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Neu in ANDI / Hinweise zum Antragsverfahren 2024

Folgende wichtigen fachlichen Neuerung ergeben sich für das aktuelle Antragsjahr:


Authentifizierung in ANDI 2024

Im Zuge der Antragsabgabe können Sie entscheiden, ob Sie den bisher bekannten Weg beibehalten möchten und einen Datenbegleitschein einreichen (Abgabe bei der Bewilligungsstelle oder Zusendung per Post oder Fax) oder ob Sie ihren Antrag ohne einen Datenbegleitschein und mittels elektronischer Authentifizierung einreichen. In beiden Fällen beantworten Sie wie gewohnt alle Fragen in ANDI und machen die erforderlichen Angaben. Danach gehen Sie in die Antragsprüfung. Sobald Sie dort den Hinweis erhalten, dass der Antrag abgegeben werden kann, klicken Sie auf „Abgabe“.

Im Rahmen der Antragsabgabe müssen Sie bestätigen, dass Sie folgende Dokumente zur Kenntnis genommen haben: Allgemeine und besondere Erklärungen, Hinweise zum Thema Konditionalität, Informationsblatt zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Im unteren Bereich der Abgabeseite kann nun gewählt werden, ob der Antrag mit oder ohne Datenbegleitschein abgegeben werden soll. Wird die Abgabe mit Datenbegleitschein gewählt, wird ein Datenbegleitschein generiert, der fristgerecht mit den ggf. erforderlichen Unterlagen wie oben beschrieben einzureichen ist. Bei Auswahl des Buttons „Abgabe ohne Datenbegleitschein“ erscheint ein Hinweisfeld, in dem ausgewählt werden kann, ob die Authentifizierung Ihrer Person über BundID oder Ihres Unternehmens über MeinUnternehmenskonto (MUK) erfolgen soll. Je nach Auswahl werden Sie auf die jeweilige Internetseite weitergeleitet und erhalten dort weitere Anweisungen, um sich zu authentifizieren. Voraussetzung zur Nutzung dieser Authentifizierungsmöglichkeiten ist eine vorherige Registrierung bei MUK oder der BundID.

Als Mindestvertrauensniveau ist die Authentifizierung mittels ELSTER-Zertifikat eingerichtet. Höhere Vertrauensniveaus (Onlinepersonalausweisfunktion) sind freiwillig möglich, niedrigere Vertrauensniveaus (Benutzername/Kennwort) sind aus Sicherheitsgründen unterbunden.

Bei einer Authentifizierung über die BundID oder MUK ist weder beim Hauptantrag noch bei Änderungen das Einreichen eines Datenbegleitscheins erforderlich. Für Unterlagen und/oder Informationen, die sonst mit dem Datenbegleitschein einzureichen sind, gilt in diesen Fällen:

· Änderungen an den Stammdaten sind eigenverantwortlich über das ERNI-Portal vorzunehmen

· Erforderliche Unterlagen/Vordrucke, auf denen die Unterschrift erforderlich ist, sind persönlich, per Post oder Fax bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen

Wenn Sie sich bzw. Ihren Betrieb bei der BundID oder MUK registriert haben und sich im Rahmen der Antragsabgabe über diese Plattformen authentifizieren möchten, beachten Sie bitte, dass es sich um personen- bzw. betriebsgebundene Authentifizierung handelt. Falls Sie also in einem Beratungstermin Ihren Antrag mittels Authentifizierung über BundID oder MUK abgeben möchten, sollten Sie Ihren Personalausweis oder ihr ELSTER-Zertifikat bei sich führen, um die Authentifizierung vornehmen zu können.


Bei erfolgreicher Authentifizierung wird der Antrag auf den SLA-Server hochgeladen und ist abgegeben. Neue Anträge innerhalb des Antragszeitraums überschreiben die vorherigen Anträge.


In ANDI können Sie ab Ende April 2024 anhand eines Hakens an der Upload-Datei erkennen, ob Ihr Upload des Sammelantrages erfolgreich war.



Allgemein

Allgemein: Programmaufbau, Anmeldung, Übersicht, Abgabe, Abmeldung, Besonderheiten andere Bundesländer mehr

Steueridentifikationsmerkmal

Die Abfrage zum Steuer-Identifikationsmerkmal ist in 2024 neu gestaltet.

In diesem Abschnitt ist verpflichtend von allen Begünstigten ein Steuer-Identifikationsmerkmal anzugeben. Zu den Steuer-Identifikationsmerkmalen zählen die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuer-Identifikationsnummer und die Steuernummer.

Je nach Beantwortung der vorgeschalteten Abfrage nach der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß §139a AO (Abgabenordnung) und der damit in Zusammenhang stehenden beantragte/n Maßnahme/n wird gesteuert, welche Angaben von Ihnen verpflichtend einzutragen sind. So ist bei Betrieben mit der Rechtsform GbR/eGbR/ Eheleute/ sonstige Personengesellschaften bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 139a AO und den mit dieser Tätigkeit in einem Zusammenhang stehenden beantragten Maßnahmen ein Steuer-Identifikationsmerkmal zu erfassen. Eine wirtschaftlich tätige GbR hat ihre Wirtschafts-ID, oder wenn nicht vorhanden, ihre Umsatzsteuer-ID, oder wenn nicht vorhanden, ihre Steuernummer anzugeben. Da eine Wirtschaftsidentifikationsnummer derzeit noch nicht erteilt wird, kann in 2024 eine wirtschaftlich tätige GbR ihre Umsatzsteuer-ID, oder wenn nicht vorhanden, ihre Steuernummer angeben.

Bei einer GbR (einschließlich eGbR), die nicht wirtschaftlich tätig ist, sind die Steuer-Identifikationsnummern der einzelnen Gesellschafter der GbR unter Punkt 1.2 zu erfassen. Dies ist hier mit einem Haken bei "Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer sind über die Gesellschafter erfolgt" zu bestätigen.


Vollmacht/Vertretungsberechtigung

Sofern eine Vollmacht/Vertretungsberechtigung besteht und diese hinterlegt ist, ist in ANDI auch die E-Mailadresse der vertretungsberechtigten Person/Organisation verpflichtend anzugeben.



Nachweis der Eigenschaft aktiver Betriebsinhaber

Die zur Antragstellung 2023 bestehenden Möglichkeiten zum Nachweis der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber bleiben bestehen, die in 2023 noch nachträglich geschaffene Möglichkeit, die Eigenschaft „aktiver Betriebsinhaber“ durch die Beschäftigung mindestens einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb nachweisen zu können, ist hinzugekommen. Bei dieser Variante ist der Nachweis (z.B. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis) für jedes Antragsjahr bis zum 31.05. des jeweiligen Antragsjahres neu einzureichen.

Sollten Sie einen Nachweis über das Vorliegen einer Mitgliedschaft in der SVLFG oder einer Unfallversicherung des Bunds oder des Landes im Vorjahr eingereicht haben, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, sofern die Gültigkeit weiterhin besteht. Gleiches gilt für die A1-Bescheinigung. Bei den genannten Dokumenten ist zu bestätigen, dass sie weiterhin gültig sind. Besteht die Gültigkeit nicht mehr, ist eine erneute Vorlage der Nachweise bis spätestens zum 31.05. des Antragsjahres erforderlich.

Bei Betriebsinhabern, die die Voraussetzungen des aktiven Betriebsinhabers dadurch erfüllen, dass sie im Vorjahr nicht mehr als 5.000 EUR Direktzahlungen erhalten haben, erfolgt der Nachweis durch die Vorlage des letztjährigen Bewilligungsbescheids. In den Fällen, in denen die Bescheidung bereits im Vorjahr durch Niedersachsen erfolgt ist, liegen die Informationen bereits vor und Sie müssen nichts veranlassen. Sofern der letztjährige Bewilligungsbescheid nicht vorliegt (z.B. wegen erstmaliger Antragstellung in Niedersachsen bei Umzug aus einem anderen Bundesland) ist der Nachweis mit Antragstellung, spätestens bis zum 31.05. des Antragsjahres einzureichen.

Betriebsinhaber, die erstmalig einen Antrag auf Direktzahlungen stellen und deren Anspruch für das aktuelle Antragsjahr nicht größer als 5.000 EUR ist, müssen den errechneten Betrag angeben. Zur Berechnung wird der Betrag von 225 EUR mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen im Jahr der Antragstellung multipliziert.


Betriebsinhaber müssen seit 2023 ebenfalls eine Aussage dazu treffen, ob sie mit Ihrem Betrieb einer Gruppe von Unternehmen angehören. Hierbei sind alle Mutter- und Tochterunternehmen anzugeben, Schwesterunternehmen, also solche, die auf gleicher Ebene sind, nicht. Die Angaben zu den Mutter- und Tochterunternehmen (Name, Adresse, Steuer-Identifikationsmerkmale) sind ab 2024 direkt in ANDI anzugeben. Die erforderlichen Angaben sind als Pflichtfelder in ANDI gekennzeichnet.


Junglandwirte-Einkommensstützung

Neu ist hier die Erfassungsmöglichkeit weiterer maßgeblicher Personen/potenzieller Junglandwirte in ANDI. Eine natürliche Person kann für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung nur einmal berücksichtigt werden. Das gilt auch für natürliche Personen, die bei Betriebsinhabern, die keine natürliche Person sind (juristische Personen, Personengesellschaften), die für die Einordnung als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person sind. Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nur solange gewährt, wie er von einer natürlichen Person kontrolliert wird, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat. Übt keine der natürlichen Personen, die den Betriebsinhaber im Jahr der ersten Antragstellung für die Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert haben und die die notwendigen Anforderungen an eine maßgebliche Person erfüllen, mehr die Kontrolle über den Betriebsinhaber aus, kann die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt werden. Die Angabe weiterer maßgeblicher Personen ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Wechsel der maßgeblichen Person erfolgen soll. Ein Wechsel der maßgeblichen Person ist nur möglich, wenn die entsprechende natürliche Person bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung den Betrieb bereits kontrolliert hat und in ANDI benannt wurde (und bei Betrieben, die 2023 erstmalig Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben, auch auf dem Datenbegleitschein eingetragen wurden).


Konditionalität - GLÖZ-Standards


GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

Die Vorgaben zu GLÖZ 2 können in Niedersachsen/Bremen/Hamburg ab dem Antragsjahr 2024 geprüft werden.

Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren weisen die Länder eine entsprechende Gebietskulisse aus. Für landwirtschaftliche Flächen, die in dieser Gebietskulisse liegen, gilt folgendes:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  • Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen, eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder eine Auf- und Übersandung.

Zulässig ist die standortangepasste nasse Nutzung einer Fläche mittels Paludikultur, sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig bleibt. Eine solche Nutzung mittels Paludikultur ist allerdings grundsätzlich nicht zulässig auf Dauergrünlandflächen, die in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet, in einem gesetzlich geschützten Biotop oder in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegen.

Sie können der vorläufigen Darstellung „kohlenstoffreiche Böden“ entnehmen, ob Ihre Flächen sich nach unserem Kenntnisstand den kohlenstoffreichen Böden zuzuordnen sind. Sofern Sie begründet der Auffassung sind, dass diese Zuordnung nicht korrekt ist, können Sie dies in ANDI vermerken. Diese Angabe stellt keinen Antrag auf Änderung dar. Ein Antrag kann erst nach Inkrafttreten der Verordnung und der damit erfolgten Ausweisung der Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden erfolgen. Die Beantragung erfolgt in Papierform. Anträge sind in begründeten Fällen bis zu einem Monat nach Inkrafttreten der Verordnung auf dem dafür bereitgestellten Vordruck mit den begründenden Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

Zusätzlich ist in der ausgewiesenen Gebietskulisse im Hinblick auf die Entwässerung durch Drainagen oder Gräben folgendes zu beachten:

Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben darf nur nach Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde erfolgen. Die zuständige Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

Eine Genehmigung durch die zuständige Behörde ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instandgesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt. Die zuständige Behörde darf diese Genehmigung nur erteilen, sofern

  • die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist,
  • dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und
  • klimarelevante Belange beachtet werden.

Auch diese Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.

Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen sind bei der zuständigen Bewilligungsstelle auf dem dafür bereitgestellten Vordruck einzureichen. Anträge können nach Ausweisung der Gebietskulisse gestellt werden.



Zur Antragstellung in ANDI kann der Layer Fruchtwechsel (GLÖZ 7) angezeigt werden. Dort sind alle Flächen markiert, die in 2022 und in 2023 mit der gleichen Hauptfrucht bestellt wurden. Als gleiche Hauptfrucht in diesem Zusammenhang gelten alle Ackerkulturen, die der gleichen Gattung zugeordnet sind. Es werden alle Flächen, die diese Voraussetzungen erfüllen, im Layer angezeigt (auch Roggen auf Roggen). Eine Einsaat von Zwischenfrucht wird bei dem Layer nicht berücksichtigt.

Im Layer werden keine NC angezeigt. Der Vorjahres-NC kann der Flächenbearbeitung und/ oder über die Vorjahres-Geometrien aller Begünstigten eingesehen werden.

Der Layer dient lediglich als Hinweis, dass hier für die Einhaltung des GLÖZ 7 besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Die betrieblichen Anforderungen und Ausnahmen zu GLÖZ 7 können in ANDI nicht abgeprüft werden.


GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs/Verpflichtende Stilllegung

Auch in 2024 wird eine Sonderregelung zu GLÖZ8 angeboten. Diese ist anders ausgestaltet als die Sonderregelung 2023. Zur Erbringung der erforderlichen 4% sind in 2024 neben Brachen und Landschaftselementen auch stickstoffbildende Kulturen sowie Zwischenfrüchte/Untersaaten anrechenbar, auch Kombinationen sind möglich. Wichtig ist, dass auf den GLÖZ 8 Flächen auf Pflanzenschutzmittel-Einsatz verzichtet werden muss. Die Flächen, die über die Sonderregelung mit als GLÖZ 8 angerechnet werden sollen, sind mit einer entsprechenden Bindung zu versehen. Dazu wählen Sie den jeweiligen Nutzungscode der Fläche aus und versehen ihn über „Zusatzangaben“ mit einer Bindungen „67 GLÖZ8 Zwischenfrucht / Gründecke 2024“, „68 GLÖZ 8 Leguminosen 2024“ oder „69 GLÖ7 8 Leguminosen mit anschl. Zwischenfrucht“. Eine Erklärung, dass Sie von der Sonderreglung GLÖZ 8 Gebrauch machen möchten, ist in 2024 nicht erforderlich.


Öko-Regelungen (ÖR)

Neben den verpflichtend einzuhaltenden GLÖZ-Standards besteht die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an den Öko-Regelungen, die Regularien hierzu sind im Vergleich zu 2023 Großteiles gleich geblieben, es gibt jedoch ab 2024 folgende Neuerungen:

1a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland:

Die Senkung der Einstiegsschwelle bei Öko-Regelung 1a („Brache“):

1) die Streichung der Bereitstellungsuntergrenze von einem Prozent für alle Betriebe (unter Beibehaltung der Mindestparzellengröße von 0,1 ha) sowie

2) die Möglichkeit für Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerland, unabhängig von der Prämienstruktur für bis zu einem Hektar die Prämie der ersten Stufe (1.300 Euro/ha) zu beziehen, auch wenn dadurch mehr als sechs Prozent stillgelegt würden.

1b) Anlage von Blühflächen und -streifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen (nur möglich, wenn ÖR 1a angewendet wird) und 1c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen:

Die Form- und Größenvorgaben für Blühstreifen (ÖR 1 b und c) werden reduziert. Eine Differenzierung zwischen Flächen und Streifen sowie die bisher gültigen Mindest- und Maximalbreiten fallen weg. Künftig gilt, dass Blühstreifen und -flächen jeweils eine Höchstgröße von drei Hektar und eine Mindestbreite von fünf Metern haben müssen.


3. Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- und Dauergrünland:

Förderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen, die in der Summe zwischen mind. 2 % und max. 35 % des Schlages umfassen dürfen. Die agroforstliche Bewirtschaftung dieser Flächen (Gehölzstreifen/Ackerflächen) muss durch ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nachgewiesen werden. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von der Förderung ausgeschlossen.

Das genehmigte Nutzungskonzept muss mit Beantragung vorgelegt werden. Informationen zur Einzeichnung in ANDI finden Sie in der Flächenbearbeitung


Im Gesamtbetrieb ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Über einen Umrechnungsschlüssel werden alle gehaltenen Tiere des Betriebes (einschließlich Pensionstieren) zu den o.g. Viehbesatzdichten gezählt. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Es gilt ein Pflugverbot im Antragsjahr.

Hinweis: Lämmer sind von den angegebenen RGV für die Kategorie „Schafe/Ziegen“ mitumfasst.


5. ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten

Um den Erhalt von artenreichem Dauergrünland zu stärken sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird.

Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung sind in Anlage 1 zur Niedersächsische Verordnung über die Ausführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSAV) festgelegt. Die Liste der Kennarten für ÖR5 finden Sie unter "Dokumente/Formulare". Dort finden Sie auch den Kartierbogen GN5 ÖR5.

Die Kartierung ist von Ihnen selbst oder Bevollmächtigten vorzunehmen.

Die Kartierung ist je Schlag anhand der längsten möglichen Geraden, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, auf beiden Hälften vorzunehmen. Kennarten auf den ersten 3 m vom Rand des Schlages können nicht berücksichtigt werden. Eine Beschreibung zum Vorgehen bei der Kartierung finden Sie hier:

Webcode: 01042761



Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Die Beantragung von Fördermaßnahmen oder die Stellung von Auszahlungsanträgen in den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) können Sie unmittelbar mittels ANDI 2024 durchführen. Hierzu sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge zu machen. Für jährlich zu beantragende Zuschläge bereits bewilligter Maßnahmen sind entsprechende Anlagen in Papierform auszufüllen. Diese Anlagen stehen unter Dokumente und Formulare zum Download bereit und sind ebenso bis zum 15.05.2024 einzureichen.

Wichtig: Der Antrag auf Teilnahme an den AUKM muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag abgelehnt.

Wichtiger Hinweis zur Kombination von Ökoregelungen (ÖR) mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der alten und neuen Förderperiode: Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Ökoregelungen auf Flächen mit bewilligten AUKM, dass die Kombinierbarkeit ggf. nicht gegeben ist. Dies kann zu Abzügen, Ablehnungen oder Rückforderungen bei den AUKM führen. Eine Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten finden sie unter dem unten genannten Link bzw. QR-Code. Bitte informieren Sie sich.

Bei Erst- Folge- und Neuanträgen sind weitere Angaben unter Nr. 7.2 zu tätigen. Für die aktuelle Förderperiode können in 2024 Erstanträge mit dem Verpflichtungsbeginn 01.01.2025 gestellt werden. Welche Maßnahmen für Erst- Folge- und Neuanträge beantragt werden können und welche Verpflichtungsdauer diese haben, entnehmen Sie bitte der Aufstellung „Übersicht über die Agrarumweltmaßnahmen 2024“ in den Druckdokumenten von ANDI. Unter AUKM finden Sie die weiteren Vordrucke. Folgeanträge sind wie in den Vorjahren nur bei einer Restlaufzeit der Verpflichtung von zwei Jahren möglich (Ausnahme BV1). Bei Erst- Folge und Neuanträgen muss die Mindestfördersumme von 250 EUR überschritten werden. Soweit noch Antragsunterlagen in Papierform einzureichen sind, werden Sie in ANDI 2024 darauf hingewiesen. Da nicht alle in Niedersachsen angebotenen Maßnahmen auch für Bremen und Hamburg gelten, ist es wichtig auch diese Einschränkungen zu beachten.

Bitte beachten Sie, die folgenden Einschränkungen in der Antragstellung 2024:

Für Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen (NI) ist es nur möglich, für folgende Maßnahmen eine Bewilligung zu erhalten:

BV 1, BV 3, AN 1, AN 2, AN 4 - AN 9, BF 1, BF 2, BK 1, GN 1 - GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BB 1, BB 2, NG A, NG GL, Ausgleichszulage (AGZ).

In den Maßnahmen AN 2 und AN 8 können jedoch jeweils maximal 10 ha,

in der Maßnahme AN 7 maximal 20 ha,

in der Maßnahme BF 2 maximal 3 ha, (Ausnahme: Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gibt es keine Flächenbegrenzung)

in der Maßnahme GN 1 maximal 30 ha,

in der Maßnahme NG A maximal 100 ha und

in der Maßnahme NG GL maximal 75 ha

beantragt werden.

In der Maßnahme BF 1 können nur Anträge von Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gestellt werden. Hier ist die Flächengröße nicht eingeschränkt.

Für Betriebe mit Betriebssitz in Bremen (HB) ist es nur möglich, für folgende Maßnahmen eine Bewilligung zu erhalten:

BV 1, BV 3, AN 2, AN 8, AN 9, BF 2, BK 1, GN 1, GN 2, GN 4, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), AGZ.

In der Maßnahme BF 2 können maximal 3 ha beantragt werden.

Für Betriebe mit Betriebssitz in Hamburg (HH) ist es nur möglich, für folgende Maßnahmen eine Bewilligung zu erhalten:

BV 1, AN 2, AN 8, BF 1, BF 2, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BK 1.

Bei BF 1 und BF 2 kann keine Bewilligung für den Zuschlag A erfolgen.

Alle benannten Flächenbegrenzungen gelten für E, F, N Anträge, d. h. die Flächenbegrenzung gilt pro Begünstigten.

Für die Beantragung der Ausgleichszulage (AGZ) in benachteiligten Gebieten beachten Sie bitte die gleichnamige Gebietskulisse. Die Beantragung ist für Betriebe in Niedersachsen und Bremen möglich und erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des 10. Änderungsantrags zum PFEIL-Förderprogramm durch die Europäische Kommission.

Einzelheiten zu den in 2024 angebotenen AUKM sowie der Ausgleichszulage (AGZ) und Informationen zu den Fördervoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme sowie Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.aum.niedersachsen.de).

Bewirtschafterwechsel: Bei einem Bewirtschafterwechsel ist eine Anlage Bewirtschafterwechsel (Anlage 7a) mit dem Sammelantrag einzureichen. Achtung, hier ist zwingend die Anlage Bewirtschafterwechsel aus 2024 zu verwenden!

Wichtige Hinweise zu Verwaltungssanktionen

Sofern Ihnen selbst auffällt, dass Sie gegen Auflagen, Verpflichtungen oder Fördervoraussetzungen verstoßen haben oder dass Abweichungen vorliegen, so zeigen Sie diese selbst bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle an, um ggf. hohe Verwaltungssanktionen zu vermeiden.

Denken Sie daran, Ihre förderspezifischen Aufzeichnungen vollständig zu führen und aktuell zu halten.

Halten Sie unbedingt sämtliche Terminvorgaben ein. Dies beinhaltet nicht nur Aussaat- und Nutzungstermine, sondern insbesondere auch die Unterstellung unter das Kontrollverfahren bei der Einführung des Ökologischen Landbaus. Die Unterstellung ist bis spätestens 31.01.2024 durchzuführen.

Tierbezogene ELER-Förderung: Sommerweide für Milchkühe

Ab 2023 können Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen oder Hamburg eine Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen beantragen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass auch die Tiere in Niedersachsen bzw. Hamburg gehalten werden.

Die wesentliche Bedingung für die Gewährung der Prämie ist, dass allen Milchkühen des Betriebes im Zeitraum ab dem 16.05 bis einschließlich 15.09. eine tägliche Weidehaltung von mindestens 6 Stunden gewährt werden muss, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen. Die vollständigen Förderbedingungen und weitere Hinweise finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de/sommerweide.

Im ANDI-Antrag ist unter Nr. 4.3 lediglich die Teilnahme an der Maßnahme zu beantragen und die Eigenschaft als Milcherzeuger nachzuweisen. Eine Angabe von Tieren ist hier nicht erforderlich. Die Berechnung der Förderung erfolgt auf Basis der Meldedaten aus der HiT-Datenbank für die im Weidezeitraum gehaltenen Milchkühe.

Wichtig: Der Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme erfolgt ausschließlich in ANDI und muss bis spätestens 15.05. vollständig vorliegen, anderenfalls wird der Antrag gekürzt und nach dem 31.05. abgelehnt. Die Maßnahme muss jährlich neu beantragt werden.

Tierbezogene ELER-Förderung: besonders tiergerechte Haltung von Schweinen (ELER-Tierwohl)

Eine Antragstellung auf eine neue Verpflichtung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (ELER Tierwohl) wird ab 2024 nicht mehr angeboten.

Wichtig für bestehende Verpflichtungen (Bewilligung im Jahr 2023 mit gültiger Verpflichtung bis 30.11.2024): Hier muss zwingend unter Nr. 4.2.1 im ANDI-Antrag der Auszahlungsantrag gestellt werden. Ohne gültigen Auszahlungsantrag erfolgt keine Auszahlung der Förderung!

Sämtliche Vorgaben, die Prämienhöhen, einen aktuellen Frage- und Antwort-Katalog sowie Hinweise zu Terminen und die zur Auszahlung einzureichenden Unterlagen finden Sie auch unter www.tierwohl.niedersachsen.de

Gekoppelte Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen

Die Mutterkuhprämie wird wie in 2023 beantragt. Für die Beantragung der Schaf-/Ziegenprämie muss in 2024 die zusätzliche Angabe der VVVO-Registriernummer vorgenommen werden. Die CSV-Liste ist entsprechend angepasst worden.


Erschwernisausgleich und Erweiterter Erschwernisausgleich

Anträge auf den Erschwernisausgleich sind mittels ANDI 2024 zu stellen. Beachten Sie bitte die Beantragung bei neu ausgewiesenen Naturschutzgebieten. Sie müssen entsprechende Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche machen und im Menüpunkt EA/EEA unter lfd. Nr. 9 den Erschwernisausgleich beantragen.

Anträge auf den Erweiterten Erschwernisausgleich sind für verschiedene Fallkonstellationen ebenso über ANDI 2024 zu stellen. Die einzelnen Ausgleiche sind im Sammelantrag unter dem Menüpunkt EA/EEA (lfd. Nr. 10) zu beantragen. Darüber hinaus sind Angaben bei der jeweiligen Antragsfläche unter dem Menüpunkt Schläge und Teilschläge zu machen.

Zusätzlich können für die Antragsjahre 2021, 2022 und 2023, bis die Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich in Kraft ist, rückwirkend Anträge auf den Erweiterten Erschwernisausgleich mittels Papierantrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachen gestellt werden. Die entsprechenden Vordrucke und weitere Hinweise zur Beantragung des Erweiterten Erschwernisausgleichs sind auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente/Formulare“ und dem Menüpunkt „Erweiterter Erschwernisausgleich“

https://www.sla.niedersachsen.de/andi/hilfe/eea/eea-202305.html

veröffentlicht.


Information zur Foto App „FANi“

Ab 2024 können Sie zur Identifizierung der Kennarten die App Floara Incognita nutzen. Diese ist in FANi eingebunden.

Wir weisen darauf hin, dass Sie seit 2023 aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind, die App zu nutzen. Ein Handbuch für die FotoApp finden Sie unter FANi - Fotos Agrarförderung Niedersachsen


Gültigkeitsdaten von Anträgen

Als Gültigkeitsdatum gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt. Die ggf. von Ihnen in einem anderen Bundesland bewirtschafteten Flächen müssen ebenfalls spätestens bis zu dem vorgenannten Termin im jeweiligen Belegenheitsland beantragt werden. Wenn Sie die Authentifizierung über die BundID oder MUK nutzen, gilt das Datum des erfolgreichen Uploads als Eingangs- und Gültigkeitsdatum Ihres Antrags.

Gültigkeitsdaten von Anträgen, Antragsänderungen und Berichtigungen

Als Gültigkeitsdatum für alle Anträge und Änderungen gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt . Wenn Sie die Authentifizierung über die BundID oder MUK nutzen, gilt das Datum des erfolgreichen Uploads als Eingangs- und Gültigkeitsdatum Ihres Antrags.

Hinweis bei Veränderungen von beihilferelevanten Antragsangaben

Veränderungen zu beihilferelevanten Angaben im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen sind unverzüglich anzuzeigen. Durch das Mittel der Selbstanzeige können Sie möglicherweise hohe Kürzungen und/oder Sanktionen, die sich aus versehentlich falschen, vergessenen oder nicht mehr aktuellen Angaben im Antrag ergeben, vermeiden.

Fragen / Antworten / Hilfen

Erläuterungen und Hinweise zur Antragstellung sowie zum Ausfüllen des Sammelantrages erhalten Sie nach der Anmeldung in ANDI 2024 in der Übersicht unter dem Punkt „Dokumente herunterladen“ und unter „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“ sowie im gesamten Antrag beim Symbol. In der Anwendung selbst verbirgt sich hinter jedem Symbol eine entsprechende Verlinkung zur Hilfe des jeweiligen Themas. Sollten Sie Ihre Problemstellung dort nicht finden, so können Sie die am häufigsten gestellten Fragen von anderen Antragstellenden unter dem Fragen-und-Antworten-Katalog („Häufig gestellte Fragen (FAQ) einsehen. Darüber hinaus finden Sie am Ende des textlichen Abschnittes ein Kontaktformular, um Ihre Fragen direkt an das technische Service-Team zu senden.

Auskünfte zum Sammelantrag 2024 erteilt Ihnen auch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter den im ANDI Anschreiben vom 14.03.2024 genannten Kontaktdaten.


Folgende Fristen sind im Antragsverfahren 2024 zu berücksichtigen:

Der Termin für die Antragsstellung endet am 15.05.2024. Als Tag des Antragseingangs gilt der Zugang des Datenbegleitscheins bei der zuständigen Behörde. Die ggf. von Ihnen in einem anderen Bundesland bewirtschafteten Flächen müssen ebenfalls spätestens bis zu dem vorgenannten Termin im jeweiligen Belegenheitsland der Flächen beantragt werden.

Das Antragsfristende im Antragsjahr 2024 für die Anträge auf Direktzahlungen (inkl. gekoppelter Tierprämien) und für die Erst -Folge-, Neu- und Auszahlungsanträge der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der ELER Tierwohlmaßnahmen ist der 15.05.2024.

Wird ein Antrag zu den Direktzahlungen oder der gekoppelten Prämie für Schafe, Ziegen und Mutterkühe nach dem 15.05.2024 eingereicht, so führt dies grundsätzlich zur Kürzung der Zahlung und mit Eingang nach dem 31.05.2024 regelmäßig zur Ablehnung. Anträge auf Teilnahme an den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, auf Förderung der Sommerweidehaltung sowie auf Teilnahme an der besonders tiergerechten Schweinehaltung die nach dem 15.05.2024 eingehen oder erst dann vollständig vorliegen, werden abgelehnt.

Nach dem 15.05. ist es noch bis zum 31.05.2024 möglich, Sammelanträge einzureichen oder Änderungen zum Sammelantrag vornehmen. Nachmeldungen von Tieren zu den Anträgen der gekoppelten Prämien sind nicht möglich. Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf des 15.05.2024 eingereicht wird. Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung. Sammelanträge, deren Datenbegleitscheine nach dem 31.05.2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingehen, sind abzulehnen. Die genannten Fristen gelten auch für die Vorlage von Belegen und Nachweisen, da der Antrag als Gesamtheit zusammengehöriger Antragsbestandteile (Anträge, Nachweise usw.) anzusehen ist.

Die Erfassung ganz neuer (Teil-)Schläge oder (Teil-)Landschaftselemente ist bis zum 31.05.2024 möglich, Änderungen an rechtzeitig beantragten (Teil-)Schlägen oder (Teil-) Landschaftselementen können bis zum 30.09.2024 vorgenommen werden.

Wichtig: Bei den genannten Stichtagen für das Fristende handelt es sich um feste Termine. Diese Termine sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn sie auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fallen, wird das Fristende nicht auf den nächsten Werktag verschoben.


Gültigkeitsdaten von Anträgen

Als Gültigkeitsdatum gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt. Die ggf. von Ihnen in einem anderen Bundesland bewirtschafteten Flächen müssen ebenfalls spätestens bis zu dem vorgenannten Termin im jeweiligen Belegenheitsland beantragt werden.

Gültigkeitsdaten von Anträgen, Antragsänderungen und Berichtigungen

Als Gültigkeitsdatum für alle Anträge und Änderungen gilt der Eingang des jeweiligen unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Anschrift der Dienststelle ist auf dem automatisiert erzeugten Datenbegleitschein vorgedruckt.


Hinweis bei Veränderungen von beihilferelevanten Antragsangaben

Veränderungen zu beihilferelevanten Angaben im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen sind unverzüglich anzuzeigen. Durch das Mittel der Selbstanzeige können Sie möglicherweise hohe Kürzungen und/oder Sanktionen, die sich aus versehentlich falschen, vergessenen oder nicht mehr aktuellen Angaben im Antrag ergeben, vermeiden.


Fragen / Antworten / Hilfen

Erläuterungen und Hinweise zur Antragstellung sowie zum Ausfüllen des Sammelantrages erhalten Sie nach der Anmeldung in ANDI 2024 in der Übersicht unter dem Punkt „Dokumente herunterladen“ und unter „Häufig gestellte Fragen (FAQ) sowie im gesamten Antrag beim Symbol. In der Anwendung selbst verbirgt sich hinter jedem Symbol eine entsprechende Verlinkung zur Hilfe des jeweiligen Themas. Sollten Sie Ihre Problemstellung dort nicht finden, so können Sie die am häufigsten gestellten Fragen von anderen Antragstellenden unter dem Fragen-und-Antworten-Katalog („Häufig gestellte Fragen (FAQ) einsehen. Darüber hinaus finden Sie am Ende des textlichen Abschnittes ein Kontaktformular, um Ihre Fragen direkt an das technische Service-Team zu senden.

Auskünfte zum Sammelantrag 2024 erteilt Ihnen auch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter den im ANDI Anschreiben vom 14.03.2024 genannten Kontaktdaten.


Alle Angaben ohne Gewähr.

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