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Erweiterter Erschwernisausgleich

Durch den Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA) werden die durch den „Niedersächsischen Weg“ hinzutretenden Erschwernisse ausgeglichen. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 5 NNatSchG wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Regelung des EEA in einer Verordnung geschaffen.

Der EEA wird Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern für Flächen in Niedersachsen, deren Nutzung durch bestimmte gesetzliche Regelungen des NNatSchG oder des BNatSchG erschwert ist, gewährt.

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ACHTUNG:

ANDI 2024 bedarf im Sammelantrag unter der Nummer 10.6 (Zuschlag wegen regional oder betrieblich bedingter überdurchschnittlicher Nachteile) und der Nummer 10.7 (betrieblich bedingter besonderer Nachteil) noch einer Anpassung in der Programmierung.

Es wird auf die näheren Erläuterungen zu den Zuschlägen und wann welcher Zuschlag beantragt werden kann am Ende dieses Hilfe - Textes verwiesen.

Auf dem „Datenbegleitschein“ sind entsprechende Notizen aufzunehmen, welcher Nachteil geltend gemacht wird.

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HINWEIS: Außerhalb der Bearbeitungszeiträume von ANDI stehen Ihnen im Downloadverzeichnis Antragsformulare im PDF-Format für die Antragsjahre 2021, 2022 und 2023 zur Verfügung.

EEA Fördermaßnahme   Bildrechte: SLA
Erweiterter Erschwernisausgleich Fördermaßnahme

Vom 15.03. bis zum 15.05.2024 kann für das Kalenderjahr 2024 der Antrag auf Gewährung des EEA elektronisch über ANDI 2024 unter Nummer 10.1 bis Nummer 10.8 des Sammelantrages 2024 gestellt werden. Flächen, für die Sie den EEA beantragen, müssen in ANDI unter der Flächenbearbeitung mit den erforderlichen Angaben zur Fördermaßnahme gemeldet werden.

Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 können, bis die Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich in Kraft ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend Papieranträge bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingereicht werden.

Das entsprechende Formular mit den Anlagen finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“ und auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/; Webcode: 01040316).

Die Gewährung des EEA erfolgt bei einer Erschwernis durch

  1. die Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 NNatSchG – EEA 1,
  2. Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG – EEA 2,
  3. Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG – EEA 3,
  4. Vorschriften des § 25a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid – EEA 4 - oder
  5. aufgrund angeordneter Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG für Grünland im Sinne des § 2a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen – EEA 5.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 wird EEA für Flächen in einem gesetzlich geschützten Biotop nur gewährt, wenn die Voraussetzung nach § 42 Abs. 6 Satz 4 NNatSchG erfüllt ist und die nicht mehr zulässige und den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Nutzung, für die erweiterter Erschwernisausgleich geltend gemacht wird, zum Zeitpunkt

  1. der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder
  2. des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 2 Abs. 1 Satz NNatSchG

ausgeübt wurde.

Formulare für förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.

EEA wird nicht gewährt

  1. unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 NNatSchG,
  2. für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist,
  3. für Flächen, für die Erschwernisausgleich nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland oder der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald zu gewähren ist,
  4. für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und
  5. für Flächen, für die die gleiche Erschwernis bereits in einer am 31. Dezember 2020 geltenden Schutzgebietsverordnung geregelt war.


Er wird auch nicht gewährt für Flächen, deren Grundeigentümer die öffentliche Hand nach § 42 Abs. 6 NNatSchG ist. Ob ein Grundeigentümer zur öffentlichen Hand zählt, können Sie der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ entnehmen. Dieses Dokument finden Sie auf Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare – Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.


Wenn Sie zusätzlich zum Erweiterten Erschwernisausgleich eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG oder andere öffentliche Mittel, Beihilfen oder Zuwendungen erhalten, ist die entsprechende Frage unter Nummer 10.8 des Sammelantrages mit „Ja“ zu beantworten. Ein entsprechender Bescheid ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Ergänzend zum elektronischen Antrag auf den EEA 2024 sind ggf. die folgenden Unterlagen für das Kalenderjahr 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen:

  • Sofern Sie den EEA 1 beantragen, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung einzureichen.
  • Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechenden Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops einzureichen.
  • Sofern Sie den EEA 5 beantragen, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

EA / EEA   Bildrechte: SLA
Erschwernisausgleich und Erweiterter Erschwernisausgleich


EEA 1 –Verbot Dauergrünlandumbruch

Sofern Sie den EEA 1 beantragen, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung des Grünlandumbruchs bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

EEA 2 – Sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland

Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechende Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Flächen in der folgenden Gebietskulisse liegt:

(EEA) geschützte Biotope GM+GF

EEA 3 – Mesophiles Grünland

Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechende Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Flächen in der folgenden Gebietskulisse liegt:

(EEA) geschützte Biotope GM+GF

EEA 4 – Verbot Pflanzenschutzmittel

Mir ist bekannt, dass ich keinen Anspruch auf den EEA 4 habe, sofern mir aufgrund einer schriftlichen Anzeige bei der Naturschutzbehörde eine beabsichtigte Pflanzenschutzmittelanwendung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen untersagt worden oder mir eine Genehmigung zur Pflanzenschutzmittelanwendung unter Einhaltung bestimmter Maßgaben erteilt worden ist. Meine schriftliche Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder etwaige Genehmigungen der Naturschutzbehörde lege ich bei.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Flächen in der folgenden Gebietskulisse liegt:

(EEA) Landschaftsschutzgebiete ohne Auflagen in Natura2000

EEA 5 – Wiesenbrüterschutz

Sofern Sie den EEA 5 beantragen, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Flächen in den folgenden Gebietskulissen liegen:

(EA) Natura 2000

(VSG) Vogelschutzgebiete


Zuschlag wegen regional oder betrieblich bedingter Nachteile (10.6)

a)

Zuschlag wegen regional bedingter überdurchschnittlicher Nachteile

Ich beantrage zusätzlich einen Zuschlag wegen regional bedingter überdurchschnittlicher Nachteile.

Hier können nicht zusätzlich betrieblich bedingte überdurchschnittliche Nachteile und nicht betrieblich bedingte besondere Nachteile (Nr. 10.7) geltend gemacht werden.

b)

Zuschlag wegen betrieblich bedingter überdurchschnittlicher Nachteile

Ich beantrage zusätzlich einen Zuschlag wegen betrieblich bedingter überdurchschnittlicher Nachteile.

Hier können nicht zusätzlich regional bedingte überdurchschnittliche Nachteile geltend gemacht werden. Der Nachweis von betrieblich bedingten besonderen Nachteilen (Nr. 10.7) ist möglich.



Zuschlag wegen betrieblich bedingter besonderer Nachteile (10.7)

Ich beantrage zusätzlich aufgrund betrieblich bedingter überdurchschnittlicher Nachteile ein Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, in dem betrieblich bedingte besondere Nachteile (Nr. 10.7) nachgewiesen werden. Das entsprechende Gutachten füge ich bei bzw. reiche ich nach Erhalt unverzüglich nach.

WICHTIG:

Aufgrund des Erfordernisses der programmtechnischen Anpassung von ANDI 2024 wird darum gebeten, auf dem Datenbegleitschein Erläuterungen aufzunehmen, welcher Nachteil geltend gemacht wird.


Erhalt Entschädigungen, öffentlichen Mitteln, Beihilfen oder Zuwendungen (10.8)

Ich erhalte neben dem beantragten Erweiterten Erschwernisausgleich (EEA 1 bis 5) eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG beziehungsweise andere öffentliche Mittel, Beihilfen oder Zuwendungen. Entsprechende Belege habe ich beigefügt.

Hinweis: Die beschriebenen Regelungen stehen unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich mit Wirkung vom 01.01.2021.

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