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Persönliche Angaben und Sammelantrag

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Persönliche Angaben

Allgemeine Angaben

In diesem ersten Abschnitt werden allgemeine Fragen zum Betrieb gestellt. Dieser Teil ist grundsätzlich von allen Antragstellenden auszufüllen. Es sind Angaben zur Adresse, zum Festsetzungsfinanzamt für Ihre Einkommensteuer und zur Bankverbindung zu machen. Sofern Sie bereits am Antragsverfahren 2021 teilgenommen haben, werden die Angaben aus dem Vorjahr vorbelegt. Bitte prüfen Sie diese Daten sorgfältig und nehmen ggf. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen vor. Die Änderung einiger Daten ist nur eingeschränkt oder gar nicht im Programm möglich, da eine Veränderung dieser Daten in der Regel zu einer Neuvergabe einer Registriernummer führt. Die entsprechenden Angaben sind ggf. handschriftlich auf dem Datenbegleitschein zu machen.

Bitte beachten Sie: Ein Antrag für die Vergabe einer Registriernummer oder die Änderung einer Registriernummer oder der Stammdaten sind grundsätzlich im Vorfeld über das ERNI-Portal vom Antragsteller möglich. Für diesen Antrag wird jedoch ein gewisser Abarbeitungszeitraum benötigt. Bitte bedenken Sie, dass zur aktuellen Antragstellung die aktuell gültige Registriernummer verwendet wird.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass in diesen Ausführungen der Begriff "Betrieb" mit dem Begriff eines "selbständigen Unternehmens" gleichzusetzen ist und nicht mit dem Begriff einer "unselbständigen Betriebsstätte" verwechselt werden darf.

Betrieb, Unternehmenssitz (Ort der steuerlichen Festsetzung bzw. niedersächsische / bremische Adresse)

Hier werden die uns vorliegenden Daten zu Ihrem Unternehmenssitz (Name und Anschrift) angezeigt. Eine Änderung dieser Daten in ANDI ist nicht möglich, da eine Änderung der Angaben ggf. zu einer Neuvergabe einer Registriernummer führen würde.

Titel und Generation: In diesen Feldern können entsprechende Namenszusätze erfasst werden. Die Erfassung ist direkt im Programm möglich.

Betrieb (abweichende postalische Anschrift)

Hier werden die uns vorliegenden Daten zu Ihrer abweichenden Postanschrift (Name und Anschrift) angezeigt. Sollten die vorliegenden Daten nicht aktuell sein, müssen diese von Ihnen korrigiert werden. Bitte prüfen Sie daher die vorliegenden Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine neue abweichende Postanschrift bzw. Änderungen bei vorliegenden Daten erfassen Sie bitte handschriftlich auf dem Datenbegleitschein. Sofern die abweichende Postanschrift gelöscht werden soll, vermerken Sie dieses bitte ebenfalls auf dem Datenbegleitschein.

ACHTUNG: Bitte tragen Sie hier nur Änderungen an der abweichenden postalischen Anschrift ein - nicht jedoch Adressänderungen an der Unternehmensadresse.

Bei natürlichen Personen wird in dem Feld "Name / Bezeichnung" der Nachname angegeben. Sollte es sich um eine juristische Person handeln, wird die Bezeichnung des Unternehmens in dieses Feld eingetragen. In dem Feld "Vorname" wird bei natürlichen Personen der Vorname angegeben. Sollte es sich um eine juristische Person handeln, bleibt dieses Feld frei.

Kontaktdaten

In diesen Feldern werden Ihre Kontaktdaten erfasst. Die Angabe von Kontaktdaten ist freiwillig. Allerdings ermöglicht die Angabe von Kontaktdaten im Bedarfsfall eine unkomplizierte Kontaktaufnahme, so dass die Angabe sinnvoll ist.

Sofern Sie im Vorjahr Angaben gemacht haben, sind die Felder entsprechend vorbelegt. Bitte prüfen Sie die Angaben und nehmen ggf. Änderungen vor. Als Besonderheit ist die E-Mail-Adresse in diesem Jahr nicht vorbelegt.

Wie in anderen Bereichen auch, nimmt auch bei den Bewilligungsstellen die Kommunikation über E-Mail immer mehr zu. Insbesondere im Rahmen der Einführung neuer Technologien und Anwendungen wie z. B. der Kontrolle durch Monitoring (KdM) oder der Foto-App FANi wird diese Kommunikationsform künftig überwiegen, da es auf diese Weise möglich ist, Informationen und Unterlagen schnell auszutauschen, teilweise sogar automatisiert. (Zu näheren Informationen zur Kontrolle durch Monitoring siehe auch Allgemeine Informationen zum Verfahren der Kontrollen durch Monitoring (KdM) – als Teil der Antragsunterlagen)

Mit Umsetzung der Agrarreform zum 1. Januar 2023 wird die vollständige digitale Kommunikation für die Gewährung der Beihilfen verpflichtend sein. Es wird daher dringend empfohlen, eine E-Mail-Adresse zu erfassen.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist daher ein Pflichtfeld. Falls Sie nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen oder keine Kontaktaufnahme über diesen Weg wünschen, setzen Sie bitte einen Haken bei "keine E-Mail-Adresse vorhanden".

In der Vergangenheit wurde festgestellt, dass die vorbelegten E-Mail-Adressen oft nicht (mehr) aktuell waren. Dadurch wurde die Kontaktaufnahme teilweise verzögert. Aus diesem Grund ist dieses Jahr keine E-Mail-Adresse mehr vorbelegt. Wir bitten Sie, die aktuelle E-Mail-Adresse neu zu erfassen. Um eventuelle Schreibfehler besser erkennen zu können, ist eine doppelte Angabe vorgesehen. Ein Kopieren und Einfügen der im ersten Feld eingegebene E-Mail-Adresse funktioniert daher nicht.

Die Kommunikation im Rahmen der KdM sowie bei der Nutzung der FANi-App soll über E-Mail erfolgen. Hierzu ist beabsichtigt, Sie, sofern Sie ihre Zustimmung erteilen, automatisiert zu informieren, wenn sich Änderungen ergeben haben oder etwas von Ihnen zu veranlassen ist.

Die automatisierte Nutzung erfolgt so:

Die in ANDI angegeben E-Mail-Adresse wird im Bearbeitungssystem hinterlegt.

Besteht bei Nutzung der FANi-App seitens der Bewilligungsstelle und im Verfahren der KdM zu einzelnen Antragsflächen noch Klärungsbedarf, werden konkrete Fotoaufträge in der FANi-App bereitgestellt. Wurde der automatisierten Nutzung der E-Mail-Adresse zugestimmt, wird ein Prozess angestoßen, durch den eine automatisierte E-Mail an Sie versendet wird. Mit der Mail wird darauf hingewiesen, dass ein neuer Auftrag in der App eingestellt ist.

Sofern Sie keine Einwilligung zur automatisierten Nutzung Ihrer E-Mailadresse erteilen, sollten Sie im Interesse der zeitnahen Bearbeitung öfter in der App nachschauen, ob ein neuer Auftrag eingestellt wurde. Eine telefonische Information oder Information mit individueller E-Mail kann aufgrund der Bearbeitungsdichte nicht sichergestellt werden.

Die erteilte Einwilligung zur automatisierten Nutzung der E-Mail-Adresse kann von Ihnen jederzeit schriftlich (per E-Mail, Fax oder Brief) widerrufen werden. Ein Widerruf über ANDI ist nicht möglich. Wir bitten um Verständnis, dass es zwischen Eingang Ihres Widerrufs und der Umsetzung/Hinterlegung im Bearbeitungssystem ggf. zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann, da diese Eintragung händisch vorgenommen werden muss. Auch wenn die Eingabe des Widerrufs schnellstmöglich erfolgt, ist nicht auszuschließen, dass es zu einer zeitlichen Überschneidung kommt und Sie trotz des Widerrufs noch eine automatisierte Benachrichtigung erhalten.

Sobald der Widerruf wird im Bearbeitungssystem hinterlegt ist, erfolgt keine automatisierte Nutzung der E-Mail-Adresse mehr. Eine individuelle Kontaktaufnahme durch die Bewilligungsstelle im Rahmen der sonstigen Antragsbearbeitung würde weiterhin erfolgen.

Bankdaten

In diesen Feldern werden die Daten zu Ihren Bankverbindungen (IBAN) sowie die Angaben zum zuständigen Finanzamt erfasst. Diese Angaben sind Pflichtangaben.

Gegebenenfalls sind die Felder mit den von Ihnen angegebenen Daten aus dem Vorjahr vorbelegt. Bitte überprüfen Sie sorgfältig, ob die Daten weiterhin gültig sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, sind die Angaben entsprechend zu korrigieren.

Zuständiges Finanzamt: In diesem Feld wird das Veranlagungs- bzw. Festsetzungsfinanzamt sowie die entsprechende Finanzamtsnummer für Ihre Einkommensteuer vorbelegt. Sollte ein anderes Finanzamt für die Veranlagung bzw. Festsetzung Ihrer Einkommensteuer zuständig sein, ist eine Änderung über ERNI erforderlich.

IBAN: Sowohl nationale wie auch grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Euro-Zahlungsraums sind im SEPA-Verfahren (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) abzuwickeln. Eine Auszahlung ist daher nur mit korrekter IBAN (International Bank Account Number - Internationale Bankkontonummer) möglich. In Deutschland hat jede IBAN immer 22 Stellen. Die IBAN beginnt immer mit dem Länderkennzeichen (z. B. DE für Deutschland) und der zweistelligen Prüfziffer für die gesamte IBAN, die aufgrund einer genau festgelegten Formel berechnet wird. Es folgen die acht Stellen lange Bankleitzahl und die maximal zehnstellige Kontonummer. Sofern die Kontonummer keine zehn Stellen hat, werden die fehlenden Stellen von vorne mit Nullen aufgefüllt.

Bank: In diesem Feld wird der Name der Bank, an die mit dem Sammelantrag beantragten Beihilfen überwiesen werden sollen, automatisch nach vollständiger Erfassung der IBAN angezeigt.

Ggf. Kontoinhaber: In diesem Feld kann der Name des Kontoinhabers erfasst werden, an den die mit dem Sammelantrag beantragten Beihilfen überwiesen werden sollen, wenn dieser von den obigen Angaben zum Betrieb abweicht. In diesem Fall müssen zwingend Angaben im Bereich 1.2 bzw. 1.3 vorliegen. Ist der Name aus dem Vorjahr vorbelegt, prüfen Sie bitte die Angabe und nehmen ggf. Änderungen vor.

Bitte beachten Sie, dass Zahlungen ausschließlich auf das Bankkonto des Begünstigten oder auf das Bankkonto einer für die Durchführung des Antragsverfahrens bevollmächtigten Person geleistet werden dürfen. Die Bevollmächtigung ist der Behörde nachzuweisen.

Abweichende Bankverbindung / Die angegebene Bankverbindung gilt für alle beantragten Maßnahmen

Ab dem Antragsverfahren 2022 ist die Erfassung einer abweichenden Bankverbindung nicht mehr möglich. Sollte diese Angabe jedoch weiterhin erforderlich sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer.

Unternehmens- und Rechtsform des Betriebes

Hier ist angegeben, in welcher Form Sie Ihr Unternehmen betreiben. Die vorliegenden Daten sind entsprechend Ihren Angaben in Ihrem Registriernummernantrag vorbelegt. Eine Änderung dieser Daten ist nur stark eingeschränkt möglich, da eine Änderung ggf. zu einer Neuvergabe einer Registriernummer führen würde. Bitte prüfen Sie die eingetragenen Daten sorgfältig und teilen Sie ggf. erforderliche Korrekturen handschriftlich auf dem Datenbegleitschein mit. Bei Einzelunternehmen bzw. natürlichen Personen ist zusätzlich anzugeben, ob der Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb geführt wird.

Rechtsform: Hier wird die für Ihren Betrieb gemeldete Rechtsform angegeben. Sofern als Rechtsform eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder Eheleute bzw. eheähnliche Gemeinschaft angegeben wurde, ist von den Gesellschaftern bzw. Mitgliederndurch Unterschrift auf dem Datenbegleitschein in der Tabelle unter Ziffer 1.2 oder auf der Anlage 10 persönlich zu erklären, dass sie damit einverstanden sind, dass sie als Gesellschafter/-in der GbR im Falle einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Prämien und Beihilfen nicht nur im Rahmen der Gesellschaftereinlage, sondern auch mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen werden können. Dieses gilt auch im Fall der Auflösung der GbR.

Als Eheleute bzw. Partner/in in einer eheähnlichen Gemeinschaft haben Sie zu erklären, dass Sie im Falle einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Prämien und Beihilfen mit Ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen werden können. Dieses gilt auch im Falle der Auflösung der Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft. Bitte prüfen Sie die eingetragenen Daten sorgfältig.

Geburts- / Gründungsdatum: Wenn Sie Ihren Antrag als natürliche Person stellen, wird in diesem Feld Ihr Geburtsdatum angegeben. Ansonsten wird hier das Gründungsdatum des Unternehmens angegeben. Bitte prüfen Sie die Angabe. Sofern kein Datum vorbelegt ist oder die Vorbelegung nicht richtig ist, teilen Sie uns das korrekte Datum bitte handschriftlich auf dem Datenbegleitschein mit. Bei der Rechtsform "Eheleute" ist das Datum der Eheschließung in das Feld "Gründungsdatum" einzutragen.

Geburts- / Gründungsort: Wenn Sie Ihren Antrag als natürliche Person stellen, wird in diesem Feld Ihr Geburtsort angegeben. Ansonsten wird hier der Gründungsort des Unternehmens angegeben. Bitte prüfen Sie die Angabe. Sofern kein Ort vorbelegt ist oder die Vorbelegung nicht richtig ist, teilen Sie uns den korrekten Ort bitte handschriftlich auf dem Datenbegleitschein mit.

Geschlecht: In diesem Feld wird Ihr Geschlecht angegeben. Das Geschlecht ist nur anzugeben, wenn Sie Ihren Antrag als natürliche Person stellen. Bitte prüfen Sie die Angabe und nehmen eine Korrektur gegebenenfalls direkt im Programm vor.

Rechtsform besteht ausschließlich aus juristischen Personen: Bei bestimmten Rechtsformen müssen Sie hier angeben, ob die von Ihnen angegebene Rechtsform ausschließlich aus juristischen Personen besteht. Sofern Sie bereits im Vorjahr einen Sammelantrag gestellt haben, ist die Antwort vorbelegt, lässt sich bei Bedarf aber ändern.

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die als selbständiger Rechtsträger anerkannt ist. Juristische Personen können Träger von Rechten oder Pflichten sein, besitzen Geschäftsfähigkeit (handeln durch Organe) und können Kläger oder Beklagter (= Parteifähigkeit) sein. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts, z. B. eingetragenen Vereinen, Kapitalgesellschaften usw. und solchen des öffentlichen Rechts, den so genannten Körperschaften, wie zum Beispiel Gemeinden.

Sonstiger Landbewirtschafter (ELER): Sofern Sie nicht Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und keine Direktzahlungen beantragen bzw. als Naturschutzverband nur Zahlungen für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen der 2. Säule (ELER) beantragen, ist hier von Ihnen anzugeben, dass Sie "sonstiger Landbewirtschafter (ELER)" sind.

Zusatzangaben für Samtgemeinden / Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

Hier ist für Samtgemeinden bzw. Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden anzugeben, wer für die Bewirtschaftung der im Antrag angegebenen Flächen zuständig und damit letztlich antragsberechtigt ist. Zunächst ist eine Versicherung abzugeben, inwieweit die Bewirtschaftung der im Antrag aufgeführten Flächen gemäß dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Zuständigkeit der Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinde liegt. Wählen Sie dann aus, ob Sie den Antrag als Samtgemeinde oder als Mitgliedsgemeinde stellen und geben Sie anschließend den Gemeindenamen an.

1.2 Zusatzangaben für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Eheleute bzw. eheähnliche Gemeinschaften

Hier sind alle Gesellschafter/Mitglieder von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) oder Ehepartner bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Betrieb gemeinsam bewirtschaften, anzugeben.

Hinweis: Alle Gesellschafter/ Mitglieder müssen zwingend auf dem Datenbegleitschein unter Ziffer 1.2 in der Tabelle unterschreiben. Alternativ kann eine Anlage 10 als Zusatz zum Datenbegleitschein abgegeben werden. Die Gesellschafter bzw. Mitglieder erklären mit ihrer Unterschrift, dass sie im Falle einer Rückforderung der gewährten Beihilfen bzw. Prämien nicht nur im Rahmen der Gesellschaftereinlage haften, sondern auch persönlich mit dem Privatvermögen. Dieses gilt auch für den Fall einer Auflösung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens. Eheleute bzw. Partner in eheähnlicher Gemeinschaft haben zu erklären, dass jeder Partner auch im Falle einer Trennung persönlich mit dem Privatvermögen haftet.

Informationen zu den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern, die aus dem vorherigen Antragsjahr vorliegen, werden Ihnen in der Tabelle unter Ziffer 1.2 vorgegeben. Prüfen Sie die Angaben sorgfältig und ändern die Angaben gegebenenfalls bzw. fügen fehlende Angaben hinzu. Bestätigen Sie die weiterhin verantwortlichen Mitglieder mit dem Status "gültig". Nicht mehr verantwortliche Mitglieder kennzeichnen Sie mit dem Status "ungültig". Markieren Sie dazu die entsprechende Zeile in der Tabelle mit einem einfachen Klick mit der linken Maustaste und wählen dann den entsprechenden Status aus. Die Daten der Mitglieder (Name, Anschrift usw.) können bis auf Geburtsort und Geburtsdatum nicht im Programm geändert werden. Sofern diese Daten nicht vollständig bzw. nicht aktuell sind, sind sie auf dem Datenbegleitschein unter Ziffer 1.2 zu ändern.

Neue Mitglieder können über die grüne Schaltfläche "+hinzufügen" erfasst werden. Die Funktion "löschen" ist nur für neu hinzugefügte Mitglieder nutzbar. Soll ein neu hinzugefügtes Mitglied wieder entfernt werden, markieren Sie die entsprechende Zeile in der Tabelle per Mausklick und klicken die Schaltfläche "löschen" an.

1.3 Vollmacht/Vertretungsberechtigung

Hier ist zunächst anzugeben, ob Sie für die Antragstellung eine Vollmacht erteilt haben bzw. eine Vollmacht erteilen wollen oder ob eine gesetzliche Vertretungsberechtigung vorliegt.

Vollmacht bearbeiten

Sofern Sie im Antragsverfahren 2021 Dritten eine Bevollmächtigung bzw. eine Vertretungsberechtigung erteilt haben, sind diese im Antrag für das Jahr 2022 vorbelegt. Bitte prüfen Sie die vorgegebenen Angaben sorgfältig und bestätigen bestehende Vollmachten mit dem Status "gültig". Sofern die angegebenen Adressdaten nicht vollständig oder aktuell sind, sind diese in den entsprechenden Feldern im Programm zu korrigieren.

Nicht mehr bestehende Vollmachten sind mit dem Status "ungültig" zu kennzeichnen.

Neue Bevollmächtigte oder Vertretungsberechtigte können über die grüne Schaltfläche "+hinzufügen" erfasst werden. Entsprechende neue Vollmachten für diese Personen sind zusammen mit dem Datenbegleitschein unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks einzureichen.

Die Funktion "Löschen" ist nur für neu erfasste Vollmachten möglich. Falls die Angaben zu einer neu erfassten Vollmacht nicht korrekt sind, markieren Sie die entsprechende Zeile in der Tabelle und löschen die Vollmacht mit einem Klick auf die Schaltfläche "löschen".

Name / Bezeichnung: Hier wird der Nachname des Bevollmächtigten / Vertretungsberechtigten angegeben. Sollte es sich um eine nicht natürliche Person handeln, wird die Bezeichnung ebenfalls in dieses Feld eingetragen.

Vorname: Hier wird der Vorname des Bevollmächtigten / Vertretungsberechtigten angegeben. Sollte es sich um eine nicht natürliche Person handeln, bleibt dieses Feld frei.

Weiterhin ist die Adresse des Bevollmächtigten anzugeben.

Art der Vollmacht: Hier können Sie zwischen einer befristeten, einer unbefristeten und einer gesetzlichen Vollmacht entscheiden.

Vollmacht gültig ab: Sollten Sie eine Vollmacht erteilen, müssen Sie das Datum angeben, ab wann diese gültig ist. Dieses Datum darf nicht nach dem Datum "Vollmacht gültig bis" liegen.

Vollmacht gültig bis: Sollten Sie eine befristete Vollmacht erteilen, müssen Sie das Datum angeben, bis wann diese gültig ist. Bei einer unbefristeten Vollmacht ist hier keine Datumsangabe erforderlich.

Vollmacht liegt vor: Dieses Feld muss gekennzeichnet werden, wenn der Vordruck zur Erteilung einer Vollmacht der Dienststelle der Landwirtschaftskammer bereits vorliegt.

Vollmacht liegt bei: Wollen Sie eine neue Vollmacht erteilen, muss dieses Feld gekennzeichnet werden. Die Vollmacht ist dem Datenbegleitschein beizufügen. Einen Vordruck zur Erteilung einer Vollmacht finden Sie in ANDI unter Extras/Dokumente herunterladen.

Ergänzende Angaben zu Betriebssitzland, Belegenheitsland und Betriebsstätten

In diesem Bereich sind Angaben zur Lage des Betriebssitzes, zur Lage der bewirtschafteten Flächen, zu weiteren Betriebsstätten und zur etwaigen Beantragung von Zahlungen in anderen Bundesländern bzw. weiteren EU-Mitgliedstaaten zu machen.

2.1 Hauptsitz des Betriebes in Niedersachsen/ Bremen

Markieren Sie Ziffer 2.1 im dafür vorgesehenen Feld, wenn sich der Hauptsitz Ihres Betriebes (Betriebssitzland) innerhalb von Niedersachsen bzw. Bremen befindet und Sie Direktzahlungen in Niedersachsen/ Bremen beantragen. In diesem Fall erfolgt auch die Auszahlung der Förderung über das Bundesland Niedersachsen.

Ist dies der Fall, so müssen Sie im Folgenden eine der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 angeben.

Ziffer 2.1.1 ist zu wählen, wenn sich Ihr Betrieb einschließlich aller bewirtschafteten Flächen ausschließlich in Niedersachsen/ Bremen befindet.

Bitte beachten: Ziffer 2.1.1 ist auch zu wählen, wenn Ihr Hauptbetriebssitz nicht in Niedersachsen/ Bremen liegt, Sie aber in Ihrem Betriebssitzland keine Flächen bewirtschaften, sondern ausschließlich Flächen in Niedersachsen/ Bremen bewirtschaften und Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihren Betriebssitz im Sinne des § 2 Absatz 3 der InVeKoS-Verordnung an den Ort der Betriebsstätte, also nach Niedersachsen zu verlegen. Allerdings ist diese Verlegung nur möglich, wenn ihr Bundesland dem zugestimmt hat. Verbunden mit diesem Wechsel der Zuständigkeit stellen Sie nun Ihren gesamten Sammelantrag Agrarförderung in Niedersachsen/ Bremen unter der Ihnen erteilten niedersächsischen Registriernummer und werden auch die Förderung aus Niedersachsen erhalten.

Ziffer 2.1.2 ist zu wählen, wenn sich Ihr Betriebssitz in Niedersachsen/ Bremen befindet, die bewirtschafteten Flächen sich jedoch nicht vollständig in Niedersachsen/ Bremen, sondern teilweise auch in einem oder mehreren weiteren Bundesländern befinden. Die niedersächsischen/ bremischen Flächen können Sie über ANDI 2022 beantragen. Die in anderen Bundesländern bewirtschafteten Flächen müssen über die Antragssoftware der jeweiligen Bundesländer gesondert beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.zi-daten.de/gsaa-adress.html.

Ziffer 2.1.3 ist zu wählen, wenn sich Ihr Betriebssitz in Niedersachsen/ Bremen befindet, keine Flächen in Niedersachsen/ Bremen liegen und alle bewirtschafteten Flächen sich in einem oder mehreren weiteren Bundesländern befinden. Die bewirtschafteten Flächen in den anderen Bundesländern müssen über die Antragssoftware der jeweiligen Bundesländer gesondert beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.zi-daten.de/gsaa-adress.html.

Wenn Sie zusätzlich zu Ihren in Niedersachsen bzw. Bremen befindlichen Flächen weitere Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften oder sich Ihre Flächen ausschließlich in Bundesländern außerhalb von Niedersachsen bzw. Bremen befinden, dann sind die betroffenen Bundesländer in der Tabelle "Auswahl der Bundesländer zu 2.1.2 oder 2.1.3" anzugeben. Wählen Sie dazu aus der "Liste der Bundesländer" die Bundesländer aus, in denen sich Ihre Flächen befinden und fügen Sie diese Ihrer Auswahlliste hinzu. Die Auswahl der Bundesländer kann durch einen Doppelklick mit der linken Maustaste auf das betreffende Bundesland erfolgen. Alternativ können Sie ein Bundesland durch einen einfachen Klick mit der linken Maustaste markieren und dann mit einem Klick auf die grüne Schaltfläche ">" Ihrer Auswahl hinzufügen. Es ist auch möglich, mehrere Bundesländer gleichzeitig zu markieren. Halten Sie hierzu die Taste "Strg" gedrückt und markieren Sie die betreffenden Bundesländer jeweils durch einen einfachen Klick mit der linken Maustaste. Durch einen Klick mit der linken Maustaste auf die grüne Schaltfläche ">" fügen Sie alle ausgewählten Bundesländer Ihrer Auswahl hinzu.

Das Entfernen von Bundesländern aus Ihrer Auswahl funktioniert entsprechend umgekehrt zu den aufgeführten Möglichkeiten.


2.2 Hauptsitz des Betriebes außerhalb von Niedersachsen/ Bremen

Wenn sich der Hauptsitz Ihres Betriebes außerhalb von Niedersachsen bzw. Bremen befindet, Sie die Direktzahlungen aus einem anderen Bundesland erhalten und Sie in Niedersachsen/ Bremen nur Flächen bewirtschaften, markieren Sie bitte Ziffer 2.2 im dafür vorgesehenen Feld. Niedersachsen/ Bremen ist somit das Belegenheitsland der Flächen. Im Folgenden sind Angaben zur Lage der Flächen und zur Beantragung der Direktzahlungen zu machen.

Wählen Sie dazu die zutreffende Konstellation unter den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4 aus:

Ziffer 2.2.1 ist zu wählen, wenn Sie zusätzlich zu den in Ihrem Betriebssitzland bewirtschafteten Flächen auch Flächen in Niedersachsen oder Bremen für Direktzahlungen anmelden möchten bzw. wenn Sie Flächen in Niedersachsen/ Bremen und gegebenenfalls einem oder mehreren anderen Belegenheitsländern bewirtschaften, aber nicht in Ihrem Betriebssitzland. Die Antragstellung ist mit der außerniedersächsischen Registriernummer möglich.

Ziffer 2.2.2 ist zu auszuwählen, wenn Sie zusätzlich zu den in Ihrem Betriebssitzland bewirtschafteten Flächen auch Flächen in Niedersachsen bzw. Bremen für Direktzahlung und eine Förderung im Rahmen der niedersächsischen/ Bremer Agrarumweltmaßnahmen beantragen möchten. In diesem Fall ist eine Antragstellung ausschließlich mit einer niedersächsischen Registriernummer möglich.

Ziffer 2.2.3 ist zu wählen, wenn Sie alle Ihre Flächen ausschließlich in Niedersachsen bewirtschaften, der Hauptsitz Ihres Betriebes in einem anderen Bundesland liegt, sie dort einen Sammelantrag auf Agrarförderung gestellt haben und sie weiterhin Ihre Direktzahlungen aus Ihrem Betriebssitzland haben möchten. In diesem Fall können Sie weiterhin über Ihre außerniedersächsische Registriernummer (Betriebsnummer) in Niedersachsen Ihre Flächen beantragen.

Sollten Sie den Wunsch haben, zukünftig nur noch einen Sammelantrag auf Direktzahlungen zu stellen, ist dieses möglich, sofern sie auch in folgenden Jahren ausschließlich alle Ihre Flächen in Niedersachsen bewirtschaften werden. Dann ist folgender Weg zu wählen: Sie stellen in Ihrem Betriebssitzland einen Antrag auf Übernahme durch Niedersachsen im Sinne des § 2 Absatz 3 der InVeKoS-Verordnung. Ihr Betriebssitzland wendet sich dann an Niedersachsen mit der Bitte um Übernahmebestätigung Ihres Betriebes. Parallel dazu müssen Sie dann in Niedersachsen eine niedersächsische Registriernummer beantragen. Sobald dieses erfolgt ist, können Sie zukünftig immer Ihren Sammelantrag auf Agrarförderung ausschließlich in Niedersachsen mit der niedersächsischen Registriernummer beantragen und können dann die Ziffer 2.1.1 des Sammelantrages anhaken. Sie werden dann alle Direktzahlungen aus Niedersachsen erhalten und müssen nur noch einen Antrag stellen.

Ziffer 2.2.4 ist auszuwählen, wenn sich der Hauptsitz Ihres Betriebes außerhalb von Deutschland befindet und Sie ausschließlich Direktzahlungen in Niedersachsen/ Bremen beantragen. Sämtliche von Ihnen bewirtschaftete Flächen befinden sich innerhalb von Niedersachsen/ Bremen.

2.3 Betriebsleiter außerhalb von Deutschland

Hier ist anzugeben, ob Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Betriebsleiterfunktion landwirtschaftlich tätig sind oder waren. Ist dies der Fall, so sind der Name des entsprechenden Mitgliedstaates sowie die dortige Registriernummer in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Diese Informationen sind insbesondere für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Regelungen für Junglandwirte und für Neueinsteiger sowie für die Gewährung der Junglandwirteprämie von Bedeutung.

2.4 Weitere Betriebsstätten

Sind Ihnen mehrere Registriernummern zugeordnet und bzw. oder bewirtschaften Sie mehrere Betriebsstätten, werden hier die vorliegenden Daten zu Ihren weiteren Registriernummern bzw. zu Ihren Betriebsstätten angezeigt.

Geben Sie zunächst an, ob Sie weitere Registriernummern/ Betriebsstätten besitzen. Anschließend ist anzugeben, ob die ausgewiesenen Daten noch aktuell und vollständig sind. Bestätigen Sie bestehende weitere Registriernummern/ Betriebsstätten mit dem Status "gültig". Nicht mehr bestehende weitere Registriernummern/ Betriebsstätten sind mit dem Status "ungültig" zu kennzeichnen. Markieren Sie dazu die entsprechende Zeile in der Tabelle mit einem einfachen Klick mit der linken Maustaste und wählen dann den entsprechenden Status aus. Vermerken Sie das Stilllegungsdatum bitte auf dem Datenbegleitschein. Eine Bearbeitung der ausgewiesenen Daten ist an dieser Stelle im Programm nicht möglich. Sofern die ausgegebenen Daten nicht korrekt oder nicht vollständig sind, so sind diese Änderungen bzw. Ergänzungen ebenfalls auf dem Datenbegleitschein zu vermerken. Sofern Sie Korrekturen aufgrund von betrieblichen Änderungen vornehmen, ist dieses der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer unverzüglich gesondert auf dem Vordruck zur Registriernummernvergabe mitzuteilen.

Hinweis: Haben Sie einen Betrieb im Rahmen der Generationsfolge oder durch sonstige Betriebsübergabe übernommen, ist dies der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Liegt ein solcher Fall bei Ihnen seit der letzten Antragstellung vor und ist die Betriebsübergabe von Ihnen noch nicht angezeigt worden, so muss dies unverzüglich nachgeholt werden.

Betriebe, die an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, müssen zusätzlich auch die Übergabe/ Übernahme der Verpflichtung aus den Agrarumweltmaßnahmen angeben und zusätzlich die Anlage 7a (es ist zwingend die aktuelle Version 2022 zu verwenden) einreichen (siehe auch Ziffer 9.3 des Sammelantrags).

Diese Angaben sind nicht erforderlich für Betriebe mit Betriebssitz außerhalb von Niedersachsen/ Bremen, die in Niedersachsen/ Bremen nur Direktzahlungen melden.

Sammelantrag

Zusätzliche Angaben für Ökobetriebe

3.1 Identifikation als Ökobetrieb

Hier ist anzugeben, ob Sie einen Ökobetrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaften und Ihre gesamte betriebliche Produktion diesen Vorschriften genügt.

Sofern Sie einen Ökobetrieb bewirtschaften, müssen Sie die von der Ökokontrollstelle zugeordnete EG-Öko-Kontrollnummer angeben. Wenn Sie im Vorjahr eine EG-Öko-Kontrollnummer angegeben haben, wird diese hier vorgegeben. Falls diese Ökokontrollnummer nicht mehr aktuell ist (z. B. durch Wechsel der Ökokontrollstelle), vermerken Sie bitte die neue Ökokontrollnummer auf dem Datenbegleitschein.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Felder sind nur editierbar sind, wenn keine Ökokontrollnummer vorgedruckt ist.

Nation: In diesem Feld können keine Änderungen vorgenommen werden.

Bundesland: Hier ist das entsprechende Bundesland auszuwählen.

Nummer: Die restliche Angabe beinhaltet eine Kombination aus Ziffern und Buchstaben.

Im Folgenden ist anzugeben, ob Sie die Anforderungen an die ökologische biologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder nur für bestimmte Einheiten des Betriebes erfüllen.

Sofern Sie die Anforderungen für die ökologische biologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich erfüllen, wählen Sie bitte Ziffer 3.1.1 aus. Hier ist weiterhin von Ihnen anzugeben, ob Ihre gesamtbetriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau genügt.

Sofern Sie die Anforderungen an die ökologische Landwirtschaft nur für Teilbereiche Ihres Betriebes erfüllen bzw. Einheiten Ihres Betriebes noch konventionell bewirtschaftet werden, wählen Sie bitte Ziffer 3.1.2 aus und markieren die entsprechenden ökologisch bewirtschafteten Einheiten. Die ökologisch bewirtschafteten Schläge sind in der Flächenbearbeitung unter dem 3. Karteireiter "Hanf / Mischkulturen / Erklärungen (EFN)" unter "Fläche Ökobetrieb (nur bei 3.1.2)" durch Setzen eines Hakens zu markieren.

3.2 Automatische Erfüllung des Greenings als Ökobetrieb

Betriebsinhaber, die die Anforderungen an die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen (Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007), haben gemäß Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 automatisch Anrecht auf die Greeningprämie und sind somit von den Greeningauflagen befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Bescheinigung einer privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorliegt und diese für das gesamte Antragsjahr Gültigkeit hat.

Dies gilt nicht für Betriebe bzw. Betriebseinheiten, die sich in der Umstellungsphase befinden und für die daher noch keine Bescheinigung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt werden kann.

Für Betriebe im ersten Jahr der Umstellung bestehen Sonderregelungen. Diese Betriebe müssen mit dem Sammelantrag die Kontrollvereinbarung mit einer privaten Kontrollstelle bis spätestens zum 15.05. des Antragsjahres mit dem Datenbegleitschein vorlegen. Eine Betriebsbeschreibung und eine Schlagkartei müssen ebenfalls beigefügt werden. Eine Zahlung der Greeningprämie kann für das Antragsjahr erst erfolgen, wenn die Bescheinigung einer privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wird. Dieses Zertifikat der Kontrollstelle muss mindestens den Zeitraum seit dem Tag der Einreichung des Sammelantrags 2022 bis Ende des Antragsjahres umfassen. Die Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unverzüglich nachzureichen, sobald sie vorliegt. Sollte sie nicht bis zum Abzug der Daten für die Berechnung der Greeningprämie vorliegen (Anfang November des Antragsjahres), sind die Greeningverpflichtungen einzuhalten.

Geben Sie unter Ziffer 3.2 an, ob Sie die automatische Erfüllung des Greenings als Ökobetrieb beantragen oder ob Sie auf die automatische Greeningbefreiung als Ökobetrieb verzichten und alle Greeningverpflichtungen einhalten werden.

Verzicht auf die Greeningbefreitung als Ökobetrieb:

Sie können auf die generelle Befreiung von den Greeningauflagen als Ökobetrieb verzichten, obwohl Sie den Gesamtbetrieb oder Betriebsteile ökologisch bewirtschaften. In diesem Fall sind alle Greeningverpflichtungen im Rahmen der Anbaudiversifizierung, der ökologischen Vorrangfläche und der Dauergrünlanderhaltung vollständig einzuhalten.

Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie als Ökobetrieb Ersatzdauergrünland (NC 444) angelegt haben, übernehmen oder anlegen möchten. Die Anforderungen an die Betriebe, die Ersatzdauergrünland anlegen und bewirtschaften, aus §20 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) sind zu beachten und einzuhalten. Ferner könnte es der Fall sein, wenn Sie als Umsteller noch keine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemäß den oben genannten Vorgaben vorweisen können.

3.3 Bescheinigung der privaten Ökokontrollstelle

Bitte geben Sie hier an ob Sie eine für das Antragsjahr gültige Bescheinigung einer privaten Ökokontrollstelle nach Artikel 29 der Verordnung (EG) 834/2007 besitzen oder Sie sich zurzeit in der Umstellung befinden und noch keine solche gültige Bescheinigung haben. Beachten Sie hinsichtlich der Vorlage dieser Bescheinigung die Erläuterungen unter 3.2.

3.4 Freiwillige Erklärung von Ökobetrieben zur Nutzung der Antragsdaten für das Kontrollverfahren zum Ökologischen Landbau

Hier ist von Ökobetrieben anzugeben, ob sie damit einverstanden sind, dass Angaben aus diesem Sammelantrag der zuständigen Behörde für den ökologischen Landbau (LAVES) und der Öko-Kontrollstelle zur Verwaltungsvereinfachung des Kontrollverfahrens für den ökologischen Landbau übermittelt werden.

Die Übermittlung beinhaltet neben Registriernummer (Betriebsnummer), Name und Anschrift die Angaben zur Tierhaltung, die Angaben zum Betrieb im Hinblick auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) sowie die Angaben zu den bewirtschafteten Flächen aus der Schlag- und Teilschlagbearbeitung.

Die Einwilligung zur Datenlieferung kann ohne Folgen verweigert werden oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Angaben zur Tierhaltung

Hier sind die Daten zur Tierhaltung von allen Antragstellenden zwingend anzugeben.

4.1 Tierhaltung im Antragsjahr

Geben Sie zunächst an, ob Sie Nutztiere halten. Wenn dies zutrifft, beantworten Sie bitte auch die Frage, ob Sie Pferde vorrangig zur Erzeugung von Milch und/ oder Fleisch halten.

Durchschnittlicher Tierbestand des Antragsjahres

Sofern Sie landwirtschaftliche Nutztiere im Betrieb halten, müssen Sie in der Tabelle Ihren voraussichtlichen Jahresdurchschnittsbestand des aktuellen Kalenderjahrs für jede Tierart eintragen. Die Erfassung erfolgt über die Schaltfläche "Tiere hinzufügen". In der Erfassungsmaske können Sie aus der Auswahlliste die jeweilige Tierart auswählen und die Anzahl der Tiere eintragen.

Sonstige Tiere, die zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Ihrem Betrieb gehalten oder gezüchtet werden und die nicht gesondert in der Auswahlliste aufgeführt werden, sind unter "Sonstige ldw. Nutztiere" zu erfassen.

Sobald eine Tierart über die Eingabemaske erfasst wurde, können die Angaben über die Tierzahlen direkt in der Tabelle verändert werden.

Tiere löschen: Wenn Sie eine Tierart löschen möchten, markieren Sie die betreffende Zeile in der Tabelle und klicken dann auf die Schaltfläche "Tiere löschen". Die entsprechende Zeile in der Tabelle wird sofort gelöscht.

4.2 ELER-Tierwohl (tiergerechte Haltung von Schweinen)

4.2.1 Auszahlungsantrag für bestehende Verpflichtungen (Verpflichtungszeitraum 01.12.2021 bis 30.11.2022): Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Richtlinie Tierwohl werden Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren gewährt. Dazu zählen die besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen und Sauen sowie die besonders tiergerechte Ferkelaufzucht. Unter Ziffer 4.2.1 beantragen Sie die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen für den Verpflichtungszeitraum 01.12.2021 bis 30.11.2022. Geben Sie an, ob und an welchen Maßnahmen Sie seit dem 01.12.2021 teilnehmen.

4.2.2 Antragstellung zur Teilnahme an der Maßnahme (Verpflichtungszeitraum 01.12.2022 bis 30.11.2023): Unter Ziffer 4.2.2 beantragen Sie die Teilnahme an den Maßnahmen zur besonders tiergerechten Haltung von Nutztieren. Geben Sie hier an, ob und für welche Maßnahmen Sie die Teilnahme für den Verpflichtungszeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.11.2023 beantragen.

Die entsprechenden Anträge mit detaillierten Angaben zu den Stalleinheiten und den beantragten Tieren müssen gesondert ausgefüllt und vorgelegt werden. Bestätigen Sie für die beantragten Maßnahmen durch Setzen eines Hakens, dass sie den entsprechenden Antrag in Papierform abgeben. Über die Links hinter jeder Maßnahme gelangen Sie zu den jeweiligen Antragsunterlagen.

Die Antragsunterlagen und weitere Hinweise zur Förderung werden auch unter www.tierwohl.niedersachsen.de bereitgestellt.

Cross Compliance

Diese Fragen sind von allen Antragstellenden verpflichtend zu beantworten. Sie beziehen sich auf die aktuellen Verhältnisse in Ihrem Betrieb im Jahr 2022 und im Fall der Klärschlammausbringung auch auf das Jahr 2021.

4.3 Lagerstätten für Mineralöle, Treibstoffe und/oder Pflanzenschutzmitteln

Beantworten Sie hier die Fragen nach Lagerstätten für Mineralöle und Treibstoffe bzw. für Pflanzenschutzmittel.

4.4 Ausbringung von Klärschlamm

Beantworten Sie die Fragen, ob Sie in 2021 Klärschlamm ausgebracht haben bzw. ob Sie in 2022 Klärschlamm ausgebracht haben oder beabsichtigen, dieses noch zu tun.

4.5 Aufnahme von Wirtschaftsdünger

Beantworten Sie die Fragen, ob Sie 2021 Wirtschaftsdünger (inkl. Gärreste aus Biogasanlagen) von anderen Betrieben aufgenommen haben bzw. ob Sie 2022 Wirtschaftsdünger (inkl. Gärreste aus Biogasanlagen) aufgenommen haben oder beabsichtigen, dieses noch zu tun.

4.6 Anwendung von bestimmten organischen Dünge- oder Bodenverbesserungsmitteln aus oder mit Materialien tierischen Ursprungs

Hier geht es, in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 142/2011, um die Anwendung von bestimmten organischen Dünge- oder Bodenverbesserungsmitteln aus tierischen Erzeugnissen, wie Fleisch oder Fleischknochenmehl oder unter Einsatz von Schlachtabfällen erzeugte Gärreste. Davon nicht betroffen ist die Ausbringung von Gülle, Jauche, Stallmist und Gärresten aus NaWaRo-Anlagen.

Die Angaben werden für Kontrollaufgaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Düngebehörde bzw. des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) als Futtermittelüberwachungsbehörde verwendet.

4.7 Mischung von Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen für den eigenen Bedarf

Hier geht es um das eigenverantwortliche Mischen von Futtermitteln für die Verfütterung im eigenen Betrieb. Die Frage ist mit "Ja" zu beantworten, wenn Sie Futtermittelzusatzstoffe (z. B. Propionsäure zur Getreidekonservierung) oder Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten (z. B. Vormischungen mit Konservierungsstoffen, die über das Tränkwasser oder Flüssigfütterungssystem verabreicht werden), verwenden. Ausgenommen sind in diesem Zusammenhang Silierzusatzstoffe.

Die Angabe wird für Kontrollaufgaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Düngebehörde bzw. des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) als Futtermittelüberwachungsbehörde verwendet. Die Beantwortung der Abfrage ist freiwillig.

4.8 Teilnahme an Betriebsberatungs-/Zertifizierungssystemen

Die Frage nach der Teilnahme an Zertifizierungssystemen ist nur dann mit "Ja" zu beantworten, wenn Sie die Cross Compliance relevanten Anforderungen und Normen beinhalten. Zu Ihrer Orientierung sind in Betracht kommende Zertifizierungssysteme, wie "Qualität und Sicherheit" (QS-System), "International Food Standard" (IFS) und "British Retail Consortium" (BRC) aufgeführt. Sofern Ihr Betrieb ausschließlich als Ökobetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt ist und Sie an keinem weiteren Zertifizierungssystem teilnehmen, so ist die Frage mit "Nein" zu beantworten.

Wenn sie die Frage mit "Ja" beantworten, ist im Weiteren anzugeben, ob der gesamte Betrieb oder nur Teile Ihres Betriebs der Zertifizierung unterliegen.

4.9 Wasserentnahme zur Bewässerung von Flächen

Geben Sie hier an, ob Sie zur Bewässerung Ihrer landwirtschaftlicher Flächen Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser im Sinne von § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes entnehmen oder beabsichtigen, dieses noch im Laufe des Jahres zu tun.

Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist im Antragsjahr 2022 im Rahmen der Regelungen für Neueinsteiger und Junglandwirte oder bei außergewöhnlichen Umständen bzw. höherer Gewalt möglich.

Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen führt in keinem Fall automatisch zu einer Auszahlung. Die Auszahlung der verschiedenen Direktzahlungen 2022 ist unter Ziffer 6 gesondert zu beantragen.

Hinweis: Für Antragstellende aus anderen Bundesländern außerhalb von Niedersachsen/ Bremen ist die Eingabemöglichkeit deaktiviert.

5. Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Regelungen für Neueinsteiger oder Junglandwirte / Außergewöhnliche Umstände / Höhere Gewalt

Geben Sie zunächst an, ob Sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen dieser Regelungen beantragen. Ggf. sind im Folgenden weitere Angaben zu machen.

5.1 Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Regelungen für Neueinsteiger und Junglandwirte

Die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen als Neueinsteiger (5.1.1) kommt für Sie gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung 1307/2013 in Betracht, wenn Sie seit dem 01.01.2020 eine landwirtschaftliche Tätigkeit erstmalig neu aufgenommen haben und bisher noch keinen Antrag auf Basisprämie gestellt haben. Hierbei ist es egal, ob es sich bei dem Betrieb um eine natürliche oder juristische Person handelt. Handelt es sich jedoch um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft, darf kein Gesellschafter in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine landwirtschaftliche Tätigkeit in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung ausgeübt haben. Wichtig ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits aufgenommen haben bzw. die Erstniederlassung als Betriebsleitung erfolgt ist. Die Beihilfevoraussetzungen als landwirtschaftlicher Betrieb in Deutschland beinhalten das Vorliegen der Anmeldung in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Pflichtversicherung bzw. das Vorliegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht. Wird der Nachweis über die Versicherung bei der SVLFG oder alternativ der Nachweis über eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erbracht, ist eine nationale Vorgabe zu den Bedingungen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht eingehalten und es erfolgt eine Ablehnung des Förderantrages.

Die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen als Junglandwirt (5.1.2) kommt für Sie gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung 1307/2013 in Betracht, wenn Sie als Betriebsinhaber 1982 oder später geboren wurden und Ihre erstmalige Niederlassung als Betriebsleitung bzw. die erstmalige Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit höchstens fünf Jahre vor der ersten Antragstellung der Basisprämie, also ab dem 01.01.2017 erfolgt ist. Wichtig ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits aufgenommen haben bzw. die Erstniederlassung als Betriebsleitung erfolgt ist. Die Beihilfevoraussetzungen als landwirtschaftlicher Betrieb in Deutschland beinhalten, das Vorliegen der Anmeldung in der SVLFG als Pflichtversicherung bzw. das Vorliegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht. Wird der Nachweis über die Versicherung oder alternativ der Nachweis über eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erbracht, ist eine nationale Vorgabe zu den Bedingungen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht eingehalten und es erfolgt eine Ablehnung des Förderantrages.

Die Antragstellung kann als natürliche oder juristische Person erfolgen. Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) 1307/2013 in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung 639/2014 muss der Junglandwirt die juristische Person jedoch wirksam und langfristig in Bezug auf Entscheidungen zur Betriebsführung sowie zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Das gilt für Personengesellschaften analog. Der Junglandwirt muss die alleinige oder ggf. gemeinsame Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken über die juristische Person ausüben. Im Falle einer Personengesellschaft muss der Gesellschaftsvertrag so gestaltet sein, dass keine Entscheidung gegen den Junglandwirt getroffen werden kann.

Im Rahmen beider Regelungen ist zu berücksichtigen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt Sie bereits in der Vergangenheit als natürliche Person oder innerhalb einer juristischen Person eine landwirtschaftliche Tätigkeit (in eigenem Namen bzw. auf eigene Rechnung oder mit Betriebsleiterfunktion) in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt haben. Als Junglandwirt bzw. Neueinsteiger können Sie nur einmal Zahlungsansprüche im Rahmen der Regelungen für Junglandwirte bzw. für Neueinsteiger beantragen. In diesem Fall sind ggf. erforderliche Unterlagen und Nachweise dem Datenbegleitschein beizufügen. Wenn schon mal Zahlungsansprüche aufgrund einer der beiden genannten Varianten zugewiesen worden sind, besteht weder im Rahmen der Junglandwirte- noch der Neueinsteigerregelung die Möglichkeit zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt anhand der beihilfefähigen Flächen des Betriebes im Antragsjahr. Sie ist nur für Flächen möglich, die ganzjährig beihilfefähig sind und am 16.05.2022 in der Verfügungsgewalt der Antragstellenden stehen. Nicht ganzjährig beihilfefähige Flächen bzw. Flächen, die am Stichtag nicht in der Verfügungsgewalt der Antragstellenden stehen, sind in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung durch Markieren des Feldes "kAZA / keine DZ" für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auszuschließen.

Außerdem erhalten Sie im Rahmen der Regelungen für Junglandwirte und Neueinsteiger nur für solche beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen Zahlungsansprüche, für die Sie an diesem Tag über keine eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche verfügen.

Sofern Sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Neueinsteiger oder Junglandwirt beantragen wollen, markieren Sie das entsprechende Feld unter Punkt 5.1.1 bzw. 5.1.2. Fügen Sie außerdem die jeweils geforderten Unterlagen und Vordrucke bei.

Hinweis: Antragstellende, die neue Zahlungsansprüche als Neueinsteiger oder Junglandwirt beantragen, müssen ihr Erstniederlassungsdatum mit dem Pflichtversicherungsnachweis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nachweisen. Das Erstniederlassungsdatum muss vor dem Datum der Antragstellung liegen.

Sollten Sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Junglandwirt beantragen, jedoch keine Junglandwirteprämie 2022 unter Ziffer 6.4 beantragen, sind die erforderlichen Angaben als Junglandwirt auf einem gesonderten Vordruck G anzugeben. Diesen Vordruck G finden Sie unter dem Menüpunkt Extras/Dokumente herunterladen.

5.2 Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Einzelflächen nach Anerkennung als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände 2015

Die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Einzelflächen nach Anerkennung als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kommt in Betracht bei Fällen des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, in denen 2015 für einzelne Flächen keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, weil diese vorübergehend in Zusammenhang mit einer Maßnahme im öffentlichen Interesse (z. B. durch Leitungsbau, Ablagerungen von Aushub für den Straßenbau usw.) der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wurden. Außerdem mussten die Flächen mit ihrer Lage und Größe in der Anlage 1a des Sammelantrags 2015 ausgewiesen und in Spalte 17 derselben Anlage kenntlich gemacht worden sein. Darüber hinaus war für diese ein Vordruck H vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag beizufügen. Ferner ist in diesem Rahmen eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur an diejenigen Antragstellenden zulässig, die die betreffenden Flächen bereits 2015 bewirtschaftet haben oder diese geerbt bzw. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übernommen haben. Eine Zuweisung ist nicht zulässig, wenn die betreffenden Flächen zwischenzeitlich von anderen Betriebsinhabern bewirtschaftet werden.

Eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen kann für Flächen erfolgen, die 2022 wieder erstmalig ganzjährig beihilfefähig sind. Zahlungsansprüche können allerdings nur in Höhe der Differenz zwischen den vorhandenen Flächen (einschließlich der jetzt beihilfefähigen Flächen) und den bereits vorhandenen Zahlungsansprüchen zugewiesen werden.

Sofern Sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Einzelflächen als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände beantragen, markieren Sie das entsprechende Feld unter 5.2. Fügen Sie außerdem die schriftliche Anerkennung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, dass die betreffenden Flächen aus übergeordnetem öffentlichen Interesse vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen waren, bei.


Beantragung von Flächen in anderen Bundesländern

Für Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern: es muss auf verschiedene Datensysteme für die Beantragung des Sammelantrages auf Agrarförderung zugegriffen werden. mehr
Auszahlung der Direktzahlungen


6.1 Basisprämie

Hier beantragen Sie die Auszahlung der Basisprämie durch die Aktivierung der Ihnen zugeteilten bzw. zuzuteilenden Zahlungsansprüche. Es ist zwingend anzugeben, ob Sie die Auszahlung der Basisprämie 2022 beantragen.

Mit der Beantragung der Basisprämie ist auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greening) verbunden. Detaillierte Erläuterungen zu diesen Auflagen finden Sie in der Hilfe unter Ziffer 6.2 (Greeningprämie).


6.2 Greeningprämie: Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Hier beantragen Sie die Greeningprämie. Mit der Beantragung der Basisprämie ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greening) verbunden.

Die Betriebsinhaber erhalten hierfür eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die sogenannte "Greeningprämie". Diese Prämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebs gewährt, für die der Betriebsinhaber im jeweiligen Antragsjahr einen Anspruch auf Gewährung der Basisprämie hat. Die Greeningauflagen sind unabhängig von der Beantragung der Greeningprämie einzuhalten, sofern kein Befreiungstatbestand zur Anwendung kommt. Es ist zwingend anzugeben, ob Sie die Auszahlung der Greeningprämie 2022 beantragen.

Betriebe des ökologischen Landbaus und Betriebe, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen (max. 1.250 € Direktzahlungen je Jahr), haben die Greeningauflagen automatisch erfüllt und müssen dies unter den Ziffern 3.2 bzw. 6.5 gesondert angeben.

Sofern Sie die Greeningprämie beantragen, ist unter Ziffer 6.2 zu bestätigen, dass Sie Kenntnis darüber haben, dass auf beantragten ökologischen Vorrangflächen (je nach ökologischer Vorrangfläche) keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. Hierzu sind die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen ökologischen Vorrangflächen zu beachten.


6.2.1 Befreiung von der Anbaudiversifizierung aufgrund von Flächentausch

Betriebe, bei denen mehr als 50% der als Ackerland angemeldeten Flächen im vorherigen Jahr von einem anderen Betriebsinhaber in dessen Sammelantrag angegeben wurden und die auf jeder dieser Antragsparzellen, sowie auch auf allen übrigen Ackerflächen in diesem Jahr eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze anbauen als im vergangenen Jahr dort angebaut wurde, sind von der Anbaudiversifizierung befreit.

Die Regelung wurde für Betriebe geschaffen, die - wie z. B. im Kartoffelanbau aus phytosanitären Gründen üblich - jedes Jahr Flächen mit anderen Betriebsinhabern tauschen.

Die betroffenen Flächen sind in der Flächenbearbeitung der Schläge und Teilschläge im Karteireiter "Grünland, Flächentausch, KUP" mit "Flächentausch" zu kennzeichnen. Außerdem sind die Registriernummer und Schlagnummer des Vorbewirtschafters in 2021 anzugeben.

Betriebe, die weniger als 10 Hektar beihilfefähige Ackerfläche bewirtschaften, sind aufgrund der geringen Ackerfläche ohnehin von der Anbaudiversifizierung befreit. Eine Befreiung von der Anbaudiversifizierung aufgrund von Flächentausch braucht von diesen Betrieben daher nicht beantragt werden.


Allgemeine Hinweise zum Greening

Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten folgende Auflagen:

A) die Anbaudiversifizierung,

B) die Erhaltung des Dauergrünlandes und

C) die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangfläche).


Zu A) Anbaudiversifizierung:

Bei einer Ackerfläche von 10 ha bis 30 ha sind mindestens zwei verschiedene Kulturen anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der Ackerfläche einnehmen darf. Bei einer Ackerfläche von mehr als 30 ha sind mindestens drei verschiedene Kulturen anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der Ackerfläche einnehmen dürfen.

Von der Anbaudiversifizierung sind Betriebe befreit, die einen hohen Anteil an Ackergras, anderen Grünfutterpflanzen und Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Nutzfläche (>75%) bzw. einen hohen Anteil an Ackergras und anderen Grünfutterpflanzen und Brache an der Ackerfläche (>75%) aufweisen. Dieses gilt auch für Betriebe, die mehr als 50% der im Antragsjahr gemeldeten Ackerfläche nicht im Vorjahresantrag gemeldet hatten sowie auf dem gesamten Acker eine andere Kultur als im Vorjahr anbauen. Dieses ist unter Ziffer 6.2.1 gesondert anzugeben.

Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Ackerland eines Betriebes. Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind.

Als Dauerkulturen zählen hier solche Kulturen, die mindestens fünf Jahre auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern (siehe Verzeichnis Nutzungscodes/NC-Liste und Hinweise zur Bearbeitung des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises).

Bei den Regelungen zur Anbaudiversifizierung ist weiterhin genau geregelt, was landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Rahmen der Anbaudiversifizierung sind.

Die Anerkennung der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen für die Zwecke der Anbaudiversifizierung beim Ackerland richtet sich bei den klassischen landwirtschaftlichen Kulturen grundsätzlich nach der Gattung. Jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zählt somit als eine Kultur. Es werden also beispielsweise die Gattungen Weizen (Triticum), Roggen (Secale), Gerste (Hordeum), Hafer (Avena), Mais (Zea), Sorghumhirsen (Sorghum) und Glanzgräser (Phalaris) unter der Familie der Süßgräser (Poaceae) als getrennte Kulturen gezählt. Unter die Familie der Hülsenfrüchtler (Fabaceae/Leguminosae) zählen zum Beispiel die Gattungen Lupinen (Lupinus), Gartenbohne (Phaseolus), Erbsen (Pisum) und Wicken (Vicia) als getrennte Kulturen. Als unterschiedliche Kulturen gelten nach der EU-Verordnung Winterungen und Sommerungen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

Die Einordnung als landwirtschaftliche Kulturpflanze weicht bei den Familien der Kreuzblütler (Brassicaeae), Nachtschattengewächse (Solanaceae) und Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) hiervon ab. Hier gelten die Arten als unterschiedliche Kulturen. Unter den Kreuzblütlern sind dieses z. B. die Arten Raps, Rübsen, Gemüsekohl, Brauner Senf, Leindotter, Gartenkresse, Meerrettich und Gartenrettich. Bei den Nachtschattengewächsen werden zum Beispiel die Arten Kartoffel, Tomate, Aubergine und Spanischer Pfeffer (d. h. Paprika, Chili, Peperoni) als unterschiedliche Kulturen bezeichnet. Bei der Familie der Kürbisgewächse sind die Arten Salatgurke, Riesen-Kürbis, Garten-Kürbis, Melone und Zuckermelone beispielsweise getrennte Kulturen.

Bei den Kulturgruppen Gemüse, Küchenkräuter/ Heil- und Gewürzpflanzen und Zierpflanzen können auch unterschiedliche Kulturen durch einen „übergeordneten“ Nutzungscode (NC) als ein Schlag zusammengefasst (vgl. z. B. NC 611, 621, 632, 650, 720) und in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung eingegeben werden. Diese gelten dann im Rahmen der Anbaudiversifizierung aber nur als eine Kultur.

Nach Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt brachliegendes Ackerland als eine landwirtschaftliche Kultur. Dazu gehören die unterschiedlichen Arten von Brachen auf Ackerland. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Form eine Begrünung der Brachefläche vorgenommen wurde.

Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgesät werden, gelten als Flächen mit einer einzigen Kultur, die als Mischkultur bezeichnet wird. Dabei spielen die einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung keine Rolle. Neu in dieser Kategorie sind die NCs 48 (Mischung Mais/Bohne) und 49 (Blühmischungen für Biogas), die eine spezifischere Angabe erlauben als die zuvor für diese Fälle oft genutzten NC 250 oder 941. Ebenfalls neu als Mischkultur ist der NC 866 (Pflanzenmischung mit Hanf). Bei diesem ist zu beachten, dass aufgrund der Tatsache, dass in den Mischungen Hanf enthalten ist, hier die gleichen Regelungen zu beachten sind, die beim Anbau von Nutzhanf gelten. Aus diesem Grund sind auch beim Anbau von Pflanzenmischungen mit Hanf unter dem Reiter "Hanf/Mischkulturen/Erklärungen (EFN)" Angaben erforderlich.

Gras oder andere Grünfutterpflanzen werden als eine landwirtschaftliche Kultur zusammengefasst. Dazu zählen alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Gräser wie beispielsweise Rispengräser, Schwingel, Weidelgras, Lieschgras, Knaulgras und Kreuzungen sowie andere Grünfutterpflanzen wie zum Beispiel Kleegras und Luzerne-Gras bilden demnach eine einzige landwirtschaftliche Kultur.

Eine Liste mit den entsprechenden NCs und der Zuordnung zu den einzelnen Kulturen im Sinne der Anbaudiversifizierung steht den Betriebsinhabern für die Antragstellung 2022 zur Verfügung. Sie finden die Liste in ANDI im Menü "Extras" unter "Dokumente herunterladen".

Der Anbau der Kulturen mit den geforderten Anteilen muss in einem bestimmten Zeitraum erfolgen (vom 01.06. bis zum 15.07. eines Jahres gemäß § 17 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). In der Flächenbearbeitung unter "Schläge und Teilschläge" sind für die einzelnen Schläge die Kulturen anzugeben, die dort während dieses Zeitraums am längsten stehen. Gleichzeitig müssen nach dem EU-Recht die Vorgaben zur Anbaudiversifizierung (erforderliche Kulturen - Anzahl und Anteile) zu jedem Zeitpunkt des Zeitraums eingehalten sein. Bei der Berechnung wird bis zum Tag der Einsaat/ Pflanzung der Folgekultur die ursprüngliche Kultur angerechnet.

Die Auflistung der Kulturartgruppen ist der Übersicht der Anbaudiversifizierung des Betriebsspiegels zu entnehmen.


Zu B) Erhaltung des Dauergrünlandes

Flächen, die am 01.01.2015 Dauergrünland-Status (5-jährige ununterbrochene Grasnutzung) haben oder inzwischen erlangt haben, dürfen nicht ohne Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Das Umpflügen von Dauergrünland bzw. jede vergleichbare mechanische Maßnahme, die die Zerstörung der Grasnarbe zur Folge hat (z. B. Grubbern oder Fräsen), stellt bereits eine Umwandlung dar.

Hinweis: Auch bei einer Umcodierung von Dauergrünland auf einen NC der Gruppe "potentielles Dauergrünland" ist ein Umwandlungsantrag zu stellen.

Flächen, die am 01.01.2015 Dauergrünlandstatus haben und in Gebieten liegen, die am 01.01.2015 FFH-Gebiet sind, gelten als umweltsensibles Dauergrünland und es gilt ein Umwandlungs- und zudem ein Pflugverbot (keine wendende Bodenbearbeitung zur Neueinsaat). Erlaubt ist lediglich eine leichte Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Grasbestandes (Walzen, Schleppen und Striegeln) sowie für die Aussaat oder Düngung im Schlitzsaatverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.

Eine Genehmigung zur Umwandlung von „normalem“ Dauergrünland kann unter anderem grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn eine andere Fläche in Grünlandnutzung genommen wird (Ersatzfläche). In besonderen Fällen bedarf es keiner Ersatzfläche, z. B. wenn das umzuwandelnde Dauergrünland erst nach dem 01.01.2015 oder aufgrund einer Agrarumweltmaßnahme oder freiwilligen Vereinbarung zum Trinkwasserschutz (Achtung: Vertragsbindung besteht mindestens 5 Jahre) entstanden ist.

Grundsätzlich ist die Umwandlung nur in solchen Fällen zulässig, in denen keine Verbote nach Fachrecht (Naturschutz-/Wasserrecht) entgegenstehen.

Hinweis: Bei der Umwandlung von Teilflächen der bewirtschafteten Dauergrünlandschläge eines Betriebes, die in Summe insgesamt nicht mehr als 500 m² umfassen, ist die Abgabe einer Anlage 8 nicht erforderlich. Die Grenze von 500 m² gilt für die Summe aller umgewandelten Flächenteile der vom jeweiligen Betrieb bewirtschafteten Dauergrünlandschläge.

Wir weisen darauf hin, dass die in ANDI 2022 eingerichtete Plausibilisierung nur hinsichtlich eines einzelnen (Teil-)Schlags erfolgt und keine gesamtbetriebliche Prüfung aller betroffenen Flächen ersetzt.

Auch für die Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist seit dem 28.10.2016 (Tag der Veröffentlichung der entsprechenden Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes) eine Genehmigung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu beantragen, soweit diese Fläche nach der Umwandlung in der Verfügungsgewalt eines Greening pflichtigen Betriebs bleibt (z. B. Stallbau, Verbuschung, Aufforstung). Die Genehmigung wird erteilt, ohne dass eine Ersatz-Dauergrünlandfläche anzulegen ist, wenn keine Verbote nach Fachrecht (i. d. R. Naturschutz-/Wasserrecht) entgegenstehen bzw. entsprechende Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wurden. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken beizufügen.

Dem Umwandlungsantrag ist eine genaue Skizze der umgewandelten Fläche beizufügen, denn auch für diesen Teil, ist eine grafische Beantragung vorgesehen. Da es im jetzigen Antragsverfahren nach der Antragsabgabe nicht möglich ist, Umwandlungsflächen grafisch neu zu erfassen, bietet es sich an, bei schon jetzt bekannten und vorgesehenen Umwandlungen im Rahmen der Antragstellung eine Schlagteilung (wenn nicht der ganze Schlag betroffen ist) vorzusehen, um die Umwandlungsfläche so als eigenen Schlag genau zu erfassen. Das vereinfacht das weitere Genehmigungsverfahren.

Handelt es sich bei dem Dauergrünland, das umgewandelt bzw. umgebrochen werden soll, um umweltsensibles Dauergrünland, erfolgt die Genehmigung in einem zweistufigen Verfahren. Bevor ein Antrag auf Umwandlung gestellt werden kann, ist vorab bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Änderung des Status der betreffenden Fläche von umweltsensiblem Dauergrünland in normales Dauergrünland bzw. eine Herausnahme dieser Fläche aus der Gebietskulisse für umweltsensibles Dauergrünland bzw. für FFH-Gebiete zu beantragen.

Hinweis: In allen anderen Fällen ist der Umbruch bzw. die Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland weiterhin unzulässig!

Die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als umweltsensible Fläche setzt voraus, dass diese im Einklang mit den betreffenden fachrechtlichen Vorschriften z. B. von §§ 32 bis 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und bauordnungsrechtlicher Vorschriften steht.

Dementsprechend sind dem Antrag auf Erteilung der Aufhebung bzw. Genehmigung Unterlagen wie Baugenehmigungen o. ä. in Kopie beizufügen, aus denen hervorgeht, dass behördlicherseits keine Bedenken gegen die Realisierung des Projektes bestehen. Handelt es sich bei dem Vorhaben z. B. um ein anzeigepflichtiges Projekt im Sinne von § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist. Außerdem ist von Ihnen zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt ist, noch, dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt.

Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist. Außerdem ist zu bestätigen, dass die von den Antragstellenden zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf.

Nach der Genehmigung hat die betreffende Fläche den Status von „normalem“ Dauergrünland und es erfolgt in einem zweiten Schritt eine Erteilung der Genehmigung zur Umwandlung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Wird eine der beiden beantragten Genehmigungen (Aufhebung des Status als umweltsensibles Dauergrünland und Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung) nicht erteilt, kann die Umwandlung insgesamt nicht genehmigt werden.

Überschreitet der Prozentsatz für die Entwicklung des Dauergrünlandanteils an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche im aktuellen Antragsjahr im Vergleich zum Referenzwert den Wert von fünf Prozent, werden bis auf Weiteres keine Umwandlungen genehmigt und es ist dann auch von Betrieben, die in vorhergehenden Jahren Dauergrünland umgewandelt haben, ehemaliges Dauergrünland wieder anzusäen.

Sonderregelungen hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland bestehen für Bracheflächen, die mit Gras und/ oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und im Sammelantrag als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden sowie für solche Flächen, die Bestandteil von bestimmten Agrarumwelt-, Stilllegungsmaßnahmen oder von bestimmten freiwilligen Maßnahmen des Trinkwasserschutzes (FV I.F1 (Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung), wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras mit Nutzung vereinbart wurde, FV I.F2 (Brachen), wenn der Anbau von Ackergras/Feldgras ohne Nutzung („Brachebegrünung“) vereinbart wurde, FV II (Umwandlung von Acker in extensives Grünland)) sind. Für den Bereich der Agrarumweltmaßnahmen in Niedersachsen/ Bremen sind davon aktuell die Maßnahmen BS6 (mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan: einmalige Aussaat von mehrjährigen Futterkulturen, Beibehaltung über mindestens 5 Jahre) und BS7 (Anlage von Erosionsschutzstreifen oder Gewässerschutzstreifen: einmalige Aussaat einer Gräser dominierten Mischung, Beibehaltung der Grasnarbe über mindestens 5 Jahre) betroffen.


Zu C) Ökologische Vorrangfläche

Beträgt die Ackerfläche des Betriebes mehr als 15 ha, ist ein Anteil von 5% der Ackerfläche (zuzüglich einiger Flächen wie z. B. Landschaftselemente, die an Ackerflächen angrenzen oder sich darauf befinden oder Flächen unterhalb der Mindestgröße von 0,1 ha) als im Umweltinteresse genutzte Fläche (=ökologische Vorrangfläche wie z. B. Brache mit Gewichtungsfaktor 1,0, Hecken unter CC-Schutz mit Faktor 2,0, Feldrandstreifen (max. 20 m Breite) ohne Erzeugung mit Faktor 1,5, stickstoffbindende Pflanzen mit Faktor 0,7 oder Zwischenfrüchte mit Faktor 0,3) auszuweisen.

Die Auflistung der erfassten ökologischen Vorrangflächen für Niedersachsen/Bremen ist dem Betriebsspiegel zu entnehmen.

Definitionen für im Umweltinteresse genutzte Flächen:


Nutzungs-
code (NC)
Lang-bezeichnung Gewichtungs-Faktor
NC 024 Zwischenfrucht / Gründecke ÖVF (Fruchtwechsel) 0,3

Potentieller Nachweis für 2023 dass in 2022 die Vorgaben der GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) über den Anbau von Zwischenfrüchten erbracht wurde.

Vorgaben identisch wie bei ÖVF 052.

NC 026 Untersaat / Gründecke ÖVF (Fruchtwechsel)
0,3

Potentieller Nachweis für 2023 dass in 2022 die Vorgaben der GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) durch Ausbringung einer Untersaat erbracht wurde.

Vorgaben identisch wie bei ÖVF 53.

NC 052 Zwischenfrucht/ Gründecke 0,3

Ackerflächen; wenn Kulturpflanzenmischungen eingesät werden: Mischungen müssen aus mindestens zwei in der Anlage 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen (Anzahl der Samen) der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.

Einsaat als Kulturpflanzenmischung nach Ernte der Hauptkultur nicht vor dem 16.07. Die Fläche muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein, dies gilt auch bei Untersaat als ökologische Vorrangfläche; keine mineralische Stickstoffdüngung, keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (auch Beizverbot), kein Klärschlammeinsatz. Der Bewuchs muss in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr bis zum 15. Februar auf der Fläche verbleiben. Eine Beweidung mit Schafen und Ziegen ist im Jahr der Antragstellung zulässig. Beweiden, Walzen, Häckseln und Schlegeln des Aufwuchses sind zulässig, sofern die Zwischenfrucht und die Arten erkennbar bleiben.

Hinweis: Ein Zwischenfruchtanbau liegt nur vor, wenn die Kulturpflanzenmischung im Folgejahr wiederum von einer Hauptkultur im Sinne der Anbaudiversifizierung gefolgt wird. Die Zwischenfrucht kann jedoch als Begrünung für eine folgende Brache dienen.

Aufbewahrungspflicht bei Kulturpflanzenmischungen: "amtliche Saatgutetiketten" und die Rechnungen von Fertigmischungen oder Vorhaltung von Rückstellproben für Eigenmischungen.

NC 053 Untersaat 0,3

Untersaat von Gras oder Mischungen aus Gräsern und Leguminosen in einer Hauptkultur auf Ackerland. Nach Ernte der Hauptkultur keine mineralische Stickstoffdüngung, keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (auch Beizverbot), kein Klärschlammeinsatz.

Der Bewuchs muss in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr bis zum 15. Februar auf der Fläche verbleiben oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird. Grasuntersaat muss mindestens 8 Wochen auf der Fläche sein. Beweidung, Walzen, Schlägeln oder Häckseln sind zulässig, sofern die Untersaat und die Arten erkennbar bleiben.

Hinweis: Bei Grasuntersaaten ist im Folgejahr oder in den Folgejahren eine weitere Nutzung als Hauptkultur möglich. Verbleibt die Grasuntersaat im Folgejahr auf der Fläche, kann sie nicht mehr als Zwischenfrucht oder Untersaat auf die ÖVF angerechnet werden. Eine Winterkultur (zu Ernte und Weidezwecken) ist keine Grasuntersaat.

Aufbewahrungspflicht bei Kulturpflanzenmischungen: "amtliche Saatgutetiketten" und die Rechnungen von Fertigmischungen oder Vorhaltung von Rückstellproben für Eigenmischungen.

NC 054 Streifen am Waldrand (ohne Produktion) 1,5

Streifen beihilfefähiger Hektarflächen unmittelbar angrenzend an Waldränder auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung.

Waldrandstreifen können als ÖVF ausgewiesen werden, wenn sie mindestens 1 Meter breit sind und direkt am Schlag liegen. Der Streifen kann maximal bis zu einer Breite von 20 Metern als ÖVF angerechnet werden. Fläche, die über 20 Meter Breite hinausgeht, wird automatisiert abgeschnitten und nicht als ÖVF angerechnet. Wenn der Streifen nicht nur an einzelnen Seiten, sondern um den Schlag herum angelegt wird, ist die Breite von 20 Metern auch von den Ecken aus zu berücksichtigen. Der Streifen ist in ANDI dem angrenzenden Ackerschlag zuzuordnen. Es ist hierbei nicht zulässig, einen Streifen über mehrere angrenzende Schläge laufen zu lassen. Sofern dieser Fall in der Örtlichkeit vorkommt, ist der jeweilige Streifen in ANDI entsprechend der angrenzenden Längen der Schläge zu teilen.

Für die Berechnung der Direktzahlungen wir die Gesamtfläche des Schlages/ Teilschlages angesetzt.

Beweidung oder Schnittnutzung zulässig, sofern der Streifen von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Begrünungspflicht durch Selbstbegrünung bzw. gezielte Ansaat durch handelsübliche Blühpflanzen oder Wildackermischungen.

Ganzjähriges Pflanzenschutzmittelverbot. Ausnahme: Ab dem 1. August darf eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden, dann sind auch Startdüngung und Pflanzenschutzmittel zulässig.

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit vor dem 16.11.: Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Auswuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen.

NC 055 Ufervegetation 1,5

Ufervegetation, muss an Gewässer angrenzen, kann bis zu einer Breite von 20 Meter (keine Mindestbreite) eigenständig, d. h. ohne angrenzenden Puffer-/ Feldrandstreifen, als ÖVF anerkannt werden, sofern sie direkt an eine Ackerfläche angrenzt und die Ufervegetationsfläche ein eigener Feldblock ist.

Der Streifen ist in ANDI dem angrenzenden Ackerschlag zuzuordnen. Es ist hierbei nicht zulässig, einen Streifen über mehrere angrenzende Schläge laufen zu lassen. Sofern dieser Fall in der Örtlichkeit vorkommt, ist der jeweilige Streifen in ANDI entsprechend der angrenzenden Längen der Schläge zu teilen.

Eine Förderung oder eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen gibt es für eine Fläche mit ÖVF 55 nicht. Die Fläche wird ausschließlich im Rahmen des Greenings auf die ÖVF Verpflichtung angerechnet. Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen, Ufervegetation muss ein eigener Feldblock sein.

NC 057 Feldrand/ Pufferstreifen ÖVF DGL 1,5

Bei Pufferstreifen (Streifen an Gewässern) ist der Ufervegetationsstreifen in die Berechnung der maximalen Breite einzubeziehen. Die Regelung, dass ab der Böschungsoberkante des Gewässers gemessen wird, entfällt.

Pufferstreifen können auch Dauergrünland sein, wenn diese auf der einen Seite an eine Ackerfläche unmittelbar angrenzen und sich von den anliegenden Acker- bzw. Grünlandflächen unterscheiden.

Für alle Feldränder und Pufferstreifen gilt, dass der Streifen mindestens 1 Meter breit sein muss und maximal bis zu einer Breite von 20 Metern als ÖVF anerkannt wird. Fläche, die über 20 Meter Breite hinausgeht, wird automatisiert abgeschnitten und nicht als ÖVF angerechnet. Wenn der Streifen nicht nur an einzelnen Seiten, sondern um den Schlag herum angelegt wird, ist die Breite von 20 Metern auch von den Ecken aus zu berücksichtigen. Der Streifen ist in ANDI dem angrenzenden Ackerschlag zuzuordnen. Es ist hierbei nicht zulässig, einen Streifen über mehrere angrenzende Schläge laufen zu lassen. Sofern dieser Fall in der Örtlichkeit vorkommt, ist der jeweilige Streifen in ANDI entsprechend der angrenzenden Längen der Schläge zu teilen.

Für die Berechnung der Direktzahlungen wird die Gesamtfläche des Schlages/ Teilschlages angesetzt.

Ganzjährig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen, Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist unzulässig. Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bis vor dem 16.11.: Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Auswuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen.

NC 058 Feldrand/ Pufferstreifen ÖVF AL 1,5

Für alle Feldränder und Pufferstreifen gilt, dass der Streifen mindestens 1 Meter breit sein muss und maximal bis zu einer Breite von 20 Metern als ÖVF anerkannt wird. Fläche, die über 20 Meter Breite hinausgeht, wird automatisiert abgeschnitten und nicht als ÖVF angerechnet. Wenn der Streifen nicht nur an einzelnen Seiten, sondern um den Schlag herum angelegt wird, ist die Breite von 20 Metern auch von den Ecken aus zu berücksichtigen. Der Streifen ist in ANDI dem angrenzenden Ackerschlag zuzuordnen. Es ist hierbei nicht zulässig, einen Streifen über mehrere angrenzende Schläge laufen zu lassen. Sofern dieser Fall in der Örtlichkeit vorkommt, ist der jeweilige Streifen in ANDI entsprechend der angrenzenden Längen der Schläge zu teilen.

Für die Berechnung der Direktzahlungen wird die Gesamtfläche des Schlages/ Teilschlages angesetzt.

Auf Ackerland oder an eine Ackerfläche angrenzend, ganzjährig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen, der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist unzulässig; Ausnahme: ab dem 1. August darf eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden (dann ist auch Startdünung und Pflanzenschutzmitteleinsatz erlaubt); auch nach 5 Jahren ÖVF Brache bleibt die Fläche Ackerland; Zulässig sind auch Begrünungen und Aussaat von Wildblumenmischungen.

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bis vor dem 16.11.: Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Auswuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen.

NC 059 KUP 0,5 Flächen mit Niederwald entsprechend Anlage 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (Liste der verwendbaren Gehölzarten) Einsatz mineralischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.
NC 060 Leguminosen (stickstoffbindende Pflanzen) 1,0

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen entsprechend der Liste gemäß Anlage 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, auch Mischungen, sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen.

Werden Ackerbohnen, Erbsen, Gartenbohnen, blaue, gelbe, weiße, schmalblättrige Lupine, Linsen oder Sojabohnen angebaut, müssen diese sich im Antragsjahr mindestens vom 15.05. bis zum 15.08. auf der Fläche befinden, maßgeblich ist der Tag der Aussaat. Ab dem Tag nach der Ernte der Früchte oder Körner oder dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt, gelten die Pflanzen als nicht mehr auf der Fläche befindlich.

Wenn die Erntereife der Körner oder Früchte vor dem 15.08 eintritt, dürfen diese vor dem 15.08 erfolgen, wenn dies der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen spätestens drei Tage vor der Ernte in schriftlicher Form mitgeteilt wird.

Die übrigen zulässigen Eiweißpflanzen entsprechend Anlage 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung müssen sich mindestens vom 15.05 bis zum 31.08. des Antragsjahres auf der Fläche befinden. Ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt, gelten die Pflanzen als nicht mehr auf der Fläche befindlich.

Ist in Folge besonderer regionaler klimatischer Bedingungen oder besonderer regionaler Witterungsbedingungen (z. B. Spätfröste) eine Aussaat dieser Pflanzen bis spätestens 15.05. des Antragsjahres nicht möglich, ist eine spätere Aussaat zulässig, soweit der Betriebsinhaber dies unter Angabe des betroffenen Schlages, der Art der stickstoffbindenden Pflanze und des Grundes der verspäteten Aussaat der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer bis zum 15.05. des Antragsjahres schriftlich anzeigt und die Aussaat unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes vornimmt.

Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ab der Aussaat; Anbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht als Folgekultur, die ebenfalls mindestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss. Nutzung des Aufwuchses ist in Form von Beweidung zulässig. Außerdem darf gewalzt und der Aufwuchs gehäckselt oder geschlegelt werden.

Aufbewahrungspflicht von "amtlichen Saatgutetiketten" und Rechnungen von Fertigmischungen oder Vorhaltung von Rückstellproben für Eigenmischungen.

NC 061 Aufforstungs-flächen 1,0 Ackerland mit landwirtschaftlichen und Forstkulturen oder aufgeforstete Flächen gemäß Artikel 44 der VO (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 23 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Im Jahr 2008 muss für die Fläche Anspruch auf Gewährung der Betriebsprämie bestanden haben und die Verpflichtung der Erstaufforstungsförderung muss noch andauern.
NC 062 Brachen ohne Erzeugung 1,0 Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Ab dem 01.08.des Antragsjahres darf eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Begrünungspflicht durch Selbstbegrünung bzw. gezielte Ansaat durch handelsübliche Blühpflanzen oder Wildackermischungen; Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bis vor dem 16.11.: Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Auswuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen.
NC 063 Miscanthus 0,7 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf diesen Flächen verboten, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art vom Betriebsinhaber angelegt wird. Der Einsatz mineralischer Düngemittel ist auf diesen Flächen ebenfalls untersagt.
NC 064 Durchwachsene Silphie 0,7 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf diesen Flächen verboten, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art vom Betriebsinhaber angelegt wird. Der Einsatz mineralischer Düngemittel ist auf diesen Flächen ebenfalls untersagt.
NC 065 Honigbrache – einjährig 1,5

Brachliegenden Ackerflächen auf denen im Jahr der Antragstellung keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Ab dem 01.10. darf eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet oder durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet werden.

Auf der Fläche muss sich ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Mischung von mindestens zehn der in Anlage 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten etabliert worden ist. Im Saatgut sind keine anderen Arten zulässig. Die Aussaat im Antragsjahr muss bis zum 31. Mai erfolgt sein. Bei der zweiten Variante muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder, soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten), erfolgt sein.

Aufbewahrungspflicht bei Kulturpflanzenmischungen: "amtliche Saatgutetiketten und die Rechnungen von Fertigmischungen oder Vorhaltung von Rückstellproben für Eigenmischungen

Das Aussaatjahr ist mit anzugeben. Die Flächen dürfen keine Flächen mit Kulturen umfassen, die normalerweise zu Erntezwecken ausgesät werden. Die Flächen dürfen krautige Arten umfassen, sofern die Honigpflanzen vorherrschend bleiben. Trotz des Verbots der landwirtschaftlichen Erzeugung dürfen Bienenstöcke aufgestellt werden.

Auch nach 5 Jahren ÖVF Brache bleibt die Fläche Ackerland.

Im ersten Jahr ist durch die Aussaat die Mindesttätigkeit erfüllt. Ab dem zweiten Jahr muss, wie auf den anderen Brachen, eine Mindesttätigkeit erbracht werden.

NC 066 Honigbrache – mehrjährig 1,5 Wie NC 065. Bei mehrjährigen gilt zusätzlich: Die Honigbrache ist als mehrjährige Brache auf drei Jahre begrenzt, da sich danach zu viele andere Pflanzen etablieren. Im zweiten oder dritten Jahr müssen noch Honigpflanzen vorherrschen.
NC z.K. öVF Typ ist zu klären, jeder wäre möglich je Fall Diese Angabe finden Sie auf der Nutzungscodeliste nur bei Sonstigen Flächen. In diesen Fällen geben Sie bitte auf dem Datenbegleitschein die jeweiligen Kulturen an.
Landschaftselemente
NC 070 Hecken oder Knicks >10m CC 2,0 lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind.
NC 071 Baumreihe >50m CC 2,0 mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge. Nur Obstbäume und Bäume mit Schalenfrüchten sind vom Beseitigungsverbot ausgeschlossen, die gewerblich landwirtschaftlich genutzt werden (z. B. Obstplantagen).
NC 072 Feldgehölze 50-2.000 m² CC 1,5 überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.
NC 073 Feuchtgebiete < 2.000 m² CC 1,0 mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern (einschließlich Tümpel Sölle und Doline CC).
NC 074 Einzelbäume CC 1,5 Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind (werden pauschal mit 20 Quadratmetern angerechnet).
NC 076 Natur-, Stein- oder Trockenmauer CC 1,0 Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge.
NC 077 Feld- und Steinriegel, naturversteinte Fläche CC 1,0 Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern.
NC 078 Feldraine CC 1,5 überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, langgestreckte Flächen bzw. Geländestufen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.


Auf Bracheflächen (als Schläge), Feldrandstreifen/ Pufferstreifen ÖVF und AL sowie Waldrandstreifen mit einer Maximalbreite von 20 Metern ist eine landwirtschaftliche Erzeugung nicht zulässig. Allerdings ist eine Schnittnutzung oder Beweidung zulässig (Ausnahme Honigbrache). Zudem darf bei Bracheflächen, Feldrandstreifen/ Pufferstreifen und Waldrändern ab 01.08. (bei ein- oder mehrjährigen Honigbrachen erst ab 01.10.) des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden.

Ferner ist ab 01.08. des Antragsjahres eine Beweidung durch Schafe oder Ziegen zulässig.

Bei allen diesen Formen gelten die Regelungen des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (siehe auch Informationsbroschüre zu Cross Compliance). Hiernach sind während des ganzen Antragsjahres der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Nutzung mit Ausnahme der vorgenannten Regelungen bei Puffer- und Waldrandstreifen untersagt. Die Bracheflächen (Ausnahme Honigbrachen) und Feldrand-/ Puffer- und Waldrandstreifen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Hierbei können zum Beispiel Gras oder Blühpflanzen oder sogenannte „Jägermischungen“ eingesetzt werden. Klassische landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Reinkultur dürfen dort nicht ausgesät werden. Die Flächen sind mindestens einmal im Jahr zu pflegen, das heißt der Aufwuchs ist zu mähen und abzufahren oder zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Diese Mindestpflege muss bis vor dem 16.11. erfolgt sein. In dem Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses jedoch verboten. Ausnahmen von diesen Regelungen sind allerdings in Zusammenhang mit bestimmten Agrarumweltmaßnahmen zulässig. Von den Antragstellenden ist in ANDI unter Ziffer 6.2 zu erklären, dass sie Kenntnis vom Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen haben.

Eine weitere Möglichkeit zur Bereitstellung von im Umweltinteresse genutzter Fläche stellt der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen dar. Hierzu sind die gemäß Anlage 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zulässigen Kulturarten in der Nutzungscodeliste zu finden. Die dort aufgeführten Kulturen müssen in Reinsaat oder in Form von Mischungen (bei Mischungen müssen die stickstoffbindenden Pflanzen überwiegen) angebaut werden. Des Weiteren muss nach Beendigung des Anbaus im Antragsjahr eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.

Zu dem als Option zur Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche aufgeführten Zwischenfruchtanbau sind nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und der entsprechenden Verordnung einige Regeln zu beachten. So dürfen im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur gemäß § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, keine mineralischen Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt werden. Es muss gemäß § 31 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung eine Kulturpflanzenmischung eingesät werden, die mindestens aus zwei der in Anlage 3 der Verordnung aufgeführten Arten besteht. In dieser Liste ist mit Ausnahme des Rauhafers kein Getreide, also auch nicht beispielsweise Grünroggen zu finden. Bei der Wahl der Arten für die Mischung ist ein Kulturpflanzenkatalog zu beachten. Keine Art in der Mischung darf einen höheren Anteil als 60% an den Samen der Mischung haben, wobei der Anteil von Gräsern an den Samen der Mischung ebenfalls in Summe nicht über 60% liegen darf. Anerkannt werden kann die Zwischenfrucht als ökologische Vorrangfläche nur dann, wenn die Aussaat in dem Zeitraum 16.07. bis spätestens 01.10. des Antragsjahres erfolgt. Im Jahr der Antragstellung darf keine Nutzung des Aufwuchses erfolgen (Ausnahme: Beweidung durch Schafe oder Ziegen). Außerdem sind Walzen, Häckseln und Schlegeln des Aufwuchses zulässig. Alternativ zu Zwischenfrüchten können auch Untersaaten in einer Hauptkultur angelegt werden. Diese müssen aus Gräsern oder Leguminosen bestehen.

Zu Kontrollzwecken sind bei Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, bei Zwischenfrüchten und Untersaaten als ÖVF sowie Honigbrachen die Saatgutetiketten aufzubewahren bzw. andere Nachweise wie Rückstellproben vorzuhalten.

Sofern Sie die Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche nur mit Hilfe des Zwischenfruchtanbaus oder mit Untersaaten in einer Hauptkultur gestalten möchten, sind aufgrund der Regelung, dass mit 1 ha Zwischenfruchtanbau bzw. angelegte Untersaaten 0,3 ha ökologische Vorrangfläche bereitgestellt wird, 16,67% der Ackerfläche mit Zwischenfrüchten bzw. Untersaaten in Hauptkulturen zu bestellen.

Zur Anrechnung als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) können auch die nachfolgend genannten Agrarumweltmaßnahmen beantragt werden. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Agrarumweltmaßnahme wird entsprechend gekürzt, wenn dieselbe Fläche als ökologische Vorrangfläche im Sammelantrag beantragt wird.

a) Blüh- und Schonstreifen (BS11, BS12, BS2, BS71 und BS72)

Der Kürzungsbetrag bei AUM beträgt 380 €/ha.

Blühstreifen, sowie die Erosions- und Gewässerschutzstreifen können bei Einhaltung der maximal zulässigen Breiten als Feldränder, Pufferstreifen oder Streifen an Waldrändern mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5 angerechnet werden. Haben Blühstreifen eine größere Breite, sind diese bei der Beantragung für eine ÖVF als Brache anzugeben und werden mit einem Gewichtungsfaktor von 1 angerechnet.

b) Zwischenfrüchte und Untersaaten (AL21, AL22)

Der Kürzungsbetrag bei AUM beträgt 75 €/ha.

Eine gleichzeitige Beantragung der Zahlung AUM und der Anrechnung als ÖVF ist lediglich bei der Fördermaßnahme AL22 vorgesehen. Bei AL21 ist dies nicht möglich, weil nach dem o. g. Abzug keine Förderung mehr erfolgt.


6.3 Umverteilungsprämie

Betriebsinhaber, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, erhalten auf Antrag zusätzlich die Umverteilungsprämie. Gefördert werden die ersten 46 ha. Die Gewährung der Umverteilungsprämie setzt die Aktivierung entsprechender Zahlungsansprüche voraus.

Hinweis: Wenn sich Ihr Betrieb nach dem 18.10.2011 aufgespalten hat oder nach diesem Zeitpunkt aus einer Aufspaltung hervorgegangen ist, kann die Prämie außerdem nur dann gewährt werden, wenn dies nicht zu dem Zweck erfolgt ist, einen Anspruch auf die Umverteilungsprämie zu erhalten.


6.4 Junglandwirteprämie

Junglandwirten, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann für die mit beihilfefähigen Flächen aktivierten Zahlungsansprüche (höchstens 90 Zahlungsansprüche bzw. ha) auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden.

Seit 2018 erfolgt die Gewährung der Junglandwirteprämie - bei Vorliegen der Voraussetzungen - für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab erstmaliger Beantragung der Junglandwirteprämie seit 2015, so dass jeder Betrieb, der bereits eine Zahlung der Junglandwirteprämie in Vorjahren erhalten hat, wieder die Junglandwirteprämie entweder unverändert zu den Vorjahren oder mit Änderung der Betriebskonstellation beantragen kann. Bis 2017 wurde der maximale Anspruchszeitraum der Junglandwirteprämie von fünf Jahren um die Jahre verkürzt, die zwischen dem Jahr der Niederlassung als Junglandwirt und der ersten Beantragung der Junglandwirteprämie verstrichen sind. Seit 2018 wird der Anspruchszeitraum nicht mehr verkürzt, sondern bleibt für volle fünf Jahre bestehen, solange die Junglandwirteprämie innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung erstmals beantragt wurde. Sie haben daher die Möglichkeit, die Junglandwirteprämie in Abhängigkeit von der Erstantragstellung für volle fünf Jahre zu erhalten.

Sofern Sie bereits ab 2017 eine Junglandwirteprämie erhalten haben, ist in 2022 keine Gewährung der Junglandwirteprämie mehr möglich, da der Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaliger Beantragung überschritten ist.

Eine nachträgliche Genehmigung für vorherige Jahre ist nicht möglich.

Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sind und die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie in einem solchen Betrieb niedergelassen haben.

Beantworten Sie zunächst die grundsätzliche Frage nach der Beantragung der Auszahlung der Junglandwirteprämie. Im Folgenden sind dann weitere Angaben zur Antragstellung zu machen.

6.4.1 Antragstellung unverändert zu den Vorjahren: Wenn Ihnen bereits im Jahr 2021 (und ggf. in Vorjahren) eine Junglandwirteprämie gewährt wurde, sich die Voraussetzungen für die Gewährung gegenüber 2021 (bzw. den Vorjahren) nicht verändert haben und die eingereichten Nachweise weiterhin in vollem Umfang gültig sind, dann ist die Vorlage weiterer Nachweise nicht erforderlich.

6.4.2 Änderung der Betriebskonstellation: Wenn Ihnen im Jahr 2021 (oder ggf. in den Vorjahren) eine Junglandwirteprämie gewährt wurde und der ursprüngliche Betrieb, für den die Junglandwirteprämie beantragt wurde, in dieser Konstellation nicht mehr existiert, dann markieren Sie das dafür vorgesehene Feld bei Ziffer 6.4.2 "Änderung der Betriebskonstellation". Es dürfen sich dabei nur in Bezug auf die Betriebskonstellation für 2021 (oder die Vorjahre) Änderungen ergeben haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie müssen gegenüber den Vorjahren unverändert sein. Entsprechende Unterlagen zu den Änderungen im Betrieb sind dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag beizufügen.

6.4.3 Erstmalige Antragstellung: Unter Ziffer 6.4.3 beantragen Sie erstmalig die Auszahlung der Junglandwirteprämie. Im Falle der erstmaligen Antragstellung sind weiterhin Angaben darüber zu machen, ob Sie die Junglandwirteprämie als natürliche Person (Ziffer 6.4.3.1) oder als juristische Person (Ziffer 6.4.3.2) beantragen.

Beantragung als natürliche Person: Geben Sie zunächst an, ob Sie sich in 2022 erstmals unter der Registriernummer, für die dieser Sammelantrag gestellt wird, in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben oder ob Sie sich bereits während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung gestellten Beihilfeantrag in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsleiterfunktion niedergelassen haben. In diesem Fall ist die Angabe der entsprechenden Registriernummer und des Datums, wann Sie sich erstmals als Betriebsleiter niedergelassen haben, erforderlich. Die Niederlassung muss vor der Antragstellung erfolgt sein und ist nachzuweisen (siehe Hinweis unten).

Beantragung als juristische Person oder Vereinigung natürlicher Personen: Juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher Personen (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) können grundsätzlich auch eine Zahlung für Junglandwirte erhalten. Hierbei muss der Junglandwirt die juristische Person oder die Vereinigung natürlicher Personen als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren.

Wenn Sie die Junglandwirteprämie als juristische Person oder als Vereinigung natürlicher Personen beantragen, ist die Angabe von Vor- und Zuname, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum, Geburtsort und der persönlichen Förderregistriernummer des Junglandwirts in den vorgegebenen Feldern erforderlich.

Geben Sie weiterhin an, ob der Junglandwirt in 2022 erstmals unter der oben genannten Registriernummer mit Betriebsleiterfunktion tätig ist oder ob der Junglandwirt sich bereits während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung gestellten Beihilfeantrag in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsleiterfunktion niedergelassen hat. Geben Sie ggf. im dafür vorgesehenen Feld an, wann sich der Junglandwirt erstmals mit Betriebsleiterfunktion in der juristischen Person oder der Vereinigung natürlicher Personen niedergelassen hat. Hinsichtlich der Niederlassung ist zu beachten, dass diese vor der Antragstellung erfolgt sein muss und nachzuweisen ist. Der Nachweis ist dem Datenbegleitschein beizufügen.

Hinweis: Neue Junglandwirte müssen ihr Erstniederlassungsdatum mit dem Pflichtversicherungsnachweis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nachweisen. Die Beihilfevorausetzungen als landwirtschaftlicher Betrieb in Deutschland beinhalten das Vorliegen der Anmeldung zur SVLFG als Pflichtversicherung bzw. das Vorliegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht. Wird der Nachweis über die Versicherung bei der SVLFG oder alternativ der Nachweis einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erbracht, ist eine nationale Vorgabe zu den Bedingungen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht eingehalten und es erfolgt eine Ablehnung des Förderantrages.

Entsprechende Nachweise der wirksamen und langfristigen Kontrolle durch den Junglandwirt im antragstellenden Unternehmen sind dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag beizufügen.

Sollten zusätzliche Junglandwirte in dem Unternehmen vorhanden sein, sind diese auf dem Datenbegleitschein einzutragen.


6.5 Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung

Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, haben die Greeningverpflichtungen automatisch erfüllt und unterliegen im Rahmen des Direktzahlungssystems nicht den sogenannten anderweitigen Verpflichtungen im Rahmen von Cross Compliance. Die fachrechtlichen Vorschriften gelten für diese Landwirte selbstverständlich weiterhin.

Die Beantragung der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ersetzt nicht die Beantragung der Direktzahlungen. Diese müssen unter den entsprechenden Ziffern dieses Sammelantrags gesondert beantragt werden. Die Auszahlung, auf die Sie im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Anspruch haben, ergibt sich aus der Summe Ihrer Ansprüche aus den einzelnen Direktzahlungen, also der Basisprämie, der Greeningprämie, der Umverteilungsprämie und ggf. der Junglandwirteprämie. Allerdings ist Ihr Anspruch auf maximal 1.250,00 Euro je Antragsjahr begrenzt.

Je nachdem, ob Sie in den Vorjahren an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen haben oder nicht, sind Ihre Auswahlmöglichkeiten unter Ziffer 6.5 entsprechend eingeschränkt.

Kleinerzeuger können ausschließlich Betriebe sein, die seit 2015 an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen haben oder seit 2016 die Kleinerzeugerregelung von einem Vorgängerbetrieb geerbt haben. Eine andere Möglichkeit des Neueinstiegs in die Kleinerzeugerregelung besteht nicht.

Wenn Sie nicht an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, ist das dafür vorgesehene Feld bei Ziffer 6.5.0 zu kennzeichnen.

Sofern Sie die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung unverändert zu den Vorjahren beantragen, kennzeichnen Sie dies unter Ziffer 6.5.1.

Sollten Sie 2021 an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen haben und nun für 2022 unter Ziffer 6.5.2 angeben, dass Sie nicht mehr an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, können Sie die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung widerrufen. In diesem Fall ist jedoch ein erneuter Einstieg in die Kleinerzeugerregelung in späteren Jahren nicht mehr zulässig.

Sollten Sie einen Betrieb mit Kleinerzeugerregelung geerbt haben bzw. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übernommen haben, ist Ziffer 6.5.3 anzugeben.

Die Möglichkeit, als Betriebsinhaber eine Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu beantragen, bestand grundsätzlich nur im Jahr 2015. Dies musste im Sammelantrag 2015 beantragt werden. Lediglich im Rahmen der Erbfolge besteht weiterhin die Möglichkeit, die Kleinerzeugerregelung zu übernehmen. In dem Fall, dass Sie Erbe eines Betriebsinhabers sind, der mit seinem Betrieb an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen hat, haben Sie noch die Möglichkeit, in die Kleinerzeugerregelung einzusteigen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass Sie von diesem Betriebsinhaber durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge alle Zahlungsansprüche übernehmen und entsprechende Nachweise wie Erbschein oder Hoffolgezeugnis vorlegen. Außerdem müssen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld zu Ziffer 6.5.3 kennzeichnen und die Registriernummer des Betriebes des Erblassers einfügen.

Sofern Sie Kleinerzeuger sind und sich lediglich Ihre Registriernummer im Vergleich zum Vorjahr geändert hat, geben Sie dies ebenfalls hier an und tragen Sie Ihre Registriernummer aus dem Vorjahr in das dafür vorgesehene Feld ein.

Hinweis: Ihnen wird kein Vorteil im Rahmen dieser Regelung gewährt, wenn Sie nach dem 18.10.2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.


Kulturabhängige Angaben

Bei den kulturabhängigen Angaben handelt es sich um einen Übersichtsbereich. Die von Ihnen in der Flächenbearbeitung an den einzelnen Teilschlägen gemachten kulturabhängigen Angaben werden hier zusammenfassend dargestellt.


7.1 Angaben zum Nutzhanf

Die Ziffer 7.1 dient der Übersicht über die von Ihnen gemachten Angaben zum Anbau von Nutzhanf. Ein Bearbeiten der Angaben ist hier nicht möglich, wenn Änderungen vorgenommen werden sollen, muss dies in der Flächenbearbeitung erfolgen.

Sofern Sie Nutzhanf als Hauptkultur anbauen, sind die entsprechenden Flächen in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung in der Spalte „Kultur“ als Hanf (Nutzungscode 701) oder als Pflanzenmischung mit Hanf (Nutzungscode 866) zu codieren. Weiterhin sind dort im Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Erklärungen (EFN)“ jeweils Angaben zu Sorte und Aussaatstärke zu machen.

Sofern Sie Nutzhanf als Nebenkultur anbauen, markieren Sie die entsprechenden Flächen im Karteireiter „Hauptangaben / ÖVF / FM“ als ÖVF und codieren sie die Fläche als ÖVF-Typ 98 "Hanf als Zwischenfrucht nicht ÖVF". Im Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Erklärungen (EFN)“ sind zu diesen Flächen dann jeweils Angaben zu Sorte und Aussaatstärke zu machen.

Sofern der Nutzhanf als Hauptkultur (NC 701, 866) angebaut wird und eine Aussaat des Nutzhanfs bei der Abgabe des Sammelantrags bereits erfolgt ist, sind die Originaletiketten des verwendeten Saatgutes mit dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Erfolgt die Aussaat des Nutzhanfes erst nach Abgabe des Sammelantrages, müssen die amtlichen Etiketten bis spätestens zum 30.06. bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Wird der Nutzhanf als Nebenkultur nach dem 30.06. des Antragsjahres angebaut (ÖVF-Typ 98 "Hanf als Zwischenfrucht nicht ÖVF") müssen die amtlichen Etiketten bis spätestens zum 01.09. bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen.

Eine fehlende bzw. zu späte Vorlage der Originaletiketten führt zur Aberkennung der Fläche. Die Originaletiketten sind immer bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen, nicht bei der BLE.

Hinweis: Die Abgabe der Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf im Sammelantrag entbindet nicht von der Verpflichtung der Anbauanzeige gemäß § 24a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Jeder Anbau von Nutzhanf (auch als Zwischenfrucht), auch wenn dafür keine Beihilfe beantragt wird, ist der BLE zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zum 1. Juli des Anbaujahres mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular "Anzeige des Anbaus von Nutzhanf" anzuzeigen. Zu den besonderen Bedingungen zum Anbau von Nutzhanf wird auf die entsprechenden Merkblätter der BLE verwiesen. Diese sind im Internet unter www.ble.de abrufbar.


7.2 Angaben zu Kurzumtriebsplantagen

Die von Ihnen gemachten Angaben aus der Flächenbearbeitung werden hier als Übersicht dargestellt, ein selbständiges Ausfüllen ist nicht möglich. In der Flächenbearbeitung ist zu den entsprechenden Teilschlägen/Schlägen mit dem Nutzungscode 841 (Kurzumtriebsplantagen) das Jahr der Anlage sowie das Jahr der zuletzt erfolgten Ernte zu erfassen. Diese Angaben tragen Sie bitte in der Flächenbearbeitung unter dem Reiter „Grünland / Flächentausch / KUP“ ein.


7.3 Förderung der Erstaufforstung

Im Hinblick auf die Erstaufforstung ist es für die Prüfung von Doppelförderungen erforderlich, die Beantragung der forstlichen Förderung auch im Sammelantrag anzuzeigen. Dies geschieht seit 2020 über die Flächenbearbeitung, die Angaben unter Ziffer 7.3 dienen der Übersicht.

Die entsprechenden aufgeforsteten bzw. aufzuforstenden Flächen müssen in diesen Fällen in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung mit dem Nutzungscode 564 ("nach VO 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder VO 1305/2013 aufgeforstete Flächen") aufgeführt werden. Falls die Flächen nicht zur Zuweisung und / oder Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung genutzt werden sollen, so muss in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung eine Kennzeichnung im Feld "kAZA / keine DZ" (Für diese Flächen werden keine Zahlungsansprüche aktiviert.) erfolgen.

Die aufgeforsteten bzw. aufzuforstenden Flächen sind nur beihilfefähig und können zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bzw. zur Anerkennung als ökologische Vorrangfläche genutzt werden, wenn die entsprechenden Flächen im Jahr 2008 zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt waren und der Verpflichtungszeitraum für die Förderung der Erstaufforstung noch nicht abgeschlossen ist.

Durch die Beantragung der "Aktivierung von Zahlungsansprüchen" durch die aufgeforstete Fläche entfällt jedoch der Anspruch auf Erhalt der forstlichen Förderung in dem Jahr. Auch die Anmeldung der Flächen als ökologische Vorrangfläche kann Auswirkungen auf die Höhe der forstlichen Förderung haben.

Sollten Sie für Ihre Erstaufforstungsfläche keinen Antrag auf Erstaufforstung gestellt haben bzw. liegen die Vorgaben für die Erstaufforstung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht vor, codieren Sie diese Fläche bitte mit dem Nutzungscode 955 „Forstflächen (Waldbodenflächen)“.


7.4 Angaben zu Mischkulturen im Reihenanbau

Die Übersicht fasst Ihre Angaben zum Reihenanbau in der Flächenbearbeitung in dem Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Erklärungen (EFN)“ zusammen.

Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen (Kultur 51) angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25% der Fläche abdeckt. Werden insofern Mischkulturen in getrennten Reihen angebaut, sind die beteiligten Kulturen mit einem Anteil von mindestens 25% gesondert anzugeben. Diese Kulturen sind mit den jeweiligen Prozentanteilen im Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Erklärungen (EFN)“ anzugeben. In diesem Fall geht die betroffene Fläche nicht als eine Fläche mit der Bezeichnung "Mischkultur" in die Berechnung der Anbaudiversifizierung ein, sondern es werden die einzelnen Kulturen anteilig berücksichtigt.


Agrarumweltmaßnahmen, Erschwernisausgleich und Trinkwasserschutz


9.1 Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau (Auszahlungsantrag)

9.1.1 Auszahlungsantrag für bestehende Verpflichtungen: Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen mit einer gültigen Verpflichtung beantragen unter Ziffer 9.1.1 (Auszahlungsantrag für bestehende Verpflichtungen) die Auszahlung der Zuwendung. Weiterhin sind die Fördermaßnahmen anzugeben, für die Sie die Auszahlung beantragen. Die nach unseren Daten gültigen Verpflichtungen stehen Ihnen dabei als Auswahl in der "Liste der Umweltmaßnahmen" zur Verfügung. Wählen Sie die Fördermaßnahmen aus, für die Sie die Auszahlung für bestehende Verpflichtungen beantragen und fügen Sie diese in die Liste "Ihre Auswahl" hinzu.

Durch einen Klick auf die grüne Schaltfläche ">>" fügen Sie alle vorgegebenen Fördermaßnahmen Ihrer Auswahl hinzu. Einzelne Maßnahmen können durch einen Doppelklick mit der linken Maustaste auf die betreffende Fördermaßnahme ausgewählt werden. Alternativ können Sie die betreffende Fördermaßnahme durch einen einfachen Klick mit der linken Maustaste markieren und dann mit einem Klick auf die grüne Schaltfläche ">" Ihrer Auswahl hinzufügen. Es ist auch möglich mehrere Fördermaßnahmen gleichzeitig zu markieren. Halten Sie hierzu die Taste "Strg" gedrückt und markieren die betreffenden Fördermaßnahmen durch einen Klick mit der linken Maustaste. Das Entfernen von Fördermaßnahmen aus Ihrer Auswahl funktioniert entsprechend umgekehrt zu den aufgeführten Möglichkeiten.

Bei flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen sind zusätzlich in der Flächenbearbeitung zu den betreffenden Schlägen bzw. Teilschlägen die erforderlichen Angaben bezüglich der Fördermaßnahmen zu machen.

Hinweis:

Auf Grund der Auflagen der Düngeverordnung §13a Absatz 2 Satz 7 ("...im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt") erfolgt in den sogenannten „Roten Gebieten“ keine Auszahlung der Fördermaßnahme AL22 (Winterbegrünung mit winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten), da dort ein Zwischenfruchtanbau unter den o.g. Bedingungen vorgeschrieben und infolgedessen die Freiwilligkeit zur Durchführung der Fördermaßnahme nicht mehr gegeben ist. Eine Ausnahme hiervon stellen der Anbau von Untersaaten dar, sowie ein geplanter Anbau von Kulturen für 2022 ohne Düngebedarf (Blühstreifen, Brachen etc.).

Eine Auszahlung der Fördermaßnahme AL5 (Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais) für Flächen in den sogenannten “Roten Gebieten“ kann nur erfolgen, wenn ein Zwischenfruchtanbau ohne Bodenbearbeitung bzw. der Maisanbau mit Untersaat erfolgt ist, oder die Fläche in 2022 nicht mit Düngemitteln gedüngt werden soll, die wesentliche Gehalte an Stickstoff enthalten (Blühstreifen, Brachen etc.).

Ein Beenden der Verpflichtungen (auch in Teilen) AL22 und AL5 ist möglich, wenn aufgrund der Lage von Antragsflächen in den sogenannten “Roten Gebieten“ eine Fortführung der Verpflichtung nicht mehr sinnvoll umzusetzen ist. Eine Rückforderung für die Vorjahre erfolgt nicht. Für den o.g. Fall setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung.

9.2 Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau (neue Verpflichtungen) und/oder Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung)

9.2.1 Antragstellung für neue Verpflichtungen und/oder Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung:

Seit 2020 können Sie die Anträge für neue Verpflichtungen (ehemals Hauptantrag) elektronisch stellen. Wenn eine neue Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen oder die Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung beantragt werden soll, erfolgt dies unter Ziffer 9.2.1. Die Beantragung einer neuen Verpflichtung und/oder Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss zwingend für mindestens eine Maßnahme bis zum 16.05.2022 erfolgen. Danach können weitere Maßnahmen bis zum 31.05.2022 beantragt werden. Sofern bis zum 16.05.2022 keine Beantragung von neuen Verpflichtungen und/oder Erhöhung von bestehenden Verpflichtungen erfolgt, ist auch danach keine Antragstellung mehr möglich. Nach dem 31.05.2022 ist generell keine Beantragung von neuen Verpflichtungen und/oder Erhöhung von bestehenden Verpflichtungen mehr möglich.

Bei lagegenauen Verpflichtungen sind die Flächen, auf denen die Verpflichtung erbracht werden soll, zuvor in der Flächenbearbeitung aufzuführen bzw. entsprechend zu kennzeichnen. Entsprechend werden Ihnen dann die Summen der beantragten Flächen zu jeder lagegenauen Maßnahme hier angezeigt.

Bei den nicht lagegenauen Maßnahmen (BF1, AN2 und AN8 ) geben Sie bitte die bewilligte Fläche in ha an.

Bitte beachten Sie, dass je nach Fördermaßnahme zusätzliche Anlagen in Papier dem Antrag beigefügt werden müssen. Dazu finden Sie jeweils einen Link zur Anlage unter 9.2.2.

Hinweis:

Bitte beachten Sie auch die Übersicht Agrarumweltmaßnahmen für 2022. Die in 2022 neu angebotenen Agrarumweltmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Union. Die Antragstellung und Bewilligung kann deshalb zunächst nur unter Vorbehalt erfolgen. Wenn die Europäische Union zu einzelnen Maßnahmen keine Zustimmung erteilt, so kann für diese Maßnahmen keine Förderung und damit auch keine Zahlung erfolgen. Es ist ebenfalls möglich, dass einzelne Bestimmungen und Fördervoraussetzungen ergänzt oder geändert werden oder dass sich die Höhe der Zuwendung ändert. Über ggf. geänderte Fördervoraussetzungen werden Sie unverzüglich informiert. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, den Antrag kostenfrei zurückzuziehen. Die Übersicht der betreffenden Agrarumweltmaßnahmen, die in 2022 angeboten werden, finden Sie ebenfalls unter dem Menüpunkt Extras/ Dokumente zum herunterladen. Weitere Informationen können Sie auch der Internetseite www.aum.niedersachsen.de entnehmen.

9.3 Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau (Bewirtschafterwechsel, Auszahlungsantrag)

Geben Sie hier bitte "Ja" an, wenn seit der letzten Antragstellung ein anzeigepflichtiger Bewirtschafterwechsel erfolgt ist. Gleichzeitig beantragen Sie als Übernehmer unter diesem Punkt die Auszahlung der übernommenen Maßnahmen.

In der Liste "Ihre Auswahl" sind die Fördermaßnahmen anzugeben, für die der anzeigepflichtige Bewirtschafterwechsel erfolgt ist. Die möglichen Umweltmaßnahmen stehen Ihnen dabei als Auswahl in der "Liste der Umweltmaßnahmen" zur Verfügung. Wählen Sie die Fördermaßnahmen aus, die übernommen werden sollen und fügen Sie diese in die Liste "Ihre Auswahl" hinzu. Die Vorgehensweise wird unter Ziffer 9.1.1 beschrieben.

Bei flächenbezogenen Verpflichtungen sind die Flächen, auf denen die Verpflichtungen erbracht werden sollen, in der Flächenbearbeitung entsprechend zu kennzeichnen bzw. aufzuführen.

Ein anzeigepflichtiger Bewirtschafterwechsel liegt immer dann vor, wenn die eingegangene Verpflichtung nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern ganz oder teilweise durch einen Dritten (mit einer unterschiedlichen Registriernummer) auf dessen Risiko fortgesetzt werden soll (z. B. Hofübergabe, Gründung oder Auflösung einer GbR, Pacht von einzelnen Flächen).

Die Verpflichtung kann vollständig (z. B. Hofübergabe) oder teilweise (z. B. Pacht einzelner Flächen) übertragen werden. Ggf. kann der Umfang der Verpflichtung erhöht werden (siehe Übersicht der Agrarumweltmaßnahmen für 2022). Neben der Angabe in ANDI 2022 ist zusätzlich die Anlage 7a vollständig auszufüllen und durch den Übergeber und den Übernehmer zu unterschreiben. Den Vordruck können Sie unter dem Menüpunkt Extras/ Dokumente herunterladen. Mit der Anlage 7a ist auch eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zu beantragen, wenn die von Ihnen übernommene Verpflichtung Ende des Jahres 2022 ausläuft.

Mit der Anzeige des Bewirtschafterwechsels sind auch Nachweise über den tatsächlichen Zeitpunkt der Übergabe/ Übernahme vorzulegen.

Die Übergabe/ Übernahme wird nur anerkannt, wenn der Übergang spätestens mit dem Sammelantrag angezeigt wird und dieser bis zum 16.05.2022 der Bewilligungsstelle vorliegt. Soweit Flächen im Zeitraum vom 17.05. bis 31.05.2022 übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31.05.2022 bei der Bewilligungsstelle angezeigt werden. Erfolgt die Meldung des Bewirtschafterwechsels nicht innerhalb der o. g. Fristen oder werden nicht alle erforderlichen Unterlagen bzw. Unterschriften eingereicht, führt dies zur Ablehnung der Übergabe/ Übernahme. In diesem Fall wären bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.

9.4 Antrag auf Erschwernisausgleich

Unter Ziffer 9.4 beantragen Sie den Erschwernisausgleich für die Bewirtschaftung von Dauergrünland in gesetzlich geschützten Gebieten. Die betreffenden Flächen sind in der Flächenbearbeitung entsprechend zu kennzeichnen.

Nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland wird den bewirtschaftenden Personen ein monetärer Ausgleich gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und nicht mit dem Erlaubnisvorbehalt versehenden Verbote, im Nationalpark ,,Harz‘‘, im Nationalpark ,,Niedersächsisches Wattenmeer‘‘ oder im Gebietsteil C des Biosphärenreservats ,,Niedersächsische Elbtalaue‘‘ durch die entsprechende Gesetze wesentlich erschwert ist.


Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 NAGBNatSchG erfüllt ist und die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlichen Biotops wesentlich erschwert ist.

Vom 15.03. bis zum 16.05.2022 kann für das Kalenderjahr 2022 der Antrag auf Gewährung des Erschwernisausgleichs für Flächen in Bremen und Niedersachsen elektronisch über ANDI 2022 gestellt werden. Flächen, für die Sie den Erschwernisausgleich beantragen, müssen Sie in ANDI unter Flächenbearbeitung mit den erforderlichen Angaben zur Fördermaßnahme zu melden.

Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erschwernisausgleich für Dauergrünland) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erschwernisausgleich für Dauergrünland“.

Bei erstmaliger Beantragung von gesetzlich geschützten Biotopen fügen Sie bitte eine Kopie der Mitteilung des Landkreises bzw. der Stadt, aus der die Größe der Fläche sowie die festgelegten Auflagen zur Bewirtschaftung hervorgehen, dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag 2022 bei.


Für Flächen der öffentlichen Hand in Bremen sind die Anlagen A und B zum Erschwernisausgleich bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die betreffende Anlage finden sich auf der Internetseite der SLA im Bereich Dokumente und Formulare in der Rubrik Antragsunterlagen EA / EEA.

Der Erschwernisausgleich für Dauergrünland wird nicht gewährt für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und für die eine Entschädigung nach § 68Absatz 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

Er wird auch nicht gewährt für Flächen in Niedersachsen, deren Grundeigentümer die öffentliche Hand nach § 42 Abs. 6NAGBNatSchG ist. Ob ein Grundeigentümer zur öffentlichen Hand zählt, können Sie der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ entnehmen. Die betreffende Anlage finden sich auf der Internetseite der SLA im Bereich Dokumente und Formulare in der Rubrik Antragsunterlagen EA / EEA.


Wenn Sie zusätzlich zum Erschwernisausgleich für Dauergrünland eine Entschädigung nach §68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG bzw. nach § 42 NAGBNatSchG erhalten, müssen Sie unter Nr. 9.4 die erste Frage im Sammelantrag mit „Ja“ beantworten. Eine solche Entschädigung ist regelmäßig bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen und von dieser zu bewilligen. Ein entsprechender Bescheid ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.


9.5 Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen im Trinkwasserschutz

Wenn Sie an den freiwilligen Vereinbarungen im Trinkwasserschutz bereits teilnehmen bzw. zukünftig teilnehmen möchten, sind beide Abfragen unter Ziffer 9.5 mit "Ja" zu beantworten. Vereinbarungen zum Trinkwasserschutz werden für bestimmte Gebiete durch die Wasserversorger, die Beratung zum Gewässerschutz bzw. durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abgeschlossen.

Die allgemeinen Daten des Sammelantrags sowie die Angaben zu den bewirtschafteten Flächen in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung werden zum Abgleich mit der freiwilligen Vereinbarung und zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission genutzt. Zusätzlich sollen mögliche Doppelzahlungen mit anderen Förderprogrammen vermieden werden.


9.6 Publizität

Bitte geben Sie in diesem Punkt an, ob Ihr Unternehmen eine eigene Webseite betreibt. Wenn ja geben Sie diese Adresse im Feld darunter an und beachten Sie die folgenden geltenden Regeln zur Publizität.

Die Bewilligung der ELER-Förderung in den Maßnahmen NiB-AUM und ELER-Tierwohl erfolgt unter der Auflage, dass während des Verpflichtungszeitraums auf einer Website des landwirtschaftlichen Unternehmens auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen werden muss.

Die Darstellung des Hinweises ist vorgegeben und muss aus dem EU/ELER-Logo und einem kurzen, vorgegebenen Hinweistext zur Förderung bestehen. Bei mehreren Förderungen reicht es aus, wenn das Logo einmal und dazu die entsprechenden Texte dargestellt werden. Zusätzlich muss eine Verlinkung zur Website des ELER hergestellt werden: www.eler.niedersachsen.de.

Der Hinweis muss beim Öffnen der Website sofort deutlich sichtbar sein. Entweder nehmen die Elemente (Logo und Text) mindestens 25% der Startseite der Website ein oder auf der Startseite der Website wird ein deutlich sichtbarer Hinweis angebracht, bei dem das Logo sofort, ohne Scrollen sichtbar ist. Wird dieser Hinweis angeklickt, erfolgt eine Weiterleitung auf eine andere Seite derselben Website, auf der die erforderlichen Elemente mindestens 25% dieser Seite einnehmen.


Antragsabgabe

Im Rahmen der Antragsabgabe müssen Sie bestätigen, dass Sie folgende Dokumente zur Kenntnis genommen haben:


Allgemeine und besondere Erklärungen

Unter dem ersten angegebenen Link gelangen Sie zu den "Allgemeinen und besonderen Erklärungen", mit denen Sie erklären, dass Sie die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit (einschließlich AUM-Bereich) erfüllen und die Regelungen einhalten und anerkennen. Da diese Erklärungen Grundvoraussetzung für die Gewährung der Agrarförderung sind, ist Ihre Bestätigung, dass Sie sie gelesen haben und damit einverstanden sind, eine Pflichtangabe.


Informationsblatt zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der Regelungen der DSGVO werden Sie mit dem Informationsblatt darüber informiert, was mit Ihren erfassten personenbezogenen Daten geschieht und welche Rechte Sie im Hinblick auf ihre Verarbeitung haben. Diese Informationen erfolgen gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Da eine Verpflichtung zur Kenntnisgabe des Informationsblattes besteht, ist die Bestätigung Ihrer Kenntnisnahme verpflichtend.


Hinweise zum Themas Cross Compliance (CC-Broschüre)

Bei der dritten Ankreuzmöglichkeit geben Sie an, dass Ihnen Informationen mit allen Details zum Thema Cross Compliance übermittelt worden sind und Sie diese zur Kenntnis genommen haben. Über den angegebenen Link gelangen Sie zur aktuellen CC-Broschüre, in der alle Details zum Thema Cross Compliance dargestellt sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Informationen handelt es sich um eine Pflichtangabe.

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