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Persönliche Angaben und Sammelantrag

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Persönliche Angaben

Allgemeine Angaben

In diesem ersten Abschnitt werden allgemeine Fragen zum Betrieb gestellt. Dieser Teil ist grundsätzlich von allen Begünstigten auszufüllen. Es sind Angaben zur Adresse, zum Festsetzungsfinanzamt für Ihre Einkommensteuer und zur Bankverbindung zu machen. Sofern Sie bereits im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, werden die Angaben aus dem Vorjahr vorbelegt. Bitte prüfen Sie diese Daten sorgfältig und nehmen ggf. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen vor. Die Änderung einiger Daten ist nur eingeschränkt oder gar nicht in ANDI möglich, da eine Veränderung dieser Daten in der Regel zu einer Neuvergabe einer Registriernummer führt. Die entsprechenden Angaben sind ggf. handschriftlich auf dem Datenbegleitschein zu machen. Sofern Sie sich für eine Authentifizierung über BundID oder MeinUnternehmenskonto (MUK) entschieden haben, nehmen Sie die entsprechenden Änderungen bitte selbst im ERNI-Portal vor.

Bitte beachten Sie: Ein Antrag für die Vergabe einer Registriernummer oder die Änderung einer Registriernummer oder der Stammdaten sind grundsätzlich im Vorfeld der ANDI-Antragstellung über das ERNI-Portal möglich. Für diesen Registriernummern-Antrag wird jedoch ein gewisser Abarbeitungszeitraum benötigt. Bitte bedenken Sie, dass zur aktuellen Antragstellung die aktuell gültige Registriernummer verwendet wird.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass in diesen Ausführungen der Begriff "Betrieb" mit dem Begriff eines "selbständigen Unternehmens" gleichzusetzen ist und nicht mit dem Begriff einer "unselbständigen Betriebsstätte" verwechselt werden darf.

Betrieb, Unternehmenssitz (Ort der steuerlichen Festsetzung bzw. niedersächsische / bremer/ hamburger Adresse)

Hier werden die uns vorliegenden Daten zu Ihrem Unternehmenssitz (Name und Anschrift) angezeigt. Eine Änderung dieser Daten in ANDI ist nicht möglich, da eine Änderung der Angaben ggf. zu einer Neuvergabe einer Registriernummer führen würde.

Titel und Generation: In diesen Feldern können entsprechende Namenszusätze erfasst werden. Die Erfassung ist direkt im Programm möglich.

Betrieb (abweichende postalische Anschrift)

Hier werden die uns vorliegenden Daten zu Ihrer abweichenden Postanschrift (Name und Anschrift) angezeigt. Sollten die vorliegenden Daten nicht aktuell sein, müssen diese von Ihnen korrigiert werden. Bitte prüfen Sie daher die vorliegenden Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine neue abweichende Postanschrift bzw. Änderungen bei vorliegenden Daten erfassen Sie bitte handschriftlich auf dem Datenbegleitschein bzw. nehmen Sie die entsprechende Änderung im ERNI-Portal vor. Sofern die abweichende Postanschrift gelöscht werden soll, vermerken Sie dieses bitte ebenfalls auf dem Datenbegleitschein bzw. nehmen Sie die entsprechende Änderung im ERNI-Portal vor.

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ACHTUNG: Bitte tragen Sie hier nur Änderungen an der abweichenden postalischen Anschrift ein - nicht jedoch Adressänderungen an der Unternehmensadresse.

Bei natürlichen Personen wird in dem Feld "Name/Bezeichnung" der Nachname angegeben. Sollte es sich um eine juristische Person/Personengesellschaft handeln, wird die Bezeichnung des Unternehmens in dieses Feld eingetragen. In dem Feld "Vorname" wird bei natürlichen Personen der Vorname angegeben. Sollte es sich um eine juristische Person/Personengesellschaft handeln, bleibt dieses Feld frei.

Kontaktdaten

In diesen Feldern werden Ihre Kontaktdaten erfasst.

Telefon / Mobil: Die Angabe mindestens einer Festnetz- oder Handynummer ist verpflichtend. Zur schnellen Klärung von Fragen bietet sich oftmals die telefonische Kontaktaufnahme an. Die Angabe einer telefonischen Erreichbarkeit ist mittlerweile auch in den rechtlichen Regelungen als verpflichtend aufgenommen worden. Sie haben die Auswahlmöglichkeit, ob Sie Ihre Festnetz- oder Mobilnummer angeben möchten. Die Angabe beider Nummern ist ebenfalls möglich.

E-Mail-Adresse: Wie in anderen Bereichen auch, nimmt auch bei den Bewilligungsstellen die Kommunikation über E-Mail immer mehr zu. Insbesondere im Rahmen der Einführung neuer Technologien und Anwendungen wie z. B. des Flächenüberwachungssystems (AMS - Area Monitoring System) oder der Foto-App FANi wird diese Kommunikationsform künftig überwiegen, da es auf diese Weise möglich ist, Informationen und Unterlagen schnell auszutauschen, teilweise sogar automatisiert. (Nähere Informationen zum Flächenüberwachungssystem (AMS - Area Monitoring System) finden Sie auch unter "Allgemeine Informationen zum Verfahren des Flächenüberwachungssystems (AMS)" - als Teil der Antragsunterlagen).

Seit 2023 ist die Angabe der E-Mailadresse für alle Begünstigten verpflichtend. Es besteht nicht mehr die Möglichkeit anzugeben, dass keine E-Mailadresse vorhanden ist oder eine vorhandene E-Mail-Adresse nicht angegebene werden soll. Sofern im Vorjahr bereits eine E-Mail-Adresse angegeben wurde, ist diese vorbelegt. Eine Wiederholung im Feld "E-Mail bestätigen" ist dann nicht nötig.

Sofern von Ihnen bisher keine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, ist diese anzugeben. Um eventuelle Schreibfehler zu vermeiden, ist eine doppelte Angabe vorgesehen. Ein Kopieren und Einfügen der im ersten Feld eingegebenen E-Mail-Adresse funktioniert daher nicht.

Die Kommunikation im Rahmen des AMS sowie bei der Nutzung der FANi-App soll über E-Mail erfolgen. Sofern Sie Ihre Zustimmung hierfür erteilen, werden Sie automatisiert informiert werden, wenn sich Änderungen ergeben oder etwas von Ihnen zu veranlassen ist.

Die automatisierte Nutzung erfolgt so:

Die in ANDI angegeben E-Mail-Adresse wird im Bearbeitungssystem hinterlegt.

Besteht bei Nutzung der FANi-App seitens der Bewilligungsstelle und im Verfahren des AMS zu einzelnen Antragsflächen noch Klärungsbedarf, werden konkrete Fotoaufträge in der FANi-App bereitgestellt. Wurde der automatisierten Nutzung der E-Mail-Adresse zugestimmt, wird ein Prozess angestoßen, durch den eine automatisierte E-Mail an Sie versendet wird. Mit der Mail wird darauf hingewiesen, dass ein neuer Fotobeleg-Auftrag in der App eingestellt ist.

Bitte synchronisieren Sie die App vor der Nutzung, um immer die aktuellen Aufträge sichtbar zu machen.

Sofern Sie keine Einwilligung zur automatisierten Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse erteilen, sollten Sie im Interesse der zeitnahen Bearbeitung öfter in der App nachschauen, ob ein neuer Auftrag eingestellt wurde. Eine telefonische Information oder Information mit individueller E-Mail kann aufgrund der Bearbeitungsdichte nicht sichergestellt werden.

Die erteilte Einwilligung zur automatisierten Nutzung der E-Mail-Adresse kann von Ihnen jederzeit schriftlich (per E-Mail, Fax oder Brief) widerrufen werden. Ein Widerruf über ANDI ist nicht möglich. Wir bitten um Verständnis, dass es zwischen Eingang Ihres Widerrufs und der Umsetzung/Hinterlegung im Bearbeitungssystem ggf. zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann, da diese Eintragung händisch vorgenommen werden muss. Auch wenn die Eingabe des Widerrufs schnellstmöglich erfolgt, ist nicht auszuschließen, dass es zu einer zeitlichen Überschneidung kommt und Sie trotz des Widerrufs noch eine automatisierte Benachrichtigung erhalten.

Sobald der Widerruf im Bearbeitungssystem hinterlegt ist, erfolgt keine automatisierte Nutzung der E-Mail-Adresse mehr. Eine individuelle Kontaktaufnahme durch die Bewilligungsstelle im Rahmen der sonstigen Antragsbearbeitung würde weiterhin erfolgen.

Sofern Sie im Vorjahr Angaben gemacht haben, sind die Felder entsprechend vorbelegt. Bitte prüfen Sie die Angaben und nehmen ggf. Änderungen vor.

Bankdaten

In diesen Feldern werden die Daten zu Ihren Bankverbindungen (IBAN) sowie die Angaben zum zuständigen Finanzamt erfasst. Diese Angaben sind Pflichtangaben.

Gegebenenfalls sind die Felder mit den von Ihnen angegebenen Daten aus dem Vorjahr vorbelegt. Bitte überprüfen Sie sorgfältig, ob die Daten weiterhin gültig sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, sind die Angaben entsprechend zu korrigieren.

Zuständiges Finanzamt: In diesem Feld wird das zuständige Veranlagungs- bzw. Festsetzungsfinanzamt sowie die entsprechende Finanzamtsnummer für Ihre Einkommensteuer vorbelegt. Sofern Sie im Vorjahr keinen Antrag gestellt haben, ist dieses Feld verpflichtend auszufüllen. Für die Suche können Sie die ersten Buchstaben Ihres Wohnortes angeben, dann wird Ihnen in einem Drop-down-Feld eine Auswahl an möglichen Finanzämtern angezeigt, aus denen Sie das für Sie zuständige auswählen können. Sollte ein anderes Finanzamt für die Veranlagung bzw. Festsetzung Ihrer Einkommensteuer zuständig sein, ist eine Änderung über ERNI erforderlich.

IBAN: Sowohl nationale wie auch grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Euro-Zahlungsraums sind im SEPA-Verfahren (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) abzuwickeln. Eine Auszahlung ist daher nur mit korrekter IBAN (International Bank Account Number - Internationale Bankkontonummer) möglich. In Deutschland hat jede IBAN immer 22 Stellen. Die IBAN beginnt immer mit dem Länderkennzeichen (z. B. DE für Deutschland) und der zweistelligen Prüfziffer für die gesamte IBAN, die aufgrund einer genau festgelegten Formel berechnet wird. Es folgen die acht Stellen lange Bankleitzahl und die maximal zehnstellige Kontonummer. Sofern die Kontonummer keine zehn Stellen hat, werden die fehlenden Stellen von vorne mit Nullen aufgefüllt.

Bank: In diesem Feld wird der Name der Bank, an die mit dem Sammelantrag beantragten Beihilfen überwiesen werden sollen, automatisch nach vollständiger Erfassung der IBAN angezeigt.

Ggf. Kontoinhaber: In diesem Feld kann der Name des Kontoinhabers erfasst werden, an den die mit dem Sammelantrag beantragten Beihilfen überwiesen werden sollen, wenn dieser von den obigen Angaben zum Betrieb abweicht. In diesem Fall müssen zwingend Angaben im Bereich 1.2 bzw. 1.3 vorliegen. Ist der Name aus dem Vorjahr vorbelegt, prüfen Sie bitte die Angabe und nehmen ggf. Änderungen vor.

Bitte beachten Sie, dass Zahlungen ausschließlich auf das Bankkonto des Begünstigten oder auf das Bankkonto einer für die Durchführung des Antragsverfahrens bevollmächtigten Person geleistet werden dürfen. Die Bevollmächtigung ist der Behörde nachzuweisen.

Die Erfassung von abweichenden Bankverbindungen ist bereits seit 2022 nicht mehr möglich. Sollte diese Angabe erforderlich sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer.


Steuer-Identifikationsmerkmal:

Die Abfrage zum Steuer-Identifikationsmerkmal ist in 2024 neu gestaltet.

In diesem Abschnitt ist verpflichtend von allen Begünstigten ein Steuer-Identifikationsmerkmal anzugeben. Zu den Steuer-Identifikationsmerkmalen zählen die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuer-Identifikationsnummer und die Steuernummer.

Je nach Beantwortung der vorgeschalteten Abfrage nach der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß §139a AO (Abgabenordnung) und der damit in Zusammenhang stehenden beantragte/n Maßnahme/n wird gesteuert, welche Angaben von Ihnen verpflichtend einzutragen sind. So ist bei Betrieben mit der Rechtsform GbR/eGbR/ Eheleute/ sonstige Personengesellschaften bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 139a AO und den mit dieser Tätigkeit in einem Zusammenhang stehenden beantragten Maßnahmen ein Steuer-Identifikationsmerkmal zu erfassen. Eine wirtschaftlich tätige GbR hat ihre Wirtschafts-ID, oder wenn nicht vorhanden, ihre Umsatzsteuer-ID, oder wenn nicht vorhanden, ihre Steuernummer anzugeben. Da eine Wirtschaftsidentifikationsnummer derzeit noch nicht erteilt wird, kann in 2024 eine wirtschaftlich tätige GbR ihre Umsatzsteuer-ID, oder wenn nicht vorhanden, ihre Steuernummer angeben.

Bei einer GbR (einschließlich eGbR), die nicht wirtschaftlich tätig ist, sind die Steuer-Identifikationsnummern der einzelnen Gesellschafter der GbR unter Punkt 1.2 zu erfassen. Dies ist hier mit einem Haken bei "Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer sind über die Gesellschafter erfolgt" zu bestätigen.


Unternehmens- und Rechtsform des Betriebes

Hier ist angegeben, in welcher Form Sie Ihr Unternehmen betreiben. Die vorliegenden Daten sind entsprechend Ihren Angaben in Ihrem Registriernummernantrag vorbelegt. Eine Änderung dieser Daten ist nur stark eingeschränkt möglich, da eine Änderung ggf. zu einer Neuvergabe einer Registriernummer führen würde. Bitte prüfen Sie die eingetragenen Daten sorgfältig und teilen Sie ggf. erforderliche Korrekturen handschriftlich auf dem Datenbegleitschein mit bzw. nehmen Sie die entsprechende Änderung im ERNI-Portal vor.

Bei Einzelunternehmen bzw. natürlichen Personen ist zusätzlich anzugeben, ob der Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb geführt wird.

Rechtsform: Hier wird die für Ihren Betrieb gemeldete Rechtsform angegeben. Sofern als Rechtsform eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder Eheleute bzw. eheähnliche Gemeinschaft angegeben wurde, ist von den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern durch Unterschrift auf dem Datenbegleitschein in der Tabelle unter Ziffer 1.2 oder auf der Anlage "Zusatzangaben für Gesellschaften bürgerlichen Rechts" (ehemals Anlage 10) persönlich zu erklären, dass sie damit einverstanden sind, dass sie als Gesellschafter/-in der GbR im Falle einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Prämien und Beihilfen nicht nur im Rahmen der Gesellschaftereinlage, sondern auch mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen werden können. Dieses gilt auch im Fall der Auflösung der GbR.

Sofern Sie sich über die BundID oder MUK authentifizieren, reichen Sie die „Zusatzangaben für Gesellschaften bürgerlichen Rechts“ bitte bis spätestens zum 31.05.bei der zuständigen Bewilligungsstelle ein.

Sollte der Betrieb in Form einer eGbR geführt werden, ist die Vertretungsbefugnis nach außen bereits über die Eintragungen im Gesellschaftsregister festgelegt. Der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren.

Als Eheleute bzw. Partner/in in einer eheähnlichen Gemeinschaft haben Sie zu erklären, dass Sie im Falle einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Prämien und Beihilfen mit Ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen werden können. Dieses gilt auch im Falle der Auflösung der Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft. Bitte prüfen Sie die eingetragenen Daten sorgfältig.

Geburts- / Gründungsdatum: Wenn Sie Ihren Antrag als natürliche Person stellen, wird in diesem Feld Ihr Geburtsdatum angegeben. Ansonsten wird hier das Gründungsdatum des Unternehmens angegeben. Bitte prüfen Sie die Angabe. Sofern kein Datum vorbelegt ist oder die Vorbelegung nicht richtig ist, teilen Sie uns das korrekte Datum bitte handschriftlich auf dem Datenbegleitschein mit oder nehmen Sie die entsprechende Änderung im ERNI-Portal vor. Bei der Rechtsform "Eheleute" ist das Datum der Eheschließung in das Feld "Gründungsdatum" einzutragen.

Geburts- / Gründungsort: Wenn Sie Ihren Antrag als natürliche Person stellen, wird in diesem Feld Ihr Geburtsort angegeben. Ansonsten wird hier der Gründungsort des Unternehmens angegeben. Bitte prüfen Sie die Angabe. Sofern kein Ort vorbelegt ist oder die Vorbelegung nicht richtig ist, teilen Sie uns den korrekten Ort bitte handschriftlich auf dem Datenbegleitschein mit oder geben Sie ihn im ERNI-Portal an.

Geschlecht: Ab dem Antragsjahr 2023 ist die Erfassung eines Geschlechts für alle Rechtsformen Pflicht. Dieses Feld ist daher ein Pflichtfeld für alle Begünstigten, d. h. auch wenn Sie Ihren Antrag nicht als natürliche, sondern als juristische Person stellen, ist die Angabe eines Geschlechts erforderlich.

Es ist das Geschlecht der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers anzugeben. Bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer juristischen Person oder einer Gruppe juristischer Personen ist das Geschlecht der Hauptbetriebsleiterin/ des Hauptbetriebsleiters anzugeben. Gibt es keine natürliche Person, die die Hauptbetriebsleitung innehat, ist das Geschlecht der Mehrheit der Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter anzugeben. Gibt es eine solche Mehrheit nicht, ist "keine Prävalenz" auszuwählen.

Sofern Sie Ihren Antrag als natürliche Person stellen, ist das Feld mit den Angaben aus dem Vorjahr vorbelegt. Bitte prüfen Sie die Angabe und nehmen eine Korrektur gegebenenfalls direkt im Programm vor.

Sonstiger Landbewirtschafter (ELER): Sofern Sie nicht Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und keine Direktzahlungen beantragen bzw. als Naturschutzverband nur Zahlungen für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen der 2. Säule (ELER) beantragen, ist hier von Ihnen anzugeben, dass Sie "sonstiger Landbewirtschafter (ELER)" sind.

Zusatzangaben für Samtgemeinden / Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

Hier ist für Samtgemeinden bzw. Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden anzugeben, wer für die Bewirtschaftung der im Antrag angegebenen Flächen zuständig und damit letztlich antragsberechtigt ist. Zunächst ist eine Versicherung abzugeben, inwieweit die Bewirtschaftung der im Antrag aufgeführten Flächen gemäß dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Zuständigkeit der Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinde liegt. Wählen Sie dann aus, ob Sie den Antrag als Samtgemeinde oder als Mitgliedsgemeinde stellen und geben Sie anschließend den Gemeindenamen an.

1.2 Zusatzangaben für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Eheleute bzw. eheähnliche Gemeinschaften

Hier sind alle Gesellschafter/Mitglieder von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) oder Ehepartner bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Betrieb gemeinsam bewirtschaften, anzugeben.

Hinweis: Alle Gesellschafter/ Mitglieder müssen zwingend auf dem Datenbegleitschein unter Ziffer 1.2 in der Tabelle unterschreiben. Alternativ kann eine Anlage "Zusatzangaben für Gesellschaften bürgerlichen Rechts" als Zusatz zum Datenbegleitschein abgegeben werden. Wenn Sie sich über die BundID oder MUK authentifizieren, geben Sie den entsprechenden Vordruck bitte ausgefüllt bis zum 31.05.bei der zuständigen Bewilligungsstelle ab. Die Gesellschafter bzw. Mitglieder erklären mit ihrer Unterschrift, dass sie im Falle einer Rückforderung der gewährten Beihilfen bzw. Prämien nicht nur im Rahmen der Gesellschaftereinlage haften, sondern auch persönlich mit dem Privatvermögen. Dieses gilt auch für den Fall einer Auflösung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens. Eheleute bzw. Partner in eheähnlicher Gemeinschaft haben zu erklären, dass jeder Partner auch im Falle einer Trennung persönlich mit dem Privatvermögen haftet.

Informationen zu den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern, die aus dem vorherigen Antragsjahr vorliegen, werden Ihnen in der Tabelle unter Ziffer 1.2 vorgegeben. Prüfen Sie die Angaben sorgfältig und ändern die Angaben gegebenenfalls bzw. fügen fehlende Angaben hinzu. Bestätigen Sie die weiterhin verantwortlichen Mitglieder mit dem Status "gültig". Nicht mehr verantwortliche Mitglieder kennzeichnen Sie mit dem Status "ungültig". Markieren Sie dazu die entsprechende Zeile in der Tabelle mit einem einfachen Klick mit der linken Maustaste und wählen dann den entsprechenden Status aus. Die Daten der Mitglieder (Name, Anschrift usw.) können bis auf Geburtsort und Geburtsdatum nicht im Programm geändert werden. Sofern diese Daten nicht vollständig bzw. nicht aktuell sind, sind sie auf dem Datenbegleitschein unter Ziffer 1.2 zu ändern, bzw. bei Authentifizierung über die BundID oder MUK direkt im ERNI-Portal.

Neue Mitglieder können über die grüne Schaltfläche "+hinzufügen" erfasst werden. Die Funktion "löschen" ist nur für neu hinzugefügte Mitglieder nutzbar. Soll ein neu hinzugefügtes Mitglied wieder entfernt werden, markieren Sie die entsprechende Zeile in der Tabelle per Mausklick und klicken die Schaltfläche "löschen" an.

1.3 Vollmacht/Vertretungsberechtigung

Hier ist zunächst anzugeben, ob Sie für die Antragstellung eine Vollmacht erteilt haben bzw. eine Vollmacht erteilen wollen oder ob eine gesetzliche Vertretungsberechtigung vorliegt.

Vollmacht bearbeiten

Sofern Sie im Antragsverfahren des Vorjahres Dritten eine Bevollmächtigung bzw. eine Vertretungsberechtigung erteilt haben, sind diese im Antrag für das aktuelle Jahr vorbelegt. Bitte prüfen Sie die vorgegebenen Angaben sorgfältig und bestätigen bestehende Vollmachten mit dem Status "gültig". Sofern die angegebenen Adressdaten nicht vollständig oder aktuell sind, sind diese in den entsprechenden Feldern im Programm zu korrigieren.

Nicht mehr bestehende Vollmachten sind mit dem Status "ungültig" zu kennzeichnen.

Neue Bevollmächtigte oder Vertretungsberechtigte können über die grüne Schaltfläche "+hinzufügen" erfasst werden. Entsprechende neue Vollmachten für diese Personen sind zusammen mit dem Datenbegleitschein unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks einzureichen bzw. bei Authentifizierung über BundID oder MUK bis zum 31.05. der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.

Die Funktion "Löschen" ist nur für neu erfasste Vollmachten möglich. Falls die Angaben zu einer neu erfassten Vollmacht nicht korrekt sind, markieren Sie die entsprechende Zeile in der Tabelle und löschen die Vollmacht mit einem Klick auf die Schaltfläche "löschen".

Name / Bezeichnung: Hier wird der Nachname der/des Bevollmächtigten / Vertretungsberechtigten angegeben. Sollte es sich um eine nicht natürliche Person handeln, wird die Bezeichnung ebenfalls in dieses Feld eingetragen.

Vorname: Hier wird der Vorname der/des Bevollmächtigten / Vertretungsberechtigten angegeben. Sollte es sich um eine nicht natürliche Person handeln, bleibt dieses Feld frei.

E-Mail: Mit der neuen Förderperiode werden verpflichtend betriebsbezogene Angaben zu den Kontaktdaten eines Bevollmächtigten („…im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten“) gefordert. Auch von Bevollmächtigten ist daher verpflichtend eine gültige E-Mailadresse zu erfassen.

Weiterhin ist die Adresse der/des Bevollmächtigten anzugeben.

Art der Vollmacht: Hier können Sie zwischen einer befristeten, einer unbefristeten und einer gesetzlichen Vollmacht entscheiden.

Vollmacht gültig ab: Sollten Sie eine Vollmacht erteilen, müssen Sie das Datum angeben, ab wann diese gültig ist. Dieses Datum darf nicht nach dem Datum "Vollmacht gültig bis" liegen.

Vollmacht gültig bis: Sollten Sie eine befristete Vollmacht erteilen, müssen Sie das Datum angeben, bis wann diese gültig ist. Bei einer unbefristeten Vollmacht ist hier keine Datumsangabe erforderlich.

Vollmacht liegt vor: Dieses Feld muss gekennzeichnet werden, wenn der Vordruck zur Erteilung einer Vollmacht der Dienststelle der Landwirtschaftskammer bereits vorliegt.

Vollmacht liegt bei: Wollen Sie eine neue Vollmacht erteilen, muss dieses Feld gekennzeichnet werden. Die Vollmacht ist dem Datenbegleitschein beizufügen. Einen Vordruck zur Erteilung einer Vollmacht finden Sie in ANDI unter "Extras/Dokumente herunterladen". Bei Authentifizierung über die BundID oder MUK ist der entsprechende Vordruck bis zum 31.05. bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.


1.4 Angaben zum aktiven Landwirt/Betriebsinhaber

Voraussetzung für die Gewährung der Einkommensstützungen ist seit dem Antragsjahr 2023 der Nachweis der Eigenschaft "aktiver Betriebsinhaber". Ein aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber, der oder dessen Unternehmen nach den Vorschriften des SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung) Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist. Hierbei handelt es sich für einen Großteil der Begünstigten um die verpflichtende Unfallversicherung bei der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Ausnahmen gelten, wenn die Begünstigten bei der Unfallversicherung Bund und Bahn oder einer Unfallversicherung im Landesbereich pflichtversichert sind. Diese Versicherungen erfüllen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber ebenfalls. Die BG Verkehr erfüllt die Voraussetzungen zum Vorliegen der Eigenschaft "aktiver Betriebsinhaber" nicht.

Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Betriebsleiter oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre. Die ist der Fall, wenn eine Mitgliedschaft bei einer entsprechenden Pflichtversicherung im Ausland besteht. In diesem Fall ist anzugeben, in welchem Staat die Versicherungspflicht besteht und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen (z. B. A1-Bescheinigung).

Eine A1-Bescheinigung wird im Heimatland beantragt und ist in Deutschland vorzulegen. https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/gewoehnliche_erwerbstaetigkeit_mitgliedstaaten/f_rechtsvorschriften_zustaendige_stellen/rechtsvorschriften_zustaendige_stellen.html

Mit der Antragstellung, spätestens jedoch bis zum 31.05. des Antragsjahres muss von allen Begünstigten ein geeigneter Nachweis über die Mitgliedschaft in einer der genannten Versicherungen vorgelegt werden, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Als Nachweis dient der jüngste Beleg über die Beitragszahlung (z.B. Kontoauszug oder Beitragsbescheid) oder, sofern dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung. Der Termin 31.05. ist hierbei eine Ausschlussfrist. Werden die Unterlagen nicht bis zu diesem Termin vorgelegt, führt dies grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags. Auch bei Nachreichen der Unterlagen bis zum 31.05. müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Eigenschaft "aktiver Betriebsinhaber" bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben.

Neben der Mitgliedschaft in einer der oben genannten Unfallversicherungen ist die Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber auch gegeben, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr zum dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte. In diesem Fall kann der Nachweis durch den letztjährigen Bewilligungsbescheid erfolgen, sofern er der zuständigen Behörde nicht vorliegt (z. B. bei Umzug aus einem anderen Bundesland).

Zudem liegen die Voraussetzungen für die Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber vor, wenn für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt wurden und der Anspruch für das aktuelle Antragsjahr nicht größer als 5.000 Euro ist. Der entsprechende Betrag ergibt sich durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Fläche im Jahr der Antragstellung. Eine entsprechende Berechnung ist mit Antragstellung vorzulegen. Sollten Sie unter diese Gruppe fallen und bereits im Vorjahr in Nds. einen ANDI-Antrag gestellt haben, liegen die entsprechenden Unterlagen vor und Sie müssen keine Unterlagen hierzu einreichen.

Aktiver Betriebsinhaber ist auch der Betriebsinhaber, der nicht in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert ist, aber mindestens eine zusätzliche sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitskraft in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt. Sogenannte Minijobs finden hier keine Berücksichtigung. Unterlagen, die das Vorliegen dieser Voraussetzung für das jeweilige Antragsjahr belegen, wie z.B. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sind mit jeder Antragstellung erneut vorzulegen. Die Vorlage muss spätestens bis zum 31.05. des Antragsjahres erfolgen.


1.5 Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe

Unter diesem Punkt ist anzugeben, ob Sie bzw. ihr Betrieb einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0034&from=fi) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 01.12.2021, S. 1) geändert worden ist, angehören/angehört. Eine Gruppe umfasst ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen.

Sollten Sie diese Abfrage mit "ja" beantworten, sind im Folgenden alle Mutter- und Tochterunternehmen zu erfassen, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen Bezug haben. Es sind hier Angaben zu allen Mutter- und Tochterunternehmen zu machen, Angaben zu Schwesterunternehmen sind nicht erforderlich. Die Rechtsform der jeweiligen Unternehmen ist unerheblich, daher müssen auch Einzelunternehmen erfasst werden.

Für jedes Unternehmen der Gruppe ist anzugeben, ob es sich um das Mutter- oder ein Tochterunternehmen handelt. Zu dem jeweiligen Unternehmen sind neben dem Namen und der vollständigen Adresse auch die die Unternehmensart sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Wenn bisher keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben oder, wenn auch diese bisher nicht vergeben wurde, die Steuernummer anzugeben. Zusätzlich sind Angaben zur Gültigkeit des jeweiligen Unternehmens zu machen.

Als Orientierung, wann es sich um verbundene Unternehmen handelt, verweisen wir auf Artikel 3 des Anhangs 1 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003. Danach sind verbundene Unternehmen solche, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003):

− ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

− ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

− ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

− ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o. g. Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Zwei oder mehr Unternehmen sind miteinander verbunden, wenn sie eine der folgenden Beziehungen eingehen:

  • Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
  • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; (Hinweise: Mutter-Tochter-Unternehmen, zu recherchieren im Handels -, Genossenschaftsregister);
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; (Hinweis: Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftervereinbarung);
  • ein Unternehmen kann gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrag (z.B. Beherrschungsvertrag) oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausüben; (Hinweise: Handels-, Genossenschaftsregister, evtl. Prüfung der Gesellschaftsverträge);
  • ein Unternehmen kann gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausüben. (Hinweis: Handelsregister).
  • Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Auf die örtliche Nähe kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Nicht ausreichend ist es jedoch, dass eine natürliche Person lediglich an mehreren Unternehmen beteiligt ist. Hinzukommen muss immer die Beherrschung, in der Praxis oftmals das Halten der Mehrheit der Unternehmensanteile bei dieser natürlichen Person oder Personengruppe. (vgl. Urteil des EuGH vom 27.02.2014 – C-110/13).

Das Merkmal der gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen ist insbesondere bei Gruppen mit „familiärer Verbindung “ anzunehmen. Nach dem Benutzerleitfaden der KOM gelten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Hierunter fallen ausgehend vom Begünstigten insbesondere Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister. Weiter entfernte Familienangehörige sowie Stiefkinder und Lebensgefährten werden nicht dazu gezählt. Die Stimmanteile können dabei unterschiedlich verteilt sein. Entscheidend ist, dass die Gruppe insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen hat. In diesem Fall handelt es sich immer um verbundene Unternehmen. Anders ist es, wenn die Familienmitglieder zwar beteiligt sind, aber insgesamt keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.

Beispiele für verbundene Unternehmen bei Beteiligung von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften

Grundsatz: Die Bewilligungsstelle darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen und muss diese nur bei Anhaltspunkten für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit prüfen. Hierzu sind ggf. Handelsregisterauszüge mit Gesellschafterlisten und Organigramme einzuholen.

Beispiel 1: Ein Unternehmen hält 100 % der Anteile eines Tochterunternehmens.

Beispiel 2: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Anteile (also über 50 %) eines Tochterunternehmens oder kann anderweitig einen beherrschenden Einfluss ausüben.

Beispiel 3: Die verbundenen Unternehmen A, B und C halten jeweils 20 % der Geschäftsanteile bei dem Unternehmen D, so dass sie insgesamt mit 60 % der Anteile beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen D haben. -> Verbund aller Unternehmen (Hinweis: Auf das Prüfungskriterium gleicher oder benachbarter Markt kommt es hier nicht an.)

Beispiel 4: Ein Unternehmen hält jeweils die Mehrheit der Anteile, also über 50 %, an zwei Tochterunternehmen A und B (jeweils beherrschender Einfluss). -> Verbund aller Unternehmen

Beispiel 5: Ein Unternehmen A (Besitzgesellschaft) vermietet das gesamte Betriebsgebäude an das Unternehmen B (Betriebsgesellschaft). Die beherrschenden Gesellschafter von A und B sind die gleichen Personen (Verbund beider Unternehmen). Es handelt sich zwar um verschiedene Märkte. Das Betriebsgebäude ist jedoch eine wesentliche Betriebsgrundlage und die Vermietung ist alleiniger Unternehmensgegenstand der Besitzgesellschaft; zudem sind die Gesellschafter identisch.

Beispiel 5: Die X-Holding AG ist an der Y-GmbH und der Z-GmbH beteiligt. Die X-Holding AG erstellt einen konsolidierten Jahresabschluss, in den beide GmbHs aufgenommen sind. Verbundene Unternehmen, da sie einen gemeinsamen Konzernabschluss erstellen müssen.



Ergänzende Angaben zu Betriebssitzland, Belegenheitsland und Betriebsstätten

In diesem Bereich sind Angaben zur Lage des Betriebssitzes, zur Lage der bewirtschafteten Flächen, zu weiteren Betriebsstätten und zur etwaigen Beantragung von Zahlungen in anderen Bundesländern bzw. weiteren EU-Mitgliedstaaten zu machen.

2.1 Hauptsitz des Betriebes in Niedersachsen / Bremen / Hamburg

Markieren Sie unter Ziffer 2.1 im dafür vorgesehenen Feld, wenn sich der Hauptsitz Ihres Betriebes (Betriebssitzland) innerhalb von Niedersachsen, Bremen oder Hamburg befindet und Sie Direktzahlungen in Niedersachsen, Bremen und/oder Hamburg beantragen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung der Förderung über das Bundesland Niedersachsen.

Ist dies der Fall, so müssen Sie im Folgenden eine der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 angeben.

Ziffer 2.1.1 ist zu wählen, wenn sich Ihr Betrieb einschließlich aller bewirtschafteten Flächen ausschließlich in Niedersachsen/Bremen/Hamburg befindet.

Bitte beachten: Ziffer 2.1.1 ist auch zu wählen, wenn Ihr Hauptbetriebssitz nicht in Niedersachsen / Bremen / Hamburg liegt, Sie aber mit Ihrem Betriebssitzland eine Zuständigkeitsänderung schriftlich vereinbart haben. In diesem Fall bewirtschaften Sie in Ihrem Betriebssitzland keine Flächen, sondern ausschließlich Flächen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg und Sie haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht , ihren Betriebssitz im Sinne des § 2 Absatz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung an den Ort der Betriebsstätte, also nach Niedersachsen, Bremen oder Hamburg zu verlegen. Allerdings ist diese Verlegung nur möglich, wenn ihr Bundesland dem zugestimmt hat. Verbunden mit diesem Wechsel der Zuständigkeit stellen Sie Ihren gesamten Sammelantrag Agrarförderung in Niedersachsen / Bremen / Hamburg unter der Ihnen erteilten niedersächsischen Registriernummer und werden auch die Förderung aus Niedersachsen erhalten.

Ziffer 2.1.2 ist zu wählen, wenn sich Ihr Betriebssitz in Niedersachsen / Bremen / Hamburg befindet, die bewirtschafteten Flächen sich jedoch nicht vollständig in Niedersachsen / Bremen / Hamburg, sondern teilweise auch in einem anderen Bundesland oder in mehreren anderen Bundesländern befinden. Die niedersächsischen / bremer / hamburger Flächen können Sie über ANDI 2024 beantragen. Die in anderen Bundesländern bewirtschafteten Flächen müssen über die Antragssoftware der jeweiligen Bundesländer gesondert beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.zi-daten.de/gsaa-adress.html.

Ziffer 2.1.3 ist zu wählen, wenn sich Ihr Betriebssitz in Niedersachsen / Bremen / Hamburg befindet, keine Ihrer Flächen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg liegen und alle bewirtschafteten Flächen sich in einem oder mehreren weiteren Bundesländern befinden. Die bewirtschafteten Flächen in den anderen Bundesländern müssen über die Antragssoftware der jeweiligen Bundesländer gesondert beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.zi-daten.de/gsaa-adress.html.

Wenn Sie zusätzlich zu Ihren in Niedersachsen, Bremen bzw. Hamburg befindlichen Flächen weitere Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften oder sich Ihre Flächen ausschließlich in Bundesländern außerhalb von Niedersachsen, Bremen bzw. Hamburg befinden, sind die betroffenen Bundesländer in der Tabelle "Auswahl der Bundesländer zu 2.1.2 oder 2.1.3" anzugeben. Wählen Sie dazu aus der "Liste der Bundesländer" die Bundesländer aus, in denen sich Ihre Flächen befinden und fügen Sie diese Ihrer Auswahlliste hinzu. Die Auswahl der Bundesländer kann durch einen Doppelklick mit der linken Maustaste auf das betreffende Bundesland erfolgen. Alternativ können Sie ein Bundesland durch einen einfachen Klick mit der linken Maustaste markieren und dann mit einem Klick auf die grüne Schaltfläche ">" Ihrer Auswahl hinzufügen. Es ist auch möglich, mehrere Bundesländer gleichzeitig zu markieren. Halten Sie hierzu die Taste "Strg" gedrückt und markieren Sie die betreffenden Bundesländer jeweils durch einen einfachen Klick mit der linken Maustaste. Durch einen Klick mit der linken Maustaste auf die grüne Schaltfläche ">" fügen Sie alle ausgewählten Bundesländer Ihrer Auswahl hinzu.

Das Entfernen von Bundesländern aus Ihrer Auswahl funktioniert entsprechend umgekehrt zu den aufgeführten Möglichkeiten.


2.2 Hauptsitz des Betriebes außerhalb von Niedersachsen / Bremen / Hamburg

Wenn sich der Hauptsitz Ihres Betriebes außerhalb von Niedersachsen, Bremen oder Hamburg befindet, Sie die Direktzahlungen aus einem anderen Bundesland erhalten und Sie in Niedersachsen / Bremen / Hamburg nur Flächen bewirtschaften, markieren Sie bitte Ziffer 2.2 im dafür vorgesehenen Feld. Niedersachsen / Bremen / Hamburg sind somit die Belegenheitsländer der Flächen. Im Folgenden sind Angaben zur Lage der Flächen und zur Beantragung der Direktzahlungen zu machen.

Wählen Sie dazu die zutreffende Konstellation unter den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4 aus:

Ziffer 2.2.1 ist zu wählen, wenn Sie zusätzlich zu den in Ihrem Betriebssitzland bewirtschafteten Flächen auch Flächen in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg für Direktzahlungen anmelden möchten bzw. wenn Sie Flächen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg und gegebenenfalls einem oder mehreren anderen Belegenheitsländern bewirtschaften, aber nicht in Ihrem Betriebssitzland. Die Antragstellung ist mit der außerniedersächsischen Registriernummer möglich.

Ziffer 2.2.2 ist zu auszuwählen, wenn Sie zusätzlich zu den in Ihrem Betriebssitzland bewirtschafteten Flächen auch Flächen in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg für Direktzahlung und eine Förderung im Rahmen der niedersächsischen / Bremer / Hamburger Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen beantragen möchten. In diesem Fall ist eine Antragstellung ausschließlich mit einer niedersächsischen Registriernummer möglich.

Ziffer 2.2.3 ist zu wählen, wenn Sie alle Ihre Flächen ausschließlich in Niedersachsen bewirtschaften, der Hauptsitz Ihres Betriebes in einem anderen Bundesland liegt, sie dort einen Sammelantrag auf Agrarförderung gestellt haben und sie weiterhin Ihre Direktzahlungen aus Ihrem Betriebssitzland haben möchten. In diesem Fall können Sie weiterhin über Ihre außerniedersächsische Registriernummer (Betriebsnummer) in Niedersachsen Ihre Flächen beantragen.

Sollten Sie den Wunsch haben, zukünftig nur noch einen Sammelantrag auf Direktzahlungen zu stellen, ist dieses möglich, sofern sie auch in folgenden Jahren ausschließlich alle Ihre Flächen in Niedersachsen/Bremen/Hamburg bewirtschaften werden. Dann ist folgender Weg zu wählen: Sie stellen in Ihrem Betriebssitzland einen Antrag auf Übernahme durch Niedersachsen im Sinne des § 2 Absatz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung. Ihr Betriebssitzland wendet sich dann an Niedersachsen mit der Bitte um Übernahmebestätigung Ihres Betriebes. Parallel dazu müssen Sie dann in Niedersachsen eine niedersächsische Registriernummer beantragen. Sobald dieses erfolgt ist, können Sie zukünftig immer Ihren Sammelantrag auf Agrarförderung ausschließlich in Niedersachsen mit der niedersächsischen Registriernummer beantragen und können dann die Ziffer 2.1.1 des Sammelantrages anhaken. Sie werden dann alle Direktzahlungen aus Niedersachsen erhalten und müssen nur noch einen Antrag stellen.

Ziffer 2.2.4 ist auszuwählen, wenn sich der Hauptsitz Ihres Betriebes außerhalb von Deutschland befindet und Sie ausschließlich Direktzahlungen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg beantragen. Sämtliche von Ihnen bewirtschaftete Flächen befinden sich innerhalb von Niedersachsen / Bremen / Hamburg.

2.3 Betriebsleiter außerhalb von Deutschland

Hier ist anzugeben, ob Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Betriebsleiterfunktion landwirtschaftlich tätig sind oder waren. Ist dies der Fall, so sind der Name des entsprechenden Mitgliedstaates sowie die dortige Registriernummer in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Diese Informationen sind insbesondere im Rahmen der Junglandwirte-Einkommensstützung von Bedeutung.

2.4 Weitere Betriebsstätten

Sind Ihnen mehrere Registriernummern zugeordnet und bzw. oder bewirtschaften Sie mehrere Betriebsstätten, werden hier die vorliegenden Daten zu Ihren weiteren Registriernummern bzw. zu Ihren Betriebsstätten angezeigt.

Geben Sie zunächst an, ob Sie weitere Registriernummern / Betriebsstätten besitzen. Anschließend ist anzugeben, ob die ausgewiesenen Daten noch aktuell und vollständig sind. Bestätigen Sie bestehende weitere Registriernummern / Betriebsstätten mit dem Status "gültig". Nicht mehr bestehende weitere Registriernummern/ Betriebsstätten sind mit dem Status "ungültig" zu kennzeichnen. Markieren Sie dazu die entsprechende Zeile in der Tabelle mit einem einfachen Klick mit der linken Maustaste und wählen dann den entsprechenden Status aus. Vermerken Sie das Stilllegungsdatum bitte auf dem Datenbegleitschein. Eine Bearbeitung der ausgewiesenen Daten ist an dieser Stelle im Programm nicht möglich. Sofern die ausgegebenen Daten nicht korrekt oder nicht vollständig sind, so sind diese Änderungen bzw. Ergänzungen ebenfalls auf dem Datenbegleitschein zu vermerken. Sofern Sie die Authentifizierung über die BundID oder MUK nutzen, teilen Sie diese Daten oder das Stilllegungsdatum bitte der zuständigen Bewilligungsstelle mit. Wenn Sie Korrekturen aufgrund von betrieblichen Änderungen vornehmen, ist dieses der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer unverzüglich gesondert auf dem Vordruck zur Registriernummernvergabe mitzuteilen. Die gilt auch im Fall einer Authentifizierung über die BundID oder MUK.

Hinweis: Haben Sie einen Betrieb im Rahmen der Generationsfolge oder durch sonstige Betriebsübergabe übernommen, ist dies der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Liegt ein solcher Fall bei Ihnen seit der letzten Antragstellung vor und ist die Betriebsübergabe von Ihnen noch nicht angezeigt worden, so muss dies unverzüglich nachgeholt werden.

Betriebe, die an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen teilnehmen, müssen zusätzlich auch die Übergabe / Übernahme der Verpflichtung aus den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen angeben und zusätzlich die Anlage 7a (es ist zwingend die aktuelle Version 2024 zu verwenden) einreichen (siehe auch Ziffer 7.3 des Sammelantrags).

Diese Angaben sind nicht erforderlich für Betriebe mit Betriebssitz außerhalb von Niedersachsen / Bremen / Hamburg, die in Niedersachsen / Bremen / Hamburg nur Direktzahlungen melden.


Auszahlung der Direktzahlungen


3.1 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Hier beantragen Sie die Auszahlung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit. Es ist zwingend anzugeben, ob Sie die Auszahlung der Einkommensgrundstützung beantragen.

Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ersetzt die Basisprämienregelung aus der vorherigen Förderperiode. Die bisherigen zu aktivierenden Zahlungsansprüche gibt es nicht mehr. Der Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen eine Zahlung, die auf Grundlage der von ihm im Sammelantrag angemeldeten Flächen berechnet wird, die alle Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche erfüllen. Die Einkommensgrundstützung wird in bundeseinheitlich gleicher Höhe je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

3.2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit ersetzt die bisherige Umverteilungsprämie. Sie wird als Betrag je Hektar gewährt. Für die ersten 40 Hektar (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt als für die nächsten 20 Hektar (Gruppe 2). Der Betrag für die Zahlung der Gruppe 2 beträgt 60 Prozent des Betrages, der für die Gruppe 1 gewährt wird.

Keine Umverteilungseinkommensstützung wird gewährt, wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss höherer Zahlungen der Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.

3.3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung)

Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlässt, im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist und über eine bestimmte landwirtschaftliche Qualifikation verfügt. „Nicht älter als 40 Jahre“ bedeutet, dass der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Niederlassung noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf.

Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, sondern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, ist Junglandwirt, wenn folgendes erfüllt ist:

Eine natürliche Person kontrolliert – allein oder gemeinschaftlich – den Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken (also im Innen- und im Außenverhältnis).

Diese natürliche Person ist im Jahr der Aufnahme der Kontrolle nicht älter als 40 Jahre, hat sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen. Ferner muss diese natürliche Person über eine bestimmte Qualifikation zur Antragstellung verfügen. Diese natürliche Person wird im Folgenden als "maßgebliche Person" bezeichnet.

Die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft in der Regel die Geschäftsführung, sodass, unabhängig von der Rechtsform, die maßgebliche Person immer (Mit-) Geschäftsführer oder Vorstand sein muss. Da je nach Rechtsform des Betriebsinhabers teilweise Vertragsfreiheit herrscht, muss in jedem Einzelfall durch Vorlage geeigneter Belege (z. B. Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden, dass diese Person die alleinige Kontrolle oder die gemeinschaftliche Kontrolle ausübt.

Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen Beantragung gewährt. Die erstmalige Beantragung muss spätestens für das fünfte Jahr nach der Niederlassung erfolgen. Für die Junglandwirte-Einkommensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden. Das gilt auch für natürliche Personen, die bei Betriebsinhabern, die keine natürliche Person sind, zur Erfüllung der Junglandwirteeigenschaft berücksichtigt werden. Die Zahlung muss jährlich beantragt werden. Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird für maximal 120 Hektar gewährt.

Eine weitere Voraussetzung für den Junglandwirt oder die maßgebliche Person bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen Personen sind Ausbildungs- und Berufsqualifikationen. Dafür ist erforderlich, dass der Junglandwirt oder die maßgebliche Person alternativ oder kumulativ:

- über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft („Grüne Berufe“, https://www.bildungsserveragrar.de/bildungswege/ausbildung/berufsportraets/) oder einen Studienabschluss im Bereich Agrarwirtschaft verfügt,

- erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder

- mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war

a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,

b) als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder

c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

Der Tätigkeitszeitraum von zwei Jahren kann auch durch Kombination der in Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten erfüllt werden.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt ist durch die Vorlage geeigneter Belege, wie zum Beispiel von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Gesellschaftsverträgen, Belegen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im familiären Betrieb oder Arbeitsverträge, nachzuweisen.

Die Übernahme und selbstständige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes allein erfüllt die Anforderungen der beruflichen Qualifikation nicht.

Haben mehrere für die Einordnung als Junglandwirt in Betracht kommende natürliche Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle übernommen, so wird nur die erste Aufnahme der Kontrolle berücksichtigt. Übt keine der natürlichen Personen, die den Betriebsinhaber im Jahr der ersten Antragstellung für die Junglandwirte-Einkommens-stützung kontrolliert haben und die die notwendigen Anforderungen an eine maßgebliche Person erfüllen, mehr die Kontrolle über den Betriebsinhaber aus, kann die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt werden.

Beantworten Sie zunächst die grundsätzliche Frage nach der Beantragung der Auszahlung der Junglande-Einkommensstützung. Im Folgenden sind dann weitere Angaben zur Antragstellung zu machen.

3.3.1 unveränderte Antragstellung

Betriebsinhaber, die bereits in Vorjahren (auch in der letzten Förderperiode) die Zahlungen für Junglandwirte erhalten haben, aber die maximale Förderdauer von fünf Jahren noch nicht erreicht haben, können für den noch verbleibenden Zeitraum die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen. Die in der letzten Förderperiode an den Betriebsinhaber gestellten Anforderungen sind weiterhin zu erfüllen. Bei Betriebsinhabern, die keine natürliche Person sind, bedeutet dies insbesondere, dass eine der maßgeblichen natürlichen Personen, die zu Beginn des Förderzeitraums die juristische Person oder Vereinigung natürlicher Personen (z. B. eine GbR) kontrolliert hat, weiterhin die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausübt. Die ab dem Jahr 2023 geltenden Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Junglandwirten oder maßgebliche Personen müssen sie jedoch nicht erfüllen.


3.3.2 Erstmalige Antragstellung:

Die natürliche Person oder die maßgebliche Person hat bisher noch keine Junglandwirteförderung erhalten, hat sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen und kann damit unter 3.3.2 erstmalig die Auszahlung der Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen.

In Falle der erstmaligen Antragstellung sind als erstes Angaben die persönlichen Angaben zur natürlichen Person des Junglandwirtes als Betriebsleiter zu machen: Name, Adresse, persönliche Daten, Registriernummer des Junglandwirtes sowie das Datum der erstmaligen Niederlassung als Betriebsleiter. Handelt es sich beim Betriebsinhaber um eine natürliche Person, ist die anzugebende Registriernummer des Junglandwirtes identisch mit der Antragsregistriernummer. Im Falle des Betriebsinhabers als juristische Person oder Personengesellschaft benötigt der Junglandwirt eine eigene Registriernummer für seine Person.

Ferner ist die abgeschlossene berufliche Qualifikation in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf oder einem Studienabschluss in Bereich der Agrarwirtschaft zum Zeitpunkt der Beantragung mitzuteilen und nachzuweisen. Alle Nachweise hierzu müssen der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen bis spätestens zum 31.05. des Antragsjahres vorliegen.

Unter Ziffer 3.3.3.1 müssen Sie den Haken setzen, wenn Sie den Antrag als natürliche Person stellen. In diesem Fall ist der Betriebsinhaber mit dem Junglandwirt identisch. Das bedeutet auch, dass die Registriernummer des Betriebes mit der Registriernummer des Junglandwirts identisch ist.

Unter Ziffer 3.3.3.2 müssen Sie den Haken setzen, wenn Sie den Antrag als juristische Person oder unter Ziffer 3.3.3.3 als Personengesellschaft stellen. In diesem Fall ist die juristische Person oder Personengesellschaft der Betriebsinhaber und der Junglandwirt die "maßgebliche" Person, die die Junglandwirte-Einkommensstützung auslöst. In diesem Fall benötigt der Junglandwirt eine eigene Registriernummer, da der Antrag unter der Registriernummer des Betriebsinhabers gestellt wird.

Entsprechende Nachweise der wirksamen und langfristigen Kontrolle durch den Junglandwirt im begünstigten Unternehmen sind dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag beizufügen. Bei einer Authentifizierung über die BundID oder MUK ist das Vorliegen der Qualifikation zum Antragszeitpunkt der zuständigen Bewilligungsstelle durch Vorlage entsprechender Belege bis spätestens zum 31.05. des Antragsjahres nachzuweisen.

Sollten zusätzliche Junglandwirte/maßgebliche Personen in dem Unternehmen vorhanden sein, sind diese in ANDI anzugeben.

Hinweis: Wenn der Betriebsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, ist ein Wechsel der maßgeblichen Person in dem 5-Jahres Zeitraum möglich. Dies allerdings nur, wenn die als "Nachrücker" vorgesehene natürliche Person den Betriebsinhaber im Jahr der ersten Antragstellung für die Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat, die notwendigen Anforderungen an eine maßgebliche Person erfüllt und bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung bereits auf dem Datenbegleitschein bzw. in ANDI als zusätzlicher Junglandwirt/maßgebliche Person benannt wurde.


Ökoregelungen

Neben den verpflichtend einzuhaltenden GLÖZ-Standards besteht die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an den Ökoregelungen. Der Großteil der Ökoregelungen wird direkt in der Flächenbearbeitung für die einzelnen Schläge / Teilschläge ausgewählt und unter der Ziffer 3.4 Ökoregelugen nur angezeigt. Lediglich ÖR 2 und ÖR4, die gesamtbetrieblich gelten, sind hier unter 3.4 zu beantragen. Eine neue Beantragung von ÖR nach dem 31.05. ist nicht mehr zulässig.

Die Ökoregelungen sind ein zentrales und neues Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Sie bilden mit der Konditionalität und den Agarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule eines der drei Kernelemente der sogenannten Grünen Architektur der GAP. Über die Ökoregelungen werden auf Antrag bestimmte Leistungen für Umwelt und Klima, die insbesondere über die Konditionalität hinaus gehen, honoriert. Betriebsinhaber, die sich für eine Teilnahme entscheiden, können eine Zahlung für diese Verpflichtungen - mit Ausnahme der Ökoregelung Nr. 7 - auch unabhängig von einem Antrag auf Einkommensgrundstützung erhalten.

Es ist möglich, mehrere Ökoregelungen in einem Betrieb und teilweise auch auf der derselben Fläche durchzuführen und entsprechend zu beantragen. Das heißt, die Ökoregelungen sind grundsätzlich, wenn auch mit Ausnahmen, miteinander kombinierbar.

Kombinierbarkeit der Ökoregelungen auf derselben Fläche:

ÖR 1a ÖR 1b ÖR 1c ÖR 1d ÖR 2 ÖR 3 ÖR 4 ÖR 5 ÖR 6 ÖR 7
ÖR 1a x x - - - - - - - x
ÖR 1b x x - - - - - - - x
ÖR 1c - - x - - - - - - x
ÖR 1d - - - x - () x x - x
ÖR 2 - - - - x x - - x x
ÖR 3 - - - () x x x x x x
ÖR 4 - - - x - x x x - x
ÖR 5 - - - x - x x x - x
ÖR 6 - - - - x x - - x x
ÖR 7 x x x x x x x x x x


Dabei gilt:

x = auf derselben Fläche kombinierbar

- = nicht auf derselben Fläche kombinierbar

() = hier ist eine Kombination der Maßnahmen auf demselben Schlag möglich, die Altgrasstreifen liegen zwischen den Gehölzflächen

Nicht-Kombinierbarkeit liegt in zwei Fällen vor:

1) Die Flächenkategorien passen nicht zusammen: Eine Dauergrünlandmaßnahme kann nicht auf einer Ackerlandfläche stattfinden und umgekehrt und eine Dauerkulturmaßnahme kann nur auf einer Dauerkulturfläche stattfinden.

2) Eine nichtproduktive Fläche kann nicht gleichzeitig an einer Maßnahme für produktive Flächen teilnehmen.

Neben den Ökoregelungen bestehen auch weiterhin die Förderangebote der AUKM der 2. Säule. Auch AUKM können in vielen Fällen im Betrieb oder sogar auf derselben Fläche mit Ökoregelungen kombiniert werden. Deshalb können sowohl konventionell als auch ökologisch wirtschaftende Betriebe Ökoregelungen beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Kombination einer Ökoregelung mit einer AUKM die gleiche Leistung nicht doppelt gefördert werden darf (Doppelfinanzierungsverbot). Daher muss, wenn eine Förderverpflichtung einer AUKM bereits durch eine Ökoregelung entlohnt wird, die Prämie der AUKM um einen entsprechenden Betrag reduziert werden. Dies gilt auch für die Förderung des Öko-Landbaus aus der 2. Säule. Eine Doppelfinanzierung wird damit von vornherein ausgeschlossen. Die aktuellen Kombinationstabellen sind in den Druckdokumenten in ANDI zu finden.

Ökoregelung 1 - Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen: Diese Ökoregelung hilft, Lebensräume für eine Vielzahl von Pflanzen und Tierarten bereitzustellen. Durch den Verzicht auf eine Bewirtschaftung können sich Pflanzenarten etablieren und vermehren, die auf dem Acker- oder im Grünland sonst wenig Entwicklungsmöglichkeiten haben. Gleichzeitig bieten diese nicht bewirtschafteten Flächen Lebensraum für Insekten und Feldvögel und ab einer gewissen Wuchshöhe auch Schutz für kleinere Säugetiere. Die Flächen bieten insbesondere dann Lebensraum, wenn sie mehrjährig auf einer Fläche mit möglichst wenig Nutzung angelegt werden. Darüber hinaus trägt die Ökoregelung zu einer reduzierten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei.

Ökoregelung 1a - Nichtproduktive Flächen auf Ackerland: Um eine Unterstützung für die Verpflichtungen der Ökoregelung 1a zu erhalten, sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland bereitzustellen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Aufstockung der Stilllegung auf Acker mit Selbstbegrünung oder aktiver Begrünung über den ohnehin im Rahmen der Konditionalität geforderten Mindestumfang von 4% (GLÖZ 8) hinaus.

Die Ökoregelung 1a/b kann auch in Anspruch genommen werden, wenn für den Betriebsinhaber Ausnahmen bei GLÖZ 8 gelten (z.B. nur bis 10 ha Ackerland, mehr als 75 % DGL und GoG etc.)

Begünstigungsfähig sind höchstens 6%. Ein darüberhinausgehender Anteil an Brachflächen ist keine Fläche nach der Ökoregelung 1.

Nicht beantragbar für die Ökoregelung 1a sind:

a) Landschaftselemente, die im Rahmen des GLÖZ-Standards 8 (Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente) geschützt sind wie zum Beispiel bestimmte Bäume oder Hecken,

b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.

Wichtiger Hinweis: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass bestimmte Flächen für diese Ökoregelung nicht in Betracht kommen.

Begünstigungsfähig ist eine nichtproduktive Fläche, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Die nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein (Mindestparzellengröße).

b) Die nichtproduktive Fläche muss brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Zur Begrünung durch Aussaat darf keine landwirtschaftliche Kultur (Spezies) in Reinsaat ausgesät werden. Eine Reinsaat liegt dann vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Es müssen über die ganze Fläche weitgehend gleichmäßig verteilt mindestens zwei Kulturen erkennbar sein. Eine Positivliste für die zur aktiven Begrünung zugelassenen Pflanzen im Rahmen der Ökoregelung 1a gibt es nicht. Die Auswahl sollte aber dem Ziel der Ökoregelung, einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität zu leisten, entsprechen.

c) Auf einer nichtproduktiven Fläche dürfen keine Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.

d) Die Brache muss während des ganzen Antragsjahres (01.01. bis 31.12.) erhalten bleiben. Abweichend davon darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Winterraps oder Wintergerste darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. Sollten bei der Aussaat oder Pflanzung Dünge- oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sind ggf. Einschränkungen über das Fachrecht zu beachten.

Auf einer brachliegenden Fläche muss die Mindesttätigkeit nur alle 2 Jahre erbracht werden. Wenn die Mindesttätigkeit durch Mähen erbracht wird, ist das Mähgut abzufahren und darf nicht für die eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden. Es darf also z. B. weder verfüttert noch für die Biogaserzeugung verwendet werden. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses durch die Sperrfrist der der Konditionalität (GLÖZ 6) auf brachliegendem Ackerland verboten.

Die Ökoregelung 1a kann mehrere Jahre hintereinander auf derselben Fläche durchgeführt werden.

Vorgewende sind keine brachliegenden Flächen und können nicht als Ökoregelung 1a-Brachen angerechnet werden.

Die Vorgaben für die Ökoregelung 1a unterscheiden sich von den Vorgaben zur Stilllegung im Rahmen der Konditionalität gemäß GLÖZ 8 z. B. dadurch, dass der Zeitraum der Brache und der Bearbeitungsruhe nicht unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr beginnt, sondern erst zum 1. Januar des Antragsjahres.

Weiterhin kann eine GLÖZ 8-Fläche in Ausnahmefällen bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen für die Nutzung ab dem 1. August des Antragsjahres freigegeben werden. Dies ist bei der Ökoregelung 1a nicht möglich.

Im Vergleich zu 2023 gibt in 2024 bei Öko-Regelung 1a folgende Anpassungen:

1. die Streichung der Bereitstellungsuntergrenze von einem Prozent für alle Betriebe (unter Beibehaltung der Mindestparzellengröße von 0,1 ha) sowie

2. die Möglichkeit für Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerland, unabhängig von der Prämienstruktur für bis zu einem Hektar die Prämie der ersten Stufe (1.300 Euro/ha) zu beziehen, auch wenn dadurch mehr als sechs Prozent stillgelegt würden.


Ökoregelung 1b - Anlage von Blühstreifen und -flächen auf Ackerland:

Die Ökoregelung 1b kann nur für Flächen in Anspruch genommen werden, auf denen auch die Ökoregelung 1a angewendet wird (als sogenannter Top up). Die Verpflichtung bei der Ökoregelung 1b besteht darin, Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland anzulegen, das der Betriebsinhaber nach der Ökoregelung 1a bereitstellt. Für die Anlage der Blühflächen oder -streifen ist eine Mischung aus verschiedenen Arten zu verwenden (s. auch Liste der zulässigen Saatgutmischungen).

Hierbei ist zu beachten, dass die Form- und Größenvorgaben für Blühstreifen (ÖR 1 b und c) reduziert wurden. Eine Differenzierung zwischen Flächen und Streifen sowie die in 2023 gültigen Mindest- und Maximalbreiten fallen weg. Ab 2024 gilt, dass Blühstreifen und -flächen jeweils eine Höchstgröße von drei Hektar und eine Mindestbreite von fünf Metern haben müssen.

Die Mindestgröße von 0,1 Hektar (Mindestparzellengröße) bleibt erhalten.

Wichtiger Hinweis:

Für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b (ÖR 1b) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden gemäß § 17 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Ausschlussgebiete festgelegt. Ausgeschlossen werden Gebiete, in denen eine Antragstellung für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „AN 4 - Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern“ nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen und umwelt-, klima- sowie naturschutzgerechten Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen zugelassen ist. Die entsprechende Kulisse mit Flächen für die der Ausschluss im Sinne des Satzes 2 greift, wird jährlich im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt gegeben.

Sowohl für Blühstreifen als auch für Blühflächen gelten folgende weitere Voraussetzungen: Der Blühstreifen/ die Blühfläche muss mit einer Saatgutmischung entsprechend des Artenkatalogs für die Ökoregelung 1b etabliert worden sein, wobei folgende Mischungsregeln beachtet werden müssen: Eine einjährige Mischung muss aus mindestens 10 Arten der Gruppe A aus dem Artenkatalog für die Ökoregelung 1 b bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Gruppe B ergänzt werden können. Alternativ kann die Blühmischung aus mindestens 5 der in Gruppe A und mindestens 5 der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen (mehrjährige Mischung).

Wichtiger Hinweis: Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gemäß § 17 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung abweichende Arten festzulegen. Die zulässigen Arten für Saatgutmischungen sind abweichend von Anhang 1 der Anlage 5 zur GAPDZV in der Anlage 2 zur Niedersächsische Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV) festgelegt. Die Liste der zulässigen Saatgutmischungen für ÖR 1b und 1c finden Sie unter "Dokumente/Formulare".

Es dürfen keine Düngemittel, Wirtschaftsdünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu erfolgen, kann aber auch schon im Vorjahr erfolgen. Im Fall einer erneuten Beantragung derselben Fläche ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin.

Im ersten Antragsjahr muss der Blühstreifen / die Blühfläche bis einschließlich zum 31. Dezember erhalten werden.

Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine entsprechende Mischung (siehe oben „mehrjährige Mischung“) verwendet wurde. In dem Fall ist ab dem 1. September des zweiten Antragsjahres eine Bodenbearbeitung mit folgender Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur erlaubt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt.

Auf Flächen, die in die Ökoregelung 1 einbezogen werden, ist die Mindesttätigkeit nur in jedem zweiten Jahr durchzuführen. Dies wird bereits durch die Erhaltungstätigkeit im ersten Jahr durch die Ansaat der Blühmischung erfüllt. Um die Vorgaben bezüglich der Mindesttätigkeit zu erfüllen, muss eine zweijährige Blühfläche der Ökoregelung 1b im zweiten Jahr daher nicht gemulcht werden.

Die Bewertung der Mindesttätigkeit auf Brachen wird im Schlaginfo Portal dargestellt. Bitte beachten Sie diese Bewertungen!

Ökoregelung 1c - Anlage von Blühstreifen und -flächen in Dauerkulturen: Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen von Ökoregelung 1b entsprechend, unter anderem auch die Vorgaben für die Blühmischung und dass der Aufwuchs im Antragsjahr nicht gemäht oder gemulcht werden darf. Es gibt gegenüber Ökoregelung 1b die Ausnahmen, dass die Blühstreifen bzw. -flächen in Dauerkulturen keine Mindestgröße von 0,1 Hektar haben müssen und dass sie schmaler als 20 Meter sein dürfen.

Hierbei ist zu beachten, dass die Form- und Größenvorgaben für Blühstreifen (ÖR 1 b und c) reduziert wurden. Eine Differenzierung zwischen Flächen und Streifen sowie die in 2023 gültigen Mindest- und Maximalbreiten fallen weg. Ab 2024 gilt, dass Blühstreifen und -flächen jeweils eine Höchstgröße von drei Hektar und eine Mindestbreite von fünf Metern haben müssen. Sie können auch als Zwischenzeilenbegrünung angelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Blühstreifen deutlich als solche erkennbar sein müssen. Sollte die Bewirtschaftung der Dauerkultur das Aufgehen und das Blühen der entsprechenden Blühpflanzen auf dem Streifen beispielsweise durch häufiges Überfahren verhindern, kann der Streifen nicht für die Ökoregelung 1c anerkannt werden.

Wichtiger Hinweis: Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gemäß § 17 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung abweichende Arten festzulegen. Die zulässigen Arten für Saatgutmischungen sind abweichend von Anhang 1 der Anlage 5 zur GAPDZV in der Anlage 2 zur Niedersächsische Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV) festgelegt. Die Liste der zulässigen Saatgutmischungen für ÖR 1b und 1c finden Sie unter "Dokumente/Formulare".

Ökoregelung 1d - Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland:

Die nach Ökoregelung 1d begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen. Begünstigungsfähig sind höchstens 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs.

Die Flächen müssen in Bezug auf den jeweiligen Schlag folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Altgrasstreifen / die Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.

b) Altgrasstreifen oder Altgrasfläche dürfen höchstens 20 Prozent eines förderfähigen DGL-Schlages bedecken. Die Flächen um den Altgrasstreifen / die Altgrasfläche herum müssen gemäht oder beweidet werden, damit ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche in Abgrenzung zur genutzten Fläche überhaupt entstehen kann.

c) Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.

d) Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung ist ab dem 1. September zulässig. Mulchen hingegen ist das ganze Jahr über verboten.

Die Mindesttätigkeit zur Erhaltung der Förderfähigkeit einer Fläche muss im Rahmen dieser Ökoregelung nur jedes zweite Jahr erfolgen. Bleibt der Altgrasstreifen über den Winter stehen, erhöht sich die ökologische Wirkung dieser Ökoregelung deutlich.

Wichtiger Hinweis: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass bestimmte Flächen für diese Ökoregelung nicht in Betracht kommen. Niedersachsen hat hierzu keine speziellen Regelungen getroffen.

Ökoregelung 2 - Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10%:

Die Vielfalt der Kulturen kann zur Verbesserung oder Bewahrung der Bodenqualität beitragen. Insbesondere durch die Integration der Leguminosen wird die Humusbildung und Stickstofffixierung gefördert. Damit kann diese Ökoregelung auch zur Reduzierung des Stickstoffdüngemitteleinsatzes führen, die Bodenfruchtbarkeit verbessern und folglich auch zum Klimaschutz beitragen.

Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.

b) Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche angebaut werden. Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung dieser Mindestanteile Hauptfruchtarten zusammengefasst.

c) Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. Dabei sind sowohl klein- als auch großkörnige Leguminosen möglich.

d) Als Hauptfrucht zählen:

  • eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
  • jede Art im Fall der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse),
  • Gras oder andere Grünfutterpflanzen,
  • Mischungen von Leguminosen und Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „Leguminosenmischkultur“.

Eine detaillierte Einstufung zu den Hauptfruchtarten finden Sie in der NC-Tabelle 2024 (Kulturcodes) zu ÖR 2 unter Formulare und Dokumente in ANDI 2024.

e) Alle Mischkulturen, die nicht unter die Kategorie von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder die vorgenannten Leguminosenmischkulturen fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“.

Weiter gelten folgende Vorgaben:

Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören, z. B. sind Sommer- und Winterweizen unterschiedliche Hauptfruchtarten.

Dinkel (Triticum spelta) gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören. (Dinkel gilt als eine andere Kulturart als Weizen.)

Der Anteil von Getreide an dem förderfähigen Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes darf höchstens 66 Prozent der förderfähigen Fläche betragen. Mais und Hirse werden bei der Ermittlung des Getreideanteils nicht gewertet.

Die festgestellte Kultur wird im Schlaginfo Portal angezeigt – wird hier eine abweichende Kultur angezeigt wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen.


Ökoregelung 3 - Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland: Diese Ökoregelung soll insbesondere zum Klimaschutz dadurch beitragen, dass Kohlenstoff in Holz, Wurzeln und im Boden festgelegt wird und zumindest über einige Jahre nicht als Kohlenstoffdioxid (CO2) zum Treibhauseffekt beiträgt. Die Agroforstwirtschaft kann zudem vielfältige weitere positive Wirkungen haben, wie zum Beispiel Humusaufbau und Verbesserung des Bodenlebens, reduzierte Verdunstung durch Beschattung und Windschutz, Erosionsvermeidung, Reduzierung von Stoffaustrag in Gewässer sowie Anreicherung der Lebensräume in Agrarlandschaften.

Voraussetzung für die Ökoregelung 3 ist, dass ein Agroforstsystem vorliegt. Das bedeutet insbesondere, dass ein positiv geprüftes und von der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen genehmigtes Nutzungskonzept vor der Antragstellung vorliegen muss. In Bezug auf die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland im Rahmen der Ökoregelung ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Der Flächenanteil der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.

b) Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.

c) Es müssen mindestens zwei Gehölzstreifen auf einer Fläche stehen.

d) Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen. Die Breite der Gehölzstreifen bezieht sich auf den gesamten Streifen, inklusive einer die Gehölze umgebende Fläche, die nicht bewirtschaftet wird, sofern die Breite dieser Fläche im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Gehölze plausibel ist. Erforderlich ist eine klar erkennbare Grenze zwischen dem Agroforstgehölzstreifen (einschließlich der beschriebenen umgebenden Fläche) und der übrigen landwirtschaftlichen Fläche.

e) Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf nicht mehr als 100 Meter betragen.

f) Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf nicht weniger 20 Meter betragen. Für Gehölzstreifen an Fließgewässern oder in Gewässernähe kann der Abstand geringer sein.

Maßnahmen der Holzernte sind im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig, soweit es auch naturschutzrechtlich zulässig ist.

Für ab dem 1. Januar 2022 neu angelegte Agroforstsysteme gilt außerdem, dass sie die folgenden Gehölzarten nicht enthalten dürfen.

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Acer negundo Eschen-Ahorn
Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche
Prunus serotina Späte Traubenkirsche
Rhus typhina Essigbaum
Robinia pseudoacacia Robinie
Rosa rugosa Kartoffel-Rose
Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere
Quercus rubra Roteiche
Paulownia tomentosa Blauglockenbaum

Wichtiger Hinweis: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass bestimmte Flächen für diese Öko-Regelung nicht in Betracht kommen. Niedersachsen hat hierzu keine speziellen Regelungen getroffen. Informationen dazu, wie Sie ein Agroforstsystem in ANDI angeben, finden Sie im Bereich der Flächenbearbeitung.


Ökoregelung 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs: Die extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes durch Begrenzung des Viehbesatzes sowie des Düngereinsatzes führt zur Reduktion von Stickstoffemissionen und trägt dadurch zum Gewässer- und infolge verringerter Treibhausgasemissionen auch zum Klimaschutz bei. Durch das Pflugverbot wird zudem Kohlenstoff im Boden angereichert. Schließlich wird dadurch ein Beitrag zum Erhalt und zur Schaffung von Lebensräumen für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten geleistet.

Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähigen Dauergrünlands einzuhalten.

Zur Erbringung des RGV-Besatzes werden ausschließlich die im Betrieb gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden (z.B. Pferde, Ponys etc.) herangezogen. Über die folgenden Umrechnungsschlüssel werden die im Betrieb gehaltenen Tiere in Großvieheinheiten (GVE) umgerechnet und zu den oben genannten Viehbesatzdichten gezählt:

Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate: 1,0 GVE

Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren: 0,6 GVE

Rinder unter sechs Monaten: 0,4 GVE

Schafe und Ziegen: 0,15 GVE

Lämmer sind von den angegebenen RGV für die Kategorie „Schafe/Ziegen“ mitumfasst.


Es können auch andere raufutterfressende Tiere gehalten werden. Diese werden nicht in der Berechnung zum durchschnittlichen Viehbesatz berücksichtigt, in Bezug auf den Dunganfall (siehe nachfolgend Buchstabe b) aber schon.

b) Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs entspricht. Bei der Düngemittelbegrenzung ist nicht maßgeblich, welche Tiere gehalten werden, sondern allein die Menge der aufgebrachten Nährstoffe. Zur Ermittlung dieser können die Vorgaben der Düngeverordnung, vor allem in Hinblick auf die Stickstoffmenge, herangezogen werden.

c) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Die Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen während des Antragsjahres nicht gepflügt werden. Ausnahmen von diesem Pflugverbot können zur Wiederherstellung einer zerstörten Grasnarbe in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Ökoregelung 5 - Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten: Mit dieser Ökoregelung wird das Vorkommen artenreicher Dauergrünlandflächen gefördert, die durch das Vorkommen von regionaltypischen Kennarten angezeigt werden (ergebnisorientierte Honorierung). Damit wird ein Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt geleistet. Darüber hinaus kann die Öko-Regelung indirekt zu verringerten Stickstoffemissionen mit positiven Wirkungen für den Gewässer- und Klimaschutz beitragen.

Dauergrünlandflächen sind begünstigungsfähig, wenn auf ihnen mindestens vier unterschiedliche Pflanzenarten nachweisbar sind, die auf der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppen für artenreichen Dauergrünlands stehen. Dabei ist über die Mindesttätigkeit hinaus unerheblich, wie das förderfähige Dauergrünland bewirtschaftet wird. Entscheidend ist allein, ob die oben genannten Kennarten tatsächlich auf den Flächen vorkommen. Die Nachweismethode wird ebenfalls auf Landesebene festgelegt. Auch ist es unerheblich, ob die jeweilige Fläche ein geschütztes Biotop ist oder nicht.

Wichtiger Hinweis:

Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung) sind in Anlage 1 zur Niedersächsische Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV) festgelegt. Die Liste der Kennarten für ÖR5/GN5 finden Sie unter "Dokumente/Formulare". Dort finden Sie auch den Kartierbogen GN5/ÖR5. Sofern Sie ÖR5 beantragen, füllen Sie den Kartierbogen aus und halten ihn für den Fall einer Vorort-Kontrolle vor.

Die Kartierung ist von Ihnen selbst oder Bevollmächtigten vorzunehmen. Die Kartierung ist je Schlag anhand der längsten möglichen Geraden, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, auf beiden Hälften vorzunehmen. Kennarten auf den ersten 3 m vom Rand des Schlages können nicht berücksichtigt werden. Eine Beschreibung zum Vorgehen bei der Kartierung finden Sie hier: Webcode: 01042761


Ökoregelung 6 - Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM): Mit dieser Ökoregelung werden die reduzierte Anwendung und ein nachhaltiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gefördert. Damit sollen positive Effekte auf die biologische Vielfalt und auf die Gewässerqualität erreicht werden.

Begünstigungsfähig sind einzelne, vom Begünstigten bezeichnete förderfähige Ackerland- oder Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der festgelegten chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet wird. Es muss nicht das gesamte Ackerland oder alle Flächen einer Kultur in die Öko-Regelung aufgenommen werden. Das heißt, der Begünstigte kann selbst entscheiden, welche Flächen er einbringen möchte, muss dabei aber beachten, dass die Ökoregelung nur für bestimmte Kulturen gilt. Die Zeiträume, in denen die Pflanzenschutzmittelanwendung nicht erlaubt ist, unterscheiden sich nach den Kulturarten. Flächen, für die aufgrund anderer rechtlicher Regelungen bereits ein Verbot der genannten Pflanzenschutzmittel gilt, werden nicht berücksichtigt.

Folgende Kulturen kommen in Betracht:

Kulturen Zeitraum, in dem die PSM-Anwendung nicht erlaubt ist Besonderheiten
Sommergetreide (einschließlich Mais), Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter) Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse 1. Januar bis zur Ernte, jedoch mindestens bis zum 31. August Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August
Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, als Ackerfutter genutzte Leguminosen (einschließlich Gemenge) 1. Januar bis zum 15. November Zeitraum endet vorzeitig mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August
Dauerkulturen 1. Januar bis zum 15. November

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne der Ökoregelung 6 sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.02.2020), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39;L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Zu dieser Ökoregelung bieten die Bundesländer Beratungen an. Eine solche Beratung wird nachdrücklich empfohlen, um die Maßnahme erfolgreich durchzuführen. Darüber hinaus wird auch eine Beratung zum integrierten Pflanzenschutz angeraten.

Ökoregelung 7 - Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten: Natura 2000-Gebiete leisten wertvolle Beiträge für Umwelt, Artenschutz und Biodiversität. Die angepasste Bewirtschaftung trägt zur Stärkung dieser Beiträge in solchen Gebieten bei.

Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura 2000-Gebieten, das heißt in FFH-Gebieten und/oder in Vogelschutzgebieten.

Die Flächen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Im Antragsjahr dürfen

a) weder (1) zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine (2) Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder (3) zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b) keine (4) Auffüllungen, (5) Aufschüttungen oder (6) Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

Es genügt für die Ökoregelung, wenn mindestens eine der Maßnahmen erlaubt ist. Nur Flächen, bei denen alle sechs der in den Buchstaben a) und b) enthaltenen Voraussetzungen bereits durch andere rechtliche Vorgaben untersagt sind, sind nicht begünstigungsfähig. Dies bezieht sich ausschließlich auf Verbote, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung der Natura 2000-Gebiete festgelegt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die rechtliche Sicherung in den Bundesländern sehr unterschiedlich erfolgt (Gesetz, Landesverordnung(en), Sammelverordnungen, Schutzgebietsverordnungen).

Steht die Durchführung der oben genannten Voraussetzungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, kann die Ökoregelung in Anspruch genommen werden.

Angaben zur Tierhaltung

Hier sind die Daten zur Tierhaltung von allen Begünstigten zwingend anzugeben. Diese ist auch wichtig in Bezug auf die ÖR 4, die Fördermaßnahmen für Tiere sowie einzelnen AUKM Maßnahmen.

4.1 Tierhaltung im Antragsjahr

Geben Sie zunächst an, ob Sie Nutztiere halten. Wenn dies zutrifft, beantworten Sie bitte auch die Frage, ob Sie Pferde vorrangig zur Erzeugung von Milch und/ oder Fleisch halten.

Durchschnittlicher Tierbestand des Antragsjahres

Sofern Sie landwirtschaftliche Nutztiere im Betrieb halten, müssen Sie in der Tabelle Ihren voraussichtlichen Jahresdurchschnittsbestand des aktuellen Kalenderjahrs für jede Tierart eintragen. Die Erfassung erfolgt über die Schaltfläche "Tiere hinzufügen". In der Erfassungsmaske können Sie aus der Auswahlliste die jeweilige Tierart auswählen und die Anzahl der Tiere eintragen.

Sonstige Tiere, die zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Ihrem Betrieb gehalten oder gezüchtet werden und die nicht gesondert in der Auswahlliste aufgeführt werden, sind unter "Sonstige ldw. Nutztiere" zu erfassen.

Sobald eine Tierart über die Eingabemaske erfasst wurde, können die Angaben über die Tierzahlen direkt in der Tabelle verändert werden.

Tiere löschen: Wenn Sie eine Tierart löschen möchten, markieren Sie die betreffende Zeile in der Tabelle und klicken dann auf die Schaltfläche "Tiere löschen". Die entsprechende Zeile in der Tabelle wird sofort gelöscht.

4.2 ELER-Tierwohl (tiergerechte Haltung von Schweinen)

4.2.1 Auszahlungsantrag für bestehende Verpflichtungen (Verpflichtungszeitraum 01.12.2023 bis 30.11.2024: Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 und der Richtlinie Tierwohl werden Zuwendungen für die besonders tiergerechte Haltung von Nutztieren gewährt. Dazu zählen die besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen und Sauen sowie die besonders tiergerechte Ferkelaufzucht. Unter Ziffer 4.2.1 beantragen Sie die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen für den Verpflichtungszeitraum 01.12.2023 bis 30.11.2024. Geben Sie an, ob und an welchen Maßnahmen Sie seit dem 01.12.2022 teilnehmen.

Die zur Auszahlung einzureichenden Unterlagen und weitere Hinweise zur Förderung werden auch unter www.tierwohl.niedersachsen.de bereitgestellt.


Hinweis: Eine Antragstellung auf eine neue Verpflichtung wird ab 2024 nicht mehr angeboten.


4.3 ELER-Tierwohl (Sommerweidehaltung)

Antragstellung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme Sommerweidehaltung für Milchkühe (Verpflichtungszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024, Weidezeitraum ab dem 16.05.2024 bis einschließlich 15.09.2024): Unter Ziffer 4.3 beantragen Sie die Teilnahme an der Fördermaßnahme zur Sommerweidehaltung von Milchkühen. Sie müssen bestätigen, dass Sie Milcherzeuger sind. Falls Sie dies verneinen, führt dies zur Ablehnung des Antrages. Die Nachweise über die Milchlieferung Januar bis April (einschließlich) sind bis zum 31.05.2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK einzureichen. Falls Sie diese zusammen mit dem Datenbegleitschein einreichen, kreuzen Sie bitte „liegen vor“, ansonsten „werden nachgeliefert“ an. Als Nachweise gelten nur Lieferbelege, also entweder Abrechnungen, Screenshots über die Milchlieferung aus dem Lieferantenportal oder Bestätigungen der Molkerei über die Milchlieferung. MLP-Teilnahmebestätigungen reichen nicht aus. Weitere Hinweise zu der Fördermaßnahme finden Sie unter https://www.ml.niedersachsen.de/sommerweide.

4.4 Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen

Wenn Sie die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe und/oder Schafe/Ziegen beantragen möchten, müssen Sie die entsprechenden Felder unter 4.4.1 und 4.4.2 ausfüllen und am Ende speichern.

4.4.1 Antrag auf Zahlung für Mutterkühe

Unter Ziffer 4.4.1 können Sie die Prämie für Mutterkühe beantragen. Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Antragstellung ist die Registrierung als Rinderhalter bei dem Herkunfts- und Informationssystem für Tiere (HIT). Über „Tierbestand aktualisieren“ werden Ihnen automatisch sämtliche potenzielle Antragstiere aus der HIT mit den dazugehörigen Angaben vorgeblendet. Es werden nur die Mutterkühe angezeigt, die mindestens einmal gekalbt haben. Über die Auswahlbox am linken Rand der Tabelle können Sie nun auswählen, für welches der angezeigten Tiere Sie die Prämie beantragen wollen. Wenn Sie alle angezeigten Tiere beantragen wollen, können Sie die oberste Box anklicken, wodurch automatisch alle Tiere einen Haken erhalten.

Wichtig: Erhält ein Tier keinen Haken wird dieses Tier auch nicht beantragt.


Beachten Sie bei der Beantragung der Mutterkühe die Fördervoraussetzungen:

Es sind mindestens drei Mutterkühe zu beantragen, die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind gem. Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429, den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie der Viehverkehrsverordnung. Dem steht nicht entgegen, wenn die Tiere auf Pensions- oder Gemeinschaftsweiden stehen. Betriebe, die Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgeben, sind nicht für die gekoppelte Einkommensstützung der Mutterkühe antragsberechtigt. Die Vermarktung von Kuhmilch oder Milcherzeugnissen anderer Erzeuger ist möglich. Förderunschädlich ist auch die Milcherzeugung ausschließlich für den Eigenverbrauch. Weiterhin sind nur die Tiere förderfähig, die vor Antragstellung mindestens einmal gekalbt haben und die Kalbung in der HIT-Datenbank dokumentiert ist. Die Tiere, für die der Halter nach ViehVerkV ist, aber nicht das wirtschaftliche Risiko trägt (Pensionstiere), dürfen nicht beantragt werden.

Sollten Sie Ihre Tiere in Pension gegeben haben und dementsprechend keine Einträge unter Ihrer Registriernummer erhalten, so ist in diesem Jahr die Einreichung der beantragten Tiere mit dem Datenbegleitschein notwendig. Gleiches gilt für die Tiere, die aufgrund einer Totgeburt in HIT keine Kalbung eingetragen haben. In diesen Fällen ist ein Nachweis über die Totgeburt mit der Antragstellung einzureichen. Alternativ ist auch die Meldung einer Totgeburt in HIT möglich. Bitte nutzen Sie hierfür die Tabellenstruktur wie sie in ANDI abgebildet ist. Auch wenn in diesem Fall keine Tiere in ANDI hinterlegt sind, bestätigen Sie bitte unbedingt den Antrag auf Zahlung für Mutterkühe und speichern diesen.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Verpflichtungen bei Änderungen (vorzunehmen im Änderungsantrag):

Scheidet eine Mutterkuh aufgrund natürlicher Lebensumstände während des Haltungszeitraum aus dem Bestand aus, kann für dieses Tier grundsätzlich keine Zahlung gewährt werden. Es kann aber unverzüglich durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden, für das dann die Zahlung gewährt werden kann. Die Abgangsmeldung und Ersetzung des beantragten Tieres hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

Sofern ein Tier infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ausscheidet, behalten Sie Ihren Anspruch auf Förderung für die Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Gem. §14 Abs. 4 GAPInVeKoSG gilt: Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

Für Mutterkühe, die aus anderen Gründen nicht durchgehend im Haltungszeitraum gehalten werden (z. B. wegen Verkauf/ Schlachtung), wird keine Zahlung gewährt. Der Ersatz durch ein anderes Tier ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Antrag ist entsprechend zu ändern. Werden Tiere während des Haltungszeitraums in Pension gegeben, oder findet eine Hofübertragung statt, ist ebenfalls eine entsprechende Änderung im Antrag vorzunehmen und die Registriernummer des Betriebes in der Spalte „Pensionsbetrieb“ einzufügen.

4.4.2 Antrag auf Zahlungen für Mutterschafe und/oder -ziegen

Unter Ziffer 4.4.2 können Sie die Prämie für Schafe/Ziegen beantragen. Es kann maximal die Anzahl Tiere gezahlt werden, die nach der Viehverkehrsverordnung zum Stichtag 01. Januar des Antragsjahres in der Altersklasse ab zehn Monaten in HIT gemeldet wurden. Sollte keine oder eine verspätete Stichtagsmeldung (spätestens 15. Januar) abgegeben worden sein, so ist eine Prämie ausgeschlossen.

Bitte geben Sie an, ob sich die beantragten Tiere während des Haltungszeitraums in Niedersachsen befinden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, kreuzen Sie bitte „Nein“ an.

Über den Button „Tiere einzeln hinzufügen“ können Sie die Tiere zum Antrag hinzufügen. Dazu ist die Angabe der Identifikationsnummer (Ohrmarkennummer) und das Geburtsdatum zwingend notwendig. Zusätzlich muss die VVVO-Registriernummer angegeben werden. Sollten Sie die Tiere in Pension gegeben haben, so ist unter „HIT Registriernummer im Haltungszeitraum“ die Registriernummer des Pensionsbetrieb anzugeben. Sobald ein beantragtes Schaf die Ohrmarke verliert und durch eine neue Ohrmarke ersetzt wird, ist die Ersatzohrmarkennummer im Feld „Identifikationsnummer (nach Ohrmarkenersatz)“ einzugeben. Das Geburtsdatum kann ausgewählt oder händisch eingeben werden. Nachdem Sie alle Daten zum Tier eingegeben haben, bestätigen Sie die Eingabe entweder mit „hinzufügen und schließen“, oder benutzen den Button „Weitere hinzufügen“ um das nächste Tier einzugeben.

Alternativ kann eine bereits vorgefertigte CSV-Tabelle genutzt werden. Sie finden sowohl eine Anleitung zur Erstellung einer solchen Tabelle, als auch eine fertige Vorlage oben auf der rechten Seite dieser Hilfeseite unter „Anleitung gekoppelte Einkommensstützung“.

Für das Geburtsdatum gilt: Ein taggenaues Geburtsdatum ist für die Beantragung der Prämie nicht relevant, daher kann in der csv-Datei bei Tag „01.“ eingesetzt werden, z.B. 01.02.22. Generell gilt für die Nachweispflicht, dass der Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen vorzuhalten ist.

Achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass bei jedem Tier der Haken in der linken Spalte gesetzt sein muss, für das Sie die Prämie beantragen wollen. Sollten Sie ein Tier eingetragen haben, für das Sie keine Prämie mehr beantragen möchten, können Sie das Tier über das Mülleimer-Symbol auf der rechten Seite der Tabelle entfernen.

Wichtig: Erhält ein Tier keinen Haken wird dieses Tier auch nicht beantragt.


Beachten Sie bei der Beantragung der Schafe/Ziegen die Fördervoraussetzungen:

Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen, die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt sind (also vor dem 02.03.2023 geboren) und während des Haltungszeitraums vom 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres im Betrieb gehalten werden und für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie der Viehverkehrsverordnung. Dem steht nicht entgegen, wenn die Tiere auf Pensions- oder Gemeinschaftsweiden stehen. Auch Wanderschafherden werden im Betrieb des Begünstigten gehalten. Es sind mindestens sechs Tiere zu beantragen. Das können auch z. B. vier Mutterschafe und zwei Mutterziegen sein. Wenn Sie nur die gekoppelte Zahlung für die Haltung von Mutterschafen und -ziegen beantragen, also keine förderfähigen Flächen anmelden oder zusätzlich die Mutterkuhprämie beantragen, so wird die Zahlung nur gewährt, wenn sie mehr als 225 Euro beträgt. In dem Fall sind mindestens sieben Tiere zu beantragen.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Verpflichtungen bei Änderungen (vorzunehmen im Änderungsantrag):

Scheidet eine Ziege oder ein Schaf aufgrund natürlicher Lebensumstände während des Haltungszeitraum aus dem Bestand aus, kann für dieses Tier grundsätzlich keine Zahlung gewährt werden. Es kann aber unverzüglich durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden, für das dann die Zahlung gewährt werden kann. Der Abgang und Ersatz eines Tieres ist unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) in ANDI zu melden und der Antrag dementsprechend abzuändern. Wird ein abgegangenes Tier nicht abgemeldet und es kommt zu einer Kontrolle, zählt dies als Verstoß.

Sofern ein Tier infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ausscheidet, behält der Betriebsinhaber seinen Anspruch auf Förderung für die Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Gem. §14 Abs. 4 GAPInVeKoSG gilt: Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

Für Mutterschafe oder -ziegen, die aus anderen Gründen nicht durchgehend im Haltungszeitraum gehalten werden (z. B. wegen Verkauf/ Schlachtung), wird keine Zahlung gewährt. Der Ersatz durch ein anderes Tier ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Antrag ist entsprechend zu ändern und das Tier zurückzuziehen.

Werden Tiere während des Haltungszeitraums in Pension gegeben, oder findet eine Hofübertragung statt, ist ebenfalls eine entsprechende Änderung im Antrag vorzunehmen und die Registriernummer des Betriebes in der Spalte „Pensionsbetrieb“ einzufügen.

Konditionalität


Die Gewährung von Agrarzahlungen ist neben der Beachtung der jeweiligen Fördervoraussetzungen auch geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz.

Diese Verknüpfung wird als "Konditionalität" bezeichnet. Mit der Konditionalität werden das bisherige System der Cross Compliance und Verpflichtungen aus dem Greening in geänderter und erweiterter Form fortgeführt. Die Anforderungen, die die Konditionalität umfasst und die im Einzelnen von den Begünstigteneinzuhalten sind, werden als Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand (GLÖZ) definiert.

Betreffen Verstöße gegen diese Verpflichtungen die landwirtschaftliche Tätigkeit oder den Betrieb des Betriebsinhabers, führt dies in der Regel zu einer prozentualen Kürzung der Direktzahlungen sowie Zahlungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Die Regelungen der Konditionalität gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass die grundlegenden Anforderungen in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen Betriebsstätten, auch wenn diese in unterschiedlichen Bundesländern liegen, einzuhalten sind. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden und welchem Regelungsbereich der Verstoß zuzuordnen ist. Im Hinblick auf die Forstflächen eines Betriebes gilt dies allerdings nur für solche Flächen, für die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes eine Förderung beantragt wurde.

In den Jahren bis 2025 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 bestimmte Zahlungen unter anderem für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie den ökologischen Landbau und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance weiter. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen und für Beihilfeanträge, deren Durchführung sich auf Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehen, gelten weiterhin die Vorgaben aus CC.

Informationsbroschüre: Ausführliche Informationen zum konkreten Inhalt der grundlegenden Verpflichtungen werden den Begünstigten im Rahmen einer Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt. Im Folgenden werden in kurzer Form der Inhalt der im Rahmen der Konditionalität relevanten Einzelvorschriften wiedergegeben. Die Informationsbroschüre finden Sie unter "Dokumente und Formulare".


Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB): Das EU-Recht nennt nicht immer konkrete Ge- oder Verbote, welche der Betriebsinhaberin / der Betriebsinhaber einzuhalten hat, sondern fordert die Mitgliedstaaten auf, bestimmte Ziele durch nationale Gesetze und Verordnungen zu erreichen. Aus diesem Grund sind in den Fällen, in denen keine konkreten Vorgaben durch das EU-Recht gemacht werden, die Vorschriften des deutschen Rechts relevant. Da die Länder in einigen Bereichen von dem Gestaltungsspielraum, den ihnen das Bundesrecht einräumt, Gebrauch gemacht haben, sind in diesen Fällen die jeweiligen landesspezifischen Regelungen ausschlaggebend:

GAB 1 - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik: Die zu beachtenden Regelungen umfassen Vorgaben zur Düngung mit Phosphaten und zur Benutzung von Grundwasser- und oberirdischen Gewässern zur Bewässerung. So dürfen phosphathaltige Düngemittel gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden und es sind die Abstandsauflagen zu Gewässern je nach Hangneigung zu beachten. Weitere Verpflichtungen ergeben sich gegebenenfalls in mit Phosphat belasteten und eutrophierten Gebieten, die durch die jeweilige Landesregierung als belastete Gebiete ausgewiesen wurden.

Weitere Vorgaben erstrecken sich darauf, dass die Entnahme von Wasser aus einem Oberflächengewässer oder aus dem Grundwasser, zum Beispiel zur Bewässerung, nur mit der erforderlichen Genehmigung erfolgt. Dasselbe gilt, wenn ein Oberflächengewässer aufgestaut wird. Die Menge sowie die Art und Weise der Wasserentnahme sind im Bescheid mit der Genehmigung festgelegt und einzuhalten.

GAB 2 - Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie): Die im Rahmen der Nitratrichtlinie zu beachtenden Vorgaben umfassen vor allem die Regelungen der nationalen Düngeverordnung im Hinblick auf

  • die Ermittlung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen,
  • die Beachtung der ermittelten Düngebedarfe sowie der vorgegebenen Obergrenzen für die Aufbringung, der Aufnahmefähigkeit der Böden, eventueller Sperrzeiten sowie der Vorgaben für die Aufbringungsgeräte und der Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern beim Aufbringen der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
  • Aufzeichnungspflichten zum Beispiel zu erfolgten Düngemaßnahmen,
  • die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen in den ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebieten (gefährdete Gebiete).

Darüber hinaus sind die Vorschriften des § 38a Wasserhaushaltsgesetz im Hinblick auf eine ganzjährig geschlossene Begrünung innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 Prozent im Abstand von 20 Metern zu Gewässern zu beachten.

Umfasst werden auch die Anforderungen der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dies betrifft insbesondere Vorgaben zur erforderlichen Lagerkapazität sowie der Standsicherheit und Undurchlässigkeit für Flüssigkeiten von Anlagen zum Lagern- und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften.

GAB 3 - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie): Wesentliche Vorgabe dieser Richtlinie ist die Erhaltung aller europäischen wildlebenden Vogelarten. Dies ist sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten zu beachten. Hierzu gehört beispielsweise das Beseitigungsverbot bestimmter Landschaftselemente. Innerhalb der Schutzgebiete sind die spezifischen Regelungen der Länder zu beachten. Darüber hinaus haben die Behörden bei der Genehmigung von Vorhaben sicherzustellen, dass Vogelschutzgebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden. Sind in den Genehmigungen hierzu Auflagen enthalten, dann sind diese ebenfalls einzuhalten. Im Übrigen darf die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.

GAB 4 - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): Nach der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten insbesondere verpflichtet, die in FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten in einem guten Erhaltungszustand zu bewahren und vor negativen Einflüssen zu schützen. Für den Betriebsinhaber ergeben sich insbesondere dann konkrete Bewirtschaftungsvorgaben oder -auflagen, wenn diese von den Ländern in einer Schutzgebietsverordnung oder einer Einzelanordnung benannt wurden. Darüber hinaus haben die Behörden bei der Genehmigung von Vorhaben sicherzustellen, dass FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden. Sind in den Genehmigungen hierzu Auflagen enthalten, dann sind diese ebenfalls einzuhalten. Im Übrigen darf die Bewirtschaftung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.

GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts: Diese unmittelbar geltende EU-Verordnung weist den Betriebsinhabern als Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer die Verantwortung für Sicherheit und Rückverfolgbarkeit seiner Produkte sowie für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu. Sie formuliert Grundsätze der Lebensmittelsicherheit, die auf allen Stufen der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung und -vermarktung einzuhalten sind.

GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung: Die Richtlinie ist in Deutschland durch die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung umgesetzt worden.

Die Anwendung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von Stilbenen und ß-Agonisten bei Nutztieren ist verboten. Unter das Verbot fallen alle Hormone mit einer wachstumsfördernden Wirkung. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in wenigen Fällen zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung von Lebensmittel liefernden Tieren vorgesehen, zum Beispiel zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer. Einige dieser Arzneimittel dürfen nur durch einen Tierarzt verabreicht werden, ihre Anwendung ist genau zu dokumentieren.

GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates: Nach den Bestimmungen der genannten Verordnung dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach guter fachlicher Praxis angewendet werden. Diese Verpflichtung wird durch die Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes, der Pflanzenschutzmittelverordnung, der Pflanzenschutzsachkundeverordnung, der Pflanzenschutzanwendungsverordnung sowie der Bienenschutzverordnung konkretisiert.

Es müssen die jeweiligen Vorschriften für die Anwendung der betreffenden Mittel und Abstandsauflagen eingehalten und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ist vor allem Folgendes zu beachten:

Der Anwender muss über einen Sachkundenachweis verfügen. Den Sachkundenachweis stellt die zuständige Behörde aus, wenn nachgewiesen ist, dass ausreichende Kenntnisse im Pflanzenschutz vorliegen, zum Beispiel durch einen entsprechenden Berufsabschluss (z. B. Landwirt oder Gärtner) oder eine bestandene Sachkundeprüfung.

Im Gebrauch befindliche Spritz- und Sprühgeräte, mit denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden, müssen in Zeitabständen von 6 Kalenderhalbjahren überprüft werden und über eine gültige Prüfplakette verfügen. Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens 6 Monate nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft werden.

Verbotene Pflanzenschutzmittel bzw. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Genehmigung nicht erneuert worden ist oder dessen Genehmigung aufgehoben worden ist und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unverzüglich zu beseitigen.

Die Regelungen zum Tierschutz umfassen die folgenden drei Richtlinien:

GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Das EU-Recht zum Tierschutz in der Tierhaltung ist in Deutschland durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Bei der Konditionalität relevant sind die nationalen Vorschriften nur soweit sie die Vorgaben des EU-Rechts umsetzen. Solche Vorschriften betreffen zum Beispiel

  • die art- und verhaltensgerechte Unterbringung,
  • die art- und altersgemäße Fütterung in ausreichender Qualität und Quantität,
  • die tägliche Überprüfung von Versorgungs-, Lüftungs- und Beleuchtungseinrichtungen,
  • die ordnungsgemäße Versorgung von Tieren, die erkrankt oder verletzt sind.


Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards): Im GAP-Konditionalitäten-Gesetz und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Bereichen „Klima und Umwelt“ vorzuschreiben. Folgende Anforderungen sind in diesem Gesetz und in dieser Verordnung geregelt:

GLÖZ 1- Erhaltung von Dauergrünland: Im Wesentlichen handelt es sich um die Fortführung der bisherigen Greening-Vorgaben. Flächen, die am 01.01.2015 Dauergrünland-Status (5-jährige ununterbrochene Grasnutzung) haben oder inzwischen erlangt haben, dürfen nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Hierunter fällt auch die Grasnarbenerneuerung. Das Umpflügen von Dauergrünland bzw. jede vergleichbare mechanische Maßnahme, die die Zerstörung der Grasnarbe zur Folge hat (z. B. Grubbern oder Fräsen), stellt bereits eine Umwandlung dar. Grundsätzlich ist die Umwandlung nur in solchen Fällen zulässig, in denen keine Verbote nach Fachrecht (Naturschutz-/Wasserrecht) entgegenstehen.

Für Dauergrünland, das zu dem umweltsensiblen Dauergrünland gehört (siehe dazu die Regelungen zu GLÖZ 9) oder in Feucht- und Moorgebieten liegt (siehe dazu die Regelungen zu GLÖZ 2), gelten zusätzliche Anforderungen. Es gilt ein Umwandlungs- und zudem ein Pflugverbot (keine wendende Bodenbearbeitung zur Neueinsaat). Erlaubt ist lediglich eine leichte Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Grasbestandes (Walzen, Schleppen und Striegeln) sowie für die Aussaat oder Düngung im Schlitzsaatverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.

Bei der Umwandlung von Teilflächen der bewirtschafteten Dauergrünlandschläge eines Betriebes, die in Summe insgesamt nicht mehr als 500 m² umfassen, ist die Abgabe einer Anlage "Grünlandfehler" (Anlage 8) nicht erforderlich. Die Grenze von 500 m² gilt für die Summe aller umgewandelten Flächenteile der vom jeweiligen Betrieb bewirtschafteten Dauergrünlandschläge. Es wird darauf hingewiesen, dass die in ANDI 2024 eingerichtete Plausibilisierung nur hinsichtlich eines einzelnen (Teil-)Schlags erfolgt und keine gesamtbetriebliche Prüfung aller betroffenen Flächen ersetzt.Die Bagatellregelung wird nicht mehr angewendet, wenn der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent angenommen hat (siehe hierzu auch weiter unten im Text).

Auch vor einer beabsichtigten Umcodierung von Dauergrünland auf einen NC der Gruppe "potentielles Dauergrünland" ist ein Umwandlungsantrag zu stellen. Eine Umcodierung, ohne dass tatsächlich eine Umwandlung des Dauergrünlandes stattgefunden hat, ist unzulässig.

Genehmigung mit Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzfläche: Im Regelfall wird eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (Ersatzfläche, Ersatzdauergrünland).

Die Genehmigung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mittels der bereitgestellten Formulare zu beantragen.

Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Betriebsinhabers gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent abgenommen hat. Im Regelfall bildet ein Bundesland jeweils eine Region. Abweichend davon bilden Länder, die die Direktzahlungen über eine gemeinsame Zahlstelle abwickeln, eine Region. Die jeweils zuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger bekannt, falls es zu einer solche Abnahme um mehr als 4 Prozent in einer Region gekommen ist. Eine noch nicht genutzte Genehmigung erlischt mit Ablauf des Tages einer entsprechenden Bekanntmachung der zuständigen Behörden. Eine Genehmigung wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.

Genehmigung ohne Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzfläche: In besonderen Fällen bedarf es keiner Ersatzfläche. Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der zweiten Säule der GAP oder aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zum Trinkwasserschutz (Achtung: Vertragsbindung besteht mindestens 5 Jahre) entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Eine besondere Regelung gilt allerdings, wenn das Dauergrünland zwar erst ab dem Jahr 2015 entstanden ist, diese Neuanlage aber im Rahmen der Erfüllung von Cross-Compliance- oder Greening-Verpflichtungen erfolgte. Diese Ersatz-Dauergrünlandflächen nach Cross Compliance oder aufgrund von Greening-Verpflichtungen müssen mindestens 5 Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

Umwandlung in nichtlandwirtschaftliche Nutzung: Auch für die Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist eine Genehmigung bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu beantragen, soweit diese Fläche nach der Umwandlung in der Verfügungsgewalt eines den förderrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Betriebes bleibt (z. B. Stallbau, Aufforstung). Die Genehmigung wird erteilt, ohne dass eine Ersatz-Dauergrünlandfläche anzulegen ist, sofern keine Verbote nach dem Fachrecht (i. d. R. Naturschutz-/Wasserrecht) entgegenstehen bzw. entsprechende Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wurden. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beizufügen.

Dem Umwandlungsantrag ist eine genaue Zeichnung der umgewandelten Fläche beizufügen, denn auch für diesen Teil, ist eine grafische Beantragung vorgesehen. Da es im jetzigen Antragsverfahren nach der Antragsabgabe nicht möglich ist, Umwandlungsflächen grafisch neu zu erfassen, bietet es sich an, bei schon jetzt bekannten und vorgesehenen Umwandlungen im Rahmen der Antragstellung eine Schlagteilung (wenn nicht der ganze Schlag betroffen ist) vorzusehen, um die Umwandlungsfläche so als eigenen Schlag genau zu erfassen. Das vereinfacht das weitere Genehmigungsverfahren.

Handelt es sich bei dem Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden soll, um umweltsensibles Dauergrünland, erfolgt die Genehmigung in einem zweistufigen Verfahren. Bevor ein Antrag auf Umwandlung gestellt werden kann, ist vorab bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Änderung des Status der betreffenden Fläche von umweltsensiblem Dauergrünland in normales Dauergrünland bzw. eine Herausnahme dieser Fläche aus der Gebietskulisse für umweltsensibles Dauergrünland bzw. für NATURA 2000-Gebiete zu beantragen.

Hinweis: In allen anderen Fällen ist die Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland weiterhin unzulässig!

Die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als umweltsensible Fläche setzt voraus, dass diese im Einklang mit den betreffenden fachrechtlichen Vorschriften z. B. von §§ 32 bis 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und bauordnungsrechtlicher Vorschriften steht.

Dementsprechend sind dem Antrag auf Erteilung der Aufhebung bzw. Genehmigung Unterlagen wie Baugenehmigungen o. ä. in Kopie beizufügen, aus denen hervorgeht, dass behördlicherseits keine Bedenken gegen die Realisierung des Projektes bestehen. Handelt es sich bei dem Vorhaben z. B. um ein anzeigepflichtiges Projekt im Sinne von § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist. Außerdem ist von den Begünstigten zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt ist, noch, dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt.

Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist. Außerdem ist zu bestätigen, dass die von den Begünstigten zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf.

Nach der Genehmigung hat die betreffende Fläche den Status von „normalem“ Dauergrünland und es erfolgt in einem zweiten Schritt eine Erteilung der Genehmigung zur Umwandlung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Wird eine der beiden beantragten Genehmigungen (Aufhebung des Status als umweltsensibles Dauergrünland und Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung) nicht erteilt, kann die Umwandlung insgesamt nicht genehmigt werden.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, darf im Rahmen der Konditionalität ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die erfolgte Umwandlung (einschließlich Narbenerneuerung ) ist mit dem auf die Umwandlung folgenden Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in 2024 mittels Abgabe der Anlage „Grünlandfehler“ (Anlage 8), Fehlerart „Sonstiges“ und entsprechender Bemerkung.

Hinweis: Gegebenenfalls stehen einer Umwandlung im jeweiligen Fall andere rechtliche Regelungen entgegen. Es wird deshalb empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden vor einer Umwandlung von solchem Dauergrünland über das Bestehen anderer rechtlicher Regelungen, die einer eventuellen Umwandung entgegenstehen, zu informieren.

Die genannte Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt allerdings nicht für Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021

  • als Ersatzfläche angelegt wurde,
  • nach widerrechtlicher Umwandlung wieder rückumgewandelt wurde,
  • im Rahmen der Regelungen zum Greening als Ersatzfläche angelegt oder rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder
  • aufgrund einer Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus Ackerland entstanden ist.

Rückumwandlung widerrechtlich umgewandelter Dauergrünlandflächen: Wird eine Dauergrünlandfläche ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, muss der Betriebsinhaber diese Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, spätestens aber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für den Sammelantrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln.

Die Verpflichtung zur Anlage von Ersatzdauergrünland entfällt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist.

Sonderregelungen hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland bestehen für Bracheflächen, die mit Gras und / oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und im Sammelantrag als Öko-Regelung oder GLÖZ 8 ausgewiesen werden sowie für solche Flächen, die Bestandteil von bestimmten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Stilllegungsmaßnahmen oder von bestimmten freiwilligen Maßnahmen des Trinkwasserschutzes (FV I.F1 (Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung), wenn der Anbau von Ackergras / Feldgras mit Nutzung vereinbart wurde, FV I.F2 (Brachen), wenn der Anbau von Ackergras / Feldgras ohne Nutzung („Brachebegrünung“) vereinbart wurde, FV II (Umwandlung von Acker in extensives Grünland)) sind. Für den Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in Niedersachsen / Bremen / Hamburg sind davon aktuell die Maßnahmen BS6 (mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan: einmalige Aussaat von mehrjährigen Futterkulturen, Beibehaltung über mindestens 5 Jahre) und BS7 (Anlage von Erosionsschutzstreifen oder Gewässerschutzstreifen: einmalige Aussaat einer Gräser dominierten Mischung, Beibehaltung der Grasnarbe über mindestens 5 Jahre) sowie AN7 (naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz des Rotmilans) betroffen.

GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren:

Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren weisen die Länder eine entsprechende Gebietskulisse aus. Für landwirtschaftliche Flächen, die in dieser Gebietskulisse liegen, gilt folgendes:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  • Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen, eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder eine Auf- und Übersandung.

Zulässig ist die standortangepasste nasse Nutzung einer Fläche mittels Paludikultur, sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig bleibt. Eine solche Nutzung mittels Paludikultur ist allerdings grundsätzlich nicht zulässig auf Dauergrünlandflächen, die in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet, in einem gesetzlich geschützten Biotop oder in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegen.

Sie können der vorläufigen Darstellung „kohlenstoffreiche Böden“ entnehmen, ob Ihre Flächen sich nach unserem Kenntnisstand den kohlenstoffreichen Böden zuzuordnen sind. Sofern Sie begründet der Auffassung sind, dass diese Zuordnung nicht korrekt ist, können Sie dies in ANDI vermerken. Diese Angabe stellt keinen Antrag auf Änderung dar. Ein Antrag kann erst nach Inkrafttreten der Verordnung und der damit erfolgten Ausweisung der Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden erfolgen. Die Beantragung erfolgt in Papierform. Anträge sind in begründeten Fällen bis zu einem Monat nach Inkrafttreten der Verordnung auf dem dafür bereitgestellten Vordruck mit den begründenden Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

Zusätzlich ist in der ausgewiesenen Gebietskulisse im Hinblick auf die Entwässerung durch Drainagen oder Gräben folgendes zu beachten:

Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben darf nur nach Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde erfolgen. Die zuständige Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

Eine Genehmigung durch die zuständige Behörde ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instandgesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt. Die zuständige Behörde darf diese Genehmigung nur erteilen, sofern

  • die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist,
  • dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und
  • klimarelevante Belange beachtet werden.

Auch diese Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.

Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen sind bei der zuständigen Bewilligungsstelle auf dem dafür bereitgestellten Vordruck einzureichen. Anträge können nach Ausweisung der Gebietskulisse gestellt werden.


GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern: Das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten. Aus phytosanitären Gründen kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen vom Verbrennungsverbot genehmigen.

GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (Gewässerrandstreifen): Auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, sind Pufferstreifen entlang von Wasserläufen im Abstand von 3 m, gemessen ab der Böschungsoberkante, einzuhalten, auf denen keine Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel angewendet werden dürfen. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen.

Dies gilt für alle Gewässer, soweit diese nicht nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind (kleinere Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung). Aufgrund landesrechtlicher Regelungen sind Abweichungen von den dargelegten Bestimmungen möglich. In Zweifelsfällen sollten die zuständigen Landesstellen um Auskunft ersucht werden.

Hinweis: In Analogie zum § 58 NWG soll in der Region NI/HB/HH von der Länderermächtigung gemäß § 15 (2) GAPKondV Gebrauch gemacht werden, die Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4 in gewässerreichen Regionen auf Futterbauflächen von 3 auf 1 m abzusenken. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung gelten aber auch in diesen Gebieten die 3 m Pufferstreifen.

GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung der Bodenerosion: Der Schutz des Bodens vor Erosion ist durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung richten. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu.

Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser1 zugewiesen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe KWind zugewiesen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

  • vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden,
  • ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,
  • im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
  • unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

Aufgrund landesrechtlicher Regelungen sind Abweichungen von den dargelegten Bestimmungen möglich. In Zweifelsfällen sollten die zuständigen Landesstellen um Auskunft ersucht werden. Die Erosionskulissen werden derzeit überarbeitet und zu gegebener Zeit veröffentlicht.

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden:

Auf mindestens 80% der Ackerflächen des Betriebes ist vom 15. November des Antragsjahres (erstmalig also im Jahr 2023) bis 15. Januar des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.

Darüber hinaus wurden abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung geregelt:

Für Flächen, die im Folgejahr mit frühen Sommerkulturen bestellt werden sollen, reicht eine Mindestbodenbedeckung vom 15. September bis 15. November des Antragsjahres aus.

Auf Flächen mit schweren Böden (mindestens 17 % Tongehalt) genügt eine Mindestbodenbedeckung ab dem Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur bis zum 01. Oktober des Antragsjahres.

Je nach Wahl des Betriebsinhabers kann die Mindestbodenbedeckung auf schweren Böden oder auf Ackerflächen mit einem Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr auch im Zeitraum vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des Folgejahres erbracht werden.

Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März oder in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis 15. April erfolgt, sind:

  • Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
  • Leguminosen ohne Sojabohnen,
  • Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Arten der Mindestbodenbedeckung: Die Mindestbodenbedeckung ist in den betreffenden Zeiträumen zu gewährleisten durch:

  • Mehrjährige Kulturen
  • Winterkulturen
  • Zwischenfrüchte
  • Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais)
  • Begrünungen
  • Mulchauflagen einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten
  • mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung
  • eine Abdeckung durch Folien, Vliese oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

Ein Wechsel zwischen den Arten der Mindestbodenbedeckung ist erlaubt, solange die Mindestbodenbedeckung im betreffenden Zeitraum gewahrt wird.

Sofern eine Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais) oder eine Mulchauflage einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis 15. Januar des Folgejahres zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

Anforderungen an brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland: Brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.

Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder bestimmter Öko-Regelungen außerhalb des Zeitraums 1. April bis 15. August zulässig. Ein Umbruch innerhalb dieses Zeitraums ist nur dann zulässig, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder bestimmter Öko-Regelungen verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss.

Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die oben genannten Vorgaben zum Umbruch nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschneisen aber auch um sogenannte Kiebitz- oder Lerchenfenster oder ähnliches handeln.

Anforderungen an brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland und Dauergrünland: Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland (inklusive GLÖZ 8 Brachflächen) verboten.


GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland:

Ab 2024 hat auf mindestens 33 % der verbleibenden Ackerfläche eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen. Darüber hinaus sind auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau von Zwischenfrüchten/ Untersaat zu etablieren. Die Aussaat muss vor dem 15.10. erfolgen und die Zwischenfrucht/Untersaat muss bis zum Ablauf des 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben. Spätestens im jeweils dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel erfolgen.

Das Ausbringen und die Anzeige einer Zwischenfrucht im Antrag 2024 führt dazu, dass im Vergleich der Antragsjahre 2024 auf 2025 die Fläche als gleiche Kultur mit Zwischenfrucht gilt. Erfolgt der Zwischenfruchtanbau erst 2025, wird die Fläche im Vergleich der Antragsjahre 2024 auf 2025 als gleiche Kultur bewertet. Eine Zwischenfrucht in 2025 bei gleicher Kultur 2024 hat keine Auswirkungen, weil in 2026 immer eine andere Kultur ausgebracht werden muss.

Ein Fruchtwechsel zwischen 2022 und 2023 wurde nicht geprüft, jedoch müssen die Bedingungen in 2024 eingehalten werden. D. h. in 2024 wird auf 2023 und ggf. auch auf 2022 zurückgeschaut.

Grundsätzlich sind mehrjährige Kulturen, Brachen, Roggen in Selbstfolge (zwei Jahre hintereinander Roggenanbau), Tabak und Mais für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von den Vorgaben des Fruchtwechsels befreit. Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt auch als erfüllt auf einer Ackerfläche mit beetweisem Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.

Als Hauptkulturen zählen:

  • eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
  • jede Art im Fall Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
  • Gras oder andere Grünfutterpflanzen mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur.
  • Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören, z. B. sind Sommer- und Winterweizen unterschiedliche Hauptkulturen,
  • Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptkultur gegenüber Hauptkulturen, die zur selben Gattung gehören,
  • alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptkultur „Leguminosenmischkultur“.
  • alle Mischkulturen, die nicht unter die Hauptkultur "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" oder die vorgenannten Leguminosenmischkulturen fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“.

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt ferner nicht auf Ackerland

  • mit einer betrieblichen Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,
  • mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen dienen, brachliegendes Land sind oder einer Kombination dieser Nutzungen unterfallen,
  • mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder einer Kombination dieser Nutzungen unterfallen.
  • für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen zertifiziert (zertifizierte Ökobetriebe) sind, gelten die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel als erfüllt.

Beispiele:

1. Ein Betrieb mit 100 ha Ackerland baut auf 10 ha Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut an.

Da die Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Flächen mit Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut nicht gilt, muss der Betrieb auf den verbleibenden 90 ha die oben genannten Vorgaben zum Fruchtwechsel erfüllen:

  • Auf mindestens 30 ha muss eine andere Hauptkultur wie im Vorjahr angebaut werden,
  • auf weiteren mindestens 30 ha eine andere Hauptkultur wie im Vorjahr oder bei zusätzlicher jährlicher Winterzwischenfrucht oder Untersaat eine andere Hauptkultur spätestens im dritten Jahr und
  • auf den restlichen bis zu 30 ha eine andere Hauptkultur spätestens im dritten Jahr.

2. Ein Betrieb mit 100 ha Ackerland baut auf 10 ha wie schon im Vorjahr Roggen an. Da auf den Flächen bereits im Vorjahr Roggen angebaut wurde und damit Roggen in Selbstfolge vorliegt, gilt die Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf diesen Flächen nicht. Der Betrieb muss auf den verbleibenden 90 ha die oben genannten Vorgaben zum Fruchtwechsel erfüllen. Falls der Betrieb auf den 10 ha mit Roggen im Vorjahr nicht Roggen, sondern zum Beispiel Gerste anbaute, liegt im aktuellen Jahr kein Roggen in Selbstfolge vor. Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt in diesem Fall für die 100 ha. Auf den 10 ha mit Roggen findet im aktuellen Jahr ein Wechsel der Hauptkultur statt.

3. Ein Betrieb mit 100 ha Ackerland baut auf 3 ha wie schon im Vorjahr verschiedene Gemüsekulturen beetweise an. Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt in diesem Fall für die 100 ha. Durch den beetweisen Anbau verschiedener Gemüsekulturen ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur auf den 3 ha gegeben. Die 3 ha können auf die erforderlichen 33,34 ha mit jährlichem Wechsel der Hauptkultur angerechnet werden.


Zur Antragstellung in ANDI kann der Layer Fruchtwechsel (GLÖZ 7) angezeigt werden. Dort sind alle Flächen markiert, die in 2022 und in 2023 mit der gleichen Hauptfrucht bestellt wurden. Als gleiche Hauptfrucht in diesem Zusammenhang gelten alle Ackerkulturen, die der gleichen Gattung zugeordnet sind. Es werden alle Flächen, die diese Voraussetzungen erfüllen, im Layer angezeigt (auch Roggen auf Roggen). Eine Einsaat von Zwischenfrucht wird bei dem Layer nicht berücksichtigt.

Im Layer werden keine NC angezeigt. Der Vorjahres-NC kann der Flächenbearbeitung und/ oder über die Vorjahres-Geometrien aller Begünstigten eingesehen werden.

Der Layer dient lediglich als Hinweis, dass hier für die Einhaltung des GLÖZ 7 besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Die betrieblichen Anforderungen und Ausnahmen zu GLÖZ 7 können in ANDI nicht abgeprüft werden.


GLÖZ 8 - Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen / Verpflichtung zur Stilllegung:

Die Vorgaben von GLÖZ 8 umfassen

  • einen Mindestanteil von 4 Prozent nichtproduktiver Ackerfläche des Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist,
  • das Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente,
  • die Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen vom 1. März bis 30. September.

Hinweis: Die Anforderungen an brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland aus GLÖZ 6 sind auch auf GLÖZ 8-Flächen einzuhalten.

Es sind mindestens 4 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen.

Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.

In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten.

Ab dem 1. September eines Jahres darf eine Aussaat (zum Beispiel von Winterweizen), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

Hinweis: Es bestehen einige Möglichkeiten die Wirkung der GLÖZ 8-Brachflächen auf die Biodiversität zu erhöhen. So muss die Mindesttätikeit auf GLÖZ 8-Flächen nur in jedem zweiten Jahr erfolgen. Die Flächen können beliebig viele Jahre hintereinander auf derselben Fläche angelegt werden. Es können auch vielfältige Blühmischungen zur aktiven Begrünung genutzt werden. Es ist zum Beispiel auch möglich, die Flächen halbseitig im jährlichen Wechsel neu anzulegen, um bestimmten Tierarten (z. B. Rebhuhn besonders gerecht zu werden.

Auf die 4 Prozent können auch die im Folgenden aufgeführten Landschaftselemente angerechnet werden, soweit sie auf einer Ackerfläche des Betriebes liegen. Es muss sich dabei nicht um eine brachliegende Ackerfläche handeln.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Stilllegung von mindestens 4 Prozent Ackerland sind:

  • Betriebe, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen, brachliegendes Land sind oder einer Kombination dieser Nutzungen unterfallen,
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind bzw. für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder einer Kombination dieser Nutzungen unterfallen,
  • Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland.

Für über die 4% hinausgehende Flächenteile können die Ökoregeln 1a, 1b beantragt werden.

Auch in 2024 wird eine Sonderregelung zu GLÖZ8 angeboten. Diese ist anders ausgestaltet als die Sonderregelung 2023. Die erforderlichen 4% können in 2024 nicht nur über unproduktiven Flächen und Landschaftselemente sondern auch über stickstoffbildende Kulturen und Zwischenfrüchte/Untersaaten oder einer Kombination daraus erbracht werden. Für über die 4% hinausgehende Flächenteile können die Ökoregelungen 1a,1b beantragt werden. Wichtig ist, dass auf den GLÖZ 8 Flächen auf Pflanzenschutzmittel-Einsatz verzichtet werden muss. Die Flächen, die über die Sonderregelung mit als GLÖZ 8 angerechnet werden sollen, sind mit einer entsprechenden Bindung zu versehen. Dazu wählen Sie den jeweiligen Nutzungscode der Fläche aus und versehen ihn über „Zusatzangaben“ mit einer Bindungen „67 GLÖZ8 Zwischenfrucht / Gründecke 2024“, „68 GLÖZ 8 Leguminosen 2024“ oder „69 GLÖ7 8 Leguminosen mit anschl. Zwischenfrucht“. Eine Erklärung, dass Sie von der Sonderreglung GLÖZ 8 Gebrauch machen möchten, ist in 2024 nicht erforderlich.


Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente: Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild.

Folgende Landschaftselemente stehen bei der Konditionalität unter Schutz, das heißt, es ist daher verboten, diese ganz oder teilweise zu beseitigen:

Hecken oder Knicks: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern haben. Vorhandene kleinere unbefestigte Unterbrechungen ändern nichts an dieser Einordnung, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Baumreihen: Mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge.

Feldgehölze: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.

Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a) in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.

b) Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden) und

c) mit Buchstabe b) vergleichbare Feuchtgebiete.

Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des BNatSchG geschützt sind.

Feldraine: Überwiegend mit Gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.

Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.

Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge.

Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern.

Terrassen: Unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem Sinne können zum Beispiel Gabionen und Mauern sein.

Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden. Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, das heißt, auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.

Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken, Knicks und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September: Ferner ist ein Schnittverbot bei den oben genannten Hecken und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelegen ist:

Dauergrünland, das aktuell in einem NATURA 2000 Gebiet (FFH- oder Vogelschutzgebiet) gelegen ist und das bereits am 1. Januar 2015 als Dauergrünland bestand, gilt als umweltsensibel. Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Eine flache, nicht wendende Bodenbearbeitung in der bestehenden Narbe zur Erneuerung der Grasnarbe bei bestehendem Dauergrünland gilt nicht als Pflügen. Die bestehende Grasnarbe darf dabei nicht zerstört werden. In FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten sowie gesetzlich geschützten Biotopen ist eine flache Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe jedoch nur mit vorheriger Anzeige und wenn keine Klima-, Umwelt- oder Naturschutzgründe entgegenstehen möglich. Die Anzeige muss mindestens 15 Werktage vor der geplanten Durchführung bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfolgen. Keiner Anzeige bedürfen Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

Nicht als umweltsensibel gilt Dauergrünland, das am 1. Januar 2015 Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen war:

  • Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren,
  • Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
  • Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung nach der Unionsregelung oder den nachstehend genannten Vorschriften ist: der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992, den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Diese Fragen sind von allen Begünstigten verpflichtend zu beantworten. Sie beziehen sich auf die aktuellen Verhältnisse in Ihrem Betrieb im Jahr 2023 und im Fall der Klärschlammausbringung auch auf das Jahr 2022.

5.1 Lagerstätten für Mineralöle, Treibstoffe und/oder Pflanzenschutzmittel

Beantworten Sie hier die Fragen nach Lagerstätten für Mineralöle und Treibstoffe bzw. für Pflanzenschutzmittel.

5.2 Ausbringung von Klärschlamm

Beantworten Sie die Fragen, ob Sie in 2023 Klärschlamm ausgebracht haben bzw. ob Sie in 2024 Klärschlamm ausgebracht haben oder beabsichtigen, dieses noch zu tun.

5.3 Aufnahme von Wirtschaftsdünger

Beantworten Sie die Fragen, ob Sie 2023 Wirtschaftsdünger (inkl. Gärreste aus Biogasanlagen) von anderen Betrieben aufgenommen haben bzw. ob Sie 2024 Wirtschaftsdünger (inkl. Gärreste aus Biogasanlagen) aufgenommen haben oder beabsichtigen, dieses noch zu tun.

5.4 Anwendung von bestimmten organischen Dünge- oder Bodenverbesserungsmitteln aus oder mit Materialien tierischen Ursprungs

Hier geht es, in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 142/2011, um die Anwendung von bestimmten organischen Dünge- oder Bodenverbesserungsmitteln aus tierischen Erzeugnissen, wie Fleisch oder Fleischknochenmehl oder unter Einsatz von Schlachtabfällen erzeugte Gärreste. Davon nicht betroffen ist die Ausbringung von Gülle, Jauche, Stallmist und Gärresten aus NaWaRo-Anlagen.

Die Angaben werden für Kontrollaufgaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Düngebehörde bzw. des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) als Futtermittelüberwachungsbehörde verwendet.

5.5 Mischung von Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen für den eigenen Bedarf

Hier geht es um das eigenverantwortliche Mischen von Futtermitteln für die Verfütterung im eigenen Betrieb. Die Frage ist mit "Ja" zu beantworten, wenn Sie Futtermittelzusatzstoffe (z. B. Propionsäure zur Getreidekonservierung) oder Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten (z. B. Vormischungen mit Konservierungsstoffen, die über das Tränkwasser oder Flüssigfütterungssystem verabreicht werden), verwenden. Ausgenommen sind in diesem Zusammenhang Silierzusatzstoffe.

Die Angabe wird für Kontrollaufgaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Düngebehörde bzw. des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) als Futtermittelüberwachungsbehörde verwendet. Die Beantwortung der Abfrage ist freiwillig.

5.6 Teilnahme an Betriebsberatungs-/Zertifizierungssystemen

Die Frage nach der Teilnahme an Zertifizierungssystemen ist nur dann mit "Ja" zu beantworten, wenn Sie die Cross Compliance relevanten Anforderungen und Normen beinhalten. Zu Ihrer Orientierung sind in Betracht kommende Zertifizierungssysteme, wie "Qualität und Sicherheit" (QS-System), "International Food Standard" (IFS) und "British Retail Consortium" (BRC) aufgeführt. Sofern Ihr Betrieb ausschließlich als Ökobetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt ist und Sie an keinem weiteren Zertifizierungssystem teilnehmen, so ist die Frage mit "Nein" zu beantworten.

Wenn sie die Frage mit "Ja" beantworten, ist im Weiteren anzugeben, ob der gesamte Betrieb oder nur Teile Ihres Betriebs der Zertifizierung unterliegen.

5.7 Wasserentnahme zur Bewässerung von Flächen

Geben Sie hier an, ob Sie zur Bewässerung Ihrer landwirtschaftlicher Flächen Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser im Sinne von § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes entnehmen oder beabsichtigen, dieses noch im Laufe des Jahres zu tun.

Beantragung von Flächen in anderen Bundesländern

Für Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern: es muss auf verschiedene Datensysteme für die Beantragung des Sammelantrages auf Agrarförderung zugegriffen werden. mehr

Kulturabhängige Angaben

Bei den kulturabhängigen Angaben handelt es sich um einen Übersichtsbereich. Die von Ihnen in der Flächenbearbeitung an den einzelnen Teilschlägen gemachten kulturabhängigen Angaben werden hier zusammenfassend dargestellt. Nur zu einigen Punkten sind hier Angaben möglich und nötig. Auf diese wird gesondert hingewiesen.


6.1 Angaben zum Nutzhanf

Flächen, auf denen Hanf angebaut wird, können förderfähig sein, wenn zum Anbau zertifiziertes Saatgut von Hanfsorten verwendet wird, die am 15. März des jeweiligen Jahres im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" aufgeführt sind. Wenn bei Kontrollen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wurde, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt einer Sorte mehr als 0,3% beträgt, darf diese Sorte nicht mehr im Rahmen der Direktzahlungen angebaut werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht diese Hanfsorten vor dem 1. Januar des Antragsjahres im Bundesanzeiger bekannt. Beim Anbau von Hanf sind die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu beachten. Die zulässigen Sorten und weitere Hinweise zum Anbau von Nutzhanf finden Sie auch hier: www.ble.de/DE/Themen/Landwirtschaft/Nutzhanf/nutzhanf_node.html.

Die Ziffer 6.1 dient der Übersicht über die von Ihnen gemachten Angaben zum Anbau von Nutzhanf. Ein Bearbeiten der Angaben ist hier nicht möglich, wenn Änderungen vorgenommen werden sollen, muss dies in der Flächenbearbeitung erfolgen.

Sofern Sie Nutzhanf als Hauptkultur anbauen, sind die entsprechenden Flächen in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung in der Spalte „Kultur“ als Hanf (Nutzungscode 701) oder als Pflanzenmischung mit Hanf (Nutzungscode 866) zu codieren. Weiterhin sind dort im Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Besondere Erklärungen (EFN)“ jeweils Angaben zu Sorte und Aussaatstärke zu machen.

Wenn Sie Nutzhanf als Nebenkultur anbauen, markieren Sie im Karteireiter „Hauptangaben / ÖR / AUKM“ die Box "Flächenspezifische Angaben" und wählen als Zusatzangabe "65 Zwischenfrucht mit Hanfanteil" aus. Im Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Besonderer Erklärungen (EFN)“ sind zu diesen Flächen dann jeweils Angaben zu Sorte und Aussaatstärke zu machen.

Wird der Nutzhanf als Hauptkultur (NC 701, 866) angebaut und eine Aussaat des Nutzhanfs ist bei der Abgabe des Sammelantrags bereits erfolgt, sind die Originaletiketten des verwendeten Saatgutes mit dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag bzw. bei Authentifizierung über die BundID oder MUK separat bis spätestens 31.05.2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Bei Erfolgt die Aussaat des Nutzhanfes erst nach Abgabe des Sammelantrages, müssen die amtlichen Etiketten bis spätestens zum 30.06. bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Falls der Nutzhanf als Nebenkultur nach dem 30.06. des Antragsjahres angebaut wird ("65 Zwischenfrucht mit Hanfanteil"), müssen die amtlichen Etiketten bis spätestens zum 01.09. bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen.

Eine fehlende bzw. zu späte Vorlage der Originaletiketten führt zur Aberkennung der Fläche. Die Originaletiketten sind immer bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen, nicht bei der BLE.

Hinweis: Die Abgabe der Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf im Sammelantrag entbindet nicht von der Verpflichtung der Anbauanzeige gemäß § 24a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Jeder Anbau von Nutzhanf (auch als Zwischenfrucht), auch wenn dafür keine Beihilfe beantragt wird, ist der BLE zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zum 1. Juli des Anbaujahres mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular "Anzeige des Anbaus von Nutzhanf" anzuzeigen. Zu den besonderen Bedingungen zum Anbau von Nutzhanf wird auf die entsprechenden Merkblätter der BLE verwiesen. Diese sind im Internet unter www.ble.de abrufbar.


6.2 Angaben zu Kurzumtriebsplantagen

Die von Ihnen gemachten Angaben aus der Flächenbearbeitung werden hier als Übersicht dargestellt, ein selbständiges Ausfüllen ist nicht möglich. In der Flächenbearbeitung ist zu den entsprechenden Teilschlägen/Schlägen mit dem Nutzungscode 841 (Kurzumtriebsplantagen) das Jahr der Anlage sowie das Jahr der zuletzt erfolgten Ernte zu erfassen. Diese Angaben tragen Sie bitte in der Flächenbearbeitung unter dem Reiter „Grünland / KUP“ ein.


6.3 Förderung der Erstaufforstung

Im Hinblick auf die Erstaufforstung ist es für die Prüfung von Doppelförderungen erforderlich, die Beantragung der forstlichen Förderung auch im Sammelantrag anzuzeigen. Dies geschieht seit 2020 über die Flächenbearbeitung, die Angaben unter Ziffer 6.3 dienen der Übersicht.

Die entsprechenden aufgeforsteten bzw. aufzuforstenden Flächen müssen in diesen Fällen in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung mit dem Nutzungscode 564 ("Erstaufforstung mit EAP" bzw. "Nicht landwirtschaftliche, aber §11 (1) Nr.3 Bst. c) der GAPDZV förderfähige Fläche (Aufforstungsverpflichtung nach VO 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder VO 1305/2013 oder VO 2021/2115 oder bei Eingehung damit in Einklang stehender öffentlich finanzierter Maßnahme aufgeforstete Fläche") aufgeführt werden.

Die aufgeforsteten bzw. aufzuforstenden Flächen sind nur beihilfefähig, wenn die entsprechenden Flächen im Jahr 2008 zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt waren und der Verpflichtungszeitraum für die Förderung der Erstaufforstung noch nicht abgeschlossen ist.

Durch die Beantragung der Direktzahlungen durch die aufgeforstete Fläche entfällt jedoch der Anspruch auf Erhalt der forstlichen Förderung in dem Jahr.

Sollten Sie für Ihre Erstaufforstungsfläche keinen Antrag auf Erstaufforstung gestellt haben bzw. liegen die Vorgaben für die Erstaufforstung nicht vor, codieren Sie diese Fläche bitte mit dem Nutzungscode 955 „Forstflächen (Waldbodenflächen)“.


6.4 Angaben zu Mischkulturen

Die von Ihnen gemachten Angaben in der Flächenbearbeitung in dem Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Besondere Erklärungen (EFN)“ werden hier als Übersicht dargestellt, ein selbständiges Ausfüllen ist nicht möglich.

Auf Flächen mit Mischkulturen, sind die beteiligten Kulturen mit einem Anteil von mindestens 25% gesondert anzugeben. Diese Kulturen sind mit den jeweiligen Prozentanteilen im Karteireiter „Hanf / Mischkulturen / Besondere Erklärungen (EFN)“ anzugeben.

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökolandbau, Trinkwasserschutz und AGZ

7.1 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau (Auszahlungsantrag)


+++++ Wichtiger Hinweis zu den Angaben im Betriebsspiegel: +++++

Zum Zeitpunkt des Datenabzuges (Ende Februar 2024) sind die Auszahlungsanträge noch nicht bewilligt worden. Dies hat zur Folge, dass unter Umständen die vorbelegten Daten im Betriebsspiegel unter "3. Übersicht der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Erschwernisausgleich und Erweiterte Erschwernisausgleich" nicht den aktuellen Stand beinhalten.


7.1.1 Auszahlungsantrag für bestehende Verpflichtungen: Teilnehmer an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen mit einer gültigen Verpflichtung beantragen unter Ziffer 7.1.1 (Auszahlungsantrag für bestehende Verpflichtungen) die Auszahlung der Zuwendung. Die Beantragung der Auszahlung muss bis zum 15.05.2024 erfolgen. Bei verspäteter Einreichung des Auszahlungsantrages erfolgt eine Kürzung für jeden Kalendertag um 1% des Auszahlungsbetrages. Bei Einreichung des Auszahlungsantrages nach dem 31.05.2024 ist dieser abzulehnen. Weiterhin sind die Fördermaßnahmen anzugeben, für die Sie die Auszahlung beantragen. Die nach unseren Daten gültigen Verpflichtungen stehen Ihnen dabei als Auswahl in der "Liste der Umweltmaßnahmen" zur Verfügung. Wählen Sie die Fördermaßnahmen aus, für die Sie die Auszahlung für bestehende Verpflichtungen beantragen und fügen Sie diese in die Liste "Ihre Auswahl" hinzu.

Durch einen Klick auf die grüne Schaltfläche ">>" fügen Sie alle vorgegebenen Fördermaßnahmen Ihrer Auswahl hinzu. Einzelne Maßnahmen können durch einen Doppelklick mit der linken Maustaste auf die betreffende Fördermaßnahme ausgewählt werden. Alternativ können Sie die betreffende Fördermaßnahme durch einen einfachen Klick mit der linken Maustaste markieren und dann mit einem Klick auf die grüne Schaltfläche ">" Ihrer Auswahl hinzufügen. Es ist auch möglich mehrere Fördermaßnahmen gleichzeitig zu markieren. Halten Sie hierzu die Taste "Strg" gedrückt und markieren die betreffenden Fördermaßnahmen durch einen Klick mit der linken Maustaste. Das Entfernen von Fördermaßnahmen aus Ihrer Auswahl funktioniert entsprechend umgekehrt zu den aufgeführten Möglichkeiten.

Bei flächenbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sind zusätzlich in der Flächenbearbeitung zu den betreffenden Schlägen bzw. Teilschlägen die erforderlichen Angaben bezüglich der Fördermaßnahmen zu machen.

Hinweis: Auf Grund der Auflagen der Düngeverordnung §13a Absatz 2 Satz 7 ("...im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt") erfolgt in den sogenannten „Roten Gebieten“ keine Auszahlung der Fördermaßnahme AL22 (Winterbegrünung mit winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten), da dort ein Zwischenfruchtanbau unter den o. g. Bedingungen vorgeschrieben und infolgedessen die Freiwilligkeit zur Durchführung der Fördermaßnahme nicht mehr gegeben ist. Eine Ausnahme hiervon stellen der Anbau von Untersaaten dar, sowie ein geplanter Anbau von Kulturen für 2023 ohne Düngebedarf (Blühstreifen, Brachen etc.).

Eine Auszahlung der Fördermaßnahme AL5 (Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais) für Flächen in den sogenannten “Roten Gebieten“ kann nur erfolgen, wenn ein Zwischenfruchtanbau ohne Bodenbearbeitung bzw. der Maisanbau mit Untersaat erfolgt ist, oder die Fläche in 2024 nicht mit Düngemitteln gedüngt werden soll, die wesentliche Gehalte an Stickstoff enthalten (Blühstreifen, Brachen etc.).

Ein Beenden der Verpflichtungen (auch in Teilen) AL22 und AL5 ist möglich, wenn aufgrund der Lage von Antragsflächen in den sogenannten “Roten Gebieten“ eine Fortführung der Verpflichtung nicht mehr sinnvoll umzusetzen ist. Eine Rückforderung für die Vorjahre erfolgt nicht. Für den o. g. Fall setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung.

7.2 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau (neue Verpflichtungen) und/oder Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung)

Für die Antragstellung 2024 gelten folgenden Einschränkungen:

Für Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen (NI) ist es nur möglich für folgende Maßnahmen eine Bewilligung zu erhalten:

BV 1, BV 3, AN 1, AN 2, AN 4 - AN 9, BF 1, BF 2, BK 1, GN 1 - GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BB 1, BB 2, NG A, NG GL, AGZ.

In den Maßnahmen AN 2 und AN 8 können jedoch jeweils maximal 10 ha,

in der Maßnahme AN 7 maximal 20 ha,

in der Maßnahme BF 2 maximal 3 ha, (Ausnahme: Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gibt es keine Flächenbegrenzung)

in der Maßnahme GN 1 maximal 30 ha,

in der Maßnahme NG A maximal 100 ha und

in der Maßnahme NG GL maximal 75 ha

beantragt werden.

In der Maßnahme BF 1 können nur Anträge von Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gestellt werden. Hier ist die Flächengröße nicht eingeschränkt. Diese Antragstellung erfolgt mit Papiervordrucken, die die LWK den betreffenden Betrieben bereitstellt.

Für Betriebe mit Betriebssitz in Bremen (HB) ist es nur möglich für folgende Maßnahmen eine Bewilligung zu erhalten:

BV 1, BV 3, AN 2, AN 8, AN 9, BF 2, BK 1, GN 1, GN 2, GN 4, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), AGZ.

In der Maßnahme BF 2 können jedoch maximal 3 ha beantragt werden.

Für Betriebe mit Betriebssitz in Hamburg (HH) ist es nur möglich für folgende Maßnahmen eine Bewilligung zu erhalten:

BV 1, AN 2, AN 8, BF 1, BF 2, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BK 1.

Bei BF 1 und BF 2 kann keine Bewilligung für den Zuschlag A erfolgen.

Alle benannten Flächenbegrenzungen gelten für E, F, N Anträge, d. h. die Flächenbegrenzung gilt pro Begünstigten.

7.2.1 Antragstellung für neue Verpflichtungen und / oder Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung:

Seit 2020 können Sie die Anträge für neue Verpflichtungen (ehemals Hauptantrag) elektronisch stellen. Wenn eine neue Teilnahme an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder die Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung beantragt werden soll, erfolgt dies unter Ziffer 7.2.1. Die Beantragung einer neuen Verpflichtung und / oder Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss zwingend bis zum 15.05.2024 erfolgen. Bei Einreichung des Antrages nach dem 15.05.2024 ist dieser abzulehnen.

Bei lagegenauen Verpflichtungen sind die Flächen, auf denen die Verpflichtung erbracht werden soll, zuvor in der Flächenbearbeitung aufzuführen bzw. entsprechend zu kennzeichnen. Entsprechend werden Ihnen dann die Summen der beantragten Flächen zu jeder lagegenauen Maßnahme hier angezeigt.

Bei den nicht lagegenauen Maßnahmen (BF1, AN2, AN5, AN8 und NG A ) geben Sie bitte die zu bewilligende Fläche in ha an.

Je nach Fördermaßnahme sind zusätzliche Anlagen in Papier auszufüllen und dem Antrag beizufügen. Dazu finden Sie jeweils einen Link zur Anlage unter 7.2.2.

Die Übersicht der betreffenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die in 2024 angeboten werden, finden Sie ebenfalls unter dem Menüpunkt Extras / Dokumente zum Herunterladen. Weitere Informationen können Sie auch der Internetseite www.aum.niedersachsen.de entnehmen.

Wichtiger Hinweis zur Kombination von Ökoregelungen (ÖR) mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der alten und neuen Förderperiode:

Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ökoregelungen auf Flächen mit bewilligten AUKM, dass die Kombinierbarkeit ggf. nicht gegeben ist. Dies kann zu Abzügen, Ablehnungen oder Rückforderungen bei den AUKM führen. Eine Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten finden sie ebenfalls unter www.aum.niedersachsen.de

Bitte informieren Sie sich.


7.3 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau (Bewirtschafterwechsel, Auszahlungsantrag)

Geben Sie hier bitte "Ja" an, wenn seit der letzten Antragstellung ein anzeigepflichtiger Bewirtschafterwechsel erfolgt ist. Gleichzeitig beantragen Sie als Übernehmer unter diesem Punkt die Auszahlung der übernommenen Maßnahmen.

In der Liste "Ihre Auswahl" sind die Fördermaßnahmen anzugeben, für die der anzeigepflichtige Bewirtschafterwechsel erfolgt ist. Die möglichen Umweltmaßnahmen stehen Ihnen dabei als Auswahl in der "Liste der Maßnahmen" zur Verfügung. Wählen Sie die Fördermaßnahmen aus, die übernommen werden sollen und fügen Sie diese in die Liste "Ihre Auswahl" hinzu. Die Vorgehensweise wird unter Ziffer 7.1.1 beschrieben.

Bei flächenbezogenen Verpflichtungen sind die Flächen, auf denen die Verpflichtungen erbracht werden sollen, in der Flächenbearbeitung entsprechend zu kennzeichnen bzw. aufzuführen.

Ein anzeigepflichtiger Bewirtschafterwechsel liegt immer dann vor, wenn die eingegangene Verpflichtung nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern ganz oder teilweise durch einen Dritten (mit einer unterschiedlichen Registriernummer) auf dessen Risiko fortgesetzt werden soll (z. B. Hofübergabe, Gründung oder Auflösung einer GbR, Pacht von einzelnen Flächen).

Die Verpflichtung kann vollständig (z. B. Hofübergabe) oder teilweise (z. B. Pacht einzelner Flächen) übertragen werden. Ggf. kann der Umfang der Verpflichtung erhöht werden (siehe Übersicht der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen für 2024). Neben der Angabe in ANDI 2024 ist zusätzlich das Dokument "Anzeige des Bewirtschafterwechsels (Anlage 7a)" vollständig auszufüllen und durch den Übergeber und den Übernehmer zu unterschreiben. Den Vordruck können Sie unter dem Menüpunkt Extras / Dokumente herunterladen.

Mit der Anzeige des Bewirtschafterwechsels sind auch Nachweise über den tatsächlichen Zeitpunkt der Übergabe / Übernahme vorzulegen.

Die Übergabe / Übernahme wird nur anerkannt, wenn der Übergang spätestens mit dem Sammelantrag angezeigt wird und dieser bis zum 15.05.2024 der Bewilligungsstelle vorliegt. Soweit Flächen im Zeitraum vom 16.05. bis 31.05.2024 übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31.05.2024 bei der Bewilligungsstelle angezeigt werden. Erfolgt die Meldung des Bewirtschafterwechsels nicht innerhalb der o. g. Fristen oder werden nicht alle erforderlichen Unterlagen bzw. Unterschriften eingereicht, führt dies zur Ablehnung der Übergabe / Übernahme. In diesem Fall wären bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.


7.4 Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen im Trinkwasserschutz

Wenn Sie an den freiwilligen Vereinbarungen im Trinkwasserschutz bereits teilnehmen bzw. zukünftig teilnehmen möchten, sind beide Abfragen unter Ziffer 7.4 mit "Ja" zu beantworten. Vereinbarungen zum Trinkwasserschutz werden für bestimmte Gebiete durch die Wasserversorger, die Beratung zum Gewässerschutz bzw. durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abgeschlossen.

Die allgemeinen Daten des Sammelantrags sowie die Angaben zu den bewirtschafteten Flächen in der Schlag- und Teilschlagbearbeitung werden zum Abgleich mit der freiwilligen Vereinbarung und zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission genutzt. Zusätzlich sollen mögliche Doppelzahlungen mit anderen Förderprogrammen vermieden werden.

7.5 Publizität

Bitte geben Sie in diesem Punkt an, ob Ihr Unternehmen eine eigene Webseite betreibt. Wenn ja geben Sie die Adresse der Website im Feld darunter an und beachten Sie die folgenden geltenden Regeln zur Publizität.

Die Bewilligung der ELER-Förderung in den Maßnahmen der NiB-AUM erfolgt unter der Auflage, dass während des Verpflichtungszeitraums auf einer Website des landwirtschaftlichen Unternehmens auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen werden muss.

Für die AUKM und die ELER-Tierwohlmaßnahmen der neuen Förderperiode gilt diese Publizitätsverpflichtung nicht mehr.

Die Darstellung des Hinweises ist vorgegeben und muss aus dem EU/ELER-Logo und einem kurzen, vorgegebenen Hinweistext zur Förderung bestehen. Bei mehreren Förderungen reicht es aus, wenn das Logo einmal und dazu die entsprechenden Texte dargestellt werden. Zusätzlich muss eine Verlinkung zur Website des ELER hergestellt werden: www.eler.niedersachsen.de.

Der Hinweis muss beim Öffnen der Website sofort deutlich sichtbar sein. Entweder nehmen die Elemente (Logo und Text) mindestens 25% der Startseite der Website ein oder auf der Startseite der Website wird ein deutlich sichtbarer Hinweis angebracht, bei dem das Logo sofort, ohne Scrollen sichtbar ist. Wird dieser Hinweis angeklickt, erfolgt eine Weiterleitung auf eine andere Seite derselben Website, auf der die erforderlichen Elemente mindestens 25% dieser Seite einnehmen.


7.6 Ausgleichszulage AGZ

Ausgleichszulage (AGZ)

Geben Sie hier bitte "Ja" an, wenn Sie einen Antrag für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten stellen wollen. Bitte beachten Sie dabei auch die gleichnamige Gebietskulisse. Die Beantragung ist für Betriebe in Niedersachsen und Bremen möglich und erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des 10. Änderungsantrags zum PFEIL-Förderprogramm durch die Europäische Kommission. Weitere Informationen zur AGZ finden Sie in den Druckdokumenten ANDI.


Sammelantrag

Zusätzliche Angaben für Ökobetriebe

8.1 Identifikation als Ökobetrieb

Hier ist anzugeben, ob Sie einen Ökobetrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr.2018/848 bewirtschaften und Ihre gesamte betriebliche Produktion diesen Vorschriften genügt.

Sofern Sie einen Ökobetrieb bewirtschaften, müssen Sie die von der Ökokontrollstelle zugeordnete EG-Öko-Kontrollnummer angeben. Wenn Sie im Vorjahr eine EG-Öko-Kontrollnummer angegeben haben, wird diese hier vorgegeben. Falls diese Ökokontrollnummer nicht mehr aktuell ist (z. B. durch Wechsel der Ökokontrollstelle), vermerken Sie bitte die neue Ökokontrollnummer auf dem Datenbegleitschein. Sollten Sie sich über die BundID oder MUK authentifiziert haben, teilen Sie die neue Ökokontrollnummer bitte bis zum 31.05. der zuständigen Bewilligungsstelle mit.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Felder sind nur editierbar sind, wenn keine Ökokontrollnummer vorgedruckt ist.

Nation: In diesem Feld können keine Änderungen vorgenommen werden.

Bundesland: Hier ist das entsprechende Bundesland auszuwählen.

Nummer: Die restliche Angabe beinhaltet eine Kombination aus Ziffern und Buchstaben.

Im Folgenden ist anzugeben, ob Sie die Anforderungen an die ökologische biologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder nur für bestimmte Einheiten des Betriebes erfüllen.

Sofern Sie die Anforderungen für die ökologische biologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich erfüllen, wählen Sie bitte Ziffer 8.1.1 aus. Hier ist weiterhin von Ihnen anzugeben, ob Ihre gesamtbetriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 über den ökologischen Landbau genügt.

Sofern Sie die Anforderungen an die ökologische Landwirtschaft nur für Teilbereiche Ihres Betriebes erfüllen bzw. Einheiten Ihres Betriebes noch konventionell bewirtschaftet werden, wählen Sie bitte Ziffer 8.1.2 aus und markieren die entsprechenden ökologisch bewirtschafteten Einheiten. Die ökologisch bewirtschafteten Schläge sind in der Flächenbearbeitung unter dem 3. Karteireiter "Hanf / Mischkulturen / Besondere Erklärungen (EFN)" unter "Fläche Ökobetrieb (nur bei 8.1.2)" durch Setzen eines Hakens zu markieren.

8.2 Bescheinigung der privaten Ökokontrollstelle

Bitte geben Sie hier an ob Sie eine für das Antragsjahr gültige Bescheinigung einer privaten Ökokontrollstelle nach Artikel 29 der Verordnung (EG) 2018/848 besitzen oder Sie sich zurzeit in der Umstellung befinden und noch keine solche gültige Bescheinigung haben.

8.3 Freiwillige Erklärung von Ökobetrieben zur Nutzung der Antragsdaten für das Kontrollverfahren zum Ökologischen Landbau

Hier ist von Ökobetrieben anzugeben, ob sie damit einverstanden sind, dass Angaben aus diesem Sammelantrag der zuständigen Behörde für den ökologischen Landbau (LAVES) und der Öko-Kontrollstelle zur Verwaltungsvereinfachung des Kontrollverfahrens für den ökologischen Landbau übermittelt werden.

Die Übermittlung beinhaltet neben Registriernummer (Betriebsnummer), Name und Anschrift die Angaben zur Tierhaltung, die Angaben zum Betrieb im Hinblick auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Konditionalitäten) sowie die Angaben zu den bewirtschafteten Flächen aus der Schlag- und Teilschlagbearbeitung.

Die Einwilligung zur Datenlieferung kann ohne Folgen verweigert werden oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.



9. Antrag auf Erschwernisausgleich für Dauergrünland in Niedersachsen / Erschwernisausgleich in Bremen

Nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland in Niedersachsen wird den bewirtschaftenden Personen ein monetärer Ausgleich gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und nicht mit dem Erlaubnisvorbehalt versehenden Verbote, im Nationalpark ,,Harz‘‘, im Nationalpark ,,Niedersächsisches Wattenmeer‘‘ oder im Gebietsteil C des Biosphärenreservats ,,Niedersächsische Elbtalaue‘‘ durch die entsprechenden Gesetze wesentlich erschwert ist.

Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 NNatSchG erfüllt ist und die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlichen Biotops wesentlich erschwert ist.

Vom 15.03. bis zum 15.05.2024 kann für das Kalenderjahr 2024 der Antrag auf Gewährung des Erschwernisausgleichs für Flächen in Niedersachsen und Bremen elektronisch über ANDI 2024 gestellt werden. Flächen, für die Sie den Erschwernisausgleich beantragen, müssen in ANDI unter der Flächenbearbeitung mit den erforderlichen Angaben zur Fördermaßnahme gemeldet werden.

Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Antragsunterlagen EA / EEA

Bei erstmaliger Beantragung von gesetzlich geschützten Biotopen fügen Sie bitte eine Kopie der Mitteilung des Landkreises bzw. der Stadt, aus der die Größe der Fläche sowie die festgelegten Auflagen zur Bewirtschaftung hervorgehen, dem Datenbegleitschein zum Sammelantrag 2024 bei. Sollten Sie sich über die BundID oder MUK authentifiziert haben, geben Sie die entsprechende Kopie der Mitteilung des Landkreises bitte bis zum 31.05. bei der zuständigen Bewilligungsstelle ab.

Für Flächen der öffentlichen Hand in Bremen sind die Anlagen A und B zum Erschwernisausgleich bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die betreffenden Anlagen stehen auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „ zur Verfügung.

Der Erschwernisausgleich für Dauergrünland in Niedersachsen wird nicht gewährt für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

Er wird auch nicht gewährt für Flächen in Niedersachsen, deren Grundeigentümer die öffentliche Hand nach § 42 Abs. 6 NNatSchG ist. Ob ein Grundeigentümer zur öffentlichen Hand zählt, können Sie der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ entnehmen. Dieses Dokument finden Sie ebenso auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Antragsunterlagen EA / EEA“.

Wenn Sie zusätzlich zum Erschwernisausgleich für Dauergrünland in Niedersachsen eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG bzw. nach § 42 NNatSchG erhalten, müssen Sie unter Nr. 9 die erste Frage im Sammelantrag mit „Ja“ beantworten. Eine solche Entschädigung ist regelmäßig bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen und von dieser zu bewilligen. Ein entsprechender Bescheid ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.


10. Antrag auf Erweiterten Erschwernisausgleich

Hinweise zum Antragsverfahren finden unter dem gesonderten Artikel Erweiterten Erschwernisausgleich.

Antragsabgabe

m Zuge der Antragsabgabe können Sie entscheiden, ob sie den bisher bekannten Weg beibehalten möchten und einen Datenbegleitschein einreichen (Abgabe bei der Bewilligungsstelle oder Zusendung per Post oder Fax) oder ob Sie ihren Antrag ohne einen Datenbegleitschein und mittels elektronischer Authentifizierung einreichen. In beiden Fällen beantworten Sie wie gewohnt alle Fragen in ANDI und machen die erforderlichen Angaben. Danach gehen Sie in die Antragsprüfung. Sobald Sie dort den Hinweis erhalten, dass der Antrag abgegeben werden kann, klicken Sie auf „Abgabe“.

Im Rahmen der Antragsabgabe müssen Sie bestätigen, dass Sie folgende Dokumente zur Kenntnis genommen haben: Allgemeine und besondere Erklärungen, Hinweise zum Thema Konditionalität, Informationsblatt zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Im unteren Bereich der Abgabeseite kann nun gewählt werden, ob der Antrag mit oder ohne Datenbegleitschein abgegeben werden soll. Wird die Abgabe mit Datenbegleitschein gewählt, wird ein Datenbegleitschein generiert, der fristgerecht mit den ggf. erforderlichen Unterlagen wie oben beschrieben einzureichen ist. Bei Auswahl des Buttons „Abgabe ohne Datenbegleitschein“ erscheint ein Hinweisfeld, in dem ausgewählt werden kann, ob die Authentifizierung Ihrer Person über BundID oder Ihres Unternehmens über MeinUnternehmenskonto (MUK) erfolgen soll. Je nach Auswahl werden Sie auf die jeweilige Internetseite weitergeleitet und erhalten dort weitere Anweisungen, um sich zu authentifizieren. Voraussetzung zur Nutzung dieser Authentifizierungsmöglichkeiten ist eine vorherige Registrierung bei MUK oder der BundID.

Als Mindestvertrauensniveau ist die Authentifizierung mittels ELSTER-Zertifikat eingerichtet. Höhere Vertrauensniveaus (Onlinepersonalausweisfunktion) sind freiwillig möglich, niedrigere Vertrauensniveaus (Benutzername/Kennwort) sind aus Sicherheitsgründen unterbunden.

Bei einer Authentifizierung über die BundID oder MUK ist weder beim Hauptantrag noch bei Änderungen das Einreichen eines Datenbegleitscheins erforderlich. Für Unterlagen und/oder Informationen, die sonst mit dem Datenbegleitschein einzureichen sind, gilt in diesen Fällen:

· Änderungen an den Stammdaten sind eigenverantwortlich über das ERNI-Portal vorzunehmen

· Erforderliche Unterlagen/Vordrucke, auf denen die Unterschrift erforderlich ist, sind persönlich, per Post oder Fax bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen


Wenn Sie sich bzw. Ihren Betrieb bei der BundID oder MUK registriert haben und sich im Rahmen der Antragsabgabe über diese Plattformen authentifizieren möchten, beachten Sie bitte, dass es sich um personen- bzw. betriebsgebundene Authentifizierung handelt. Falls Sie also in einem Beratungstermin Ihren Antrag mittels Authentifizierung über BundID oder MUK abgeben möchten, sollten Sie Ihren Personalausweis oder ihr ELSTER-Zertifikat bei sich führen, um die Authentifizierung vornehmen zu können.


Bei erfolgreicher Authentifizierung wird der Antrag auf den SLA-Server hochgeladen und ist abgegeben. Neue Anträge innerhalb des Antragszeitraums überschreiben die vorherigen Anträge.


In ANDI können Sie ab Ende April 2024 anhand eines Hakens an der Upload-Datei erkennen, ob Ihr Upload des Sammelantrages erfolgreich war.


Weitere Informationen zu Antragsabgabe

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