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Beantragung von Flächen in anderen Bundesländern

Ab dem Antragsjahr 2018 sind alle landwirtschaftlichen Flächen in dem Bundesland grafisch zu beantragen in dem diese Flächen liegen (Belegenheitsprinzip). Das bedeutet für Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern, dass auch auf verschiedene Datensysteme für die Beantragung des Sammelantrages auf Agrarförderung zugegriffen werden muss.

Für Ihre Flächen in Niedersachsen, Bremen und/oder Hamburg steht Ihnen hierfür weiterhin die grafische Antragssoftware des Landes Niedersachsen "ANDI" zur Verfügung. Flächen außerhalb von Niedersachsen/Bremen/Hamburg müssen in dem jeweiligen Programm des Bundeslandes erfasst werden.

Eine Übersicht über die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Seite der ZID.

Betriebssitzland: Das Bundesland, in dem ein Antragsteller in Form einer natürlichen Person durch das örtliche Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen ist der Betriebssitz ausschlaggebend. Der Sammelantrag auf Agrarförderung wird regelmäßig bei der zuständigen Behörde im Betriebssitzland gestellt.

Ab dem Antragsjahr 2022 stellten Betriebe mit Betriebssitz in Hamburg erstmalig ihren Sammelantrag in Niedersachsen.


Belegenheitsland: Weitere Bundesländer, in denen ein Antragsteller nicht seinen Betriebssitz hat, jedoch landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet und diese Flächen im Sammelantrag beantragen will. Die grafische Erfassung der Flächen im Belegenheitsland ermöglicht einen korrekten Abgleich gegen das Referenzsystem des jeweiligen Belegenheitslandes, die korrekte Überprüfung der Überlappung gemeldeter Flächen mit Flächen anderer Antragsteller sowie die Prüfung von Lage und Größe der gemeldeten Flächen.

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