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Erweiterter Erschwernisausgleich

Durch den Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA) werden die durch den „Niedersächsischen Weg“ hinzutretenden Erschwernisse ausgeglichen. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 5 NNatSchG wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Regelung des EEA in einer Verordnung geschaffen.

Der EEA wird Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern für Flächen in Niedersachsen, deren Nutzung durch bestimmte gesetzliche Regelungen des NNatSchG oder des BNatSchG erschwert ist, gewährt.


EEA Fördermaßnahme   Bildrechte: SLA
Erweiterter Erschwernisausgleich Fördermaßnahme

Vom 12.03. bis zum 15.05.2026 kann für das Kalenderjahr 2026 der Antrag auf Gewährung des EEA elektronisch über ANDI 2026 unter der Nummer 10.1 bis Nummer 10.8 des Sammelantrages 2026 gestellt werden. Flächen, für die EEA beantragt wird, müssen in ANDI unter der Flächenbearbeitung mit den erforderlichen Angaben zur Fördermaßnahme gemeldet werden.

Die Gewährung des EEA erfolgt bei einer Erschwernis durch

  1. die Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 NNatSchG – EEA 1,
  2. Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG – EEA 2,
  3. Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG – EEA 3,
  4. Vorschriften des § 25a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid – EEA 4 - oder
  5. aufgrund angeordneter Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG für Grünland im Sinne des § 2a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen – EEA 5.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 wird EEA für Flächen in einem gesetzlich geschützten Biotop nur gewährt, wenn die Voraussetzung nach § 42 Abs. 6 Satz 4 NNatSchG erfüllt ist und die nicht mehr zulässige und den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Nutzung, für die erweiterter Erschwernisausgleich geltend gemacht wird, zum Zeitpunkt

  1. der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder
  2. des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 2 Abs. 1 Satz NNatSchG

ausgeübt wurde.


Regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile können unter Nummer 10.6.1 im Sammelantrag 2026 beantragt werden. Diese liegen vor, wenn die Fläche in einem Landkreis liegt, in dem der Bodenrichtwert für Grünland mindestens 30 Prozent über dem aktuellen Medianwert der Bodenrichtwerte für Grünland der niedersächsischen Landkreise liegt. Gibt es für den Landkreis keinen Bodenrichtwert für Grünland, so ist auf den Bodenrichtwert für Acker und den Medianwert der Bodenrichtwerte für Acker abzustellen.

Betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile können unter Nummer 10.6.2 im Sammelantrag 2026 beantragt werden. Ob diese vorliegen, bestimmt sich nach Maßgabe der Anlage 6 der EEA-VO unter Berücksichtigung

1. der Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh,

2. des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche und

3. des Anteils der von den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 betroffenen Dauergrünlandflächen

an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Hinweis:

Es können entweder regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile (Nr. 10.6.1) oder betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile (Nr. 10.6.2) geltend gemacht werden.

Betrieblich bedingte besondere Nachteile können unter Nummer 10.7 im Sammelantrag 2026 beantragt werden. Hier ist der Nachweis einer gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, dass der ermittelte Ausgleichbetrag (Höhe des EEA) nicht ausreicht, um betrieblich bedingte besondere Nachteile auszugleichen, beizufügen oder nach Erhalt nachzureichen. Die gutachterliche Stellungnahme muss die Anforderungen nach Anlage 7 der EEA-VO erfüllen.

Hinweis:

Nur bei der Geltendmachung von betrieblich bedingten überdurchschnittlichen Nachteilen (Nr. 10.6.2) können zusätzlich betrieblich bedingte besondere Nachteile (Nr. 10.7) beantragt werden.


Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“ und auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de; Webcode: 01040316) hinterlegt.


EEA wird nicht gewährt

  1. unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 NNatSchG,
  2. für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist,
  3. für Flächen, für die Erschwernisausgleich nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland oder der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald zu gewähren ist,
  4. für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und
  5. für Flächen, für die die gleiche Erschwernis bereits in einer am 31. Dezember 2020 geltenden Schutzgebietsverordnung geregelt war.


Er wird auch nicht gewährt für Flächen, deren Grundeigentümer die öffentliche Hand nach § 42 Abs. 6 NNatSchG ist. Ob ein Grundeigentümer zur öffentlichen Hand zählt, können Sie der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ entnehmen. Dieses Dokument finden Sie auf Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.


Wenn Sie zusätzlich zum Erweiterten Erschwernisausgleich eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG oder andere öffentliche Mittel, Beihilfen oder Zuwendungen erhalten, ist die entsprechende Frage unter Nummer 10.8 des Sammelantrages mit „Ja“ zu beantworten. Ein entsprechender Bescheid ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Ergänzend zum elektronischen Antrag auf den EEA 2026 sind ggf. die folgenden Unterlagen für das Kalenderjahr 2026 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen:

EA / EEA   Bildrechte: SLA
Erschwernisausgleich und Erweiterter Erschwernisausgleich


EEA 1 –Verbot Dauergrünlandumbruch

Sofern der EEA 1 beantragt wird, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung des Grünlandumbruchs bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

EEA 2 – Sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland

Sofern der EEA 2 beantragt wird, ist die entsprechende Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Die Fläche liegt in der folgenden Gebietskulisse:

(EEA) geschützte Biotope GM+GF

EEA 3 – Mesophiles Grünland

Sofern der EEA 3 beantragen wird, ist die entsprechende Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Die Fläche liegt in der folgenden Gebietskulisse:

(EEA) geschützte Biotope GM+GF

EEA 4 – Verbot Pflanzenschutzmittel

Sofern der EEA 4 beantragen wird, ist bekannt, dass kein Anspruch auf den EEA 4 besteht, wenn aufgrund einer schriftlichen Anzeige bei der Naturschutzbehörde eine beabsichtigte Pflanzenschutzmittelanwendung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen untersagt worden oder eine Genehmigung zur Pflanzenschutzmittelanwendung unter Einhaltung bestimmter Maßgaben erteilt worden ist. Die schriftliche Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder etwaige Genehmigungen der Naturschutzbehörde sind beizulegen.

Die Fläche liegt in der folgenden Gebietskulisse:

(EEA) Landschaftsschutzgebiete in Natura2000

EEA 5 – Wiesenbrüterschutz

Sofern der EEA 5 beantragt wird, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Die Fläche liegt in den folgenden Gebietskulissen:

(EA) Natura 2000

(VSG) Vogelschutzgebiete


Zuschlag wegen regional oder betrieblich bedingter Nachteile (10.6)

Zuschlag wegen regional bedingter überdurchschnittlicher Nachteile

Regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile können unter Nummer 10.6.1 im Sammelantrag 2026 beantragt werden. Diese liegen vor, wenn die Fläche in einem Landkreis liegt, in dem der Bodenrichtwert für Grünland mindestens 30 Prozent über dem aktuellen Medianwert der Bodenrichtwerte für Grünland der niedersächsischen Landkreise liegt. Gibt es für den Landkreis keinen Bodenrichtwert für Grünland, so ist auf den Bodenrichtwert für Acker und den Medianwert der Bodenrichtwerte für Acker abzustellen.


Zuschlag wegen betrieblich bedingter überdurchschnittlicher Nachteile

Betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile können unter Nummer 10.6.2 im Sammelantrag 2026 beantragt werden. Ob diese vorliegen, bestimmt sich nach Maßgabe der Anlage 6 der EEA-VO unter Berücksichtigung

1. der Besatzstärke mit raufutterfressendem Großvieh,

2. des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche und

3. des Anteils der von den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 betroffenen Dauergrünlandflächen

an der landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Hinweis: Es können entweder regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile (Nr. 10.6.1) oder betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile (Nr. 10.6.2) geltend gemacht werden.



Zuschlag wegen betrieblich bedingter besonderer Nachteile (10.7)

Betrieblich bedingte besondere Nachteile können unter Nummer 10.7 im Sammelantrag 2026 beantragt werden. Hier ist der Nachweis einer gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, dass der ermittelte Ausgleichbetrag (Höhe des EEA) nicht ausreicht, um betrieblich bedingte besondere Nachteile auszugleichen, beizufügen oder nach Erhalt nachzureichen. Die gutachterliche Stellungnahme muss die Anforderungen nach Anlage 7 der EEA-VO erfüllen.

Hinweis: Nur bei der Geltendmachung von betrieblich bedingten überdurchschnittlichen Nachteilen (Nr. 10.6.2) können zusätzlich betrieblich bedingte besondere Nachteile (Nr. 10.7) beantragt werden.


Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) sowie die De-minimis-Erklärung 2026 sind auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“ und auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de; Webcode: 01040316) hinterlegt.


EEA wird nicht gewährt

1. unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 NNatSchG,

2. für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist,

3. für Flächen, für die Erschwernisausgleich nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland oder der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald zu gewähren ist,

4. für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und

5. für Flächen, für die die gleiche Erschwernis bereits in einer am 31. Dezember 2020 geltenden Schutzgebietsverordnung geregelt war.


Er wird auch nicht gewährt für Flächen, deren Grundeigentümer die öffentliche Hand nach § 42 Abs. 6 NNatSchG ist. Ob ein Grundeigentümer zur öffentlichen Hand zählt, kann der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ entnommen werden. Dieses Dokument ist ebenso auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“ zu finden.

Wenn zusätzlich zum Erweiterten Erschwernisausgleich eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG oder andere öffentliche Mittel, Beihilfen oder Zuwendungen erhalten werden, ist die entsprechende Frage unter Nummer 10.8 des Sammelantrages mit „Ja“ zu beantworten. Ein entsprechender Bescheid ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.


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