Neu in ANDI / Hinweise zum Antragsverfahren 2026
Die folgenden Informationen beinhalten nur eine Kurzübersicht der wesentlichen fachlichen Neuerungen für das aktuelle Antragsjahr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen finden Sie unter den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag, zur Flächenbearbeitung und zur Bearbeitung von Schlaggeometrien.
Dokumenten-Upload
Sie haben die Möglichkeit Dokumente als Nachweise für die von Ihnen beantragten Interventionen über den Dokumenten-Upload hochzuladen (generell max. 50 Dateien mit jeweils bis zu 10 MB, für GLÖZ2 max. 200 Dateien mit jeweils bis zu 10 MB). Zulässige Formate sind pdf, jpeg und png.
Es ist sehr wichtig, dass das entsprechende Dokument vor dem Hochladen richtig bezeichnet und beim Hochladen in ANDI der entsprechenden richtigen Kategorie zugeordnet wird. Die Kategorien wurden für 2026 aufgrund der Erfahrungen aus dem letzten Jahr neu strukturiert.
Es stehen folgende Kategorien zur Verfügung, denen die Dokumente zugeordnet werden müssen:
1. Nachweise Betriebsinhabereigenschaft (z.B. SVLFG)
2. Nachweise Junglandwirt (z.B. Qualifizierung, Verträge etc.)
3. Nachweise GLÖZ 2 (Begründende Unterlage, Gutachten, Bodenproben etc.)
4. Nachweise Tiere (z.B. richtige Ohrmarke, Milchlieferungsnachweise etc.)
5. Nachweise für Ökoregelungen und Hanfanbau (z.B. Saatgutbelege, Hanfanbau)
6. Nachweise für Nutzungsrechte
7. Nachweise für die Beantragung von AUKM (z.B. Förderspezifische Aufzeichnungen,
UNB-Bescheinigung, Imkerbescheinigung etc.)
8. Sonstiges (z.B. EA, EEA, Höhere Gewalt)
9. Nachweise für die Mehrgefahrenversicherung
Ohne eine entsprechende Zuordnung kann ein Dokument nicht hochgeladen werden.
Wichtiger Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit und zum Dokumenten-Upload:
Bitte beachten Sie, dass für Dokumente, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern (z.B. der Datenbegleitschein, Dokument zum Anzeigen eines Bewirtschafterwechsels (Anlage 7a)), besondere rechtliche Anforderungen an die Übermittlung gelten:
- Dokumenten-Upload OHNE Authentifizierung (BundID/MUK): Wenn Sie Ihren Antrag ohne Authentifizierung über die BundID oder das Unternehmenskonto (MUK) abgeben, ist der Upload von unterschriftspflichtigen Dokumenten rechtlich nicht zulässig. In diesem Fall gilt das Dokument als nicht formwirksam eingegangen. Solche Unterlagen müssen weiterhin unterschrieben im Original auf dem Postweg, persönlich oder per Telefax bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.
- Dokumenten-Upload MIT Authentifizierung (BundID/MUK): Durch die Authentifizierung mittels BundID oder MUK nutzen Sie einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg. In diesem Fall ersetzt der elektronische Upload die Papierform (gemäß § 3a VwVfG i.V.m. § 9a OZG). Eine zusätzliche Einreichung in Papierform ist dann nicht mehr erforderlich; das Datum des erfolgreichen Uploads gilt als rechtlich verbindliches Eingangsdatum.
Ergänzender Hinweis für Antragstellende mit einer Pseudoregistriernummer: Wenn Sie Ihren Antrag mit einer Pseudoregistriernummer stellen, steht Ihnen die Dokumenten-Upload-Funktion nicht zur Verfügung.
Import von Geometrien
In der Geometriebearbeitung haben Sie ab 2026 die Möglichkeit, Geometrien aus externen Anwendungen (Shape/GeoJson) in ANDI zu importieren und über das Werkzeug „Geometrie übernehmen“ in ANDI weiterzuverwenden. Achten Sie hierbei auf die genauen technischen Vorgaben des SLA.
Darstellung der Ergebnisse aus der 100% Kontrolle
Ab Sommer 2026 werden die Ergebnisse der 100 % Kontrolle auch in ANDI dargestellt werden (zu den Terminen siehe „Allgemeine Informationen zum Kontrollverfahren im Verfahren AMS“).
Hierfür wird es einen neuen Reiter „Flächenbewertung“ in der Flächenbearbeitung geben, nähere Informationen erfolgen gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Automatisierte Belegprüfung
In 2026 ist beabsichtigt, eingereichte Saatgutbelege für ÖR 1b über einen RPA-Roboter (Robotic Process Automation (deutsch: Robotergestützte Prozessautomatisierung) prüfen zu lassen. Hierbei kommt der Service NDS.Automate mit dem UIPath Cloud OCR (Optical Character Recognition“ also optische Zeichenerkennung) zum Einsatz. Mittels der OCR-Texterkennung werden die Bilddateien im JPEG- oder PNG-Format in für den Computer lesbaren Text umgewandelt, damit die Unterlagen automatisiert geprüft werden können. Es handelt sich dabei um eine regelbasierte Automatisierung und nicht um selbstlernende Künstliche Intelligenz. Im Verfahren wird sichergestellt, dass eine Nicht-Anerkennung eines eingereichten Saatgutbelegs nur durch eine bedienstete Person der Bewilligungsstelle erfolgt. Details dazu können Sie der Erklärung nach Art. 13 und 14 DSGVO entnehmen.
IBAN-Namensabgleich / Empfängerprüfung
Zahlungsdienstleister in EU-Ländern, die den Euro als offizielles Zahlungsmittel führen, müssen seit dem 9. Oktober 2025 vor der Ausführung
- einer SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer) oder
- einer SEPA-Echtzeitüberweisung (Instant Payment)
eine Empfängerüberprüfung durchführen. Diese Empfängerüberprüfung wird auch als IBAN-Namensabgleich oder als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.
Bei jeder SEPA-Überweisung und SEPA-Echtzeitüberweisung wird automatisiert seitens der Banken geprüft, ob der vom Zahlenden angegebene Zahlungsempfänger (Kontoinhaberin oder Kontoinhaber des Kontos, auf das die Zahlung erfolgen soll) mit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers übereinstimmt, wie sie bei der kontoführenden Bank (Zahlungsdienstleister) hinterlegt ist.
Bisher erfolgt eine Empfängerprüfung bei den Auszahlungen der tier- und flächenbezogenen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht, jedoch ist dies künftig nicht auszuschließen. Damit es nicht zu Zahlungsverzögerungen kommt, empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, dass der im Antrag angegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem bei dem Empfängerinstitut zu der angegebenen IBAN hinterlegten Namen des Kontoinhabers übereinstimmt.
2. Antragsfrist
Folgende Fristen sind im Antragsverfahren 2026 zu berücksichtigen:
Die ggf. von Ihnen in einem anderen Bundesland bewirtschafteten Flächen müssen ebenfalls spätestens bis zu dem 15.05.2026 im jeweiligen Belegenheitsland der Flächen beantragt werden.
Nachweise über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen können grds. bis zum 30.09. des Antragsjahres nachgereicht werden. Für gekoppelte Prämie für Mutterschafe, -ziegen und -kühe, GLÖZ2-Überrüfungsanträge und Nutzhanf gelten abweichende Fristen. (s. Tabelle)
Die Erfassung ganz neuer (Teil-)Schläge oder (Teil-)Landschaftselemente ist bis zum 31.05.2026 möglich, Änderungen an rechtzeitig beantragten (Teil-)Schlägen oder (Teil-) Landschaftselementen können bis zum 30.09.2026 vorgenommen werden.
Wichtig: Bei den genannten Stichtagen für das Fristende handelt es sich um feste Termine. Diese Termine sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn sie auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fallen, wird das Fristende nicht auf den nächsten Werktag verschoben.
Hinweis bei Veränderungen von beihilferelevanten Antragsangaben
Veränderungen zu beihilferelevanten Angaben im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen sind unverzüglich anzuzeigen.
Durch das Mittel der Selbstanzeige können Sie möglicherweise hohe Kürzungen und/oder Sanktionen, die sich aus versehentlich falschen, vergessenen oder nicht mehr aktuellen Angaben im Antrag ergeben, vermeiden.
3. Flächenbearbeitung / Nutzcodes und Bindungen
Bitte schauen Sie sich das Verzeichnis Nutzungscodes (ANDI-NC Liste) in Bezug auf die Einstufung der jeweiligen beantragten Kultur und Intervention genau an. Dieses ist besonders wichtig für die beantragten Ökoregelungen und für die Einhaltung des Fruchtwechsels sowie für die AUKM. Eine identische Ziffer in der Systematik bildet eine Kulturgruppe (Spalte C und D der ANDI-NC Liste). Es gibt einige NC, die ausschließlich für AUKM zu nutzen sind. Bitte achten Sie darauf. Bei diesen NC werden Sie aufgefordert, eine passende AUKM anzugeben. Der Antrag kann erst nach Ergänzung der AUKM oder aber der Wahl eines anderen NC abgegeben werden.
Bei den Zusatzangaben/Bindungen besteht seit 2026 die Möglichkeit zur Ausbringung einer weiteren Zusatzangabe an einem Schlag.
Eine Ausnahme besteht für die Kombination 81/82 sowie für die Zwischenfrüchte/ Untersaaten (60, 61 und 65) und untereinander (zweimal die gleichen Zusatzangabe).
Der NC 917 Maismischung wird ab 2026 nicht mehr angeboten. Alle Mischungen mit Mais werden ab 2026 als Mais gewertet (unabhängig vom Anteil der Mischpartner). Sie müssen hierfür die NC 171 „Mais (ohne Silomais) /Maismischungen“ bzw. NC 411 „Silomais (als Hauptfutter) /Maismischungen“ nutzen.
Für die Streuobstwiesen gibt es in 2026 nur noch den NC 480 „Streuobstfläche mit Grünlandnutzung“. Hierbei ist die Hauptnutzung der Fläche nicht das Obst, sondern das Grünland. Ferner gibt es den 822 „Streuobst (ohne Wiesennutzung)“. Bei diesem NC liegt die Hauptnutzung der Fläche auf dem Obstanbau.
Ein Betrieb muss zwingend alle seine landwirtschaftlichen Flächen im Sammelantrag angeben. Da einzelne Betriebe durch andere nationale Förderungen landwirtschaftliche Flächen besitzen, die nicht den Bestimmungen der Direktzahlungen oder AUKM entsprechen, gibt es ab 2026 für diese Flächen den NC 928 „Biodiversitätsflächen ohne EU-Förderung“. Dieser NC ist nicht förderfähig, auch nicht für die Ökoregelungen. Die damit codierten Flächen unterliegen jedoch der Konditionalität, da es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt. Der NC dient dazu, Flächen zu kennzeichnen, die durch andere öffentliche Träger in beihilferechtlich anerkannten Maßnahmen (anerkannte staatliche Beihilfe, de minimis Beihilfe, freigestellte Beihilfe) gefördert werden, jedoch nicht mit den Vorgaben des EU- Förderrechts kompatibel sind.
Ein Nachweis über die Förderung und deren Voraussetzungen ist auf Verlangen vorzulegen.
Die Fördervorgaben der öffentlichen Stellen müssen eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen einschließlich der Bodenbearbeitung (z.B. Aussaat) nach dem 01.04. des Antragsjahres beinhalten. Ist dies nicht der Fall und es erfolgt eine solche Maßnahme nach dem 01.04., liegt ein Konditionalitätsverstoß vor.
Öko-Regelung (ÖR) 1a "Nichtproduktive Flächen auf Ackerland":
Sofern Sie ÖR 1a beantragen wollen, ist anzugeben, ob es sich bei dem Bracheschlag um eine Selbstaussaat oder um eine aktive Aussaat handelt. Zur Kennzeichnung nutzen Sie bitte die NC 590 „Brache bei Aussaat im aktuellen Jahr (aktive Begrünung mind. 5 krautartige zweikeimblättrige Arten)“ oder NC 591 „Ackerland aus der Erzeugung genommen/Selbstbegrünung“.
Im Fall einer aktiven Begrünung durch Aussaat muss die Saatgutmischung mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthalten. Durch Auswahl des NC 590 erklären Sie, eine solche Saatgutmischung zu verwenden.
Wenn Sie ÖR 1a beantragen möchten, müssen Sie nach Auswahl des NC zusätzlich in der Flächenbearbeitung - Schläge und Teilschläge im Karteireiter „Flächenbewertung“ noch die ÖR 1a am jeweiligen beantragten Schlag hinzufügen.
Ab 2026 entfällt für Weinbaubetriebe die 10-Hektar-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1- Hektar-Regelung. Somit können sie künftig leichter an der ÖR 1a teilnehmen und den höchsten Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche erhalten. Für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung müssen die Rebflächen im Antrag angegeben oder eine gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung nach dem Weingesetz vorlegt werden. Dieser Nachweis ist mit dem Sammelantrag einzureichen.
Öko-Regelung 1b "Anlage von Blühstreifen und -flächen auf Ackerland":
Um die Ökoregelung 1b beantragen zu können, wählen Sie zuerst ÖR 1a aus und gehen dann auf „Weitere hinzufügen“. Erst dann wird Ihnen die ÖR 1b angeboten, die Sie dann hinzufügen können.
Ergänzend zu den Saatgutbelegen, die bereits seit 2025 einzureichen sind, ist ab 2026 auch eine Angabe dazu erforderlich, ob es sich um eine einjährige oder mehrjährige Saatgutmischung handelt. Diese Angabe erfolgt als Drop-down-Auswahl unter der Angabe des Aussaatjahres. Zur Auswahl stehen Ihnen hier eine einjährige Mischung (Variante A: mindestens 10 der in Gruppe A der Anlage 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV) aufgeführten Arten) und eine mehrjährige Mischung (Variante B: mindestens 5 der in Gruppe A und mindestens 5 der in Gruppe B der Anlage 3 NDZInVeKoSV aufgeführten Arten).
Öko-Regelung 1b und c („Blühstreifen oder –flächen auf ÖR 1a-Flächen bzw. in Dauerkulturen):
n den Saatgutmischungen können ab 2026 auch weitere Arten enthalten sein, die nicht in der Anlage 3 NDZInVeKoSAV enthalten sind. Die Vorgaben bzgl. der mindestens vorhanden Arten der Gruppen A/B müssen erfüllt sein (vgl. Ausführungen zur Ökoregelung 1b). Beachten Sie bitte, dass die Vorgaben der ÖR weiterhin erfüllt sein müssen und die zusätzlichen Arten in der Saatgutmischung nicht überwiegen dürfen.
Öko-Regelung 1d "Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland":
Schläge bis zu 0,3 Hektar können ab 2026 nicht mehr als gesamter Schlag als Altgrasstreifen oder -flächen eingebracht werden. Diese Regelung entfällt aufgrund negativer Auswirkungen auf naturschutzfachliche Ziele. Damit gilt die Vorgabe, dass höchstens 20 % einer Fläche als Altgrasstreifen förderfähig ist.
Auf Altgrasstreifen oder -flächen muss nur noch in jedem zweiten Jahr eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinden.
Öko-Regelung 4 "Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes im Betrieb":
Analog zur Regelung für Lämmer bei Schafen und Ziegen werden zur Vereinfachung bei der Anwendung des Großviehberechnungsschlüssels Kälber von Dam- und Rotwild von den angegebenen Großvieheinheiten für die Kategorien Damwild und Rotwild mitumfasst sein.
Öko-Regelung 5 „Kennarten in Dauergrünland“:
Auch in diesem Jahr ist ein Nachweis der Kennarten mittels der FANi App notwendig. Für Flächen, für die bereits im Vorjahr genügend Kennarten mit Fotobelegen nachgewiesen worden sind, müssen im aktuellen Jahr nicht erneut die Kennarten mittels FANi dokumentiert werden, da diese nur alle zwei Jahre mit Fotobelegen nachgewiesen werden müssen. Findet ein Bewirtschafterwechsel statt, müssen die Kennarten auch im aktuellen Jahr nachgewiesen werden.
Der Kartierbogen muss weiterhin jährlich geführt und auf dem Betrieb vorgehalten werden.
Gekoppelte Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen
Die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen sind künftig in Bezug auf die Fördervoraussetzung spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums (15. August) zu erfüllen.
5. Konditionalität - GLÖZ-Standards
GLÖZ1:
Bei einem Umbruch darf das Ersatz-DGL nicht von einem Betrieb eines Begünstigten stammen, der ganz oder teilweise als Ökobetrieb zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.
GLÖZ 2 "Schutz von Feuchtgebieten und Moore":
Für 2026 wurde die Gebietskulisse GLÖZ2 angepasst!
Positive Entscheidungen aus dem Überprüfungsverfahren 2025, die mit Bescheid übermittelt sind und noch nicht in der aktuellen Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore (Gebietskulisse GLÖZ 2) aktualisiert sind, werden für das Direktzahlungsverfahren 2026 berücksichtigt. Eine erneute Beantragung der Überprüfung ist 2026 nicht erforderlich. Dauergrünland, das in der Kulisse „Kohlenstoffreiche Böden, gesamt (GLÖZ 2)“ liegt, darf weder umgebrochen noch gepflügt werden. Ab 2026 ist eine aktive Narbenerneuerung mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde (= zuständige Bewilligungsstelle der LWK) jedoch zulässig, wenn
- die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
- die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird,
- die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgt,
- die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
- andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.
Für eine Narbenerneuerung ist eine vorherige Genehmigung der örtlich zuständigen UNB/UWB (i.d.R. der Landkreise) erforderlich. Liegt diese vor, kann ein Antrag auf Narbenerneuerung bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK gestellt werden.
Es kann auch weiterhin in 2026 ein Antrag auf „Nicht-Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden nach § 11 GAPKondV“ („GLÖZ 2 Kulisse“) gestellt werden. Notwendig ist hier neben dem digitalen Antrag in ANDI noch die „Begründende Unterlage“ in Papierform, die in der zuständigen Bewilligungsstelle spätestens am 31.05.26 vorliegen muss. Weiterhin müssen alle Nachweise für diese Fläche bis spätestens 30.06.26 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen. In Einzelfällen kann als Nachweis für diesen Antrag ein „georeferenziertes Foto für Profilbodentiefe“ der Fläche in Frage kommen. Das bedeutet, digitale Profilfotos im JPEG- oder PNG-Format mit Standortinformation (GPS-Koordinaten) am Foto.
Ausführliche Hinweise finden Sie in den „Anforderungen an qualifizierte Nachweise seitens der fachlich prüfenden Behörde bzgl. der Nicht-Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden nach § 11 GAPKondV“, die als Download auf der Seite der $link[14] zur Verfügung stehen.
GLÖZ 7 "Fruchtwechsel auf Ackerland":
Für GLÖZ 7 zählen ab 2026 alle Mischkulturen mit Mais wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais.
Der Layer dient lediglich als Hinweis, dass hier für die Einhaltung des GLÖZ 7 besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Die betrieblichen Anforderungen und Ausnahmen zu GLÖZ 7 können in ANDI nicht abgeprüft werden.
6. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Die Beantragung von Fördermaßnahmen oder die Stellung von Auszahlungsanträgen in den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) können Sie unmittelbar mittels ANDI 2026 durchführen. Hierzu sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge vorzunehmen. Für die Erfassung von Zuschlägen steht ein neuer Menüpunkt „AUKM-Zuschläge“ unter der Flächenbearbeitung zur Verfügung. Dort können auch die jährlich zu beantragenden Zuschläge bereits bewilligter Maßnahmen erfasst werden. Für die Zuschläge mit UNB-Beteiligung steht Ihnen im Anschluss der Antragsabgabe eine Druckfunktion für die von der UNB zu unterzeichnenden Dokumente zur Verfügung. Diese Anlagen sind bei den Bewilligungsstellen der LWK einzureichen und können auch über die neue Dokumenten-Upload Funktion auf der Übersichtsseite versendet werden.
Wichtig: Der Antrag auf Teilnahme an den AUKM muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag abgelehnt.
Wichtiger Hinweis zur Kombination von Ökoregelungen (ÖR) mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der alten und neuen Förderperiode: Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ökoregelungen auf Flächen mit bewilligten AUKM, dass die Kombinierbarkeit ggf. nicht gegeben ist. Dies kann zu Abzügen, Ablehnungen oder Rückforderungen bei den AUKM führen. Eine Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten finden sie unter dem unten genannten Link. Bitte informieren Sie sich.
Bei Erst- Folge- und Neuanträgen sind weitere Angaben unter Nr. 7.2 zu tätigen. Für die aktuelle Förderperiode können außer bei Maßnahme BV 1 in 2026 nur Folgeanträge für bereits laufende Verpflichtungen gestellt werden. Welche Maßnahmen (Teilinterventionen) für Erst- Folge- und Neuanträge beantragt werden können und welche Verpflichtungsdauer diese haben, entnehmen Sie bitte der Aufstellung „Übersicht über die Agrarumweltmaßnahmen 2026“ in den "Dokumenten und Formularen" von ANDI. Unter AUKM finden Sie die weiteren Vordrucke. Folgeanträge sind wie in den Vorjahren nur bei einer Restlaufzeit der Verpflichtung von zwei Jahren möglich (Ausnahme BV 1). Bei Erst- Folge und Neuanträgen muss grundsätzlich die Mindestfördersumme von 250 EUR überschritten werden. Soweit noch Antragsunterlagen in Papierform einzureichen sind, werden Sie in ANDI 2026 darauf hingewiesen. Da nicht alle in Niedersachsen angebotenen Maßnahmen auch für Bremen und Hamburg gelten, ist es wichtig auch diese Einschränkungen zu beachten. Bitte beachten Sie, die folgenden Einschränkungen in der Antragstellung 2026:
Für Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen (NI) ist es nur möglich, für folgende Teilinterventionen einen Antrag zu stellen:
Erst-, Folge- und Neuanträge: BV 1
Folgeanträge: BV 3, AN 1, AN 2, AN 4 - AN 9, BF 1, BF 2, BK 1, GN 1 - GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BB 1, BB 2.
Bei den Teilinterventionen mit Flächenbegrenzungen ist es nur möglich Folgeanträge bis zur erlaubten Flächenhöhe zu stellen. Die Flächenbegrenzung gilt pro Begünstigten.
D. h. in den Teilinterventionen AN 2,AN 8 und BF 1 können jeweils bis maximal 10 ha (Ausnahme BF 1: Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gibt es keine Flächenbegrenzung),
in der Teilintervention AN 7 bis maximal 20 ha,
in der Teilintervention BF 2 bis maximal 3 ha (Ausnahme: Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gibt es keine Flächenbegrenzung) und
in der Teilintervention GN 1 bis maximal 30 ha
F-Anträge in Summe mit der bestehenden Verpflichtung beantragt werden.
Für Betriebe mit Betriebssitz in Bremen (HB) ist es nur möglich für folgende Teilinterventionen einen Antrag zu stellen:
Erst-, Folge- und Neuanträge: BV 1
Folgeanträge: BV 3, AN 2, BK 1, GN 1, GN 2, GN 4, GN 5 (GN 56 sowie GN 58).
Für Betriebe mit Betriebssitz in Hamburg (HH) ist es nur möglich, für folgende Teilintervention einen Antrag zu stellen:
Erst-, Folge- und Neuanträge: BV 1
Folgeanträge: AN 2, BF 1, BF 2, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BK 1.
Einzelheiten zu den in 2026 angebotenen AUKM und Informationen zu den Fördervoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme sowie Kombinationsmöglichkeiten finden Sie unter der Seite „Dokumente und Formulare“ sowie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.aum.niedersachsen.de).
Bewirtschafterwechsel:
Bei einem Bewirtschafterwechsel ist eine Anlage Bewirtschafterwechsel (Anlage 7a) mit dem Sammelantrag einzureichen. Achtung, hier ist zwingend die Anlage Bewirtschafterwechsel aus 2026 zu verwenden, diese Anlage ist schriftlich persönlich, per Post oder Fax bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen, ein Dokumentenupload wird hier nicht akzeptiert!
Bitte beachten Sie, dass ab 2026 für die Maßnahmen AN 1, AN 2, AN 4, AN 5, AN 6, AN 7, BF 1, BF 2, GN 1-3 und BB zwingend die neuen Formulare der förderspezifischen Aufzeichnungen (Stand 28.01.2026) zu verwenden sind. Sie finden diese Formulare in ANDI unter Dokumente und Formulare/ AUKM-Antragsunterlagen: Förderspezifische Aufzeichnungen
Für die lagegenauen Maßnahmen (AN 1, AN 4, AN 6, BF 2) gilt zusätzlich zum neuen Formular, dass bei Bedarf auch die förderspezifischen Aufzeichnungen der vorherigen Jahre vorzulegen sind.
Wenn Sie bei AN 2 den Zuschlag B (Lerchenfenster) beantragen, ist eine Skizze pro Schlag mit Lage der Lerchenfenster auf einem gesonderten Blatt anzufertigen und bis zum 15.05.2026 einzureichen.
Für Betriebe mit der Fördermaßnahme BV 1 entfallen ab 2026 die physischen Vor-Ort-Kontrollen. Diese Betriebe sind ab 2026 verpflichtet, ein durch die Öko-Kontrollstelle bestätigtes Öko-Kontrollblatt in der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen. Die entsprechenden Dokumente werden bei den jeweiligen Öko-Kontrollstellen vorgehalten.
Wichtige Hinweise zu Verwaltungssanktionen
Sofern Ihnen selbst auffällt, dass Sie gegen Auflagen, Verpflichtungen oder Fördervoraussetzungen verstoßen haben oder dass Abweichungen vorliegen, so zeigen Sie diese selbst bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle an, um ggf. hohe Verwaltungssanktionen zu vermeiden. Denken Sie daran, Ihre förderspezifischen Aufzeichnungen vollständig zu führen und aktuell zu halten und verwenden Sie die aktuellen Formulare.
Halten Sie unbedingt sämtliche Terminvorgaben ein. Dies beinhaltet nicht nur Aussaat- und Nutzungstermine, sondern insbesondere auch die Unterstellung unter das Kontrollverfahren bei der Einführung des Ökologischen Landbaus. Die Unterstellung ist bis spätestens 31.01.2027 durchzuführen.
Tierbezogene ELER-Förderung: Sommerweide für Milchkühe
Auch in 2026 können Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen oder Hamburg eine Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen beantragen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass auch die Tiere in Niedersachsen bzw. Hamburg gehalten werden.
Die wesentliche Bedingung für die Gewährung der Prämie ist, dass allen Milchkühen des Betriebes im Zeitraum ab dem 16.05 bis einschließlich 15.09. ein täglicher Weidegang von mindestens 6 Stunden gewährt werden muss, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen. Die vollständigen Förderbedingungen und weitere Hinweise finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de/sommerweide.
Im Sammelantrag ist unter Nr. 4.3 lediglich die Teilnahme an der Maßnahme zu beantragen und die Eigenschaft als Milcherzeuger nachzuweisen. Hierfür sind Nachweise über Milchlieferungen für die Monate Januar bis einschließlich März des Antragsjahres zu erbringen. Eine Angabe von Tieren ist hier nicht erforderlich. Die Berechnung der Förderung erfolgt auf Basis der Meldedaten aus der HiT-Datenbank für die im Weidezeitraum gehaltenen Milchkühe.
Wichtig: Der Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme erfolgt ausschließlich in ANDI und muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag gekürzt und nach dem 31.05. abgelehnt. Die Maßnahme muss jährlich neu beantragt werden.
7. Mehrgefahrenversicherung (MGV)
Ab 2026 erfolgt die Antragstellung zur Mehrgefahrenversicherung (Antrag auf Teilnahme sowie Förder- mit Auszahlungsantrag) über ANDI. Für den Antrag auf Teilnahme benötigen Sie lediglich ein Angebot einer am Verfahren teilnehmenden Versicherung. Zudem müssen Sie einen Sammelantrag zur Agrarförderung gestellt haben oder stellen. Das Versicherungsangebot wird separat über die Funktion „Dokumenten-Upload“ hochgeladen.
Der Förder- mit Auszahlungsantrag ist von allen Betrieben zu stellen, die bereits einen Zusicherungsbescheid auf der Grundlage des Antrags auf Teilnahme erhalten haben. Der Antrag muss jährlich gestellt werden. Über die Funktion „Dokumenten-Upload“ muss der aktuelle Versicherungsvertrag bzw. die Versicherungspolice hochgeladen werden.
Die Einwilligung zum Datenaustausch mit den Versicherungsunternehmen kann nunmehr direkt im Antrag auf Teilnahme und Förder- mit Auszahlungsantrag erklärt werden. Eine zusätzliche Übersendung ist nicht erforderlich.
Die Antragsabgabe erfolgt analog zum Sammelantrag entweder über BUND-ID, MUK oder mit dem Datenbegleitschein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer: https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/41663_Mehrgefahrenversicherung oder in den Hilfetexten.
Bitte beachten Sie: Nach dem 15.05.2026 sind im Bereich der Mehrgefahrenversicherung (MGV) keine Abgaben mehr möglich. Sie können jedoch jederzeit den aktuellen Stand Ihres Antrages einsehen. Bitte berücksichtigen Sie, dass von Ihnen vorgenommene Änderungen nicht beibehalten werden. Bei Unstimmigkeiten im Antrag kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
8. Neue Kulisse „Lebensraumtyp Mähwiesen“
Ab 2026 ist in ANDI die Kulisse „Lebensraumtypen Mähwiesen“ integriert. Sie umfasst die Lebensraumtypen 6510 "Magere Flachland-Mähwiesen“ und 6520 „Berg-Mähwiesen“. Der Layer dient der Sichtbarmachung der beiden genannten Lebensraumtypen. Für die betroffene Flächen, die in FHH-Gebieten liegen, gelten die bisherigen Auflagen fort. Der Layer unterscheidet zwischen teilweise betroffen (straffiert) und vollbetroffen (flächig ausgefüllt) Flächenpolygonen. Mit der Ausweisung der Kulisse sind keine neuen Auflagen oder Verbote verbunden, sie dient der Sichtbarmachung dieser besonders geschützten Flächen. Bei Fragen zur Kulisse, insbesondere den Schutzzielen und Vorgaben sind die UNB bzw. die zuständigen Stellen in den Stadtstaaten zu kontaktieren. Grundsätzlich gilt, dass diese Flächen, wie in der Vergangenheit auch, als Grünland zu erhalten sind.
9. Fragen / Antworten / Hilfen
Erläuterungen und Hinweise zur Antragstellung sowie zum Ausfüllen des Sammelantrages erhalten Sie nach der Anmeldung in ANDI 2026 in der Übersicht unter dem Punkt „Dokumente und Formulare“ und unter „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“ sowie im gesamten Antrag beim "?" Symbol.
In der Anwendung selbst verbirgt sich hinter jedem „?“ Symbol eine entsprechende Verlinkung zur Hilfe des jeweiligen Themas. Sollten Sie Ihre Problemstellung dort nicht finden, so können Sie die am häufigsten gestellten Fragen von anderen Antragstellenden unter dem Fragen-und-Antworten-Katalog (Häufig gestellte Fragen - FAQ) einsehen. Darüber hinaus finden Sie am Ende des textlichen Abschnittes ein Kontaktformular, um Ihre Fragen direkt an das technische Service-Team zu senden.
Auskünfte zum Sammelantrag 2026 erteilt Ihnen auch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Kontaktdaten können der Anlage zur Erklärung nach Art. 13 und 14 DSGVO entnommen werden, die Sie unter dem Punkt „Dokumente und Formulare“ finden.
- Aktuelles
- Neu in ANDI 2026
- Geplante Wartungsarbeiten
- Technische Voraussetzungen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Technische Nachrichten
- Änderungsanträge
- Bereinigung Überlappung
- AMS-Änderungsmitteilung
- Agrarumweltmaßnahmen und Ansprechpartner
- Andere Bundesländer
- Termine
- Dokumente und Formulare
- Hilfe
- Schnittstellen der Abgabedateien
- Schlaginfo-Portal

