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Modifikationsantrag ab Juli 2022 über ANDI einreichen

Wichtiger Hinweis:

Antragstellende, die in der Zeit vom 01.10. bis 04.10. einen Modifikationsantrag stellen wollen und in ANDI feststellen, dass ihr ÄA noch nicht importiert wurde, können ihren Modifikationsantrag unter Angabe der Abgangs- und Ersatzsatzfläche schriftlich formlos bei der zuständigen Bewilligungsstelle einreichen!


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Beträgt die Ackerfläche des Betriebes mehr als 15 ha, so müssen im Sammelantrag bis zum 16. Mai mindestens 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden. Das Ackerland des Betriebes, das bei der Prüfung der 15 ha Grenze berücksichtigt wird, ist das gesamte Ackerland des Betriebes, inklusive Landschaftselemente an oder auf Ackerflächen. Auch die Flächen, die die Mindestparzellengröße von 0,1 ha unterschreiten, werden mit eingerechnet. Weiter zählen Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, nachwachsende Rohstoffe (Durchwachsende Silphie, Miscanthus), Aufforstungsflächen und Feldrand-/Pufferstreifen auf Grünland, auf denen jeweils ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden zu dem Ackerland (Art. 46 Abs. 1 VO 1307/2013).


Änderungen bei beantragten ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) können nach dem Ende des regulären Änderungszeitraumes (10.06.2022) nur noch mit einem Modifikationsantrag vom 15. Juli 2022 bis zum 04. Oktober 2022 vorgenommen werden.

Das ausschließliche Zurückziehen von gemeldeten ÖVF-Flächen kann jederzeit in ANDI über einen Änderungsantrag erfolgen.

Eine über den Sammelantrag nicht als ÖVF gemeldete Fläche kann nur im Rahmen eines Modifikationsantrags mit ÖVF gekennzeichnet werden. In der Auswahl unter dem Pull-Down-Menü „ÖVF/Zweitkultur“ ist es zwar ,technisch bedingt, möglich auch ÖVF-Nutzungscodes auszuwählen. Da eine Neuanlage von ÖVF nach dem 10.06. aber nicht mehr zulässig ist, kann ein solcher Eintrag nicht berücksichtigt werden.

Die mit dem ursprünglichen Sammelantrag gemeldete gewichtete ÖVF kann durch einen Modifikationsantrag nicht vergrößert werden.

Im Rahmen des KdM-Verfahrens sind Nachmeldungen von ÖVF nur im Rahmen der zuvor gemeldeten Angaben möglich. Wird z.B. eine ÖVF-Fläche im Rahmen von KdM vergrößert, wird die Fläche, auf der eine ÖVF gemeldet ist, automatisch mit vergrößert. Eine Erhöhung des gemeldeten ÖVF-Anteils am Gesamtantrag erfolgt damit nicht.


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hilfeseiten.


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