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Beantragung von Flächen in anderen Bundesländern

Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2022


Ab dem Antragsjahr 2018 sind alle landwirtschaftlichen Flächen in dem Bundesland grafisch zu beantragen in dem diese Flächen liegen (Belegenheitsprinzip). Das bedeutet für Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern, dass auch auf verschiedene Datensysteme für die Beantragung des Sammelantrages auf Agrarförderung zugegriffen werden muss.

Für Ihre Flächen in Niedersachsen und/oder Bremen steht Ihnen hierfür weiterhin die grafische Antragssoftware des Landes Niedersachsen "ANDI" zur Verfügung. Flächen außerhalb von Niedersachsen/Bremen müssen in dem jeweiligen Programm des Bundeslandes erfasst werden.

Eine Übersicht über die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Seite der ZID.

Betriebssitzland: Das Bundesland, in dem ein Antragsteller in Form einer natürlichen Person durch das örtliche Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen ist der Betriebssitz ausschlaggebend. Der Sammelantrag auf Agrarförderung wird regelmäßig bei der zuständigen Behörde im Betriebssitzland gestellt.

Betriebe mit Betriebssitz in Hamburg stellen in 2022 erstmalig ihren Sammelantrag in Niedersachsen.


Belegenheitsland: Weitere Bundesländer, in denen ein Antragsteller nicht seinen Betriebssitz hat, jedoch landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet und diese Flächen im Sammelantrag beantragen will. Die grafische Erfassung der Flächen im Belegenheitsland ermöglicht einen korrekten Abgleich gegen das Referenzsystem des jeweiligen Belegenheitslandes, die korrekte Überprüfung der Überlappung gemeldeter Flächen mit Flächen anderer Antragsteller sowie die Prüfung von Lage und Größe der gemeldeten Flächen.

In 2022 bleibt für alle Flächen im Hoheitsgebiet Hamburg die Zuständigkeit Schleswig-Holsteins als Belegenheitsland erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.


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