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Erfüllung der Mindesttätigkeit auf Brachen

Grundsätzlich müssen Flächen, die aus der Produktion genommen werden (die demnach während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden), in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erhalten werden. Dies wird durch die Mindesttätigkeit auf den Brachen erreicht.

Die jährlich notwendige Mindesttätigkeit für aus der Produktion genommener Flächen muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 ff. GAPDZV grundsätzlich bis zum 15.11. des Jahres durchgeführt werden.

Begünstigte, die aufgrund besonderer Vereinbarungen (z.B. mit der UNB) Brachen nur jedes zweite Jahr pflegen, oder die in diesem Jahr die Mindesttätigkeit schon mit der Aussaat der Brachen erfüllt haben, wenden sich bitte an ihre BWST.

Grundsätzlich wird die Aussaat der Brachen bei der automatisierten Bewertung der Satellitendaten mit beachtet!

Abweichend von den vorher genannten Vorgaben der in jedem Jahr durchzuführenden Mindesttätigkeit, ist es nach § 3 Abs. 5 GAPDZV aber möglich, auf Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, in nachfolgend beschriebenen Fällen die Mindesttätigkeit nur in jedem zweiten Jahr durchzuführen.

Dies gilt für:

  1. nichtproduktive Flächen, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgehalten werden (GLÖZ 8 Brachen), oder
  2. Flächen, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung (ÖR 1) unterliegen.

Begünstigte müssen beachten, ob auf ihren Brachen jährlich oder nur in jedem zweiten Jahr die Mindesttätigkeit durchzuführen ist!

Die aktuellen Bewertungen der Mindesttätigkeit auf den Flächen der Begünstigten werden im Schlaginfo Portal dargestellt.

Wurde die von Ihnen schon durchgeführte Mindesttätigkeit (auf Brachen mit ÖR 1a oder GLÖZ) noch nicht erkannt, wenden Sie sich ab Dezember an ihre BWST. Bis dahin können sich die Bewertungen laufend noch ändern.

Die Bewertung der Mindesttätigkeit in 2023 wird bei den Brachen, auf denen eine zweijährige Mindesttätigkeit möglich ist, für das Jahr 2024 festgehalten und in die Bewertung in 2024 einbezogen. Eine in 2023 festgestellte rote Ampel (keine Mindesttätigkeit durchgeführt) hat zur Folge, dass die Mindesttätigkeit zwingend in 2024 durchgeführt werden muss!

Im Mittelpunkt ein Smartphone mit der App zur Foto-Erfassung. Auf dem Smartphone ist ein Luftbild mit farbig markierten Antragsflächen zu sehen. Im Hintergrund um das Smartphone herum sieht man landwirtschaftliche Flächen mit niedrig stehenden Pflanze   Bildrechte: SLA

FANi: Foto-App Agrarförderung Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.10.2023

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