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Hinweise zum Umgang mit Steuer-Identifikationsmerkmalen
Die Abfrage bei den Stammdaten zu Steuer-Identifikationsmerkmalen wurde in 2024 aufgrund gesetzlicher Vorgaben neu gestaltet. Das bedeutet, die Logik ist etwas anders als im Antragsjahr 2023.
Unsere Stammdatenstelle hat hierzu nun folgendes mitgeteilt:
Grundsätzlich wird ab 2024 beim Steuer-Identifikationsmerkmal nicht mehr nach natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen unterschieden. Daher sind ab 2024 neben der auch bereits vorhandenen Umsatzsteuer-ID oder der Steuer-ID immer auch die Steuernummer des Betriebes in den Sammelantrages einzutragen.
Das bedeutet, jeder Betrieb, der landwirtschaftlich tätig ist und deren landwirtschaftliche Tätigkeit eine wirtschaftliche Außenwirkung entfaltet, muss zwingend die Frage, ob für seinen Betrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit gem. § 139 a Abgabenordnung vorliegt mit "ja" beantworten. Das bedeutet auch folgendes:
Es ist verpflichtend von allen Begünstigten ein Steuer-Identifikationsmerkmal anzugeben. Zu den Steuer-Identifikationsmerkmalen zählen:
Wirtschafts-Identifikationsnummer | in 2024 ist hier nichts anzugeben |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | anzugeben bei Personengesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese vorhanden ist |
Steuer-Identifikationsnummer | anzugeben bei natürlichen Personen oder bei Personengesellschaften für die einzelnen Mitglieder unter Ziffer 1.2 |
Steuernummer des Betriebs | muss bei jedem Betrieb angegeben werden |
Bei einer GbR (einschließlich eGbR), die nicht wirtschaftlich tätig ist, sind die Steuer-Identifikationsnummern der einzelnen Gesellschafter der GbR unter Punkt 1.2 zu erfassen. Dies ist hier mit einem Haken bei "Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer sind über die Gesellschafter erfolgt" zu bestätigen.
Achtung: Nur wenn die Steuernummer des Betriebes eingetragen ist, lässt sich auch der Sammelantrag fehlerfrei abschließen.