleiches), ist hier die korrigierte Größe, die letztlich für die Bewilligung herangezogen wurde, vorbelegt.
Für den Fall, dass in den vorbelegten Daten Ihre Meldungen mittels Feldblockfehlermeldung (ehemals Anlage 5) nicht berücksichtigt wurden, sind diese Meldungen von Ihnen erneut zu prüfen. Mit Hilfe der einzuzeichnenden Schlaggeometrie ist dann die tatsächlich bewirtschaftete Schlaggröße zu ermitteln, welche automatisch in der Spalte “Beantragte Fläche (ha)“ ausgegeben wird (ggf. mit Hilfe einer erneuten Feldblockfehlermeldung).
In der Flächentabelle finden Sie folgende Angaben:
FLIK
Über die Feldblocknummer (FLIK) wird jede einzelne Fläche identifiziert. Unter einem Feldblock werden alle von festen Grenzen (befestigte Wege, Straßen, Fließgewässer, Wälder etc.) umgebenen und von einem oder mehreren Landwirten genutzte landwirtschaftliche Flächen verstanden. Die Grenze von Acker, Dauergrünland und Dauerkulturen wird auch als feste Grenze definiert.
Wenn Sie im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, sind die FLIKs der im Vorjahr in Niedersachsen/Bremen bewirtschafteten Flächen bereits vor belegt. In einigen Fällen wurden die FLIKs geändert, weil Veränderungen am Feldblock (z.B. Größe, Abgrenzung, Bodennutzungskategorie) vorgenommen wurden. Wenn der neue FLIK eindeutig Ihrer Fläche zugeordnet werden konnte, ist bereits der aktuelle FLIK vorbelegt.
Hinweis zu den Hamburger Flächen:
Auch die Flächen in Hamburg sind vorbelegt. Um Flächen in Hamburg im niedersächsischen Referenzsystem zur Verfügung stellen zu können, mussten alle vorhandenen Feldblöcke neu digitalisiert und mit den nötigen Schlüsselwerten versehen werden. Daher hat jeder Feldblock eine neue mit den Buchstaben „DENIHH“ beginnende Feldblocknummer erhalten. In der Dokument "Referenzen SH mit Nachfolger NI" finden Sie eine Übersicht der Referenzen aus Schleswig-Holstein mit dem jeweiligen Nachfolgerfeldblock in Niedersachsen.
Soweit es möglich war, wurden die übermittelten Schlaggeometrien des Vorjahres (diese aus dem Antragsmodul Schleswig-Holsteins) an die neu erstellten Feldblöcke angepasst. Diese Geometrien werden Ihnen in ANDI 2023 zur Unterstützung der grafischen Beantragung Ihrer Flächen mit angezeigt. Auch die bereits im letzten Jahr beantragten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wurden, soweit möglich, dem jeweiligen Schlag zugeordnet und können in ANDI eingesehen und bearbeitet werden. Hierbei gilt allerdings zu beachten, dass aufgrund er unterschiedlichen Systeme und der Anpassungen auf das nds. Referenzsystem Änderungen zu den von Ihnen zuvor beantragten Geometrien entstanden sein können. Es empfiehlt sich daher, alle Flächen und die zugeordneten Attribute (z.B. AUK-Maßnahmen) zu prüfen und ggf. anzupassen.Zur Antragsabgabe mit ANDI 2023 muss jede Antragsgeometrie von Ihnen überprüft und bearbeitet werden. Je nach Lage des in 2022 bewilligten Schlages in Verbindung mit dem neu erstellten Feldblock ist der Schlag und seine Geometrie zu bearbeiten. Dabei ist die angezeigte Schlaggeometrie ist der zugeordneten Referenz in der Geometriebearbeitung anzupassen. In Einzelfällen findet sich der Schlag auf mehreren Referenzen wieder. Dann ist die Schlaggrenze der Referenzgrenze anzupassen, und die Schlagflächen, die auf benachbarten Referenzen verortet sind, sind als neue Schläge zu erfassen. Durch technische Einschränkungen gibt es einige Fälle, wo der Schlag mit einer falsche (benachbarten) Referenz verknüpft wurde. In diesem Fall muss der Schlag gelöscht werden und als neuer Schlag in der tatsächlich Referenzparzelle neu erfasst werden. Das gilt für alle beantragten Schläge und Landschaftselemente. Sind für den Schlag AUKM beantragt, müssen diese auch bei einem neuen Schlag in der Flächenbearbeitung miterfasst werden. Es wird daher empfohlen die für 2023 beantragten Schläge mit den in den Bewilligungsbescheiden bewilligten Schlägen hinsichtlich der Vollständigkeit und AUKM abzugleichen. Sollte für einen Schlag aus dem Vorjahr kein Feldblock angelegt worden sein, ist diese Fläche nach den niedersächsischen Regelungen als nicht förderfähig bewertet worden. Wenn Sie dieser Bewertung nicht zustimmen, können Sie eine Feldblockfehlermeldung abgeben, welche zu einer Überprüfung der Referenzen führt. Die Feldblockfehlermeldung geben Sie über ANDI ab.
Dies gilt auch für Landschaftselemente, die nicht im Referenzsystem erfasst sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Gräben in Niedersachsen als nicht förderfähig eingestuft werden und somit nicht in der Referenz vorhanden sind.
Achten Sie bitte darauf, alle von Ihnen bewirtschafteten Flächen rechtzeitig zu erfassen, auch wenn die Flächen beim erstmaligen Start von ANDI nicht in der Flächentabelle dargestellt werden. Über die Funktion „Schlag hinzufügen“, können alle in dem Antrag anzugebenden Flächen hinzugefügt werden.
Schlag-Nr. / Teilschlag
Unter einem Schlag ist eine zusammenhängende Fläche zu verstehen, die mit einer bestimmten Kulturart bestellt oder aus der Erzeugung genommen wurde (u.a. verschiedene Bracheformen). Dabei sind geförderte Blühstreifen und Schonstreifen (AUM BS1 bis BS7) getrennt vom übrigen Schlag aufzuführen. Jeder Schlag eines Unternehmens ist mit einer Nummer zu versehen, die dann in dieser Spalte einem Feldblock zugeordnet wird. Jede Schlagnummer kann nur einmalig im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis vergeben werden.
Hinweis:
Wenn Sie im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, sind die angegebenen Schlagnummern bereits vorbelegt. Sie müssen in diesem Fall nur noch überprüfen, ob sich die Schlageinteilung geändert hat und diese gegebenenfalls ändern.
Als gesonderte Schläge sind ggf. nicht landwirtschaftliche, aber nach §11 (1) Nr.3 Bst. c) der GAPDZV förderfähige Fläche (Aufforstungsverpflichtung nach VO 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder VO 1305/2013 oder VO 2021/2115 oder bei Eingehung damit in Einklang stehender öffentlich finanzierter Maßnahme aufgeforstete Fläche) anzugeben. Hierbei handelt es sich um bestimmte Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sind oder im Rahmen bestimmter Förderprogramme aufgeforstete Flächen (Code 564).
Als gesonderte Schläge sind ebenfalls solche Flächen anzugeben, die aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Maßnahmen im öffentlichen Interesse wie Lagerung des Aushubs bei Straßenbaumaßnahmen) vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind. Diejenigen Flächen, für die die Beihilfefähigkeit während des gesamten Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.) aus anderen Gründen nicht gegeben ist, sind ebenfalls als gesonderte Schläge aufzuführen. Darüber hinaus sind die betreffenden Flächen durch das Setzen eines Häkchens bei „keine DZ“ jeweils entsprechend den Vorgaben in diesen Bearbeitungshinweisen zu kennzeichnen.
Schlagbezeichnung
Zusätzlich zur Schlagnummer sollten Sie hier eine eigene Bezeichnung für den Schlag vergeben, um diesen später leichter identifizieren zu können. Sofern Sie im Vorjahr bereits eine Schlagbezeichnung vergeben haben, ist diese Bezeichnung vorbelegt.
Teilschlaggröße
Hier wird die Größe der aktuellen Geometrie angezeigt. Wurde die Fläche im Vorjahr beantragt, ist die Größe vorbelegt. Um diese zu verändern muss die Fläche in der Geometriebearbeitung bearbeitet werden. (Siehe unten) Wurde die Größe im Antragsverfahren korrigiert (z.B. aufgrund der Prüfung von Überlappungsflächen oder des Feldblockabgleiches), ist hier die korrigierte Größe, die letztlich für die Berechnung der Bewilligung herangezogen wurde, vorbelegt. Für den Fall, dass sich die Übererklärung eines Feldblockes nicht aufklären ließ, wurde die zu viel beantragte Fläche ggf. proportional bei allen Bewirtschaftern innerhalb des Feldblockes abgezogen.
Auf folgende Punkte ist besonders zu achten:
Werden die gesamten Flächen bzw. Schläge noch von Ihnen bewirtschaftet? Wenn nein, sind diese Schläge zu löschen. Die Vergabe eines Nutzungscodes als Platzhalter mit Antragsfläche 0,00 ha oder 1 m² ist nicht zulässig.
War der gesamte Feldblock im Vorjahr in mehrere Schläge unterteilt, so ist zu prüfen, ob diese Unterteilung noch gültig ist. Grundsätzlich gilt eine Kulturfläche ist auch ein Schlag mit einem Nutzungscode. Gegebenenfalls ist bei zusätzlichen Schlägen mit unterschiedlichen Kulturen eine neue Zeile aufzunehmen.
Die Angaben zu den „Vorjahresdaten“ dienen lediglich der Information des Begünstigten und sollen dabei helfen, die Schläge leichter zu identifizieren.
Überprüfen Sie die Geometrie des eingezeichneten aktuellen Schlages sorgfältig und ändern Sie diese soweit es notwendig ist.
Kontrolle durch Monitoring (KdM) / AMS
Im Rahmen des neu eigenführten KdM-Verfahrens (Kontrollen durch Monitoring) werden alle Antragsflächen in Niedersachsen/Bremen der Prüfung fest definierter Prüfkriterien auf Grundlage aktueller Sentinel-Satelliten-Daten mit Unterstützung anderer Methoden unterzogen. mehrSchlagbezeichnung:
Sofern Sie die vorbelegte Schlagbezeichnung ändern wollen, klicken Sie mit dem Mauszeiger in dieses Feld und vergeben einen frei definierbaren Schlagnamen. Dieses dient zu Ihrer eigenen Information.
Kultur:
In diese Spalte tragen Sie die Kultur ein. Bitte wählen Sie hier den Nutzungscode, der die Frucht bzw. die Nutzung als Hauptkultur während des Anbauzeitraums vom 01.06. bis zum 15.07.2023 beschreibt. Dabei ist die Hauptkultur die Frucht bzw. die Nutzung, die sich zwischen dem 01.06. und dem 15.07. am längsten auf der Fläche befindet.
Den entsprechenden Nutzungscode (NC) entnehmen Sie bitte der "NC-Liste ANDI 2023", die unter Dokumente abgelegt ist. Dort sind alle NC, die Sie angeben können, dargestellt und beschrieben. Wenn Sie auf die Schaltfläche „Kultur “ gehen wird das genannte Verzeichnis geöffnet.
Die Liste der entsprechenden Nutzcodes (Kulturen) wird Ihnen angezeigt, wenn Sie das Pull-down-Menü (Schaltflächen mit dem Pfeil nach unten), am rechten Rand des Eingabefeldes, mit der linken Maustaste anklicken. In dieses Eingabefeld kann die Kultur auch als Text eingegeben werden, um danach zu suchen. Sofern Ihnen der Code bekannt ist, können Sie die betreffenden Ziffern auch direkt in das Eingabefeld eingeben.
Hinsichtlich der freiwilligen Vereinbarungen (FV) Trinkwasserschutz (TWS) wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: Vertragsflächen der FV I.F1 „Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung“ sind mit 424 zu codieren, wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras mit Nutzung vereinbart wurde.
Die Codierung mit 424 führt in diesen Fällen bei einer Vertragsbindung von mindestens 5 Jahren während der Vertragslaufzeit nicht zur Umwandlung in Dauergrünland, da die Flächen während dieser Zeit den Ackerstatus (pDGL) behalten. Die freiwillige Vereinbarung FV I.F1 führt nur dazu, dass die Zähljahre für den Dauergrünlandstatus im Verpflichtungszeitraum unterbrochen werden. Die Zählung beginnt nach Beendigung der Vertragsverpflichtung nicht von vorn.
Die Vertragsflächen der FV I.F2 „Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung (Brachen)“ sind mit 591 zu codieren, wenn eine Graseinsaat ohne Nutzung (Brachebegrünung) vereinbart wurde. Diese Vertragsflächen werden bei einer Vertragsbindung von mindestens 5 Jahren während der Vertragslaufzeit ebenfalls nicht zu Dauergrünland. Nach Ablauf der vertraglichen Verpflichtung können die Vertragsflächen ohne Umbruchgenehmigung als Acker genutzt werden, bis nach Ablauf der Verpflichtung Dauergrünland entstanden ist. Die freiwillige Vereinbarung führt nur dazu, dass die Zähljahre für den Dauergrünlandstatus unterbrochen werden. Die Zählung beginnt nach Beendigung der Vertragsverpflichtung nicht von vorn. Unabhängig davon greift auch in diesen Fällen die Änderung des Unionsrechts, dass brachliegendes Ackerland für die Zeit vor dem 01.01.2018 rückwirkend als Ackerland anerkannt wird und erst wieder ab dem 01.01.2018 den Regelungen zur Entstehung von Dauergrünland unterliegen. Diese Flächen können also frühestens in 2023 Dauergrünland werden.
In der Auswahlliste „Kultur“ im Eingabebereich „Hauptangaben, ÖR, AUKM“ sind hierbei nur die Codes ab der Code-Nummer 112 zu verwenden. Die Codes 60-66 und 81-97 sind den Eintragungen für Flächenspezifische Angaben vorbehalten.
Die Nutzungen 610, 650 und 720 (beetweiser Anbau) sind dann anzugeben, wenn mehrere Einzelkulturen z.B. im Gemüse-, Kräuter- oder Zierpflanzanbau direkt nebeneinander quasi in „Mischkultur“ angebaut werden, wobei die einzelnen Kulturen jeweils die Mindestflächengröße i. d. R. nicht erreichen.
Ist auf einem von Ihnen beantragten Schlag eine Kurzumtriebsplantage angelegt worden (Code 841), sind nach der aktuellen GAPInVeKoS-Verordnung Angaben zum Zeitpunkt der Anlage der Kurzumtriebsplantage und zum Zeitpunkt der letzten Ernte (des letzten Abholzens), sowie zu den Arten der angebauten Gehölzpflanzen erforderlich. Die Angaben zu den Zeitpunkten sind in der Flächenbearbeitung im Karteireiter „Grünland/ KUP“ jeweils zu den betreffenden Schlägen zu machen. Die Angabe zur angebauten Gehölzart erfolgt bei den flächenspezifischen Angaben unter "Zusatzangaben" im Reiter "Hauptangaben/ÖR/AUKM". Weitere Erklärungen sind in den Erläuterungen und Bearbeitungshinweisen zu Ziffer 7.2 des Sammelantrages zu finden.
Der Nutzungscode 592 (Dauergrünland aus der Erzeugung genommen) ist zu verwenden, sofern Sie über landwirtschaftliche Flächen verfügen, die Sie nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung verwenden wollen und die in ihrem natürlichen Zustand bleiben würden, auch wenn Sie auf diesen keine Mindesttätigkeit ausüben. Sofern Sie diesen Code benutzen, müssen Sie diese Flächen mindestens einmal pro Jahr einer Mindestpflegetätigkeit (Aufwuchs mähen und abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) unterziehen. Auf Antrag kann bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch ein zweijähriger Pflegerhythmus genehmigt werden, soweit das aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Außerdem sind Sperrfristen für die Pflegetätigkeit zu beachten. Verfügen Sie über solche Flächen in größerem Umfang und kommen Sie auf diesen der Mindestpflegetätigkeit nicht nach, würden Sie Ihren Status als aktiver Betriebsinhaber gefährden! Z.Zt. wird davon ausgegangen, dass solche Flächen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg nicht existieren. Ggf. müsste auf der Grundlage Ihrer Codierung dafür eine eigene Gebietskulisse eingerichtet werden.
Der Kulturcode 492 ist für sog. Dauerweiden zu verwenden. Dabei handelt es sich um Flächen, die etablierten lokalen Weidepraktiken unterliegen und wo Gras und Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. In Niedersachsen kommen z.B. bestimmte Heideflächen in der Lüneburger Heide in Frage. Für diese Flächen wurde eine spezielle Gebietskulisse eingerichtet.
Ergänzende Hinweise:
Codes wie 421 („Rot-/Weiß-/Alexandriner-/Inkarnat-/Erd-/Schweden-/Perser-Klee“), 423 („Luzerne, Hopfenklee/Gelbklee, Bastardluzerne, Sandluzerne“), 425 („Klee-/Luzernegemisch), 426 („Bockshornklee, Schabzieger Klee“), 427 („Hornklee, Hornschotenklee“) und 431 („Steinklee“) dürfen nur für Flächen verwendet werden, auf denen sich die angegebenen Kulturen in „Reinsaat“ befinden. Anderenfalls ist je nach Bestand z.B. der Code 422 („Kleegras“) oder 433 („Luzerne-Gras“) zu verwenden.
Ersatz-Dauergrünlandflächen sind mit dem Code 444 in der Übersicht "Schläge und Teilschläge" bzw. der Flächenbearbeitung auszuweisen.
Bei Flächen, auf denen Mischkulturen ausgebracht werden (Nutzungscodes 150 "Gemenge Getreide/Leguminose (Getreide überwiegt), 250 "Gemenge Leguminosen/Getreide" (Leguminose überwiegt), 434 "Gras-Leguminosen Gemisch (Leguminose überwiegt)", 882 "Winterhartes Gemenge Getreide/Leguminose (Getreide überwiegt)" oder 917 "Mischkulturen") angebaut werden, müssen im Karteireiter "Hanf/ Mischkulturen/ Besondere Erläuterungen (EFN)" die Kulturen, die mehr als 25% der Fläche ausmachen, erfasst werden. Trifft dies auf keine Kultur zu, ist der NC 999 zu wählen. Mais mit Mischungspartnern ist mit dem NC 917 zu codieren.
Hinweis: Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur eine zweite Kultur zu einem späteren Zeitpunkt untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Fläche angesehen. Bei einer später ausgesäten zweiten Kultur handelt es sich bei der Fläche um eine Hauptkultur mit Untersaat, nicht um eine Mischkultur.
Im Hinblick auf die Erstaufforstung ist es für die Prüfung von Doppelförderungen erforderlich, die Beantragung der forstlichen Förderung auch im Sammelantrag anzuzeigen. In der Flächenbearbeitung sind die entsprechenden Schläge/Teilschläge mit dem Nutzungscode 564 ("nicht landwirtschaftliche, aber §11 (1) Nr.3 Bst. c) der GAPDZV förderfähige Fläche (Aufforstungsverpflichtung nach VO 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder VO 1305/2013 oder VO 2021/2115 oder bei Eingehung damit in Einklang stehender öffentlich finanzierter Maßnahme aufgeforstete Fläche)") zu codieren. Diese Codierung ist zu wählen, wenn für das aktuelle (Wirtschafts-)Jahr ein separater Antrag auf Erstaufforstung gestellt wurde oder wenn ein Antrag auf Erstaufforstung in der Vergangenheit gestellt wurde.
Die aufgeforsteten bzw. aufzuforstenden Flächen sind nur beihilfefähig im Rahmen der Basisprämienregelung, wenn die entsprechenden Flächen im Jahr 2008 zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt waren und der Verpflichtungszeitraum für die Förderung der Erstaufforstung noch nicht abgeschlossen ist.
Art. 4 Absatz 4 Buchstabe c) ii) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 besagt bzgl. der Aufforstungsflächen, dass förderfähige Hektarfläche für Interventionen in Form von Direktzahlungen gegeben sind, wenn diese Flächen dem Landwirt zur Verfügung stehen und folgende Voraussetzungen erfüllen: jede Fläche des Betriebs, für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Buchstaben a und b dieses Absatzes keine „förderfähige Hektarfläche“ ist i) infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG auf diese Fläche; ii) infolge flächenbezogener Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlauben, oder gemäß nationalen Regelungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Bedingungen mit diesen flächenbezogenen Interventionen im Einklang stehen, sofern diese Interventionen und nationalen Regelungen zur Erreichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung beitragen iii) für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Landwirts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen; iv) für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Landwirts gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung.
Für die Codierung von Gewässerschutzstreifen AUM-FM 7.2 ist der Code 573 (Uferrandstreifenprogramm) zu verwenden.
Die Codierungen 574 (Blühstreifen) und 575 (Blühfläche) sind nur für Flächen zu verwenden, für die die Maßnahme AUM-BS 1 beantragt und bewilligt wurde. Der Code 576 (Schutzstreifen Erosion) ist nur zu verwenden für Flächen, die unter AUM-BS 7.1 fallen.
Flächen, die die Bedingung für nicht landwirtschaftliche, aber nach §11 (1) Nr.3 Bst. a) aa) oder cc) der GAPDZV förderfähige Fläche (Maßnahmen aus Natura2000) erfüllen, sind für die Direktzahlungen beihilfefähig und mit dem NC 584 zu codieren: Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die nunmehr in Folge der Anwendung der Vogelschutz-Richtlinie, der FFH-Richtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie keine landwirtschaftlichen Flächen mehr sind.
Vogelschutz bzw. FFH Richtlinie: Flächen, für die 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die in Folge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG bzw. der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL), der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-RL) nicht mehr beihilfefähig sind, sind mit dem Code 584 zu versehen. Der Nachweis hierüber ist in jedem Einzelfall von den Begünstigten zu erbringen. Zu diesem Zweck werden Sie zu den betreffenden Flächen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angeschrieben und müssen u.a. eine Bestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde im Hinblick auf deren Beihilfefähigkeit vorlegen, sofern für diese die entsprechenden Nachweise noch nicht vorliegen.
Flächen, mit Dauergrünland nach Praktiken (LR-Typ FFH, Arten VS-RL (§7 (7) GAPDZV)) sind mit dem Nutzungscode 493 zu codieren. Hier gelten bzgl. des Verfahrens die gleichen Vorgaben wie bei einer Codierung mit 584.
Für Bracheflächen, die nicht mit Gras und / oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind, sondern mit Blühmischungen aktiv begrünt sind, ist der Code 590 zu verwenden.
Richtlinie NIB AUM: Bei Teilnahme an der Maßnahme BS 6 bzw. AN7– mehrjähriger Schonstreifen Rotmilan, tragen Sie hier für die betreffenden Schläge den Kulturcode 422 „Kleegras“, 425 „Klee-Luzerne-Gemisch“ oder 433 „Luzernegras“ ein. Die ggf. EDV-technisch vorbelegten Angaben zum „Status Grünland“ in den Feldern „Grünland Art/Jahr“ und „Größe Grünland“ sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, sofern Sie den Greening-Anforderungen unterliegen. Sie sind dann allerdings insofern unbeachtlich, als dass die betroffenen Schläge zwar zu Dauergrünland geworden sind, wobei jedoch gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf Antrag eine Genehmigung zur Umwandlung erteilt wird, wenn für diese Flächen keine Umbruchverbote nach Fachrecht bestehen. Die Genehmigung wird dann erteilt, ohne dass an anderer Stelle Ersatz-Dauergrünland angelegt werden muss. Ähnliche Regelungen gelten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für das Verbot des Umbruchs von umweltsensiblem Dauergrünland (= Dauergrünland in FFH-Gebieten). Außerdem ist dabei die Auslegung der EU-Kommission zu beachten, nach der Flächen, die Bestandteil der Maßnahme sind, in den Jahren der Teilnahme ihren Ackerstatus behalten bzw. den Status behalten, den sie vor der Teilnahme an der Maßnahme hatten.
Sukzessionsflächen: Flächen, die endgültig bzw. dauerhaft (mehr als 5 Jahre) aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden sollen (sogenannte Sukzessionsflächen), sind mit dem NC 998 zu codieren. Außerdem ist zu dieser Fläche eine Feldblockfehlermeldung abzugeben, damit eine entsprechende Anpassung des Referenzsystems vorgenommen werden kann.
Bejagungsschneisen / Biodiversitätsstreifen/ - fläche
Wenn Sie eine Kultur für den Schlag/Teilschlag ausgewählt haben, bei der Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsstreifen/ oder –flächen zulässig sind, wird die entsprechende Ankreuzmöglichkeit aktiv und Sie können die Markierung für den jeweiligen Teilschlag setzen.
Biodiversitätsflächen oder –streifen können in Ackerkulturen z. B. als Streifen entlang von Waldrändern oder Gewässern angelegt werden. Rübenmieten, die zum Beispiel erst Anfang des Jahres geräumt werden, eignen sich ebenfalls. Auch witterungsbedingte Kahlstellen können im Frühjahr mit einer Blühmischung eingesät werden.
Bei Bejagungsschneisen handelt es sich i.d.R. um begrünte Streifen oder ggfs. im Antragsjahr unbestellte Flächen auf einer ansonsten einheitlich mit Kulturpflanzen bestellten Ackerfläche. Sie können bei der Aussaat der Hauptkultur wie beispielsweise Mais, ausgespart werden oder ggf. als Streifen in oder um eine Hauptkultur angelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Biodiversitätsstreifen oder Bejagungsschneisen am Rand gelegen sein können, Biodiversitätsflächen hingegen können nur innenliegend angelegt werden. Die Streifen und Flächen müssen klar von der jeweiligen Hauptkultur abgrenzbar sein. Es ist zu beachten, dass die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit auch bei den Biodiversitätsstreifen und –flächen zu erbringen ist. Bei der Anlage ist auch darauf zu achten, dass es kein Verbot zum Befahren dieser Streifen gibt.
Es können an/auf einer Fläche mehrere Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsstreifen/ Biodiversitätsflächen angelegt werden, die Gesamtfläche muss dabei allerdings marginal bleiben (bis maximal 20 % der Fläche).
Diese Streifen und Flächen sind nicht grafisch einzuzeichnen. Sie werden wie die beantragte Kultur gewertet.
Für Flächen auf denen Agarumwelt- und Klimamaßnahmen stattfinden (Eintrag B bzw. B/N), besteht grundsätzlich keine Ankreuzmöglichkeit bei „Bejagungsschneisen oder Biodiversitätsstreifen/-fläche“. Das Ankreuzfeld bleibt ausgegraut. Eine Ausnahme stellen die Maßnahmen BV1 und BV3 dar, hier ist die Angabe möglich. Sofern auf der Fläche eine Verpflichtung für die Maßnahme BV1 oder BV3 (Eintrag B bzw. B/N) besteht, muss zusätzlich angegeben werden, ob eine Nutzung stattfindet und wie groß diese Fläche ist, dieses ist in den vorgegebenen Feldern einzutragen.
Flächenspezifische Angaben:
Je nach Codierung des jeweiligen Schlages/Teilschlages werden Ihnen hier die möglichen Zusatzangaben angeboten, die bei der jeweiligen Kultur möglich sind. Sofern eine Angabe zur Sorte erforderlich ist, wird das Feld "Sorte" zum Pflichtfeld und Sie müssen hier eine Angabe machen. Bei den Flächenspezifischen Angaben können, je nach Kultur, Angaben zu Zwischenfrucht/Gründecke, Untersaat, Zwischenfrucht mit Hanfanteil oder auch zu Agri-PV-Anlagen oder Agroforstsystemen/Agroforststreifen ohne ÖR gemacht werden.
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
(Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 GAPDZV)
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Acer negundo | Eschen-Ahorn |
Buddleja davidii | Schmetterlingsstrauch |
Fraxinus pennsylvanica | Rot-Esche |
Prunus serotina | Späte Traubenkirsche |
Rhus typhina | Essigbaum |
Robinia pseudoacacia | Robinie |
Rosa rugosa | Kartoffel-Rose |
Symphoricarpos albus | Gewöhnliche Schneebeere |
Quercus rubra | Roteiche |
Paulownia tomentosa | Blauglockenbaum |
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.
ÖR/AUKM/EA/EEA
Der Großteil der Ökoregelungen wird direkt in der Flächenbearbeitung für die einzelnen Schläge / Teilschläge ausgewählt und unter der Ziffer 3.4 Ökoregelugen nur angezeigt. Lediglich ÖR 2 und ÖR4, die gesamtbetrieblich gelten, sind unter 3.4 zu beantragen.
Wenn Sie eine ÖR für einen Schlag/Teilschlag beantragen möchten, gehen Sie unter "ÖR/AUKM/EA/EEA" auf "Hinzufügen". Unter "Kategorie/F-Status wählen sie "Einjährig (ÖR)" aus. Danach wird Ihnen in der Auswahlliste unter "ÖR/AUKM/EA/EEA" angezeigt, welche ÖR bei der Kultur des jeweiligen Schlages möglich sind. Davon wählen Sie eine aus und haben dann die Möglichkeit über "Hinzufügen und schließen" die ÖR Beantragung zu verlassen oder über "Weitere hinzufügen" eine weitere ÖR für diesen Schlag/Teilschlag zu beantragen.
Kombinierbarkeit der Ökoregelungen auf derselben Fläche:
ÖR1a | ÖR 1b | ÖR1c | ÖR 1d | ÖR 2 | ÖR 3 | ÖR 4 | öR5 | ÖR6 | ÖR7 | |
ÖR1a | x | x | - | - | - | - | - | - | - | x |
ÖR1b | x | x | - | - | - | - | - | - | - | x |
ÖR1c | - | - | x | - | - | - | - | - | - | x |
ÖR1d | - | - | - | x | - | () | x | x | - | x |
ÖR2 | - | - | - | - | x | x | - | - | x | x |
ÖR3 | - | - | - | () | x | x | x | x | x | x |
ÖR4 | - | - | - | x | - | x | x | x | - | x |
ÖR5 | - | - | - | x | - | x | x | x | - | x |
ÖR6 | - | - | - | - | x | x | - | - | x | x |
ÖR7 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
Dabei gilt:
x = auf derselben Fläche kombinierbar
- = nicht auf derselben Fläche kombinierbar
() = hier ist eine Kombination der Maßnahmen auf demselben Schlag möglich, die Altgrasstreifen liegen zwischen den Gehölzflächen
Nicht-Kombinierbarkeit liegt in zwei Fällen vor:
1) Die Flächenkategorien passen nicht zusammen: Eine Dauergrünlandmaßnahme kann nicht auf einer Ackerlandfläche stattfinden und umgekehrt und eine Dauerkulturmaßnahme kann nur auf einer Dauerkulturfläche stattfinden.
2) Eine nichtproduktive Fläche kann nicht gleichzeitig an einer Maßnahme für produktive Flächen teilnehmen.
Neben den Ökoregelungen bestehen auch weiterhin die Förderangebote der AUKM der 2. Säule. Auch AUKM können in vielen Fällen im Betrieb oder sogar auf derselben Fläche mit Ökoregelungen kombiniert werden. Deshalb können sowohl konventionell als auch ökologisch wirtschaftende Betriebe Ökoregelungen beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Kombination einer Ökoregelung mit einer AUKM die gleiche Leistung nicht doppelt gefördert werden darf (Doppelförderungsverbot). Daher muss, wenn eine Förderverpflichtung einer AUKM bereits durch eine Ökoregelung entlohnt wird, die Prämie der AUKM um einen entsprechenden Betrag reduziert werden. Dies gilt auch für die Förderung des Öko-Landbaus aus der 2. Säule. Eine Doppelförderung wird damit von vornherein ausgeschlossen.
Um ÖR7 beantragen zu können, muss auch die Einkommensgrundstützung beantragt werden.
Bzgl. ÖR5 ist zu beachten, dass diese nur auf dem ganzen Schlag beantragt werden kann, die Beantragung nur auf einem Teilschlag ist nicht zulässig.
Eine Kennzeichnung von Flächen mit ÖR nach dem 31.05 ist nicht mehr zulässig.
Feldblock-Fehler
Wenn Sie sicher festgestellt haben, dass die Grenzen des Feldblocks nicht mit der tatsächlich bewirtschafteten Fläche übereinstimmen, haben Sie die Möglichkeit, die Überprüfung und ggf. die Veränderung der Feldblockgrenzen zu veranlassen. Setzen Sie hierfür mit der linken Maustaste einen Haken und machen Sie unter Flächenbearbeitung – Feldblock - Fehler weitergehende Angaben. Einen gesetzten Haken können Sie durch erneutes Anklicken mit der linken Maustaste wieder entfernen. Sollten unter Flächenbearbeitung – Feldblock - Fehler bereits Angaben oder Hinweispolygone vorhanden sein, werden diese durch das Entfernen des Hakens, nach einer Sicherheitsabfrage, gelöscht. Siehe unten
Wenn dem betreffenden Schlag ein oder mehrere Landschaftselemente ganz oder teilweise zuzuordnen sind (das Landschaftselement liegt innerhalb des Schlags oder grenzt direkt an), müssen Sie hier mit der linken Maustaste einen Haken setzen. Außerdem sind in diesen Fällen weitere Angaben in der Flächenbearbeitung im Bereich der LE-Teilschläge vorzunehmen. Die Pflicht zur Angabe von Landschaftselementen besteht für Landschaftselemente, die in § 8 Abs. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführt sind. Einen gesetzten Haken können Sie durch erneutes Anklicken mit der linken Maustaste wieder entfernen. Sollten in Anlage LE - Teilschläge bereits Angaben vorhanden sein, werden diese durch das Entfernen des Hakens, nach einer Sicherheitsabfrage, gelöscht. Es öffnet sich dann ein Dialogfenster, welches weiterbearbeitet werden muss.
Ähnlich zu den bisherigen ÖVF-Landschaftselementen gibt es künftig sogenannte Kondi-LE, die für ihre Identifikation entsprechend zu kennzeichnen und dem angrenzenden Schlag/Teilschlag zuzuordnen sind.
Über ANDI können folgende Kondi-Landschaftselemente angegeben werden:
70 Hecken oder Knicks >10m Kondi
71 Baumreihe >50m Kondi
72 Feldgehölze 50-2.000 m² Kondi
73 Feuchtgebiete < 2.000 m² Kondi
74 Einzelbäume Kondi
75 Tümpel Sölle und Doline Kondi
76 Natur-, Stein- oder Trockenmauer Kondi
77 Fels- und Steinriegel, naturversteinte Fläche Kondi
78 Feldraine Kondi
Das Ankreuzfeld "GLÖZ8" ist nur aktiviert, wenn eine Fläche mit NC 591 codiert ist. Das Feld dient dazu, anzugeben, ob eine Fläche für die Berechnung von GLÖZ8 herangezogen werden soll.
GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs/Verpflichtende Stilllegung
Für die Einhaltung von GLÖZ8 besteht die Verpflichtung 4% des Ackerlandes aus der Produktion zu nehmen. Hierzu können an Ackerflächen liegende Landschaftselemente mit herangezogen werden. Für über die 4% hinausgehende Flächenteile können die Ökoregeln 1a,1b beantragt werden.
In 2023 gilt bzgl. der Einhaltung der GLÖZ 8 eine Ausnahmeverordnung. Aufgrund dieser Ausnahmeverordnung können in 2023 einmalig zur Erbringung des erforderlichen Anteils an unproduktiven Flächen auch produktive Flächen mit eingebracht werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen verwendet werden. Die angebauten Kulturen sollen der Nahrungsmittelproduktion dienen. Nicht zu den anrechenbaren Kulturen zählen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb. Sie können unter Ziffer 3.1 angeben, ob Sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten.
Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann die freiwillige Öko-Regelung 1a (einschließlich 1b) nicht beantragt werden. Darüber hinaus dürfen Brachen, die in 2021 und 2022 auf derselben Fläche codiert waren (sogenannte schützenswerte Brache) nicht umgebrochen werden. Diese müssen auch in 2023 wieder als Brache codiert werden, andernfalls kann von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht werden. Die Einstufung als „schützenswerte Brache“ gilt nicht für die AUKM Bracheflächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 noch Zahlungen aufgrund bis Ende 2022 laufender Verpflichtungen in AUKM geleistet wurden.
Wenn Sie von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch machen, können Sie GLÖZ8 und Ökoregelung 1a gemeinsam auf einer Fläche beantragen. Die erforderlichen Flächenanteile für GLÖZ8 werden in Niedersachsen berechnet und mit den beantragten Flächengrößen abgeglichen. Darüberhinausgehende Flächen, die sowohl für GLÖZ 8 und für Ökoregelung 1a markiert sind, werden dann bei ÖR 1a mitberücksichtigt, sofern die Restfläche die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für Flächen, die für beide Regelungen herangezogen werden, müssen sämtliche Auflagen (GLÖZ 8, ÖR) eingehalten werden, unabhängig davon für welche dieser Regeln sie anzurechnen sind. Eine gemeinsame Beantragung auf einer Fläche bietet sich daher an, wenn sich Ihre Flächenmeldung für GLÖZ8 im Grenzbereich bewegt. Begünstigte, die Ihren Betriebssitz nicht in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg haben, können diese Option nicht nutzen, da nicht alle Daten für eine automatische Berechnung vorhanden sind.
Ab 2024 ist der Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche eines Betriebes einzuhalten. Diese Flächen sind unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur 2023 der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist als aktive Begrünung nicht zulässig. Angerechnet werden Brachen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf diesen Flächen verboten. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 01.04. bis 15.08. Ab dem 01.09. kann die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt erfolgen. Abweichend davon kann mit der Aussaat von Winterraps und Wintergerste ab dem 15.08. begonnen werden. Ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Betriebsinhaber, die auf mehr als 75 % ihres Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder eine Kombination der genannten Kulturen anbauen, bzw. mehr als 75% der beihilfefähigen Fläche in Form von DGL bewirtschaften.
Unabhängig von dem einzuhaltenden Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche, gilt ein Verbot der teilweisen oder ganzen Beseitigung von Landschaftselementen ohne Genehmigung. Des Weiteren sind bei der Beschneidung von Hecken, Knicks und Bäumen die zeitlichen Verbote bzgl. Nist- und Brutzeiten zu beachten. Flächen, die für GLÖZ8 angerechnet werden sollen, können nicht mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen kombiniert werden.
keine DZ
Hier ist ein Haken zu setzen, wenn der betreffende Schlag in diesem Jahr keine Direktzahlungen beantragt werden sollen. Dies könnte zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Schlag nur im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und nicht im Rahmen der Einkommensgrundstützung beantragt werden soll. Es ist ebenfalls ein Haken zu setzen, wenn die Fläche nicht während des gesamten Kalenderjahres landwirtschaftlich genutzt werden kann oder Ihnen nicht am 15.05.2023 zur Verfügung steht. Dieses gilt auch, wenn die Fläche in Zusammenhang mit einer Maßnahme, bei der ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt, vorübergehend für eine landwirtschaftliche Nutzung entzogen wurde und deswegen als Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände z.B. aufgrund von Straßenbaumaßnahmen, Überschlickung usw. einzuordnen ist. Dieses gilt dann auch für die Landschaftselemente, die in der betreffenden Fläche liegen oder unmittelbar an die betreffende Fläche angrenzen.
Begünstigte mit einem Betriebssitz außerhalb von Niedersachsen/Bremen/Hamburg können in diesem Feld einen Haken setzen, wenn Sie für einen Schlag keine Direktzahlungen sondern ausschließlich AUKM beantragen wollen.
AUKM (Agrarumwelt -und Klimamaßnahmen)
Unter AUKM können mittels der Schaltfläche "+ Hinzufügen" Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) am Teilschlag erfasst werden und mit dem Löschbutton Maßnahmen entfernt werden. Es ist möglich, mehrere Maßnahmen an einem Teilschlag hinzuzufügen. In der Flächentabelle werden diese dann in der letzten Spalte (ÖR/AUKM) mit dem jeweiligen Maßnahmenkürzel und dem Förderstatus (N, B oder B/N) kommagetrennt nacheinander dargestellt.
Bei einem Erst-, Folge oder Neuantrag für die rotierenden nicht lagegenauen Agrarumweltmaßnahmen z.B. BF1 entfällt die Angabe zu Fördermaßnahme am Teilschlag, auf dem die Maßnahme erst im nächsten Jahr stattfinden soll, daher kann diese Maßnahme z.B. BF1 nicht mit einem N und auch nicht mit B/N gekennzeichnet werden. Bei Auszahlungsanträgen der bereits bewilligten rotierenden, nicht lagegenauen Agrarumweltmaßnahmen müssen Sie selbst die Fördermaßnahmen mit dem Kürzel B eintragen.
Bei einigen Agrarumweltmaßnahmen gibt es Teilfördermaßnahmen. Bitte beachten Sie generell bei der Eintragung der Fördermaßnahmen, dass Sie die richtige Teilfördermaßnahme auswählen. Zum Beispiel bei einem Auszahlungsantrag zur Maßnahme GL1 ist an den Flächen zu kennzeichnen, ob dort GL11 oder GL12 zur Auszahlung beantragt wird, je nach bestehender Bewilligung.
Fördermaßnahmen hinzufügen
Mit Klick auf die Schaltfläche "+ Hinzufügen" wird ein Erfassungsfenster geöffnet, bei dem zunächst unter Kategorie/ F-Status der Förderstatus (F-Status) gewählt werden muss. Im Auswahlfester stehen für die AUKM die Werte N (neu), B (bestehend) und B/N (bestehend und neu) zur Verfügung. Als Nächstes kann die Fördermaßnahme ausgewählt werden, für die das Kennzeichen B, N oder B/N gelten soll. Um zu gewährleisten, dass nur für das Kennzeichen und die bereits gewählte Kultur zulässige Fördermaßnahmen ausgewählt werden können, sind im Hintergrund die zulässigen Kulturen für die jeweilige Fördermaßnahme hinterlegt. Somit werden Fehleingaben minimiert und die Auswahl der Maßnahmen übersichtlich eingegrenzt.
Nur beim Erschwernisausgleich sind die beiden weiteren Felder "Schutzgebietsnummer" und "Bodenart" freigeschaltet und müssen ausgefüllt werden. Eine Auswahl der möglichen Schutzgebietsnummern und zur Bodenart (Mineral- oder Moorboden) steht hier zur Verfügung.
Mit der Schaltfläche "Hinzufügen" schließen Sie die Eingabe im Erfassungsfenster ab, vergessen Sie bitte nicht die Angaben zu speichern. Die erfassten Maßnahmen werden Ihnen in der Tabelle darunter angezeigt. Wenn Sie einen Eintrag zu einer Maßnahme ändern wollen z.B. von N auf B oder B auf N, löschen Sie bitte zuvor die Angaben zur Fördermaßnahme und erfassen die Angaben erneut.
Sofern Sie bereits an lagegenauen Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, deren Verpflichtungszeitraum in 2023 reicht oder Ihnen lagegenaue Maßnahmen in 2022 neu bewilligt wurden, werden die entsprechenden Fördermaßnahmen mit dem Kennzeichen B (bestehend) vorgedruckt.
Auch die Flächen des Erschwernisausgleiches werden vorbelegt, allerdings mit dem Kennzeichen (N), sofern es keine Flächenänderung gab. Bitte prüfen Sie diese Angaben und korrigieren Sie die Angaben falls nötig bzw. ergänzen Sie neue Flächen vor dem Speichern.
Das Vordrucken erfolgt nicht für rotierende bestehende Maßnahmen (BF1, AN2, AN5, AN8 und bei den Altmaßnahmen BS1, AL2, AL3, AL5), da diese ja von Jahr zu Jahr auf der Fläche wechseln können. Daher vergessen Sie bitte nicht, diese Flächen mit der jeweiligen FM und B zu kennzeichnen, wählen Sie auch bitte die jeweils richtige Teilfördermaßnahme z.B. BS11 oder BS12, die bewilligt wurde aus und vergessen Sie nicht die Angaben zu speichern.
Bitte beachten Sie außerdem, welche Maßnahmen lt. Kombinationstabelle miteinander kombinierbar sind.
Wichtiger Hinweis zur Kombination von Ökoregelungen (ÖR) mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der alten und neuen Förderperiode:
Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ökoregelungen auf Flächen mit bewilligten AUKM, dass die Kombinierbarkeit ggf. nicht gegeben ist. Dies kann zu Abzügen, Ablehnungen oder Rückforderungen bei den AUKM führen. Eine Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten finden sie unter www.aum.niedersachsen.de
Bitte informieren Sie sich.
Schaltfläche B->B/N
In 2023 werden einige lagegenaue Verpflichtungen auslaufen und es können neue Bewilligungen beantragt werden z.B. bei BB1 und BB2. Für diese Fälle ist die Fläche mit B/N zu kennzeichnen. Um die Erfassung dieser Fälle zu erleichtern, gibt es die Schaltfläche B->B/N, die aktiv geschaltet ist, sobald eine Fördermaßnahme einen B Eintrag am Teilschlag hat. Mit Klick auf diese Schaltfläche, kann das Kennzeichen von B auf B/N geändert werden. Es wird für die Fläche also eine Auszahlung und gleichzeitig eine neue Bewilligung beantragt. Bitte beachten Sie, dass diese Funktion nur für die Maßnahmen einzusetzen ist, bei denen es gleichlautende neue Maßnahmen der neuen Förderperiode gibt, die da wären BV1, BV3, BB1 und BB2.
Weitere Informationen können Sie auch der folgenden Internetseite entnehmen: http://www.aum.niedersachsen.de
Herkunft Fläche – davon öffentliche Hand (ha)
Hier erfassen Sie bei den Agrarumweltmaßnahmen die Flächengröße des Teilschlages bzw. den Anteil eines Teilschlages, die Sie von Trägern der öffentlichen Hand gepachtet haben. Flächen der öffentlichen Hand sind auch im Antragsjahr 2023 nicht als eigene Schläge bzw. Teilschläge zu kennzeichnen, sondern als "davon Fläche". Sofern sich der Schlag komplett oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, ist hier der entsprechende Anteil zu benennen, bitte geben Sie hier die Flächengröße an. Wenn Sie bereits in 2022 an einer Agrarumweltmaßnahme teilgenommen haben und dort einen Teilschlag für eine Fläche im Besitz der öffentlichen Hand gebildet haben, so wird dieser Teilschlag hier abgebildet. Bitte überprüfen Sie diese Angaben und korrigieren ggf. den vorbelegten Wert. Als Flächen der „öffentlichen Hand“ gelten Flächen im Eigentum von:
a) Gebietskörperschaften (Bund, Land, Landkreis, Stadt/ Gemeinde),
b) einer Stiftung, die von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde,
c) einer Anstalt, die vom Bund oder einem Land errichtet wurde (z.B. Anstalt Niedersächsische Landesforsten),
d) einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, eines Zweckverbandes,
e) einer sonstigen juristischen Person oder Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, deren geschäftsführendes Organ einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich ist, wenn Gebietskörperschaften über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen. Für Flächen im Eigentum der Deichverbände und anderer Wasser- und Bodenverbände ist eine Einzelfallprüfung unter Abgleich mit den vorstehenden Tatbestandsmerkmalen (Buchstabe e) vorzunehmen.
Flächen im Eigentum der Kirche, von Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden zählen nicht als Flächen der öffentlichen Hand.
Herkunft Fläche – davon Stiftungen
Hier erfassen Sie bei den Agrarumweltmaßnahmen die Flächengröße des Teilschlages bzw. den Anteil eines Teilschlages, die sie von Stiftungen gepachtet haben. Flächen im Eigentum von Stiftungen sind auch im Antragsjahr 2023 nicht als eigene Schläge bzw. Teilschläge zu kennzeichnen, sondern als "davon Fläche". Sofern sich der Schlag komplett oder teilweise im Eigentum einer Stiftung befindet, ist hier der entsprechende Anteil zu benennen, bitte geben Sie hier die Flächengröße an. Wenn Sie bereits in 2022 an einer Agrarumweltmaßnahme teilgenommen haben und dort einen Teilschlag für eine Fläche im Besitz einer Stiftung gebildet haben, so wird dieser Teilschlag hier abgebildet. Bitte überprüfen Sie diese Angaben und korrigieren ggf. den vorbelegten Wert.
Erläuterungen zu den Flächen von gemeinnützigen Stiftungen: Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Sollen nach dem Stiftungszweck nur abgeschlossene Personenkreise - wie beispielsweise die Mitglieder einer Familie oder die Angehörigen eines bestimmten Unternehmens - gefördert werden, liegt keine Förderung der Allgemeinheit und damit keine Gemeinnützigkeit vor. Verfolgt eine Stiftung jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie im Übrigen in den Genuss der Steuerbegünstigungen gemäß der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kommen (AO), vorausgesetzt, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Um von Anfang an in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, war der Stifter verpflichtet, für die Stiftungsgründung beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Stiftungssatzung einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO zu beantragen (sog. 60a-Bescheid). Nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde muss die Stiftung weiterhin einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um die Gemeinnützigkeit nachweisen zu können. Liegt ein solcher Bescheid vor, gilt die Stiftung als gemeinnützig.
Grünland, Flächentausch, KUP
In dieser Spalte wird zunächst in Bezug auf Begünstigte angezeigt, ob ein Grünlandstatus und ggf. welcher Grünlandstatus für den betreffenden Feldblock bzw. Schlag für das aktuelle Jahr zu erwarten ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen (umwelt-)sensiblem Dauergrünland (sDGL) und potentiellem Dauergrünland (pDGL). Bei Dauergrünlandflächen mit dem Status „sDGL“ handelt es sich um Dauergrünlandflächen, die zum überwiegenden Teil in einem Natura 2000-Gebiert (FFH- und Vogelschutzgebiet) liegen. Im Rahmen der zusätzlichen Berücksichtigung und Einstufung von Grünland als sDGL in Vogelschutzgebieten wurde die Einstufung aller Grünlandflächen überprüft und beim Vorliegen der Voraussetzungen für sDGL eine entsprechende Einstufung vergeben. Die Einstufung als tsDGL wurde aufgelöst und die Fläche als sDGL oder DGL eingestuft.
Hinweis zur Zählweise und Anzeige des Dauergrünlandstatus (DGL-Status):
Genannt wird die Anzahl der pDGL-Jahre und es wird der im Antragsjahr 2023 erwartete DGL-Status angezeigt. Beispielsweise wird ein Schlag mit dem Status pDGL4 (pDGL im vierten Jahr – 2020, 2021, 2022, 2023) vorbelegt. Ein Schlag mit dem Status pDGL5 in 2022 wird mit dem Status DGL (pDGL im sechsten Jahr) vorbelegt. Sofern in letzterem Fall auf der Fläche im aktuellen Jahr eine Ackerkultur gemeldet wird, erfolgt automatisiert die Aufforderung zur Abgabe einer Anlage „Grünlandfehler“ (Anlage 8).
Haben Sie im Antragsjahr 2022 eine Fläche mit dem Kulturcode 444, 451, 452, 453, 454, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 480, 592, 925, 972 oder 994 codiert, ist diese Fläche als Dauergrünland (DGL) eingestuft. Wurde eine Fläche in den Antragsjahren 2018-2022 durchgehend mit den Kulturcodes 422 (Kleegras), 424 (Ackergras), 428 (Wechselgrünland) oder 433 (Luzerne-Gras) bzw. 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen) ohne öVF in Anlage 2 codiert, ohne dass zwischenzeitlich eine Pflugmitteilung erfolgt ist, so ist diese Fläche mit dem im aktuellen Jahr erwarteten Status Dauergrünland eingestuft. Flächen, welche erst nach 2018 erstmalig durchgehend mit den Kulturcodes 422, 424, 428 oder 433 bzw. 591 ohne öVF codiert wurden bzw. im Antragsjahr 2022 erstmalig mit einem dieser Kulturcodes beantragt wurden, haben den erwarteten Status potentielles Dauergrünland (pDGL). Die Zahlen hinter der Bezeichnung „pDGL“ (potentielles Dauergrünland) stehen für die Anzahl der Jahre, in denen ein entsprechender Kulturcode verwendet wurde (z. B. hat potentielles Dauergrünland, das zur Antragstellung 2020 angesät wurde, den erwarteten Status pDGL4). Bei Flächen, die in 2022 mit dem Kulturcode 591 + ÖVF beantragt wurden, wurde die pDGL-Zählung für 2022 ausgesetzt.
Einmalige Anpassung im Antragsjahr 2020 (Rückblick):
Für das Antragsverfahren 2020 wurden zusätzlich Grünland-Flächenanteile innerhalb des Schlages, welche unterschiedliche Zähljahre aufwiesen, zusammengelegt, wodurch sich der Status bzw. das Zähljahr ändern konnte. Dabei wurde wie folgt vorgegangen:
a) Nur pDGL-Anteile auf einem Schlag: Bsp: 1,1000 ha pDGL19 + 1,5000 ha pDGL18 -> zusammengefasst zu 2,6000 ha pDGL19 -> ausgewiesen als pDGL2 (neue Zählweise mit Prognose „+1“ aktuelles Jahr). Bei reinen pDGL-Anteilen wurde zu Gunsten der/des Begünstigten auf das jüngste pDGL-Zähljahr zusammengelegt!
b) pDGL und echte oder prognostizierte DGL Anteile auf einem Schlag: 1,1000 ha pDGL16 + 1,5000 ha pDGL15 -> zusammengefasst zu 2,6000 ha pDGL15 -> ausgewiesen als DGL (neue Zählweise mit Prognose „+1“ aktuelles Jahr). Zeigten die Prognose oder auch ein älterer Wert für einen Teil der Fläche „DGL“ auf, so wurde geschaut, ob der DGL-Wert überwog. Bei mehr als 50 % DGL-Anteil wurde dann zu Ungunsten der/des Begünstigten alles auf das älteste DGL-Zähljahr zusammengelegt!
Hinweis: Die Angaben zu potentiellen Dauergrünlandschlägen sind unverbindlich und als Service zu Ihrer Information ausgegeben. Für diese Angabe werden die beantragten Kulturen und Schlaggrößen in der EDV mindestens über einen 5-Jahreszeitraum zurückverfolgt. Insbesondere bei Bewirtschafterwechseln oder Teilschlagbildungen ist es möglich, dass eine lückenlose Rückverfolgung erst durch nachträgliche EDV-Abgleiche oder manuelle Nacharbeiten hergestellt wird. Die vorgedruckten Angaben können sich somit im Nachgang ändern. Bitte informieren Sie sich im Zweifel vor der Umwandlung (inkl. Narbenerneuerung) einer betreffenden Fläche über die Richtigkeit der Angabe bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Dieses gilt insbesondere für die mit „sDGL“ gekennzeichneten Flächen. Für diese ist vor einer Umwandlung bzw. einem Umbruch bzw. vor jeglicher mechanischen Zerstörung der Grasnarbe genau zu klären, ob die beabsichtigte Bodenbearbeitung nur Anteile betrifft, die sich außerhalb der Natura 2000-Kulisse befindet.
Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Angaben nicht richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag in der Spalte „Anlage 8“ mit einem Kreuz und füllen Sie dazu die Anlage 8 aus (siehe auch Ausführungen zu „Anlage 8“).
Für alle Feldblöcke bzw. Schläge, bei denen Sie im Feld „Anlage 8“ kein Kreuz setzen und keine Anlage 8 mit den aus Ihrer Sicht vorzunehmenden Änderungen einschließlich ergänzender Erläuterungen abgeben, gelten die vorgedruckten Angaben als von Ihnen anerkannt.
Bei einem Wechsel von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen, die nachweislich unter Einsatz wendender Bodenbearbeitung (Pflügen) neu eingesät wurden, soll auch nach fünf Jahren kein Dauergrünland mehr entstehen. Damit dies anerkannt werden kann, ist es allerdings erforderlich, das Pflügen spätestens einen Monat nach dem Umpflügen der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer unter Angabe der Lage und der Größe und des Datums des Umpflügens anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb des genannten Zeitraums, entsteht trotz des Wechsels von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen Dauergrünland.
Hinweis: Weitere Informationen zu den Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland im Rahmen der Konditionalität finden Sie in der Hilfe zum Sammelantrag unter den Ausführungen zu GLÖZ 1 und GLÖZ 9.
Größe (ha)
Hier wird für die betreffende Fläche die Größe eingedruckt, mit welcher für diese der Status sDGL, DGL bzw. pDGL im System für das aktuelle Antragsjahr unter Berücksichtigung einer gleichbleibenden Beantragung prognostiziert wird. Es handelt sich hierbei um das Flächenminimum der jeweils relevanten Jahre (bei DGL sind das die Jahre 2018-2022). Deshalb kann es sein, dass der hier angegebene Flächenumfang kleiner ist als die Flächenangabe im Feld „Größe Vorjahr. Der Grund hierfür kann z. B. darin liegen, dass in einem der Jahre vor 2018 nicht die komplette Fläche als DGL bzw. pDGL bewirtschaftet wurde, weil sich auf dem Grünland z. B. eine Silagemiete befand oder der Schlag im Laufe der Zeit größer geworden ist. Kontrollieren Sie auch hier die vorgedruckten Angaben. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Werte nicht richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag im Feld „Grünlandfehler“ (Anlage 8) mit einem Haken und füllen Sie die Anlage 8 aus (siehe Ausführungen zu „Anlage 8“).
Nehmen Sie über den Haken im Feld „Anlage 8“ und die ausgefüllte Anlage 8 keine Änderungen vor, gelten die vorgedruckten Werte als von Ihnen anerkannt.
Hinweis: Vorübergehende Feldmieten, Ballenlager, Siloplätze o. ä. müssen zwingend als Schlag eingezeichnet und mit der Kultur 994 codiert werden, Auslaufflächen sind ebenfalls als Schlag einzuzeichnen und mit der Kultur 972 zu versehen.
Grünlandfehler (Anlage 8)
Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass der vorgedruckte Grünlandstatus und/oder die dazugehörige Größe nicht richtig ist/sind, können Sie hier mit der linken Maustaste einen Haken setzen. Im Anschluss sind dann die folgenden vier Eingabefelder auszufüllen und die Abweichung/en zu begründen bzw. zu belegen. Ihre Angaben werden inkl. der Begründungen und Belege geprüft und bei Richtigkeit in die Datenbank übernommen.
• Grünland Art/Jahr: Bitte wählen Sie aus dem Auswahlmenü den entsprechenden Status aus.
• Grünland Größe (ha): Wenn die Angabe zur Größe des Grünlandes nicht richtig ist, haben Sie hier die Möglichkeit, die korrekte Größe zu erfassen.
• Fehlerart: Bitte wählen Sie aus dem Auswahlmenü die entsprechende Fehlerart aus.
• Bemerkung: Hier ist in jedem Fall von Ihnen eine individuelle Bemerkung zu dem Grünlandfehler einzugeben. Je präziser diese Bemerkung, desto konkreter kann der Fehler nachvollzogen werden.
Hinweis: Für die Anzeige der Umwandlung (einschließlich der Narbenerneuerung) von Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 entstanden ist, ist ebenfalls die Anlage 8 auszufüllen. Wählen Sie hierzu die Fehlerart „Sonstiges“ und tragen Sie unter Bemerkung eine entsprechende Begründung ein.
Kurzumtriebsplantage (KUP)
Wenn Sie eine Fläche In der Flächenbearbeitung Teilschläge/Schläge mit der Kultur 841 (Kurzumtriebsplantagen) codiert haben, ist unter dem Karteireiter "Grünland/ Flächentausch/ KUP" folgendes als Pflichtangabe zu erfassen:
- Jahr der Anlage
- Jahr der zuletzt erfolgten Ernte oder Angabe, dass bislang keine Ernte erfolgt ist
Die Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb entsprechend Anlage 2 (zu § 6 Absatz3) der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV) sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Gattung | Art | ||
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Salix | Weiden | alle Arten | |
Populus | Pappeln | alle Arten | |
Robinia* |
Robinien | alle Arten | |
Betula | Birken | alle Arten | |
Alnus | Erlen | alle Arten | |
Fraxinus | Eschen | F. excelsior | Gemeine Esche |
Quercus | Eichen | Q. robur | Stieleiche |
Q. petraea | Traubeneiche | ||
Q. rubra* | Roteiche |
*Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.
Durch Anhaken des Ankreuzfelds Feldblock-Fehler in der Flächenbearbeitung - Schläge und Teilschläge im Register Hauptangaben/ÖR/AUKM können Sie einen Feldblock-Fehler melden. Durch Klick auf Feldblock-Fehler in der Flächenbearbeitung können Sie in der Eingabemaske nun Angaben zur Fehlerart und eine konkrete Fehlerbeschreibung vornehmen. In der Geometriebearbeitung müssen Sie nun mit dem Zeichen-Zeichnen Hinweise zur Abgrenzung bzw. zum Umriss des Feldblockfehlers geben. Innerhalb dieser Geometrie für Feldblock-Fehler können Sie anschließend den Schlag einzeichnen. Bitte nach der Änderung die Schaltfläche "Speichern" anklicken. Wechseln Sie nun in die Flächenbearbeitung Schläge und Teilschläge und wählen in der Flächentabelle den Schlag mit dem Feldblockfehler aus. Durch Anklicken der Schaltfläche "Geometriebearbeitung" können Sie die Schlaggeometrie anlegen. Die aktuelle Schlaggeometrie ist nach der Anlage einer Geometrie für Feldblock-Fehler nicht mehr vorhanden. Der Schlag und alle seine Teilschläge muss vollständig neu gezeichnet werden. Das Ankreuzen des Punktfanges und die Auswahl Kartenthema Vorjahres-Geometrie aller Antragssteller erleichtern das Zeichnen des Schlages. Weitere Hinweise zum Zeichnen finden Sie unter der Ziffer A und B.
Landschaftselement - Fehler an einem bestehenden Schlag melden
Durch Anhaken des Ankreuzfelds LE-Fehler auf der Seite LE-Teilschläge können Sie einen Landschaftselementfehler melden. Durch Klick auf den Landschaftselement-Fehler in der Flächenbearbeitung können Sie in der Eingabemaske nun Angaben zur Fehlerart, den entsprechenden LE-Typen und eine konkrete Fehlerbeschreibung vornehmen. In der Geometriebearbeitung müssen Sie mit dem "Zeichnen" Symbol einen groben Hinweis zur Abgrenzung bzw. Umriss des Landschaftselementfehlers geben. Innerhalb dieser Geometrie für Landschaftselement-Fehler können Sie anschließend den LE-Teilschlag einzeichnen. Bitte nach der Änderung die Schaltfläche "Speichern" anklicken. Wechseln Sie nun in die Flächenbearbeitung LE-Teilschläge und wählen in der Flächentabelle den LE Teilschlag aus. Durch Anklicken der Schaltfläche "Geometriebearbeitung" können Sie die LE-Teilschlaggeometrie anlegen. Die aktuelle LE-Teilschlaggeometrie ist nach der Anlage einer LE-Fehler Hinweiseometrie nicht mehr vorhanden. Der LE Teilschlag muss vollständig neu gezeichnet werden. Das Ankreuzen des Punktfanges und die Auswahl Kartenthema Vorjahres-Geometrie aller Antragssteller erleichtern das Zeichnen des Schlages. Weitere Hinweise zum Zeichnen finden Sie unter der Ziffer A und B.
Hanf/Mischkulturen/Besondere Erklärungen (EFN)Hanf / Mischkulturen / Besondere Erklärungen (EFN)
Hanf
Wenn Sie in der Flächenbearbeitung einen Schlag/Teilschlag mit der Kultur 701 codiert haben, müssen Sie zwingend im Karteireiter Hanf/Mischkulturen/Besondere Erklärungen (EFN) die Sorte und die Aussaatstärke angeben. Hierzu wählen Sie bitte die Sorte im Auswahlmenü aus der vorgegebenen Sortenliste aus und tragen Sie ein, in welcher Stärke (kg je ha) Sie die Aussaat vorgenommen haben.
Die Originaletiketten des verwendeten Saatgutes sind mit dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen. Erfolgt die Aussaat zwischen dem 16.05. und 30.06., müssen die amtlichen Etiketten bis spätestens zum 30.06. nachgereicht werden.
Im Falle der Aussaat von Nutzhanf als Nebenkultur oder als Zwischenfrucht nach dem 30.06. des Antragsjahres, sind die Originaletiketten nachzureichen, sobald sie vorliegen, spätestens bis zum 01.09. des Antragsjahres.
Hinweis: Die Abgabe der Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf im Sammelantrag entbindet nicht von der Verpflichtung der Anbauanzeige gemäß § 24a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Jeder Anbau von Nutzhanf (auch als Zwischenfrucht), auch wenn dafür keine Beihilfe beantragt wird, ist der BLE zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zum 1. Juli des Anbaujahres mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular "Anzeige des Anbaus von Nutzhanf" anzuzeigen. Zu den besonderen Bedingungen zum Anbau von Nutzhanf wird auf die entsprechenden Merkblätter der BLE verwiesen. Diese sind im Internet unter www.ble.de abrufbar.
Mischkulturen mit Saatgutmischungen
Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird, gelten – ungeachtet der einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung – als Flächen mit einer einzigen Kultur, wobei diese einzige Kultur als „Mischkultur“ bezeichnet wird. Als Mischkulturen werden nach Sinn und Zweck der Regelung nur praxisübliche Saatgutmischungen verschiedener Kulturpflanzen anerkannt. Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur im Rahmen einer Mischkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Flächen angesehen.
Weitere Angaben für Mischkulturen (Nutzungscodes 150, 250, 434, 882, 917)
Bei Flächen, auf denen Mischkulturen ausgebracht werden (Nutzungscodes 150 "Gemenge Getreide/Leguminose (Getreide überwiegt), 250 "Gemenge Leguminosen/Getreide" (Leguminose überwiegt), 434 "Gras-Leguminosen Gemisch (Leguminose überwiegt)", 882 "Winterhartes Gemenge Getreide/Leguminose (Getreide überwiegt)" oder 917 "Mischkulturen") angebaut werden, müssen im Karteireiter "Hanf/ Mischkulturen/ Besondere Erläuterungen (EFN)" die Kulturen, die mehr als 25% der Fläche ausmachen, erfasst werden. Trifft dies auf keine Kultur zu, ist der NC 999 zu wählen. Mais mit Mischungspartnern ist mit dem NC 917 zu codieren.
Hinweis: Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur eine zweite Kultur zu einem späteren Zeitpunkt untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Fläche angesehen. Bei einer später ausgesäten zweiten Kultur handelt es sich bei der Fläche um eine Hauptkultur mit Untersaat, nicht um eine Mischkultur.
Mischungen aus Gras und anderen Grünfutterpflanzen (zum Beispiel Kleegras) zählen nicht als „Mischkultur“, sondern werden der Kultur „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ zugeordnet.
Weitere Angaben – Fläche Ökobetrieb
Sofern Sie nur Teile Ihres Betriebes ökologisch bewirtschaften (Angabe 8.1.2), mit denen Sie die Anforderungen der VO (EG) Nr. 2018/848 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, sind die betreffenden Flächen hier zu kennzeichnen. Sofern Ihre gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der VO (EG) Nr. 2028/848 über den ökologischen Landbau genügt und Sie dieses unter Ziffer 8.1.1 des Sammelantrages angekreuzt haben, müssen die Flächen in diesem Feld nicht gekennzeichnet werden.
Weitere Angaben – Erosionsfehler (ehemals Anlage 9)
Nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind die Länder verpflichtet, alle landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich der Gefährdung des Bodens durch Wasser- und Winderosion einzustufen. Die jeweilige Gefährdungsstufe ist für Ihre Flächen in der Flächenbearbeitung im Grafikbereich unter den Kartenthemen benannt. Zur Anzeige der entsprechenden Gebietskulisse müssen Sie unter den Kartenthemen (Auswahlbereich links neben der Grafik) die Felder „Online-Kartendienste", „Niedersachsen“ und „Raster Winderosion“ bzw. „Raster Wassererosion“ mit der linken Maustaste anklicken. Einen gesetzten Haken können Sie durch erneutes Anklicken mit der linken Maustaste wieder entfernen. In Abhängigkeit von den einzelnen Gefährdungsstufen haben Sie auf den betroffenen Flächen bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Wasser- bzw. Winderosion zu ergreifen. So dürfen z.B. Flächen der Gefährdungsstufe CCWasser 1 in der Zeit vom 01.12. bis zum 15.02. des Folgejahres nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gepflügt werden. Weitere Einzelheiten dazu sind u.a. § 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Landesverordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen zu entnehmen. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die Erosionseinstufung nicht richtig ist, können Sie hier mit der linken Maustaste einen Haken setzen. Im Anschluss ist dann die Anlage 9 auszufüllen und die Abweichung(en) zu begründen bzw. zu belegen. Bitte drucken Sie dazu das entsprechende Dokument aus. Den entsprechenden Vordruck finden Sie, wenn Sie auf den Text: (Anlage 9) klicken. Dann werden Sie auf ein Verzeichnis mit allen zur Verfügung stehenden Dokumenten weitergeleitet. Auch wenn Sie in ANDI auf den Menüpunkt Drucken gehen und dann auf „weitere Druckdokumente“, werden Sie auf die genannte Seite geleitet. Die ausgefüllte Anlage 9 ist mit dem Datenbegleitschein abzugeben.
Bes. Erklärungen zu E-, F-, N-Anträgen
Flächenbezogene / betriebliche Förderung
Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn außer in den in der Flächenbearbeitung zum Sammelantrag genannten Maßnahmen oder freiwilligen Maßnahmen im Trinkwasserschutz flächenbezogene oder betriebliche Förderungen erhalten.
Sofern Sie für eine Antragsfläche eine zusätzliche flächenbezogene oder betriebliche Förderung erhalten, ist auf einer zusätzlichen Seite anzugeben um was für eine Maßnahme es sich handelt.
Die beiden folgenden besonderen Erklärungen für Verpflichtungen, die auf der selben Fläche erbracht werden müssen betreffen die lagegenauen Verpflichtungen, bei denen die Flächenangabe für neu beantragte Flächen bereits in der Flächenbearbeitung erfolgen muss. ( z. B. Ökologischer Landbau (BV 1, BV 3), nachhaltige Ackernutzung (AN1, AN3-AN7 und AN9), Blüh- und Schonstreifen (BF 2 - BF 8, bzw. für Folgeanträge BS3- BS6), Grünland (GN bzw. Folgeanträge GL), Besondere Biotope (BB), nordische Gastvögel (NG).
Kompensationsfläche
Hier ist ein Kreuz zu setzen, wenn auf der aktuell zu bearbeiteten Fläche zusätzliche Auflagen aufgrund von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einzuhalten sind (Kompensationsflächen).
Sofern es sich um Kompensationsflächen handelt sind entsprechende Unterlagen dem Antrag beizufügen.
Andere öffentl. Mittel / Vergünstigungen
Hier ist anzugeben, wenn Sie auf der aktuell zu bearbeiteten Fläche andere öffentliche Mittel oder Vergünstigungen, einschließlich Pachtpreisermäßigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen in Anspruch nehmen.
In diesem Fall ist die Art Vergünstigung auf einem extra Blatt anzugeben.
Kennartenliste für ÖR 5 (Anlage 1 zur Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV)
Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name |
Silene flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Caltha palustris | Sumpfdotterblume |
Ranunculus flammula | Brennender Hahnenfuß |
Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich |
Achillea ptarmica | Sumpf-Schafgarbe |
Cirsium oleraceum | Kohl-Kratzdistel |
Carex spec. Einschließlich Scirpus spec. und Bolboschoenus spec. | Seggen, Simsen und Strandsimsen |
Rumex acetosa, R. thyrsiflorus | Großer und Straußblütiger Sauerampfer |
Anthoxanthum odoratum | Gewöhnliches Ruchgras |
Ranunculus acris | Scharfer Hahnenfuß |
Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut |
Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe |
Trifolium pratense | Rot-Klee |
Medicago lupulina, Trifolium dubium, T. campestre | Hopfenklee/Kleiner Klee/Feld-Klee |
Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis |
Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse |
Vicia cracca | Vogel-Wicke |
Prunella vulgaris | Kleine Braunelle |
Plantago lanceolata | Spitz-Wegerich |
Leucanthemum spec. | Margerite |
Ajuga reptans | Kriechender Günsel |
Centaurea spec. | Flockenblume |
Lotus spec. | Hornklee |
Rhinanthus spec. | Klappertopf |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Knautia/Scabiosa/Succisa | Witwenblume, Skabiose und Teufelsabbiss |
Luzula spec. | Hainsimse |
Alchemilla spec. | Frauenmantel |
Apiaceae (ohne Anthriscus sylvestris) | Doldengewächse (ohne Wiesen-Kerbel) |
Galium spec., weißblühend (ohne Galium aparine) | Labkraut, weißblühend (ohne Kletten-Labkraut) |
Stellaria graminea, S. palustris | Gras- und Sumpf-Sternmiere |
Crepis spec., Hypochaeris radicata, Leontodon spec., Picris spec., Tragopogon spec., Scorzonera humilis, Hieracium spec. | Gelb blühende Korbblütler nur mit Zungenblüten (ohne Gewöhnlichen Löwenzahn [Taraxacum]) |
Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name |
Gruppe A | |
Anethum graveolens | Dill |
Avena sativa | Hafer |
Anethum graveolenBorago officinalis | Borretsch |
Brassica napus | Raps, Futterraps |
Brassica oleracea | Marktstammkohl, Gemüsekohl |
Brassica rapa | Rübsen |
Calendula officinalis | Garten Ringelblume |
Coriandrum sativum | Echter Koriander |
Fagopyrum esculentum | Buchweizen |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Lepidium sativum | Gartenkresse |
Linum usitatissimum | Saat-Lein |
Lupinus angustifolius | Schmalblättrige Lupine |
Ornithopus sativus | Serradella |
Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie |
Pisum sativum | Garten-Erbse |
Raphanus sativus ssp. oleiformis | Ölrettich |
Secale multicaule | Ur-Roggen = Waldstaudenroggen |
Setaria italica | Kolbenhirse |
Sinapis alba | Weißer Senf, Gelbsenf |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee |
Vicia faba | Acker-Bohne |
Malva sylvestris ssp. verticillata L. | Bechermalve |
Vicia sativa | Sommerwicke |
Gruppe B | |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Malva sylvestris ssp. mauritiana | Mauretanische Malve |
Medicago sativa | Luzerne |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Trifolium pratense | Rot-Klee |
Trifolium hybridum ssp. hybridum | Schweden-Klee |
Melilotus officinalis | Echter (oder Gelber) Steinklee |
Melilotus albus | Weißer Steinklee |
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