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Wie sind die Ausnahmen für Kleinstflächen unter 0,1 ha für die Mindestparzellengröße (§ 3 Abs. 2 GAPInVeKoSV) zu erfassen?

Eine landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. Ein Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem Nutzungscode im Sammelantrag angegeben wird. Dieser Schlag muss in der Regel mindestens 0,1 ha betragen um förderfähig zu sein.
Abweichend zu diesem Grundsatz besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Schläge mit einer Größe von unter 0,1 ha mit einem anliegenden Schlag zu verbinden. Auch wenn diese beiden Schläge unterschiedliche Nutzungscodes haben, bilden diese dann eine landwirtschaftliche Parzelle.
Die Verbindung muss in ANDI nicht explizit eingetragen werden. Anhand der erfassten Geometrie werden für Schläge, die die Voraussetzungen der Mindestparzellengröße nicht erfüllen, aber unter die oben genannte Regelungen fallen, angrenzende Landschaftselemente und Ackerflächen des gleichen Antragstellenden beim Datenimport markiert, sodass die Flächen miteinander verbunden werden. Achten Sie bitte darauf, dass bei der Erfassung der Geometrien tatsächlich die zu verbindenden Schläge aneinander anliegen. Grenzt eine solche Kleinstfläche an ein Landschaftselement, welches, welche einem anderen Schlag zugeordnet ist, und hat dieser Schlag keine direkte Verbindung zu dieser Kleinstfläche, so kann diese Kleinstfläche zur Erfüllung der Mindestgröße nicht mit dem LE und dem anhängenden Schlag verbunden werden. Der verbundene Schlag muss die Mindestgröße erfüllen.
Folgende Kleinstschläge (unter 0,1 ha) werden mit dem anliegenden Schlag geometrisch verbunden:

  • ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche unter 15 m Breite,
  • ein begrünter Randstreifen einer Dauerkultur unter 15 m Breite,
  • ein Pufferstreifen an Gewässerrändern,
  • eine Brachfläche oder Brachstreifen,
  • eine Blühfläche oder Blühstreifen.

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